Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung (862.12)
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Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung

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1.4.00 - 28 Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung
862.12 Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung (vom 1. März 2000)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
77 Abs. 2 des Gesetzes übe r die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975
4 , beschliesst:
Zusammen
-
setzung
und Sekretariat

§ 1.

Die Rekurskommission setzt sich aus Baufachleuten, einer Fachperson aus dem Bere ich der Feuerwehr so wie mindestens einer Juristin oder einem Juristen zusammen. Der Regierungsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsi denten (Präsidium). Die Direktion der Justiz und des Innern bestellt das juristische Sekretariat und die Kanzlei.
Sitz
und Aufsicht

§ 2.

Der Sitz der Rekurskommission befindet sich bei der Direk tion der Justiz und des Innern. Die Rekurskommission erstattet de r Direktion jähr lich Bericht über die Geschäftsführung. Sie unte rsteht der administrativen Auf sicht dieser Direktion.
Besetzung
und Verfahrens
-
leitung

§ 3.

Das Präsidium bezeichnet für je den Rekurs eine Referentin oder einen Referenten sowie eine Koreferentin oder einen Koreferen ten. Es berücksichtigt dabei die fachliche Eignung und die Geschäfts last der Mitglieder. Das Präsidium leitet das Verfah ren und erlässt die verfahrens leitenden Verfügungen. Es kann da mit ganz oder teilweise die Refe rentin oder den Refe renten betrauen.
Entscheidung

§ 4.

Die Rekurskommission entschei det nach mündlicher Be ratung. Bei Einstimmigkeit kann sie auf dem Zirkulationsweg ent scheiden. Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär hat be ratende Stimme.
Verfahrens
-
kosten

§ 5.

Die Verfahrenskosten rich ten sich nach der Gebühren verordnung des Verw altungsgerichts
2 , wobei die dort genannten Spruchgebühren um die Hälfte und ihre untere Grenze auf Fr. 200 reduziert werden.
2
862.12 Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung Personalrecht

§ 6.

Soweit nicht besonde re gesetzliche Vors chriften bestehen, unterstehen das Präsidium, die Mitg lieder und die Ersatzmitglieder den Bestimmungen de s Personalgesetzes
3 und seiner Ausführungs
- bestimmungen. Inkrafttreten

§ 7.

Diese Verordnung tritt am
1. März 2000 in Kraft.
1 OS 56, 83 .
1
175.252 .
1
177.10 .
1
862.1 .
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