Verordnung zum Spitalgesetz (800b)
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Verordnung zum Spitalgesetz

Nr. 800b Verordnung zum Spitalgesetz vom 22. November 2011 (Stand 1. Juli 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 6 Absatz 4, 6c Absätze 2 und 3, 6d Absatz 2, 17 Absatz 4 und
29a Absatz
3 des Spitalgesetzes vom 11. September 2006
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, * beschliesst:
1 Behörden

§ 1

Dienststelle Gesundheit und Sport
2
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport entscheidet über die Abgeltung der stationären Leistungen von Spitälern und Geburtshäusern durch den Kanton gemäss Artikel 49a Ab
- satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
3
.
*
2 Sie erteilt die Bewilligung zur medizinisch begründeten Inanspruchnahme eines Spitals oder Geburtshauses gemäss Artikel 41 Absatz 3 KVG. *
1 SRL Nr.
800a
2 Gemäss Änderung der SRL Nr. 37 vom 28. Oktober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 (G
2014
369), wurde in den §§ 1, 6 und 12 die Bezeichnung «Dienststelle Gesundheit» durch «Dienststelle Gesundheit und Sport» ersetzt.
3 SR
832.10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 340
2 Nr. 800b
2 Spitalplanung und -finanzierung
2.1 Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme

§ 2

Zuständigkeit
1 Die Beschwerdestelle zur Spitalaufnahme behandelt Beschwerden von Patientinnen und Patienten a. denen die Aufnahme in ein Listenspital des Kantons verwehrt wurde, b. im Zusammenhang mit der Spitaleinweisung durch den Rettungsdienst.

§ 3

Wahl und Organisation
1 Die Beschwerdestelle zählt drei bis fünf Mitglieder, die vom Regierungsrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt aus den Mitgliedern der Beschwerdestelle deren Präsiden
- ten oder Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich die Beschwerdestelle selbst.
3 Die Beschwerdestelle tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten oder der Präsidentin oder deren Stellvertretung mindestens in Dreierbesetzung.

§ 4

Einleitung des Verfahrens
1 Die Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Beschwerdestelle einzureichen.

§ 5

Verfahren
1 Das Verfahren ist schriftlich.
2 Die Beschwerdestelle stellt den Sachverhalt fest. Sie würdigt die eingereichten Urkun
- den und kann insbesondere Amtsberichte und Beweisauskünfte einholen wie auch einen Augenschein durchführen. Sie kann den Patienten oder die Patientin und eine Vertretung des Listenspitals oder des Rettungsdienstes vorladen.
3 Das Listenspital und der Rettungsdienst sind zur Auskunft verpflichtet.

§ 6

Abschluss des Verfahrens
1 Hat die Beschwerdestelle in einem Verfahren einen Verstoss gegen die Aufnahme pflicht oder ein Fehlverhalten des Rettungsdienstes bei der Spitaleinweisung festgestellt, meldet sie dies dem Gesundheits- und Sozialdepartement. Das Departement prüft die Anordnung einer Sanktion nach

§ 6a des Spitalgesetzes vom 11. September 2006

4 .
2 Schwerwiegende Feststellungen sind der Dienststelle Gesundheit und Sport sofort mit
- zuteilen.
4 SRL Nr.
800a
Nr. 800b
3

§ 7

Kosten
1 Für die Patientinnen und Patienten ist das Verfahren vor der Beschwerdestelle kosten
- los. Vorbehalten bleiben Fälle von mutwilliger Beschwerdeführung.
2 Bei einem Verstoss gegen die Aufnahmepflicht oder einem Fehlverhalten des Ret
- tungsdienstes bei der Spitaleinweisung trägt das Listenspital oder der Rettungsdienst die Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdestelle.
3 Parteikosten werden nicht vergütet.

§ 8

Rechtsverweis
1 Für das Verfahren vor der Beschwerdestelle gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
5 .

§ 9

Tätigkeitsbericht
1 Die Beschwerdestelle erstattet dem Gesundheits- und Sozialdepartement jährlich Be
- richt über ihre Tätigkeit.

§ 10

Entschädigung der Beschwerdestelle
1 Die Entschädigung der Beschwerdestelle richtet sich nach Anhang 3 sowie §
30
der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
6 .

§ 11

Geheimhaltungspflicht
1 Die Mitglieder der Beschwerdestelle und ihr behilfliche Personen halten Tatsachen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen, gemäss den Bestimmungen des Per
- sonalgesetzes vom 26. Juni 2001
7 geheim.
2.2 Abgeltung der stationären Leistungen

§ 12

Referenztarife
1 Bei nicht medizinisch begründeter Inanspruchnahme eines ausserkantonalen Spitals oder Geburtshauses, das sich nicht auf der Spitalliste des Kantons Luzern, aber auf jener des Standortkantons befindet, übernehmen der Kanton und der Versicherer die Vergü
- tung anteilsmässig höchstens nach dem Tarif, der für die betreffende Behandlung im Lu
- zerner Kantonsspital (Leistungen der Akut- und Rehabilitationsmedizin) oder in der Lu
- zerner Psychiatrie (Leistungen der Psychiatrie) gilt.
5 SRL Nr.
40
6 SRL Nr.
73a
7 SRL Nr.
51
4 Nr. 800b
2 Wird die betreffende Behandlung im Luzerner Kantonsspital oder in der Luzerner Psychiatrie nicht angeboten, wird höchstens der Tarif des für diese Behandlung beauf
- tragten Listenspitals anteilsmässig vergütet. Ist mehr als ein Listenspital beauftragt, ist jeweils der höhere Tarif massgebend.
3 Die Dienststelle Gesundheit und Sport sorgt für die Publikation der Referenztarife.
2.3 Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen *

§ 12a

* Beteiligung der Einwohnergemeinden
1 Zu den sozialpsychiatrischen Leistungen im Sinne von § 6d Absatz 2 des Spitalgeset
- zes gehören insbesondere die Beratung von Patientinnen und Patienten und Angehörigen sowie die Unterstützung bei der Arbeits- und Wohnungssuche oder bei der Geltendma
- chung von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen. Diese Leistungen müssen im Zu
- sammenhang mit einer Behandlung in einem Ambulatorium oder einer Tagesklinik er
- bracht werden.
2 Die Beteiligung der Einwohnergemeinden an den Kosten der Leistungen gemäss Ab
- satz 1 beträgt pro Einwohner und Einwohnerin pauschal Fr. 2.50. Massgebend für den jährlichen Gesamtbetrag der Gemeindebeteiligung ist jeweils die mittlere Wohnbevölke
- rung gemäss der Verordnung über die Bevölkerungsstatistik vom 22. November
2011
8 im vorangehenden Jahr. *
3 Kantonale Spitäler
3.1 ... *

§ 13

* ...

§ 14

* ...

§ 15

* ...
8 SRL Nr.
28d
Nr. 800b
5
3.2 Investitionsplanung

§ 16

1 Zu ihren Spitalbauten erbringen die Unternehmen im Rahmen der jährlich aktualisier
- ten Investitionsplanung folgende Nachweise: a. Abschreibungsbetrag (inkl. Abschreibungsbasis und Abschreibungssatz), Instand
- haltungs- und Instandsetzungsbetrag und wertvermehrende Investitionen pro Ge
- bäude und Jahr, b. Anlagenutzungsentschädigung pro Standort und Jahr, c. Amortisationszahlungen und Darlehensrückzahlungen sowie Kreditaufnahmen oder Darlehenserhöhungen pro Unternehmen und Jahr.
2 Zu ihren Betriebseinrichtungen erbringen die Unternehmen jährlich folgende Nachwei
- se: a. Abschreibungsbetrag (inkl. Abschreibungsbasis und Abschreibungssatz), Instand
- haltungs- und Instandsetzungsbetrag, wertvermehrende Investitionen und Anlage
- nutzungsentschädigung pro Standort und Jahr, b. Amortisationszahlungen und Darlehensrückzahlungen sowie Kreditaufnahmen oder Darlehenserhöhungen pro Unternehmen und Jahr.
4 Schlussbestimmungen

§ 17

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Spitalräte vom 29. Juni 2007
9 wird aufgehoben.

§ 18

Änderung eines Erlasses
10

§ 19

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 G 2007 219 (SRL Nr. 800b)
10 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
6 Nr. 800b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.11.2011
01.01.2012 Erstfassung G 2011 340 Ingress
09.01.2018
01.01.2018 geändert G 2018-007

§ 1 Abs. 1

05.07.2022
01.07.2022 geändert G 2022-039

§ 1 Abs. 2

05.07.2022
01.07.2022 eingefügt G 2022-039 Titel 2.3
09.01.2018
01.01.2018 eingefügt G 2018-007

§ 12a

09.01.2018
01.01.2018 eingefügt G 2018-007

§ 12a Abs. 2

06.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-065 Titel 3.1
15.06.2021
01.07.2021 geändert G 2021-041 Titel 3.1
05.07.2022
01.07.2022 aufgehoben G 2022-039

§ 13

05.07.2022
01.07.2022 aufgehoben G 2022-039

§ 13 Abs. 1

15.06.2021
01.07.2021 geändert G 2021-041

§ 14

05.07.2022
01.07.2022 aufgehoben G 2022-039

§ 15

05.07.2022
01.07.2022 aufgehoben G 2022-039

§ 15 Abs. 1

15.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 371

§ 15 Abs. 1, a.

15.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 371

§ 15 Abs. 1, b.

15.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 371

§ 15 Abs. 1, b.

15.06.2021
01.07.2021 geändert G 2021-041

§ 15 Abs. 1, c.

15.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 371

§ 15 Abs. 1, c.

15.06.2021
01.07.2021 aufgehoben G 2021-041

§ 15 Abs. 2

15.12.2015
01.01.2016 geändert G 2015 371

§ 15 Abs. 2, a.

15.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 371

§ 15 Abs. 2, b.

15.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 371

§ 15 Abs. 2, c.

15.12.2015
01.01.2016 eingefügt G 2015 371
Nr. 800b
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.11.2011
01.01.2012 Erlass Erstfassung G 2011 340
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 1

geändert G 2015 371
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 1, a.

eingefügt G 2015 371
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 1, b.

eingefügt G 2015 371
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 1, c.

eingefügt G 2015 371
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 2

geändert G 2015 371
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 2, a.

eingefügt G 2015 371
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 2, b.

eingefügt G 2015 371
15.12.2015
01.01.2016

§ 15 Abs. 2, c.

eingefügt G 2015 371
09.01.2018
01.01.2018 Ingress geändert G 2018-007
09.01.2018
01.01.2018 Titel 2.3 eingefügt G 2018-007
09.01.2018
01.01.2018

§ 12a

eingefügt G 2018-007
06.11.2018
01.01.2019

§ 12a Abs. 2

geändert G 2018-065
15.06.2021
01.07.2021 Titel 3.1 geändert G 2021-041
15.06.2021
01.07.2021

§ 13 Abs. 1

geändert G 2021-041
15.06.2021
01.07.2021

§ 15 Abs. 1, b.

geändert G 2021-041
15.06.2021
01.07.2021

§ 15 Abs. 1, c.

aufgehoben G 2021-041
05.07.2022
01.07.2022

§ 1 Abs. 1

geändert G 2022-039
05.07.2022
01.07.2022

§ 1 Abs. 2

eingefügt G 2022-039
05.07.2022
01.07.2022 Titel 3.1 aufgehoben G 2022-039
05.07.2022
01.07.2022

§ 13

aufgehoben G 2022-039
05.07.2022
01.07.2022

§ 14

aufgehoben G 2022-039
05.07.2022
01.07.2022

§ 15

aufgehoben G 2022-039
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