Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (413.222)
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Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

1 Schulordnung für die Kantonale Ma turitätsschule für Erwachsene
413.222
1. 1. 06 - 51 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (vom 4. Februar 1997)
1 I. Allgemeines
Grundlage

§ 1.

Am 23. Februar 1970 hat der Kantonsrat die Errichtung der Kantonalen Maturitätsschule für Er wachsene (KME) in Zürich be schlossen. Zweck, Aufbau und Orga nisation der Schule sind in diesem Beschluss in den Gr undzügen festgelegt.
Zweck

§ 2.

Die Schulordnung regelt den Sc hulbetrieb und legt Rechte und Pflichten der Studierenden fest , soweit diese nicht in anderen Erlassen enthalten sind. Die Schulordnung berücksichtigt insbesondere, dass die KME eine Schule für Erwachsene ist. Mit dem Schuleintritt verpflichten sich die Studierenden, die gel tenden Erlasse zu befolgen. II. Unterricht und Schulversäumnisse
Unterrichts
-
angebot

§ 3.

Der obligatorische Unterricht umfasst die Lektionen gemäss Stundenplan, Veranstaltungen wie Exkursionen, Kulturreisen, Studien tage, Projektwochen, Thementage und weitere von der Schule bezeich nete Veranstaltungen. Hausaufg aben ergänzen den Unterricht.
4 Zusätzlich zum obligat orischen Unterricht können Freifachkurse angeboten werden.
Unterrichts
-
sprache

§ 4.

4 Unterrichtssprache ist die de utsche Standardsprache (Hoch deutsch) oder die Fremdsprache, welche unterrichtet wird. In den zweisprachigen Maturitätsklassen wird der Unterricht in ausgewählten Fächern in der entspreche nden Zweitsprache geführt.
Programm und
Prüfungen

§ 5.

Das Stoffprogramm richtet si ch nach dem Lehrplan. Zu Beginn eines Semesters orientieren die Lehrpersonen jedes Faches ihre Klasse über das Stoffprogramm, die schriftlichen Prüfungen und die Art der Beurteilung der mündli chen Leistungen. Die Studierenden
4 Zwecks Koordination werden die Prüfungsdaten mit der Klasse abgesprochen sowie langfristige und umfangreiche Arbeiten in eine Terminliste eingetragen.
2
413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Beurteilbarkeit

§ 5

a.
3 Die Lehrpersonen sind verpflic htet, zu Beginn des Semes
- ters oder des Vorkurses die Klassen darüber zu orientieren, welche Prüfungen und welche Be teiligung am mündlichen Unterricht für die Beurteilbarkeit notwendig sind. Fü r die Beurteilba rkeit sind mindes
- tens drei Leistungsbewertungen erforderlich. Nichtbeurteil barkeit

§ 5

b.
3 Droht Nichtbeurteilbarkeit, hat die Lehrperson die Pflicht, die Studierenden vor der Notenabgabe auf die Situation hin
- zuweisen. Das Gespräch ist zu protokollieren. Unterrichts zeiten

§ 6.

Für die Unterrichtszeiten sind die durch Anschlag bekannt gegebenen Stundenpläne einschlies slich der jeweils von der Schul
- leitung getroffenen Ä nderungen massgebend. Die Termine der übrigen Veransta ltungen werden für jedes Semes
- ter von der Schulleitung fe stgelegt oder genehmigt. Unterrichts besuch

§ 7.

Die Studierenden sind verpflicht et, den Unterricht regelmäs
- sig zu besuchen. Dies gilt auch für belegte Freifachkurse. Dispensation vom Unterricht, Urlaub

§ 8.

Zeitlich begrenzte Dispensati onen von einzelnen Fächern oder Veranstaltungen werden von der Schulleitung in der Regel auf Antrag der Lehrperson des betreffenden Faches erteilt. Auf Gesuch hin kann die Klasse nlehrperson den Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beur laubung ist die Schulleitung zuständig.
4 Unterrichts beschwerden

§ 9.

Beschwerden über den Unterric ht sind an die betreffende Lehrperson zu richten. Die Klassenlehrperson ist bei ei nem Konflikt zwischen Studieren
- den und einer Lehrpe rson erste Vermittlungsinstanz, wenn das Gespräch zwischen den beiden Betroffenen erfolglos war.
3 Bleiben Meinungsversc hiedenheiten bestehen, so kann unter gleichzeitiger Orientierung der Le hrperson eine Beschwerde an die Schulleitung gerichtet werden. Meldepflicht bei

§ 10.

4 Über voraussehbare Absenzen sind die betreffenden Lehr
- personen rechtzeitig zu informieren. Bei Krankheit, Unfall, Todesfall von Angehörigen oder nahe stehe nden Personen sowi e weiteren, drin
- genden, nicht vorhersehbaren Angele genheiten ist die Absenz in der nächsten besuchten Unterrichtss tunde mündlich, mit Angabe des Grundes, zu entschuldigen. Bei lä ngerer Abwesenheit ist das Sekre
- tariat spätestens nach drei Tagen zu benachrichtigen. Stoff nachholen

§ 10

a.
3 Bei Dispensationen und Abse nzen sind die Studierenden verpflichtet, den versäumten Stoff nachzuholen.
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1. 1. 06 - 51
Urlaub

§ 11.

Auf Gesuch hin kann die Klasse nlehrerin oder der Klassen lehrer Studierenden Urlaub bis zu einem Tag gewähren. Für längere Beurlaubung ist die Schulleitung zuständig. III. Zeugnisse und Promotionen
Zeugnisse und
Promotionen

§ 12.

4 Zu festgesetzten Terminen erhalten die Studierenden Zeugnisse und nach bestandener Abschlussprüfung ein Maturitäts zeugnis oder ein andere s Abschlusszertifikat. Promotion, provisorische Promot ion und Nichtpromotion erfolgen gemäss Promotions-, die Erteilung des Maturitätsze ugnisses gemäss Maturitätsreglementen; andere Abschlusszerti fikate werden gemäss den jeweiligen Bestimmungen ausgestellt.
Bestätigung
Schulbesuch

§ 13.

4 Wer die Schule ohne Ab schluss verlässt, erhält auf Verlan gen eine Bestätigung über den Besuch der Schule. IV. Mitbestimmung
4
Klassen
-
delegierte

§ 14.

Jede Klasse wählt für die Daue r eines Schuljahr es zwei Klas sendelegierte sowie zwei Ersatzle ute. Die Klassendelegierten vertre ten die Klasse gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft. Durch Annahme der Wahl verpflic hten sich die Klassendelegier ten, die damit verbunde nen Aufgaben zu erfüllen. Sie nehmen ins besondere an der Delegiertenversa mmlung teil und informieren ihre Klasse über die dort behandelten Geschäfte.
Delegierten
-
versammlung

§ 15.

4 Die Klassendelegierten sämtli cher Klassen bilden die Delegiertenversammlung der Stud ierenden. Sie sind zur Teilnahme verpflichtet und haben Antrags- und Stimmrecht. An der Delegiertenversammlung nehmen mindestens zwei von drei Abgeordneten des Lehrerk onvents mit Stimmrecht teil.
Zweck

§ 16.

Der Delegiertenversammlung obliegt die Wahl von Abge ordneten in den Gesamtkonvent, in Kommissionen, in Projektgruppen sowie in den Stiftungsrat des St ipendienfonds. Zur Konventsdelega tion müssen zwei Vorsta ndsmitglieder gehören.
4 Die Delegiertenversa mmlung kann Anträge an die Schulleitung und den Gesamtkonvent stellen u nd andere die Studierenden betref fende Geschäfte behandeln.
4
413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene Sitzung

§ 17.

Es finden in der Regel zwei bis drei Delegiertenversamm
- lungen pro Semester statt. Auf Ve rlangen mindestens eines Fünftels aller Klassendelegierten oder der Schulleitung beruft der Delegierten
- vorstand innert 21 Tagen eine Delegiertenversammlung ein.
4 Die Delegiertenversamm lung konstituiert sich selbst. Für Wahlen und Abstimmungen bedarf es der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Klassendelegierten. Mitbestimmung im Konvent

§ 18.

Auf Antrag der beiden Klassendelegierten beruft die Klas
- senlehrperson oder die Schulleitung einen Klassenkonvent ein. In die
- sem Fall entscheidet die Klassenlehrperson in Absprache mit der Schulleitung über die Teilnahme v on Studierenden. Ebenso kann der Klassenkonvent zur Behandlung be sonderer Geschäfte Studierende der Klasse einladen.
4 Der Beizug aussen stehender Pers onen, etwa der institutionalisier
- ten Studierenden- oder Lehrpe rsonenberatung, ist möglich. Mitbestimmung im Gesamt konvent

§ 19.

Die abgeordneten Studiere nden nehmen am Gesamtkon
- vent mit Stimmrecht teil. Wahl- und Notenkonvente finden ohne Stu
- dierende statt. Falls der Persönlichkeitsschutz di es erfordert, können auch andere Konventsgeschäfte ohne Studierende behandelt werden.
4 Die Abgeordneten für den Gesamt konvent werden für ein Jahr gewählt, und ihre Zahl ist auf hö chstens einen Fünftel der Anzahl Klassen beschränkt. In der Regel so llen die Studierenden auch in den Kommissionen des Gesamtkonvents angemessen vertreten sein. Mitbestimmung in der Schul kommission

§ 20.

4 Von den Studierenden, die offi ziell in einer Kommission mitwirken, kann ein Mitglied bei der Beha ndlung des betreffenden Sachgeschäftes in der Schulkommiss ion mit beratender Stimme teil
- nehmen. V. Weitere Bestimmungen

§ 21.

5 Hausordnung

§ 22.

Bestimmungen über Öffnungsz eiten des Schulhauses, Benützung von Einrichtungen der Schu le usw. finden sich in der Haus
- ordnung. Änderung der persönlichen Daten

§ 23.

4 Änderungen der persönlichen Daten sind dem Sekretariat unverzüglich zu melden.
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1. 1. 06 - 51
Schadenersatz
und Haftung

§ 24.

Für schuldhafte Besc hädigung von Gebä uden, Anlagen und Einrichtungen der Schule ist von den Fehlbaren Schadenersatz zu leisten. Für Beschädigung, Verlust oder Di ebstahl von persönlichen Effek ten der Studierenden, insbesondere von Motorfahrzeugen oder Fahr rädern, haftet die Schule nicht. VI. Disziplinarische Massnahmen
bei Verstössen

§ 25.

4 Bei Verletzungen der Schulor dnung oder anderer für die Schule geltender Erlasse sowie bei Verstössen gegen die Disziplin sowie bei Bedrohung oder Belästigung von Mitstudierenden oder Angestell ten der KME können folgende Ma ssnahmen ergriffen werden: a) Ermahnung durch eine Lehrpe rson oder die Schulleitung, b) schriftlicher Verweis oder Versetz ung in eine andere Klasse durch die Schulleitung nach Rücksp rache mit den Lehrpersonen der Betroffenen, c) Androhung des Antrags auf Aussc hluss an die Schulkommission durch die Schulleitung oder den Klassenkonvent, d) Ausschluss durch die Schulkommission.
Vorsorgliches
Schulverbot

§ 26.

4 Bei schweren oder wiederholte n Verfehlungen kann die Schulleitung den Schulbesuch bis zu m Entscheid über die Verhängung einer Massnahme untersage n; die Präsidentin oder der Präsident der Schulkommission ist davon in Kenntnis zu setzen.
Rechtliches
Gehör und
Rechtsmittel
-
belehrung

§ 27.

Vor der Anordnung einer Massnahme gemäss §
25 lit. b, c und d haben die Studierenden da s Recht, angehört zu werden. Disziplinarmassnahmen gemäss §
25 lit. b, c, d und §
26 werden den Studierenden in einer kostenpflich tigen Verfügung mit Rechtsmittel belehrung schriftlich mitgeteilt.
4 VII. Rechtsmittel
Rekursrecht

§ 28.

4 Entscheide der Schulorgane unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 dem Rekurs an die für das Bildungs wesen zuständige Direktion. Das Rekursverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechts pflegegesetz
2 .
6
413.222 Schulordnung für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene VIII. Schlussbestimmungen Inkraftsetzung

§ 29.

Diese Schulordnung tritt auf Be ginn des Frühlingssemesters
1997 in Kraft. Sie er setzt die Schulordnung vom 20. Juni 1978.
1 OS 60, 450 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2
175.2 .
3 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (
OS 60,
455 ). In Kraft seit 22. August 2005.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (
OS 60,
455 ). In Kraft seit 22. August 2005.
5 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 29. August 2005 (
OS 60,
455 ). In Kraft seit 22. August 2005.
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