Verfügung über die Jagd (922.12)
CH - ZH

Verfügung über die Jagd

1 Verfügung über die Jagd
922.12
1. 7. 05 - 49 Verfügung über die Jagd (vom 14. Juli 1988)
1 Die Volkswirtschaftsdirektion
6 , gestützt auf Art. 5 Abs. 3 JSG
4 , Art. 8 JSV
5 , §§
16 Abs. 2, 31 und 37 Jagdgesetz
2 , §§
20 und 42 Jagdverordnung
3 ,
8 verfügt:
Reduktion
der Waschbär-
und Marder
-
hundbestände

§ 1.

Jagdpächter und Jagdaufseher sind gehalten, Waschbären und Marderhunde das ganze Jahr über zu erlegen. Der Abschuss ist auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, gestattet. Der Abschuss ist unverzüglich mi t ordentlicher Meldekarte der Fischerei- und Jagdverwaltung zu melden.
Reduktion
der Stein
-
marderbestände

§ 2.

Zur Reduktion der Steinmarde rbestände sind folgende zu sätzliche Jagdmöglichkeiten gestattet: a) Einzelne Schaden stiftende St einmarder sind durch Jagdpächter und Jagdaufseher jederzeit, auch nachts, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen, zu erlegen. b) Jagdpächter und Jagdaufseher dürf en auch ausserhalb von Liegen schaften Kastenfallen für den Le bendfang verwenden. Die Fallen müssen mit der Adresse des verantwortlichen Jagdberechtigten an geschrieben sein und tägl ich kontrolliert werden. Für jeden in der Zeit vom 1. Se ptember bis 15. Februar erlegten Steinmarder wird eine Prämie vo n Fr. 40 aus dem Wildschadenfonds gezahlt.
Falknerei

§ 3.

Wer die Falknerei ausüben will, muss sich nach dem Erwerb des Jagdfähigkeitsausweises einer speziellen Prüfung unterziehen. Diese wird bei Bedarf durch die Fi scherei- und Jagdve rwaltung organi siert. Diese kann als Experten Ve rtreter der Schweizerischen Falkner vereinigung beiziehen.
Kontrolle
der Jagdwaffen

§ 4.

Alle Jagdwaffen sind auf Funkt ionsfähigkeit von einem aner kannten Büchsenmacher zu prüfen. Sp ätestens alle acht Jahre sind die Waffen dem Büchsenmacher zu ei ner Nachkontrolle vorzuzeigen. Die mit der Prüfung be auftragten Büchsenmac her stellen für die von ihnen kontrollierten Waffen einen Ausweis aus. Dies er ist bei der Jagdausübung mitzuführen.
9 . . .
7
2
922.12 Verfügung über die Jagd Wert von gefreveltem Wild

§ 5.

6 Der Wert von gefreveltem Wi ld wird nach folgenden An
- sätzen bemessen:
Fr. Rotwild-Hirsch
800 Rotwild-Kuh
500 Rotwild-Kalb
300 Dam- und Sikawild
300 Reh
250 Rehkitz
100 Gämse
300 Gämskitz
100 Wildschwein
100 bis 500 Übriges Haarwild und Vögel
20 bis 400 Jagdpass gebühren

§ 5

bis .
8 Die Jagdpassgebüh ren betragen:
1. Für Pächter und Jagdaufseher:
Fr. für das Jahr
40
2. Für Jagdgäste: a) Personen mit Wohnsitz im Kanton für das Jahr
150 für sechs Tage
40 für zwei Tage
20 b) Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons für das Jahr
300 für sechs Tage
90 für zwei Tage
30 Für Personen mit Wohnsitz in Ka ntonen, welche die Einwohner des Kantons Zürich ihren eigenen gl eichstellen, wird der Gästepass zum Ansatz gemäss Ziffe r 2 lit. a ausgestellt. Der Sechstagepass ist nur gültig , wenn er mit de r Reviernummer und dem Datum des Jagdtages vers ehen und vom Jagdgast und einem Revierpächter unterzeichnet ist. Jagd tage, die am Ende des Jagdjahres (31. März) nicht bezogen sind , verfallen entschädigungslos. Inkraftsetzung, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 6.

Diese Verfügung tritt am 2. August 1988 in Kraft. Die folgenden Verfügungen werd en auf denselben Zeitpunkt auf
- gehoben: a) Verfügung der Finanzdirektion über die Jagd vom 14. Dezember
1965; b) Verfügung über den Rehwildabschuss vom 30. März 1982; c) Verfügung über den Abschuss v on Waschbären vom 14. Dezember
1976.
3 Verfügung über die Jagd
922.12
1. 7. 05 - 49
Veröffent
-
lichung

§ 7.

Veröffentlichung in de r Gesetzessammlung.
1 OS 52, 162.
2
922.1 .
3
922.11 .
4 SR 922.0 .
5 SR 922.01 .
6 Fassung gemäss Verfügung vom 10. Dezember 1999 ( OS 56, 78 ). In Kraft seit
10. Dezember 1999.
7 Aufgehoben durch Verfügung vom 10. Dezember 1999 ( OS 56, 78 ). In Kraft seit 10. Dezember 1999.
8 Eingefügt durch Verfügung vom 17. Mai 2005 ( OS 60, 164 ). In Kraft seit 1. Juni
2005.
9 Fassung gemäss Verfügung vom 17. Mai 2005 ( OS 60, 164 ). In Kraft seit 1. Juni
2005.
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