Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (515a)
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Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern

Nr. 515a Personalverordnung der Pädagogischen Hochschule Luzern (PVO PH Luzern) vom 31. Mai 2022 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 21 Absatz 3 des Gesetzes über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung und die Pädagogische Hochschule Luzern (PH-Gesetz) vom 10. Dezember 2012
1
und § 2 Absatz 3 der Besoldungsordnung für die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schuli
- schen Dienste (BOL) vom 2. Mai 2005
2 , auf Antrag des Rates der Pädagogischen Hochschule Luzern, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das Personal der Pädagogischen Hochschule Luzern (im Fol
- genden: PH Luzern). Dazu gehören die Lehrpersonen, die wissenschaftlichen Mitarbei
- tenden, die wissenschaftlichen Assistierenden sowie die administrativen und technischen Mitarbeitenden.
2 Als Lehrpersonen der PH Luzern gelten die Rektorin oder der Rektor, die Prorektorin
- nen oder Prorektoren, die Dozierenden mit und ohne Führungsaufgaben, die Instrumen
- tallehrpersonen sowie die Lehrpersonen im Hochschuldienst.

§ 2

Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht
1 Soweit diese Verordnung keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Personal
- recht des Kantons Luzern anwendbar.
1 SRL Nr.
515
2 SRL Nr.
74 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-034
2 Nr. 515a
2 Arbeitsverhältnis
2.1 Befristete Arbeitsverhältnisse

§ 3

Hauptamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen
1 Die Befristung der Arbeitsverhältnisse von hauptamtlichen Dozierenden und Instru
- mentallehrpersonen ist grundsätzlich für längstens drei Jahre zulässig. Falls das Arbeits
- verhältnis nach Ablauf dieser Zeitdauer verlängert wird, hat es die Wirkung eines unbe
- fristeten Arbeitsverhältnisses.
2 Bei längeren Abwesenheiten infolge Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit kann das befris
- tete Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen um höchstens zwei Jahre verlän
- gert werden.

§ 4

Nebenamtliche Dozierende und Instrumentallehrpersonen
1 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen von nebenamtlichen Dozierenden und Instrumen
- tallehrpersonen kann frühestens nach einer Anstellungsdauer von fünf aufeinanderfol
- genden Jahren bei der zuständigen Prorektorin oder dem zuständigen Prorektor die Überführung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beantragt werden.

§ 5

Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende
1 Wissenschaftliche Assistierende und wissenschaftliche Mitarbeitende werden befristet in einem beiderseits auflösbaren Arbeitsverhältnis von bis zu fünf Jahren angestellt.
2 Das befristete Arbeitsverhältnis kann nach einer Funktionsänderung oder nach Ab schluss der Dissertation für maximal fünf Jahre verlängert werden.
2.2 Arbeitspensum der Dozierenden und der Instrumentallehrpersonen

§ 6

Variables Pensum
1 Aus schulorganisatorischen Gründen können Dozierende und Instrumentallehrpersonen mit einem variablen Pensum angestellt werden. Die Pensenbandbreite darf maximal 20 Prozent eines Vollpensums betragen.
2 Eine Änderung innerhalb der Pensenbandbreite ist für das laufende Studienjahr jeder
- zeit möglich.
Nr. 515a
3
3 Besoldung

§ 7

Einreihung und Einstufung der Lehrpersonen
1 Die Lehrperson wird bei der erstmaligen Einreihung in eine Lohnklasse gemäss der Funktionsumschreibung im Anhang 1 eingereiht. Umfasst die Funktionsumschreibung mehrere Lohnklassen, erfolgt die Einreihung in eine Lohnklasse aufgrund der Art und des Umfangs der übertragenen Aufgaben.
2 Innerhalb der Lohnklasse wird die Lehrperson in eine Lohnstufe eingestuft. Dabei wer
- den die berufliche Qualifikation, die berufliche Erfahrung und der interne Quervergleich berücksichtigt. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt und die wissenschaftliche Reputation können ergänzend berücksichtigt werden.
3 Lehrpersonen, welche die in der Funktionsumschreibung angegebenen Anforderungen nur teilweise erfüllen, werden im Ausmass der Abweichung eine bis drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der entsprechenden Funktion eingereiht.
4 Entfällt der Grund für die tiefere Einreihung gemäss Absatz 3, können betroffene Lehr
- personen eine Neueinreihung beantragen. Sobald die notwendigen Unterlagen für die Beurteilung eingereicht sind, wird die Neueinreihung geprüft und bei Gutheissung des Antrags auf Beginn des folgenden Kalendermonats vorgenommen.
4 Nebenbeschäftigung

§ 8

Grundsätze
1 Die Mitarbeitenden sind berechtigt, Nebenbeschäftigungen auszuüben, sofern diese den Interessen der PH Luzern nicht widersprechen.
2 Bei der Ausübung von Nebenbeschäftigungen darf die Freiheit von Forschung und Lehre nicht eingeschränkt werden. Die Interessen der PH Luzern, ihre Rechte als Arbeit
- geberin und die Interessen der übrigen Angehörigen der PH Luzern sind zu wahren.

§ 9

Untersagte Nebenbeschäftigungen
1 Untersagt sind insbesondere Nebenbeschäftigungen, a. welche die Arbeitsleistung beeinträchtigen, b. welche die PH Luzern direkt konkurrenzieren oder die Mitarbeitenden bei ihrer Aufgabenerfüllung als befangen erscheinen lassen, c. welche dem Ansehen der PH Luzern schaden, d. bei deren Ausübung die Mitarbeitenden Kenntnisse verwerten können, die der Ge
- heimhaltungspflicht gemäss § 52 des Personalgesetzes
3 unterliegen.
3 SRL Nr.
51
4 Nr. 515a

§ 10

Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen
1 Mitarbeitende dürfen ohne Bewilligung keine Nebenbeschäftigung ausüben, a. welche Arbeitszeit beansprucht, b. wenn die Möglichkeit von Interessenkollisionen besteht oder c. wenn die Nebenbeschäftigung zusammen mit der Anstellung an der PH Luzern ein Vollpensum überschreitet.
2 Das Gesuch um Bewilligung der Nebenbeschäftigung ist vor der Aufnahme der Neben
- beschäftigung bei der zuständigen Bereichsleiterin oder beim zuständigen Bereichsleiter schriftlich einzureichen.
3 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Antrag der Bereichsleiterin oder des Be
- reichsleiters über die Bewilligung der Nebenbeschäftigung.
5 Zuständigkeit

§ 11

Wahl, Beendigung und Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses
1 Zuständig für die Wahl, die Beendigung und die Umgestaltung des Arbeitsverhältnis
- ses ist a. der Rat der Pädagogischen Hochschule für die Rektorin oder den Rektor, b. die Rektorin oder der Rektor für das übrige Personal.

§ 12

Übrige personalrechtliche Entscheide
1 Für die übrigen personalrechtlichen Entscheide ist die Rektorin oder der Rektor zustän
- dig. Sie oder er kann die Zuständigkeit auf ein anderes Organ übertragen.
Nr. 515a
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
31.05.2022
01.08.2022 Erstfassung G 2022-034
6 Nr. 515a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.05.2022
01.08.2022 Erlass Erstfassung G 2022-034
Nr.
515aA1
1
Anhang
1 (Stand
01.08.2022) Umschreibung der Funktionen
1. R ektorin/Rektor Lohnklasse
35 Aufgaben : Führen der Hochschule – Inhaltliche, personelle und finanzielle Gesamtverantwortung – Strategische und operative Führung der Hochschule – Weiterentwicklung der Hochschule – Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen mit Bezug zum Berufsfeld, politi- schen Gremien und der Wirtschaft – Vertretung der Hochschule in der Öffentlichkeit Anforderungen: – Doktorat in einem für die Hochschule relevanten Fachgebiet – Q ualifikation in Führung und Management – Mehrjährige Berufsund Führungserfahrung in einem für die Hochschule relevanten Berufsfeld (mindestens vier Jahre hauptamtlich) – Berufsfeldbezogene Qualifikation
2. P rorekt orin/Prorektor Lohnklasse
32 Aufgaben : Fü hren eines Leistungsbereichs der Hochschule – Inhaltliche, personelle und finanzielle Verantwortung für den Leistungsbereich – Strategische und operative Führung des Leistungsbereichs – Weiterentwicklung des Leistungsbereichs – Mitwirkung an der strategisc hen Ausrichtung und Weiterentwicklung der Hochschu- le – Mitwirkung in regionalen und nationalen Gremien
2 Nr.
515a
-A1 Anforderungen : – Doktorat in einem für die Hochschule relevanten Fachgebiet – Qualifikation in Führung und Management – Mehrjährige Ber ufsund Führungs erfahrung in einem für die Hochschule relevanten Berufsfeld (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Berufsfeldbezogene Qualifikation
3. Leiterin/Leiter Studiengänge Ausbildung, Institute, Abteilungen Weiterbildung und Di enstleistungen Lohnklasse n 29–30 Aufg aben: Führen eines Ausbildungsstudiengangs, eines Forschungsinstituts oder einer Abteilung in den Leistungsbereichen Weiterbildung und Dienstleistungen – Inhaltliche, personelle und finanzielle Verantwortung für den zu leitenden Bereich – Strategische und operative Führung des Bereichs – Mitwirkung an der Weiterentwicklung des gesamten Leistungsbereichs – Kontakte zu Schulen, Behörden und Institutionen – Mitwirkung in Gremien – Dozi erendentätigkeiten gemäss Funktionsumschreibung Dozierende Anforderungen: – Doktorat in einem für den Bereich relevanten Fachgebiet – Qualifikation in Führung und Management – Mehrjährige Berufserfahrung in einem für den Bereich relevanten Berufsfeld (min- destens drei Jahre hauptamtlich) – Beruf sfeldbezogene Qualifikation
4. Dozie rende Lohnklasse n 27–29 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit SekundarstufeII- Abschluss in der Aus
- und Weiterbildung – Konzeption, Organisation, Durchführung und Evaluation von Lehrveranstaltungen – Planung und Durchführung von Leistungsnachweisen – Beratung und Begleitung der Studierenden – Betreuung und Beurteilung von studentischen Arbeiten – Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Fachbereichs
Nr.
515aA1
3 – Leistu ngsbereichsübergreifende Zusammenarbeit und Vernetzung – Leitungsund Koordinationsa ufgaben – Evaluation der eigenen Tätigkeit im Rahmen des hochschulinternen Evaluationssy- stems Übernehme n von profilspezifischen Aufgaben im erweiterten Leistungsauftrag Anforderungen: – Doktorat oder gleichwertige Qualifikation – Masterabschluss in einem für den Leistungsbereich relevanten Fachgebiet – Mehrjährige Berufserfahrung in einem für den Leistungsbereich relevanten Berufs- feld (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikation (mind. CAS) – Beruf sfeldbezogene Qualifikation (in der Regel Lehrdiplom)
5. Inst rumentallehrperso nen Lohn klasse
26 Aufgaben: Unterrichten in den Fächern Instrumentalunterricht und Sologesang – Konzeption, Organisation, Durchführung und Evaluation des Unte rrichts (inkl. per- sönliches Üben) – Planung und Durchführung von Leistungsnachweisen – Beratung und Begleitung der Studierenden – Zusammenarbeit mit Dozierenden, Praxislehrpersonen und Fachstellen – Aktive Mitarbeit am kulturell-musikalischen Leben der Hochschule – M itwirkung an der Weiterentwicklung des Fachbereichs – Evaluation der eigenen Tätigkeit im Rahmen des hochschulinternen Evaluationssy- stems Anforderungen: – Master of Arts in Musikpädagogik oder Lehrdiplom einer staatlich anerkannten Musikhochschule oder Lehrdiplom des Schweizerischen Musikpädagogischen Ver- bandes (SMPV) – Mehrjährige Lehrerfahrung auf Sekundaroder Tertiärstufe (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Erwachsenendidaktische oder hochschuldidaktische Qualifikation (mind. CAS)
4 Nr.
515a
-A1
6. Dozierende in Vorber eitungskursen Lohnklasse 2
6 Aufgaben: Unterrichten und Führen von Erwachsenen mit SekundarstufeII- Abschluss Vorbereitungskurs: – Konzeption, Organisation, Durchführung und Evaluation des Fachunterrichts – Planung und Durchführung von Leistungsnachweisen – Beratung und Begleitung der Studierenden – Betreuung und Beurteilung von Vertiefungsarbe iten – Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Fachbereich s – Evaluation der eigenen Tätigkeit im Rahmen des hochschulinternen Evaluationssy- stems Anforderungen: – Mast erabschluss im zu unterrichtenden Fachgebiet – Mehrjährige Lehrerfahrung (mindestens drei Jahre hauptamtlich) – Erwac hsenendidaktische Qualifikation – Lehrdiplom der Volksoder Sekundarstufe II
7. Praxislehrpersonen und Schulmentoratspersonen (Lehrperson en im Hochschuldienst) Lohnklasse 2
2: Praxislehrpersonen Loh nklasse 25 : Schulmentoratspersonen Aufgaben: Begleiten und unterstützen von Studierenden beim Aufbau und der Erweiterung der beruflichen Handlungs kompetenzen – Einführung der Studierenden in den Berufsalltag – Unterstützung der Studierenden bei der Planung, Durchführung und Reflexion des Unterrichts – Begleitung, Betreuung und Förderung der Entwicklung der Studierenden – Zusammenarbeit mit an der Ausbildung beteiligten Personen und Fachbereichen – Unterricht im Teamteaching zur berufspraktischen Verarbeitung der Praxiserfahrung (nur Schulmentoratspersonen)
Nr.
515aA1
5 Anfo rderu ngen : – Lehrdiplom der Zielstufe – Mehrjährige Lehrerfahrung auf der Zielstufe (mindestens 3 Jahre hauptamtlich) – Aufgabenspezifische didaktische Zusatzqualifikationen
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