Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene
                            1 Schulordnung für die Kantonale Ma turitätsschule für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (vom 4. Februar 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Am 23. Februar 1970 hat der Kantonsrat die Errichtung der Kantonalen  Maturitätsschule  für  Er wachsene  (KME)  in  Zürich  be schlossen. Zweck, Aufbau und Orga nisation der Schule sind in diesem Beschluss in den Gr undzügen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Schulordnung  regelt  den  Sc hulbetrieb  und  legt  Rechte und  Pflichten  der  Studierenden  fest ,  soweit  diese  nicht  in  anderen Erlassen enthalten sind. Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine Schule für Erwachsene ist. Mit  dem  Schuleintritt  verpflichten sich  die  Studierenden,  die  gel tenden Erlasse zu befolgen. II. Unterricht und Schulversäumnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der obligatorische Unterricht umfasst die Lektionen gemäss Stundenplan, Veranstaltungen wie Exkursionen, Kulturreisen, Studien tage, Projektwochen, Thementage und weitere von der Schule bezeich nete Veranstaltungen. Hausaufg aben ergänzen den Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zusätzlich  zum  obligat orischen  Unterricht  können  Freifachkurse angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sprache
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            4 Unterrichtssprache ist die de utsche Standardsprache (Hoch deutsch)  oder  die  Fremdsprache, welche  unterrichtet  wird.  In  den zweisprachigen Maturitätsklassen wird der Unterricht in ausgewählten Fächern in der entspreche nden Zweitsprache geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Programm und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das  Stoffprogramm  richtet  si ch  nach  dem  Lehrplan.  Zu Beginn  eines  Semesters orientieren  die  Lehrpersonen  jedes  Faches ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und die Art der Beurteilung der mündli chen Leistungen. Die Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zwecks  Koordination  werden  die Prüfungsdaten  mit  der  Klasse abgesprochen  sowie  langfristige  und umfangreiche  Arbeiten  in  eine Terminliste eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Beurteilbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Lehrpersonen sind verpflic htet, zu Beginn des Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ters  oder  des  Vorkurses  die  Klassen darüber  zu  orientieren,  welche Prüfungen und welche Be teiligung am mündlichen Unterricht für die Beurteilbarkeit notwendig sind. Fü r die Beurteilba rkeit sind mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens drei Leistungsbewertungen erforderlich. Nichtbeurteil barkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Droht   Nichtbeurteilbarkeit,   hat   die   Lehrperson   die Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren. Unterrichts zeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für  die  Unterrichtszeiten  sind die  durch  Anschlag  bekannt gegebenen  Stundenpläne  einschlies slich  der  jeweils  von  der  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung getroffenen Ä nderungen massgebend. Die Termine der übrigen Veransta ltungen werden für jedes Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter von der Schulleitung fe stgelegt oder genehmigt. Unterrichts besuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Studierenden sind verpflicht et, den Unterricht regelmäs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sig zu besuchen. Dies gilt auch für belegte Freifachkurse. Dispensation vom Unterricht, Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Zeitlich  begrenzte  Dispensati onen  von  einzelnen  Fächern oder  Veranstaltungen  werden  von der  Schulleitung  in der  Regel  auf Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt. Auf  Gesuch  hin  kann  die  Klasse nlehrperson  den  Studierenden Urlaub  bis  zu  einem  Tag  gewähren. Für  längere  Beur laubung  ist  die Schulleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Unterrichts beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Beschwerden  über  den  Unterric ht  sind  an  die  betreffende Lehrperson zu richten. Die Klassenlehrperson ist bei ei nem Konflikt zwischen Studieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den   und   einer   Lehrpe rson   erste   Vermittlungsinstanz,   wenn   das Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bleiben   Meinungsversc hiedenheiten   bestehen,   so   kann   unter gleichzeitiger  Orientierung  der  Le hrperson  eine  Beschwerde  an  die Schulleitung gerichtet werden. Meldepflicht bei
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            4 Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - personen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall von Angehörigen oder nahe stehe nden Personen sowi e weiteren, drin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden, nicht vorhersehbaren Angele genheiten ist die Absenz in der nächsten  besuchten  Unterrichtss tunde  mündlich,  mit  Angabe  des Grundes,  zu  entschuldigen.  Bei  lä ngerer  Abwesenheit ist  das  Sekre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen. Stoff nachholen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Dispensationen und Abse nzen sind die Studierenden verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schulordnung für die Kantonale Ma turitätsschule für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Auf Gesuch hin kann die Klasse nlehrerin oder der Klassen lehrer  Studierenden  Urlaub  bis  zu einem  Tag  gewähren.  Für  längere Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig. III. Zeugnisse und Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zeugnisse und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            4 Zu   festgesetzten   Terminen erhalten   die   Studierenden Zeugnisse  und  nach  bestandener Abschlussprüfung  ein  Maturitäts zeugnis oder ein andere s Abschlusszertifikat. Promotion, provisorische Promot ion und Nichtpromotion erfolgen gemäss  Promotions-,  die  Erteilung des  Maturitätsze ugnisses  gemäss Maturitätsreglementen; andere  Abschlusszerti fikate  werden  gemäss den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestätigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            4 Wer die Schule ohne Ab schluss verlässt, erhält auf Verlan gen eine Bestätigung über den Besuch der Schule. IV. Mitbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            delegierte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Jede Klasse wählt für die Daue r eines Schuljahr es zwei Klas sendelegierte  sowie  zwei  Ersatzle ute.  Die  Klassendelegierten  vertre ten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft. Durch  Annahme  der  Wahl  verpflic hten  sich  die  Klassendelegier ten,  die  damit  verbunde nen  Aufgaben  zu  erfüllen.  Sie  nehmen  ins besondere  an  der  Delegiertenversa mmlung  teil  und  informieren  ihre Klasse über die dort behandelten Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            4 Die   Klassendelegierten   sämtli cher   Klassen   bilden   die Delegiertenversammlung  der  Stud ierenden.  Sie  sind  zur  Teilnahme verpflichtet und haben Antrags- und Stimmrecht. An  der  Delegiertenversammlung nehmen  mindestens  zwei  von drei Abgeordneten des Lehrerk onvents mit Stimmrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Der  Delegiertenversammlung obliegt  die  Wahl  von  Abge ordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen sowie  in  den  Stiftungsrat  des  St ipendienfonds.  Zur  Konventsdelega tion müssen zwei Vorsta ndsmitglieder gehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Delegiertenversa mmlung  kann  Anträge  an  die  Schulleitung und den Gesamtkonvent stellen u nd andere die Studierenden betref fende Geschäfte behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Sitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Es  finden  in  der  Regel  zwei bis  drei  Delegiertenversamm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen  pro  Semester  statt.  Auf  Ve rlangen  mindestens  eines  Fünftels aller Klassendelegierten oder der Schulleitung beruft der Delegierten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorstand innert 21 Tagen eine Delegiertenversammlung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Delegiertenversamm lung konstituiert sich selbst. Für Wahlen und Abstimmungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Klassendelegierten. Mitbestimmung im Konvent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Auf Antrag der beiden Klassendelegierten beruft die Klas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senlehrperson oder die Schulleitung einen Klassenkonvent ein. In die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sem  Fall  entscheidet  die  Klassenlehrperson  in  Absprache  mit  der Schulleitung über die Teilnahme v on Studierenden. Ebenso kann der Klassenkonvent  zur  Behandlung  be sonderer  Geschäfte Studierende der Klasse einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Beizug aussen stehender Pers onen, etwa der institutionalisier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Studierenden- oder Lehrpe rsonenberatung, ist möglich. Mitbestimmung im Gesamt konvent
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  abgeordneten  Studiere nden  nehmen  am  Gesamtkon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vent mit Stimmrecht teil. Wahl- und Notenkonvente finden ohne Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierende  statt.  Falls der  Persönlichkeitsschutz  di es  erfordert,  können auch andere Konventsgeschäfte ohne Studierende behandelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Abgeordneten  für  den  Gesamt konvent  werden  für  ein  Jahr gewählt,  und  ihre  Zahl  ist  auf  hö chstens  einen  Fünftel  der  Anzahl Klassen beschränkt. In der Regel so llen die Studierenden auch in den Kommissionen des Gesamtkonvents angemessen vertreten sein. Mitbestimmung in der Schul kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            4 Von  den  Studierenden,  die  offi ziell  in  einer  Kommission mitwirken,  kann  ein Mitglied  bei  der  Beha ndlung  des  betreffenden Sachgeschäftes  in  der  Schulkommiss ion  mit  beratender  Stimme  teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmen. V. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            5 Hausordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Bestimmungen    über    Öffnungsz eiten    des    Schulhauses, Benützung von Einrichtungen der Schu le usw. finden sich in der Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung. Änderung der persönlichen Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            4 Änderungen der persönlichen Daten sind dem Sekretariat unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schulordnung für die Kantonale Ma turitätsschule für Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 06 - 51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Für schuldhafte Besc hädigung von Gebä uden, Anlagen und Einrichtungen  der  Schule  ist  von den  Fehlbaren  Schadenersatz  zu leisten. Für Beschädigung, Verlust oder Di ebstahl von persönlichen Effek ten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahr rädern, haftet die Schule nicht. VI. Disziplinarische Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Verstössen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            4 Bei  Verletzungen  der  Schulor dnung  oder  anderer  für  die Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestell ten der KME können folgende Ma ssnahmen ergriffen werden: a)   Ermahnung durch eine Lehrpe rson oder die Schulleitung, b)  schriftlicher Verweis oder Versetz ung in eine andere Klasse durch die  Schulleitung  nach  Rücksp rache  mit  den  Lehrpersonen  der Betroffenen, c)   Androhung  des  Antrags  auf  Aussc hluss  an  die  Schulkommission durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent, d)  Ausschluss durch die Schulkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorsorgliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            4 Bei  schweren  oder  wiederholte n  Verfehlungen  kann  die Schulleitung den Schulbesuch bis zu m Entscheid über die Verhängung einer Massnahme untersage n; die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission ist davon in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gehör und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            belehrung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Vor  der  Anordnung  einer Massnahme  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  lit.  b,  c und d haben die Studierenden da s Recht, angehört zu werden. Disziplinarmassnahmen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 lit. b, c, d und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 werden den Studierenden in einer kostenpflich tigen Verfügung mit Rechtsmittel belehrung schriftlich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 VII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rekursrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            4 Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dem Rekurs an die für das Bildungs wesen zuständige Direktion. Das  Rekursverfahren  richtet  sich nach  dem  Verwaltungsrechts pflegegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene VIII. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Diese Schulordnung tritt auf Be ginn des Frühlingssemesters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997 in Kraft. Sie er setzt die Schulordnung vom 20. Juni 1978.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 60, 450 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eingefügt  durch  Beschluss  des  Bildungsrates  vom  29. August  2005  (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS  60,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            455 ). In Kraft seit 22. August 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung  gemäss  Beschluss des  Bildungsrates  vom  29. August  2005  (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS  60,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            455 ). In Kraft seit 22. August 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            OS 60,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            455 ). In Kraft seit 22. August 2005.