Prüfungsordnung
                            1 Prüfungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 Prüfungsordnung (vom 25. November 2004)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konkordatskonferenz, gestützt  auf  Art.  5  lit.  c  und  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  des  Konkordat s  betreffend  die gemeinsame  Ausbildung  de r  evangelisch-reform ierten  Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Zulassung zur praktischen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Zur  Erreichung  der  Wahlfähigk eit  im  Sinn  von  Art.  19  des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ist  die  praktische  Prüfung vor  der  Prüfungskommission des Konkordats abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Wer die Voraussetzungen gemä ss Art. 17 und 18 des Konkor dats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 erfüllt,  wird  zur  praktischen Prüfung  zugelassen.  Die  Empfeh lung der Kommission zur Entwicklung sorientierten Eignungsabklärung sowie der Schlussbericht der Vikariatsleiterin/de s Vikariatsleiters über das Erreichen der Ausbildungsziele für das Lernvikariat müssen zum Zeitpunkt der Zula ssung vorliegen. II. Inhalte und Form der praktischen Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  praktische  Prüfung  findet im  letzten  Viertel  des  Lern vikariats statt. Sie umfa sst vier Teilprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Teilprüfungen  finden  in folgenden  kirchlichen  Hand lungsfeldern statt: a)   Seelsorge (Poimenik), b)  Gemeindeentwicklung/Gemei ndeleitung (Kybernetik), c)   Gottesdienst (Homiletik/Liturgik), d)  Bildung (Katechetik).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Prüfungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Vikarinnen und Vikare wählen für jede Teilprüfung zwei Schwerpunkt-Kompetenzen  gemäss  An hang  zu  dieser  Prüfungsord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  aus,  die  im  en tsprechenden  Handlungsfe ld  exemplarisch  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gewiesen werden müssen. In den Handlungsfeldern Seelsorg e und Gemeindeentwicklung ist zusätzlich  je  eine  der  im  Anha ng  aufgeführten  Prüfungsformen  zu wählen.  In  den  Handlungsfeldern Gottesdienst  und  Bildung  ist  der Anlass bzw. die Gruppe/Klasse für die Prüfung auszuwählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  einzelnen  Teilprüfungen werden  im  Sinn  eines  Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenznachweises  gestaltet.  Dieser besteht  für  jede  Teilprüfung  aus zwei Elementen: a)   aus  dem  von  der  Vikarin/dem  Vikar  erstellten  Dossier  zur  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechenden Teilprüfung; im Sinn einer Selbstei nschätzung legt sie/ er dabei Rechenschaft ab über die Handlungsk ompetenzen in die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem Handlungsfeld, b)  aus der Darstellung der Kompetenzen in einer vorgegebenen oder gewählten Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Sind  alle  vier  Teilprüfungen bestanden,  findet  das  Schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kolloquium statt. Am  Schlusskolloquium  nehmen  di e  Vikarin/der  Vikar  und  drei Mitglieder  der  Prüfung skommission  teil.  Gege nstand  des  Gesprächs bildet der Schlussbericht der Vikari n/des Vikars (die schriftliche Dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellung  des  eigenen  Profils  und der  ausformulierte  Ausblick  der Vikarin/des Vikars auf die nächst en Schritte im Berufsleben). III. Prüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Zusammensetzung  und  Aufgaben der  Prüfungskommission richten sich nach Art. 10 des Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Die Konkordatskonferenz wählt die Mitglieder der Prüfung skommission. Die Kommission kons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Prüfungskommission legt di e Termine für die Teilprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  in  Absprache  mit  der  Vikarin/dem  Vikar  fest.  Sie  nimmt  dabei Rücksicht auf gemeindliche Besonderheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die  Prüfungskommission  er lässt  Ausführungsbestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  zu  dieser  Prüfungsordnung.  Si e werden dem Büro vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Prüfungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 IV. Prüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Ein  Mitglied  der  Prüfungs kommission  nimmt  zusammen mit  der  Vikariatsleiterin/dem  Vikari atsleiter  jeweils eine  Teilprüfung ab. Das Mitglied der Prüfungskommission wird von einer Fachexper tin/einem  Fachexperten begleitet.  Deren  Au swahl  obliegt  der  Prü fungskommission. Gemeinsam  bewerten  sie  im  Ansc hluss  an  eine  Teilprüfung  das eingereichte  Dossier  und  die  abgel egte  Teilprüfung.  Sie  eröffnen  der Vikarin/dem Vikar das Prüfungserge bnis im Rahmen des anschliessen den Nachgesprächs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Prüfungskommission  bestät igt  der  Vikarin/dem  Vikar die  Ergebnisse  der  vier  Teilprüfungen schriftlich;  sie  beantragt  dem Büro der Konkordatskonferenz deren Validierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die einzelnen Teilprüfungen werden mit «bestanden» oder «nicht  bestanden»  bewertet.  Die  pr aktische  Prüfung  gilt  als  «bestan den», wenn alle vier Te ilprüfungen als «bestanden» bewertet wurden. Ist eine oder sind zwei Teilprüfung en nicht bestanden, werden Auf lagen für die einmalige Wiederholun g der Prüfung fo rmuliert, die in nerhalb eines Jahres nach Abschluss des Lernvikariats zu erfüllen sind. Die Wahlfähigkeit wird für dieses Jahr nicht erteilt. Das  Schlusskolloquium  findet  erst nach  Bestehen  aller  vier  Teil prüfungen statt. Die  Fördermassnahmen und  die  Form  der  Wiederholung  werden von  der  Prüfungskommission  mit der  entsprechende n  Vikarin/dem entsprechenden Vikar vereinbart, eb enso die Übernahme der jeweili gen Kosten. Sind drei oder vier Teilprüfungen nicht bestanden, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine Wiederholung der ganzen Prüfung ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Dossiers sind spätestens eine Woche vor der einzelnen Teilprüfung  dem  für  die  Prüfung zuständigen  Mitglied  der  Prüfungs kommission  und  der  Vika riatsleiterin/dem  Vika riatsleiter  einzurei chen. Die Unterlagen für das Sc hlusskolloquium gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 sind dem Se kretariat  der  Prüfungskommission  sp ätestens  zwei  Wochen  vor  dem Schlusskolloquium von der Vika rin/dem Vikar einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415 Prüfungsordnung V. Wahlfähigkeitszeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die Prüfungskommissi on bestätigt nach dem Schlusskollo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - quium gegenüber dem Büro der K onkordatskonferenz die erfolgreich bestandene Ausbildung und die Befähigung zu r Übernahme des Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstes. Das  Büro  der  Konkordatskonferenz informiert  die  Konkordats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchen über die bestandene Prüfung. Das Büro stellt anschliessend das Wahlfähigkeitszeugnis im Namen der Konkordatskonferenz aus und übe rreicht es den Absolventinnen/ Absolventen des Lernvikariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Das  Wahlfähigkeitszeugnis  enth ält  keine  Qualifikationen. Auf  einem  Beiblatt  können  allfällige Empfehlungen  für  die  Weiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit festgehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Erteilung des Wa hlfähigkeitszeugnisses bildet die Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aussetzung für die Ordination durch die zuständige Konkordatskirche. VI. Rekurse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Bei einem negativen Entscheid wi rd dieser schriftlich innert fünf Tagen begründet; dagegen kann innert 10 Tagen rekurriert werden. Rekurse  gegen  Entscheide  des  Prüfungsgremiums,  welches  im  Namen der Prüfungskommission handelt, gehen zur Rekurskommission. Das Rekursverfahren is t in der Rekursverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 geregelt. VII. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  vorliegende  Prüfungso rdnung  wurde  von  der  Konkor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datskonferenz am 25. No vember 2004 genehmig t und ersetzt die Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsordnung  der  Theologischen  Konkordatsprüfungsbehörde  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. September 1998. Sie tritt auf den 1. Juli 2005 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 115.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.416.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Prüfungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 05 - 49 Anhang Kompetenzen überschneiden sich. Sie sind schwerpunktmässig festgehalten unter dem Kriterium der Prüfbarkeit. Die Vikarinnen /Vikare wählen für die einzelnen Prüfungs- teile  jeweils  zwei  Schwerpu nkt-Kompetenzen  aus,  welche in  einem  spezifizierten Handlungsfeld exemplarisch nachgewiesen we rden. In den Handlungsfeldern Gottes- dienst und Bildung ist der Anlass oder die Gruppe/Klasse für die Prüfung auszuwählen. Handlungsfeld Seelsorge (Poimenik) Gemeinde- entwicklung/ Gemeinde- aufbau (Kybernetik) Gottesdienst (Homiletik/ Liturgik) Bildung (Katechetik) Spezifizierung –Einzelgespräch – Gespräch in Gruppe – Kasualgespräch – Analyse der Sozial- und Frömmigkeits- struktur – Analyse der Gemeinde- entwicklung – Einzelthemen zu Führung, Zusammen- arbeit, Qualität – Öffentliche Auftritte – Staats- und Kirchenrecht – Predigtgottesdienst – Kasualgottesdienst – Liturgische Feier – Andacht – Zielgruppenspezifische Gottesdienste – Kirchlicher Unterricht – Schulischer Unterricht – Erwachsenenbildung Schwerpunkt-Kompeten- zen – Empathische Kompetenz – Paränetische Kompetenz – Parakletische Kompetenz – Diagnostische Kompetenz – Führungskompetenz – Leitungskompetenz – Verwaltungskompetenz – Planungskompetenz – Visionäre Kompetenz – Soziale Kompetenz – Liturgische Kompetenz – Rituelle Kompetenz – Rhetorische Kompetenz – Kirchenmusikalische Kompetenz – Pädagogische Kompetenz – Didaktische Kompetenz – Erwachsenenbildnerische Kompetenz – Strukturiende Kompetenz Form der Prüfung – Fallstudie – Rollengespräch – Begleitetes Gespräch – Schriftliche Arbeit zu einem Projekt – Präsentation einer Skizze zu einem gegebenen Thema – Planspiel – Durchführung einer Unterrichts- oder Bildungsveranstaltun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g (z. B. Schulunterricht, kirchlicher Unterricht, Erwachsenenbildung) Grundkompetenzen Theologisch-reflexive Kompetenz, kommunikative Kompetenz, repräsentative Kompetenz, hermeneutische Kompetenz, spirituelle Kompetenz, konzeptionelle Kompetenz, Gender-Kompetenz