Verordnung über die Sonderschulung
Nr. 409 Verordnung über die Sonderschulung vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. August 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 7 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
1
, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Sonderschulung
1 Als Sonderschulung gelten a. * heilpädagogische Früherziehung sowie Betreuung und Förderung von Kindern mit Behinderung in familienergänzenden Betreuungsangeboten (KITAplus), b. Unterricht und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Sonderschulen, c. integrative Sonderschulung und pädagogisch-therapeutische Massnahmen in Re
- gelklassen, d. sonderpädagogischer Einzelunterricht und psychotherapeutische Massnahmen.
§ 2
Sonderschulen
1 Als Sonderschulen gelten a. Sonderkindergärten, b. * Sonderschulen und Sonderschulheime des Kantons, c. private Sonderschulen und Sonderschulheime.
1 SRL Nr.
400a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2007 506
2 Nr. 409
§ 3
Schulort
1 Die Lernenden der Sonderschulen haben die ihrer Behinderung am besten entsprechen
- de Einrichtung zu besuchen, sofern sie nicht in ihrer Wohngemeinde integrativ geschult werden können. Werden für einen Behinderungsbereich mehrere Schulen geführt, haben sie die entsprechende Einrichtung ihres Kreises zu besuchen. *
2 Bei mehrfacher Behinderung werden die Lernenden jener Einrichtung zugewiesen, die der dominanten Behinderung am besten entspricht. *
§ 4
Ausserkantonale Zuweisung *
1 Steht Lernenden mit Behinderung im Kanton Luzern keine geeignete Sonderschule zur Verfügung, werden sie einer Sonderschule in einem anderen Kanton zugewiesen. *
2 Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Zuweisung. *
§ 5
Aufsicht
1 Die Aufsicht über das gesamte Sonderschulwesen obliegt der Dienststelle Volksschul
- bildung.
2 Für die Aufsicht über die einzelnen Sonderschulen sind zuständig a. bei kantonalen Sonderschulen die Dienststelle Volksschulbildung, b. * ... c. bei privaten Sonderschulen die Trägerorgane.
§ 6
* ...
2 Arten der Sonderschulung
§ 7
Pädagogisches Konzept
1 Jede Sonderschule verfügt über ein von der Dienststelle Volksschulbildung genehmig
- tes pädagogisches Konzept, welches sich an den Grundsätzen des Kantonalen Konzepts für die Sonderschulung orientiert.
§ 8
Sonderschulung bei Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung *
1 Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung ist für Ler
- nende bestimmt, die in ihrer geistig-emotionalen Gesamtentwicklung und in ihrer Lern
- fähigkeit so beeinträchtigt sind, dass sie den Anforderungen der Regelklassen nicht gewachsen sind. *
2 Es wird zwischen schulischem Schwerpunkt, praktischem Schwerpunkt und komple
- xem Bedarf unterschieden. *
Nr. 409
3
§ 9
Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesund
- heit *
1 Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit ist für Lernende bestimmt, die wegen ihrer körperlichen Behinderung, wegen schwerwie
- gender motorischer oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen den Unterricht in ei
- ner Regelklasse nicht besuchen können. *
§ 10
* Sonderschulung bei Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen
*
1 Die Sonderschulung bei Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen ist für Ler
- nende bestimmt, die wegen Beeinträchtigungen des Hörens oder des Sehens den Unter
- richt in der Regelklasse nicht besuchen können. *
§ 11
Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Sprachentwicklung
*
1 Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Sprachentwicklung ist für Lernende bestimmt, die vorübergehend oder dauernd in ihrer mündlichen oder schriftlichen Mit
- teilungs- und Ausdrucksfähigkeit oder in ihrem Sprachverständnis so beeinträchtigt sind, dass sie mit logopädischen Massnahmen im Rahmen der Regelschule nicht ausrei
- chend gefördert werden können. *
§ 12
* Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotiona
- le Entwicklung *
1 Die Sonderschulung bei Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Ent
- wicklung ist für Lernende bestimmt, die in ihrem Verhalten oder in ihrer sozio-emotio
- nalen Entwicklung vorübergehend oder dauernd so beeinträchtigt sind, dass sie den Un
- terricht in der Regelklasse nicht besuchen können. *
§ 13
Sonderpädagogischer Einzelunterricht
1 Sonderpädagogischer Einzelunterricht wird auf Anordnung der Dienststelle Volks
- schulbildung jenen Lernenden erteilt, die wegen ihrer schweren Behinderung oder infol
- ge längerer Krankheit die Sonderschule nicht besuchen können.
2 Der sonderpädagogische Einzelunterricht stellt in der Regel eine Auffang- oder Über
- brückungsmassnahme dar.
§ 14
Integrative sonderpädagogische Massnahmen in Regelklassen
1 Lernende, die trotz ihrer Behinderung in der Lage sind, mit Hilfe von integrativen son
- derpädagogischen Massnahmen dem Unterricht innerhalb der Regelklasse zu folgen, werden in der Regel integriert geschult.
2 ... *
4 Nr. 409
3 Die Regelschulen werden durch die Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung oder durch Fachdienste privater Einrichtungen beraten und unter stützt. *
§ 14a
* Präventive Massnahmen
1 Zur Vermeidung oder Aufschiebung einer Sonderschulung kann die Dienststelle Volksschulbildung präventive Massnahmen, wie zusätzliche Lektionen oder Klassenas
- sistenzen in Regelklassen, bewilligen. *
§ 15
Heilpädagogische Früherziehung
1 Heilpädagogische Früherziehung dient der Frühförderung von Kindern mit einer beste
- henden oder drohenden Behinderung von Geburt bis zum Eintritt in den Kindergarten beziehungsweise in die Basisstufe. Die heilpädagogische Früherziehung sowie die För
- derung und Unterstützung von Kindern mit Behinderung in den Bereichen Hören und Sehen werden von der Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung angeboten. *
1bis Die Fachstelle berät Fachpersonen bei der Betreuung und Förderung von Kindern mit Behinderung in familienergänzenden Betreuungsangeboten (KITAplus). *
2 ... *
3 ... *
3 Die Luzerner Sonderschulen
§ 16
Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich kognitive Entwick
- lung *
1 Zur Schulung von Lernenden mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung be
- stehen die heilpädagogischen Tagesschulen Luzern, Sursee und Willisau sowie die heilpädagogischen Zentren Hohenrain und Schüpfheim. *
2 Die Lernenden werden den Sonderschulen gemäss den vom Regierungsrat festgelegten Schulkreisen zugeteilt.
§ 17
Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung *
1 Für Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwick
- lung bestehen Sonderschulen in der Stiftung Schule und Wohnen Mariazell, Sursee, in der Stiftung Schul- und Wohnzentrum, Malters, in der Stiftung Villa Erica, Nebikon, in der Stiftung Jugenddorf St. Georg, Knutwil, im Therapieheim Sonnenblick, Kastanien
- baum, und in der Jugendhilfe-Netzwerk Integration AG in Escholzmatt. *
Nr. 409
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2 Weitere Sonderschulen für Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio- emotionale Entwicklung sowie mit psychischen Erkrankungen können bei Bedarf aner
- kannt werden. *
3 Im Einzelfall können Lernende mit Behinderung im Bereich Verhalten und sozio-emo
- tionale Entwicklung auch in Regelklassen von privaten Schulen geschult werden.
*
§ 18
Weitere Sonderschulen
1 ... *
2 Lernende mit Behinderung im Bereich Sprachentwicklung werden durch die Sprach
- heilschule Mariazell oder das Heilpädagogische Zentrum Hohenrain geschult.
*
3 ... *
4 Lernende mit Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit werden in der Sonderschule der «Rodtegg Stiftung für Menschen mit körperlicher Behinderung», Lu
- zern, geschult. *
§ 18a
* Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung *
1 Die Fachstelle für Früherziehung und Integrative Sonderschulung bietet heilpädagogi
- sche Früherziehung und behinderungsspezifische Beratung in der integrativen Sonder
- schulung an. *
2 Sie besteht aus dem Heilpädagogischen Früherziehungsdienst, dem Audiopädagogi
- schen Dienst, dem Visiopädagogischen Dienst, dem Fachdienst Autismus und dem Fachdienst Integrative Sonderschulung (Bereich kognitive Entwicklung). *
4 Abklärung
§ 19
Anmeldung
1 Die Erziehungsberechtigten oder die Schulleitung melden Lernende für die Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst oder beim Fachdienst der Dienststelle Volksschulbildung an. *
2 Anhörung der Erziehungsberechtigten anordnen.
§ 20
Durchführung der Abklärung
1 Der schulpsychologische Dienst oder der Fachdienst der Dienststelle Volksschul-bil
- dung führt die Abklärung selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Fachstellen durch. Die Dienststelle Volksschulbildung legt die Zuständigkeiten im Abklärungsverfahren fest. *
6 Nr. 409
2 In der Abklärung wird geprüft, welche Sonderschulungsmassnahmen notwendig sind, und diese werden mit den Erziehungsberechtigten besprochen.
3 Nach Abschluss der Abklärung stellt die Schulleitung, wenn möglich in Übereinstim
- mung mit den Erziehungsberechtigten, den Antrag für Sonderschulungsmassnahmen an die Dienststelle Volksschulbildung. *
4 Die Abklärung im Bereich der Frühförderung wird von heilpädagogischen Früherzie
- herinnen und Früherziehern vorgenommen. *
§ 21
Entscheid
1 Die Dienststelle Volksschulbildung entscheidet über die Notwendigkeit der Sonder
- schulung, die Form dieser Schulung und die einzelnen Massnahmen gestützt auf den Abklärungsbericht des schulpsychologischen Dienstes oder des eigenen Fachdienstes. Sie teilt die Lernenden einer geeigneten Sonderschule zu. *
2 Die Erziehungsberechtigen sind vorgängig anzuhören.
5 Rahmenbedingungen bei separativer Sonderschulung
§ 22
Klassenbestände
1 Die durchschnittliche Zahl der Lernenden pro Klasse beträgt bei Lernenden mit Behin
- derung im Bereich * a. * kognitive Entwicklung, schulischer Schwerpunkt b. * kognitive Entwicklung, praktischer Schwerpunkt c. * kognitive Entwicklung, komplexer Bedarf d. * Körper, Motorik und Gesundheit e. * ... f. * Sprachentwicklung
10 g. * Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung
2 Die zuständige Schulleitung kann die Zahl der Lernenden für die einzelnen Klassen je nach Schweregrad der Behinderung, notwendigem Betreuungs- und Förderaufwand und Organisation der Lerngruppen unter der Bedingung reduzieren oder erhöhen, dass die durchschnittliche Klassengrösse innerhalb der Institution eingehalten wird.
3 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Dienststelle Volksschulbildung Ausnah
- men bewilligen.
Nr. 409
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§ 23
Verfügbare Lektionen
1 Für die Klassenbildung wird je Lernenden oder Lernende mit Behinderung maximal folgende Lektionenzahl zur Verfügung gestellt: * a. * im Bereich kognitive Entwicklung, schulischer Schwerpunkt
1. * Kindergarten
5,7
2. * Basisstufe / Primarschule
6,3
3. * Sekundarschule
7,3 b. * im Bereich kognitive Entwicklung, praktischer Schwerpunkt
1. * Kindergarten
7,4
2. * Basisstufe / Primarschule
8,1
3. * Sekundarschule
9,7 c. * im Bereich kognitive Entwicklung, komplexer Bedarf
1. * Kindergarten
12,2
2. * Basisstufe / Primarschule
12,8
3. * Sekundarschule
13,7 d. * im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit
1. * Kindergarten
7,2
2. * Basisstufe / Primarschule
9,0
3. * Sekundarschule
10,5 e. * im Bereich Sprachentwicklung
1. * Basisstufe / Primarschule
6,1
2. * Sekundarschule
7,6 f. * im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung
1. * Basisstufe / Primarschule
6,1
2. * Sekundarschule
7,4
2 In den Lektionen gemäss Absatz 1 sind die Pensen der Fachlehrpersonen für zusätzli che unterrichtsbezogene, pädagogische und pädagogisch-therapeutische Massnahmen sowie die Pensen der Klassenassistenzen und der Praktikantinnen und Praktikanten inbe
- griffen. *
3 Die Klassenlehrpersonen und die Fachlehrpersonen werden zu 100 Prozent, die Klas
- senassistenzen zu 50 Prozent und die Praktikantinnen und Praktikanten zu 25 Prozent gerechnet. *
3bis Die Pensen der Tagesstrukturen werden separat berechnet. *
4 Die zuständige Schulleitung kann für die einzelnen Klassen die Pensen unter der Be
- dingung reduzieren oder erhöhen, dass die Lehrpensen innerhalb der Institution im Durchschnitt eingehalten werden.
4bis
- gung stehenden Lektionen abgezogen. *
5 Die Dienststelle Volksschulbildung kann für betreuungsintensive Lernende pauschal zusätzliche Pensen bewilligen. Im Bereich Körper, Motorik, Gesundheit sowie im Be
- reich Sprachentwicklung kann sie im Einzelfall zusätzliche Pensen bewilligen.
*
8 Nr. 409
6 Rahmenbedingungen bei integrativer Sonderschulung *
§ 24
* Bestimmung der notwendigen Mittel
1 Die Dienststelle Volksschulbildung legt die für die integrative Sonderschulung not wendigen Massnahmen fest und bestimmt im Rahmen von § 25 die notwendigen Mit
- tel. *
§ 25
* Voraussetzungen bei Regelklassen
1 Regelklassen, in denen ein Kind mit Behinderung im Bereich kognitive Entwicklung oder im Bereich Verhalten und sozio-emotionale Entwicklung integrativ geschult wird, dürfen nicht mehr als 18 Lernende, in den Basisstufenklassen nicht mehr als 20 Lernen
- de, umfassen. Regelklassen, in denen ein Kind mit Behinderung im Bereich Körper, Motorik und Gesundheit, in den Bereichen Hören und Sehen oder im Bereich Sprachent
- wicklung integrativ geschult wird, dürfen nicht mehr als 20 Lernende, in den Basisstu
- fenklassen nicht mehr als 22 Lernende, umfassen. *
2 Werden zwei behinderte Kinder in einer Regelklasse geschult, so wird die Klassen grösse gemäss Absatz 1 um zwei Lernende gesenkt. Für jedes weitere integrativ ge schulte Kind wird die Klassengrösse erneut um zwei Lernende gesenkt.
3 Kann die maximale Klassengrösse nicht eingehalten werden, wird die Lektionenzahl pro zusätzlichen Lernenden oder zusätzliche Lernende um eine Lektion erhöht. Sie darf maximal um 4 Lektionen erhöht werden.
7 Rechnungsführung
§ 26
Kostenrahmen und Kostenrechnung
1 Die Trägerschaft hat für jede von ihr geführte anerkannte soziale Einrichtung eine Kostenrechnung zu führen, welche die Richtlinien des Vorstandes der Vereinbarungs
- konferenz gemäss der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 20. September 2002
2 einhält.
2 Öffentlich-rechtliche Einrichtungen, die ihre Rechnung nach staatlichem Kontenplan führen, können bei der Erstellung der Kostenrechnung von den IVSE-Richtlinien abwei
- chen, wenn die grundlegenden Anforderungen an die Berechnung der Leistungsabgel
- tung erfüllt sind.
2 SRL Nr.
896
Nr. 409
9
§ 27
Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen
1 Der Dienststelle Volksschulbildung sind jährlich bis Ende April die revidierte und vom Träger der sozialen Einrichtung genehmigte Jahresrechnung sowie der Revisorenbericht einzureichen. Sie kann Einblick in die Kostenrechnung verlangen.
2 Die Dienststelle Volksschulbildung vergleicht die Jahresrechnung mit den Kennzahlen aus Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarung und ordnet nötigenfalls Massnahmen an.
§ 28
Anrechenbarer Betriebsaufwand
1 Die Eckwerte für den anrechenbaren Betriebsaufwand richten sich nach den Bestim
- mungen der Verordnung zum Gesetz über die sozialen Einrichtungen vom 7. Januar
2020
3 . *
8 Finanzierung
§ 29
* Grundsatz
1 Die Kosten der Sonderschulung und der präventiven Massnahmen werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden gemäss ihren Einwohnerzahlen ge
- tragen. Berechnungsgrundlage ist die mittlere Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
§ 30
Pauschale pro Kalendertag bei separativer Sonderschulung *
1 Kanton und Gemeinden entrichten bei separativer Sonderschulung je Kalendertag eine Pauschale, welche vom Regierungsrat in den jeweiligen Leistungsaufträgen in der Regel für vier Jahre für jede Behinderung separat festgelegt wird. Absatz 2 bleibt vorbehal
- ten. *
2 Die Dienststelle Volksschulbildung passt diese Pauschale in den Leistungsvereinbarun
- gen mit den Sonderschulinstitutionen im Rahmen der Vorgaben des Leistungsauftrags und unter Berücksichtigung der Betriebskostenrechnung jährlich an.
§ 30a
* Abgeltung bei integrativer Sonderschulung
1 Kanton und Gemeinden bezahlen den Leistungserbringern für integrative Sonderschu
- lungen die in den Verfügungen festgelegten Massnahmen.
2 Sind für die Einhaltung der maximalen Klassengrösse besondere Massnahmen notwen
- dig, wird eine zusätzliche Pauschale bis zur Höhe von zwei Lektionen ausgerichtet.
3 SRL Nr.
894b
10 Nr. 409
3 Wird die maximale Klassengrösse überschritten, wird pro Kind eine zusätzliche Lekti
- on abgegolten. Es werden maximal 4 Lektionen entschädigt. *
§ 30b
* Beiträge für die familienergänzenden Betreuungsangebote
1 Kanton und Gemeinden bezahlen je hälftig die behinderungsbedingten Mehrkosten für die Betreuung von Kindern in familienergänzenden Betreuungsangeboten (KITAplus) sowie die Kosten der Beratung der Fachpersonen in solchen Betreuungsangeboten. Die Aufteilung des Gemeindebeitrages richtet sich nach § 29.
§ 31
* Abgeltung für die Sonderschulung in Privatschulen
1 Für Lernende in Regelklassen von Privatschulen gemäss § 17 Absatz 3 zahlen Kanton und Gemeinden je hälftig die von der Dienststelle Volksschulbildung anerkannten Kosten der Sonderschulung. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach
§ 29.
§ 32
* Beiträge an die psychotherapeutische Behandlung
1 Kanton und Gemeinden können an die durch die IV und die Krankenkassen nicht ge
- deckten Kosten der psychotherapeutischen Behandlung einen Beitrag von 20 Franken pro Lernenden und Lernende und Behandlungseinheit leisten. Die Aufteilung des Gemeindebeitrags richtet sich nach § 29. *
§ 33
Asylsuchende oder vorläufig aufgenommene Kinder und Jugendliche
1 Die Kosten für die Sonderschulung von asylsuchenden oder vorläufig aufgenommenen Kindern und Jugendlichen werden vom Kanton getragen.
9 Schlussbestimmungen
§ 34
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit dieser Verordnung kann nach den Bestim
- mungen des Gesetzes über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
4 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 schriftlich und begründet Be schwerde geführt werden.
2
4 SRL Nr.
400a
5 SRL Nr.
40
Nr. 409
11
§ 35
Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Verordnung über die Sonderschulung vom 21. Dezember 1999
6 , b. Beschluss über die Beiträge im Sonderschulwesen vom 16. Dezember 1986
7
, wo
- bei § 4 erst per 1. August 2008 aufgehoben wird.
§ 36
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 G 1999 398 (SRL Nr. 409)
7 G 1986 269 (SRL Nr. 415)
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