Beschluss des Kantonsrates betreffend die Erhöhung der Zahl der ordentlichen Bezirksanwälte und Staatsanwälte im Kanton Zürich
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213.222 Beschluss des Kantonsrates betreffend die Erhöhung der Zahl der ordentlichen Bezirksanwälte und Staatsanwälte im Kanton Zürich (vom 21. April 1986)
1 Der Kantonsrat, in Anwendung von § 80 Abs. 2 und § 87 Abs. 1 des Gerichtsver- fassungsgesetzes
2 und nach Einsichtnahme in einen Antrag des Regie- rungsrates, beschliesst: I. Die Zahl der ordentlichen, durch die Stimmberechtigten des Bezirks zu wählenden Bezirksanwälte wird wie folgt erhöht: a) im Bezirk Zürich von 30 auf 43 b) im Bezirk Horgen von
0
2 auf
0
3 c) im Bezirk Hinwil von
0
1 auf
0
3 d) im Bezirk Uster von
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2 auf
0
3 e) im Bezirk Winterthur von
0
4 auf
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5 f) im Bezirk Bülach von
0
2 auf
0
4 g) im Bezirk Dielsdorf von
0
1 auf
0
2 Der Regierungsrat wird eingeladen, die Zahl der in diesen Bezirken bestehenden Stellen von ausserordentlichen Bezirksanwälten im gleichen Umfang herabzusetzen und die Wahl von neuen ordentlichen Bezirks- anwälten anzuordnen, sobald die betreffenden Stellen frei werden. II. Die Zahl der ordentlichen Staatsanwälte wird von sechs auf acht erhöht. Der Regierungsrat wird eingeladen, die Zahl der ausserordentlichen Staatsanwälte um zwei herabzusetzen. III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung. IV. Mitteilung an den Regierungsrat zum Vollzug.
1 OS 49, 597.
2
211.1.
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