Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen
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113.1 Staatsvertrag zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen betreffend Festsetzung der Kantonsgrenze vom Urwerf (rechtsseitig) beziehungsweise der Zieglerschen Tonwarenfabrik (linksseitig) bis Langwiesen (vom 11. Januar 1901)
1 Der Regierungsrat des Kantons Zürich, namens und als Vertreter des Kantons Zürich, und der Regierung srat des Kantons Schaffhausen, namens und als Vertreter des Kant ons Schaffhausen, haben – beider seits unter Vorbehalt der Genehmig ung durch die verfassungsmässig hiezu kompetenten Behörden – in Ausführung des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. November 1897 betreffend die Hoheitsrechte am Rhein folgenden Staatsvertrag abgeschlossen: Art.
1.
1 Die untere Begrenzung derjenigen Rheinstrecke, über welche laut bundesgerichtlichem Urte il die Hoheit ganz dem Kanton Schaffhausen zusteht, bildet eine Senkrechte auf die Mittellinie des Rheines, ausgehend vom rechten Rheinufer beim Urwerf, d. h. beim Eintritt des Klusbaches in den Rhei n, also beim Grenzpunkt des Klett gau und Höhgau, und endigend am li nken Ufer bei der Zieglerschen Tonwarenfabrik.
2 Diese Linie, im beiliegenden Pl ane mit A, B und C bezeichnet, deren beide Endpunkte A und C bereit s durch Steine versichert sind, bildet von der Mittellinie B bis zu m Markstein C, am linken Ufer, die neue Kantonsgrenze. Art.
2. Von dem vorerwähnten Markst ein C aus verläuft die neue Kantonsgrenze rheinaufwärts nach der im Plan eingezeichneten Linie C D E F G. Von G aus bis Langwiesen, P unkt H (in der Verlängerung der schaffhauserischen-badischen Grenze bei Büsingen gelegen), bildet die vom Regierungsrat des Kantons Zü rich mit Beschlüssen vom 14. No vember 1889, 2. Juli 1891 und 21. Ma i 1897 und vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen mit Beschlüsse n vom 24. Dezember 1889, 7. Juli
1892 und 9. Dezember 1896 genehmigte linksseitige Rheinuferlinie, welche bis anhin nur den Charakter einer Baulinie hatte, die Kantons grenze.
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113.1 Vertrag betreffend Kantonsgrenze vom Urwerf bis Langwiesen Art.
3. Diejenigen Abschnitte des zur Zeit des Vertragsabschlus
- ses noch zum Flussgebiet zu rec hnenden Geländes, welche durch die
- sen Vertrag an den Kanton Zürich fallen, verlieren mit dem Vertrags
- abschluss den Charak ter des Flussgebietes. Der Besitz dieser jetzt noch vom Wasser bedeckten Flächen bede utet daher für den Kanton Zürich weder ein Hoheitsrecht über de n Rhein noch ein Wasserrecht am Rhein noch ein Einspruchsrecht be züglich der Verwendung der Was
- serkräfte des Rheins. Diese Abschnitte des Flussgebietes sollen auch äusserlich den Charakte r von Flussgebiet dadurch verlieren, dass sie vom Kanton Zürich mit Zeit und Gelegenheit aufzufüllen und in Land
- gebiet umzuwandeln sind. Art.
4. Diese neue Grenze soll durch Delegierte beider Vertrags
- kontrahenten auf gemeinsame Kosten vermarkt beziehungsweise durch Hintermarken versichert werden. Art.
5. Der gewöhnliche Unterhalt und Schutz des linken Rhein
- ufers liegt auf der Strecke von C bis G dem Kanton Schaffhausen und auf der Strecke von G bis H dem Kant on Zürich, d. h. in jedem Kanton den nach seinen Gesetzen hiezu Verpflichteten ob. Art.
6.
1 Derjenige Gebietsteil, welcher landeinwärts der Linie G H liegt und bisher der Hoheit des Ka ntons Schaffhausen unterstellt war, geht in das Hoheitsrecht des Kantons Zürich über.
2 Bau und Unterhalt der Rheinbrück e und deren linksseitigen Wider
- lagers bei Feuerthalen fallen nach wie vor ganz zulasten des Kantons Schaffhausen.
3 Sofern der Kanton Schaffhausen das linksseitige Widerlager um
- oder neubauen will, ist der Kanton Zürich jederzeit verpflichtet:
1. dem Kanton Schaffhausen den hiefür notwendigen öffentlichen Grund und Boden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen;
2. dem Kanton Schaffhausen, soweit der Erwerb von Privatrechten notwendig wird, das Expropria tionsrecht zu erteilen;
3. eine entsprechende Zufahrtsstra sse anzulegen. Der Unterhalt der Zufahrtsstrasse zur Brücke wird vom Kanton Zürich nach Mass
- gabe seiner bezügliche n Gesetzgebung übernommen.
1 OS 26, 311 und GS I, 29.
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