Verordnung über die Senioren-Universität (415.119)
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    Verordnung über die Senioren-Universität

    1 Verordnung über die Se nioren-Universität
    415.119 Verordnung über die Senioren-Universität (vom 19. Dezember 1984)
    1 Der Regierungsrat beschliesst:

    § 1.

    Für Personen, die das 60. Altersjahr zurückgelegt haben, führt die Universität besondere Veransta ltungen aus verschiedenen wissen schaftlichen Bereichen durch.

    § 2.

    Das akademische Jahr umfasst zwei Semester, deren Beginn und Dauer vom Rektor festgesetzt werden.

    § 3.

    Der Rektor bestimmt das Ve ranstaltungsprogramm und die Unterrichtsräume. Er setzt die Fr isten für die Einschreibung und die Bezahlung des Jahresbeitrages fest.

    § 4.

    Der Rektor kann die Zahl der zu den Veranstaltungen zuge lassenen Teilnehmer beschränken. Solche Anordnungen werden mit dem Veranstaltungspro gramm veröffentlicht.

    § 5.

    1 Für die Einschreibung haben si ch die Bewerber bei der Uni versitätskanzlei schriftl ich anzumelden. Der Anmeldung ist die Kopie eines amtlichen Ausweise s über das zurückgelegt e 60. Altersjahr bei zulegen. Über die Zulassung entscheidet der Rektor.
    2 Verspätet eingereichte Anmeldun gen müssen nicht berücksichtigt werden.

    § 6.

    1 Sind die Voraussetzungen für di e Zulassung erfüllt, erhält der Bewerber die Rechnung mit Ei nzahlungsschein. De r Jahresbeitrag beträgt Fr. 75
    2 .
    2 Der von der Post abgestempelte Empfangsschein berechtigt zum Besuch der Veranstaltungen gemäss Programm und zur Benützung der Bibliotheken und Sammlungen na ch Massgabe der besonderen An ordnungen des Rektors.

    § 7.

    Nach unbenütztem Ablauf der Za hlungsfrist gi lt die Bewer bung als zurückgezogen. Über die Berücksichtigung verspätet einge hender Zahlungen entscheidet der Rektor.
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    415.119 Verordnung über die Senioren-Universität

    § 8.

    Nicht eingeschriebene Personen, die das 60. Altersjahr zurück
    - gelegt haben, werden gegen En trichtung einer Gebühr von Fr. 8
    2 zu Ein
    - zelveranstaltungen zugelassen, wenn die Platzverhältnisse dies gestat
    - ten.

    § 9.

    Die Veranstaltungen werden v on habilitierten Dozenten der Universität, die sich zur Verfügung gestellt haben, durchgeführt. Der Rektor wählt die Dozenten aus. Er kann weitere Personen zur Durch
    - führung von Lehrverans taltungen zulassen.

    § 10.

    Die Entschädigung der Dozenten beträgt einschliesslich Spe
    - sen Fr. 250
    2 je Doppelstunde.

    § 11.

    Für die Veranstaltungen wird eine besondere Abrechnung geführt.

    § 12.

    Diese Verordnung tritt am
    1. April 1985 in Kraft.
    1 OS 49, 221.
    2 Fassung gemäss RRB vom 4. Dezember 1991 (OS 51, 893).
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