Haftungsgesetz
                            1 Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1 Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 (vom 14. September 1969)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erster Abschnitt: Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Öffentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rechtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Körperschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses Gesetz gilt für den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 , für die Mitglieder und Ersatzmitglieder seiner Behörden un d Gerichte und für die in seinem Dienste stehenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es findet keine Anwendung auf di e Mitglieder des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gemeinden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstalten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweckverbände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Gesetz gilt entsprec hend auch für die Gemeinden und  Zweckverbände  sowie  für  die Mitglieder  und  Ersatzmitglieder ihrer  Behörden  und  für  die  in  ih rem  Dienste  steh enden  Personen. Ebenso gilt es entsprechend für di e Anstalten und die Mitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeinden,  die  Aufgaben  auf Anstalten,  Zwec kverbände  oder Private  übertragen  haben,  haften für  den  Schaden,  den  diese  Auf gabenträger einem Dritten durch re chtswidrige Tätigkeit oder Unter lassung zufügen, subsidiär.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeinden,  die  gemeinsam  Aufgaben  auf  Anstalten,  Zweck verbände oder Private über tragen haben, haften für den Schaden, den diese  Aufgabenträger  einem  Dritten  durch  rechtswidrige  Tätigkeit oder Unterlassung zufügen, zudem solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Organisatio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen des kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nalen öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit eigener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtspersön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Dieses  Gesetz  gilt  entsprec hend  auch  für  die  Organisatio nen des kantonalen öffentlichen Re chts mit eigener Rechtspersönlich keit, für die Mitglieder und Ersatzmitglieder ihrer Organe und für die in ihrem Dienste stehenden Personen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Zürcher  Kantonalbank  und  die  Elektrizitätswerke  des Kantons  Zürich  gelten  die  bes onderen  Bestimmungen  ihrer  Organi sationsgesetze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Soweit  dieses  Gesetz  nicht  be sondere  Vorschriften  enthält, gelten die Bestimmungen über die Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 für alle in §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 bis 3 erwähnten Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich oder vorü bergehend tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Private
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Private,  die  ihnen  übertr agene  öffentliche  Aufgaben erfüllen,  haften  kausal  für  den  Sc haden,  den  sie  dabei  durch  rechts widrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Im Übrigen gelten die  Bestimmungen  des  Bundeszivil rechts.  Ansprüche  sind  auf  dem Weg des Zivilprozesses geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1 Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Fall der subsidiären Staatshaftung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 KV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes. D. Andere Haftungs- bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Soweit  die  Haftung  des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und  der  Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 durch Bundesrecht oder a ndere kantonale Gesetze geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kanton haftet nach Massgabe di eses Gesetzes solidarisch mit dem Handelsregisterführer und seiner Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Zweiter Abschnitt: Haftung für Schädigung Dritter A. Wider- rechtliche Schädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 haftet für den Schaden, den ein Angestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 in  Ausübung  amtlicher  Verrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 einem  Dritten  widerrechtlich zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird ein Entscheid im Rechtsmitte lverfahren geändert, haftet der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 nur, wenn ein Angestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 einer Vorinstanz arglistig gehan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - delt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  den  Schaden  aus  falscher Auskunft  haftet  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nur bei Vorsatz oder grober Fahrlä ssigkeit des Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Dem Geschädigten steht kein An spruch gegen den Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Herabset zungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Hat  der  Geschädigte  in  die schädigende  Handlung  einge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigt oder haben Umstände, für di e er einstehen muss, auf die Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stehung oder Verschlimmerung des Sc hadens eingewir kt, so kann der Richter die Ersatzpflich t ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Schadenersatz bei Tötung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Bei Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Tod nicht sofort eingetrete n, muss namentlich auch für die Kosten  der  versuchten  Heilung  und  für  die  Nachteile  der  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unfähigkeit Ersatz geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haben  andere  Personen  durch  di e  Tötung  ihren Versorger  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - loren, ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schadenersatz bei Körper- verletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, w obei die Erschwerung des wirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Fortkommens zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind  im  Zeitpunkt  der  Urteilsfäll ung  die  Folgen  der  Verletzung nicht mit hinreichender Sicherheit fe stzustellen, kann der Richter bis auf  zwei  Jahre,  vom  Tag  des  Urteils  an  gerechnet,  dessen  Änderung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Genugtuung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Tötung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Körper-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verletzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            9 Bei Tötung oder Körperverlet zung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Ange hörigen des Getöteten eine angem essene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Feststellung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schadenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Genug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tuung bei Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            letzung in den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhältnissen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            9 Wer  in  seiner  Persönlichkeit  wi derrechtlich  verletzt  wird, hat Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern  die  Schwere  der  Verletzung es  rechtfertigt  und  diese  nicht anders wiedergutgemacht word en ist, auch auf Genugtuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Schädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aus rechtmässi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ger Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für Schaden, der einem Dritte n durch rechtmässige Tätig keit  des  Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 entsteht,  haftet  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 nur,  sofern  dies  in einem Gesetz vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            16 Dritter Abschnitt: Haftung fü r Schädigung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Der  Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 haftet  für  den  Schaden,  den  er  dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 durch  vorsätzliche  oder  grobfahrlässige  Verletzung  seiner Amtspflichten zufügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben mehrere Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 den Schaden gemeinsam verschul det, haften sie bei Vorsatz solidarisc h, bei grober Fahrlässigkeit anteil mässig nach der Grös se des Verschuldens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Rückgriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Hat  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 einem  geschädigten  Dritten  aufgrund dieses  oder  eines  andere n  Gesetzes  Ersatz  leisten  müssen,  steht  ihm der Rückgriff auf den Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 zu, der den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Haben mehrere Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 den Schaden gemeinsam verschul det, sind sie bei grober Fa hrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens zu belangen. Bei Vorsatz kann jeder Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 für den ganzen Schaden belangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Benach-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Neben-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            intervention
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 hat den Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 , gegen den ein Rück griff  in  Frage  kommen  ka nn,  zu  benachrichtigen,  sobald  ein  Dritter vom Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 aussergerichtlich Schadenersa tz begehrt und sobald eine Klage gegen den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 anhängig gemacht worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  vom  Rückgriff  bedrohten  Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 steht  im  Prozess des  geschädigten  Dri tten  gegen  den  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 das  Recht  der  Neben intervention zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1 Haftungsgesetz D. Deckung des Schadens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ansprüche auf Besoldung, auf Le istungen aus Versicherungsein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - richtungen  sowie  auf  ähnliche  Vergütungen  können  mit  Schaden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ersatzforderungen  verrechnet  werden,  soweit  sie  nicht  der  Zwangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vollstreckung entzogen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 kann auch nach Auflösung des Dienstverhält
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisses oder bei Nichtwie derwahl belangt werden. E. Geltend machung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            17 Schadenersatz-  und  Rückgriffsansprüche  werden  geltend gemacht durch a.   den Kantonsrat, wenn sie sich richten gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Mitglieder des Regierungsrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Mitglieder der oberste n kantonalen Gerichte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Leitung und das Personal der Finanzkontrolle und der Om
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - budsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   die  Beauftragte  oder  den  Beau ftragten  für  den  Datenschutz und ihr bzw. sein Personal,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Mitglieder des obersten Organ s einer kantonale n Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit, b.   die  Geschäftsleitung  des  Kanton srates,  wenn  sie  sich  gegen  die Leitung oder das Personal de r Parlamentsdienste richten, c.   den Regierungsrat, we nn sie sich gegen kant onale Angestellte rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten, d.   den Bezirksrat, wenn sie si ch richten gegen Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   einer Geme indebehörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   eines Gemeindeparlaments
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   des  obersten  Orga ns  einer  kommunale n  oder  interkommuna
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  Organisation  des  öffentlich en  Rechts  mit  eigener  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - persönlichkeit, e.   die  Gemeindevorsteher schaft,  wenn  sie  sich  gegen  das  Personal der Gemeinde richten, f.    das oberste Organ einer Organisa tion des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönli chkeit, wenn sie sich gegen Angestellte die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ser Organisation richten. F. Schädigung durch Private
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Hat der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 einem geschädigtem Dritten aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes für Schaden aus widerrechtlichen Verrichtungen  von  Privaten  Ersatz leisten  müssen,  so  steht  ihm  der Rückgriff auf die Privaten zu, die den Schaden verursacht haben. Der Rückgriff erfolgt nach Bundeszivilrecht. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 gilt sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            G. Schadlos-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haltung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 aufgrund  besonderer  Gesetzes bestimmungen  für  eine  Schadensverursachung  durch  Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 oder Hilfspersonen einer Gemeinde haftet, ersetzt ihm diese die geleis teten  Schadenersatz-  und  Genugtuungszahlungen  sowie  die  ihm  auf erlegten Gerichtskosten und die Parteientschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Gemeinde und ihre vom Rückgriff bedrohten Angestell ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 und Hilfspersonen gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 sinngemäss. Vierter Abschnitt: Geltendmachung und Beurteilung der Ansprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Gerichte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Über Ansprüche Dritter gegen den Kanton entscheiden a. in der Regel die Zivilgerichte, b. das Obergericht, wenn der Ansp ruch mit widerrechtlichem Ver halten von Angestellten des Ve rwaltungsgerichts oder des Sozial versicherungsgericht s begründet wird, c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 das Verwaltungsgericht, wenn der Anspruch mit widerrechtlichem Verhalten von Angestellten de s Obergerichts begründet wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über Ansprüche des Kantons ge gen Gemeinden entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über Ansprüche zwischen staat lichen Angestellten und dem Kan ton  erlässt  die  Anstellungsbehörde  eine  Verfügung.  Diese  kann  nach den  Bestimmungen  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  vom  24.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 angefochten we rden. Als letzte kantonale Instanz entscheidet a.   in der Regel das Verwaltungsgericht, b.   das  Obergericht,  wenn  es  sich  um  Angestellte  des  Verwaltungs gerichts handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Zuständig  ist  das  Bezirksgeric ht  am  Sitz  des  beklagten Gemeinwesens oder am Wohnsitz des Geschädigten im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Ansprüche  gegen  mehrere Gemeinwesen  kann  der  Kläger dem  Obergericht  beantragen,  von  den  zuständigen  Bezirksgerichten eines zu bezeichnen, vo r welchem alle Gemeinwesen gemeinschaftlich belangt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Überprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Die  Gesetzmässigkeit  forme ll  rechtskräftiger  Verfügun gen, Entscheide und Urteile darf nicht überprüft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei der Beurteilung von Rückgr iffsansprüchen des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 ist der Richter an das Urteil über die Ansprüche des Dritten an den Kan ton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Sachliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1 Haftungsgesetz B. Verfahren bei Schädigung Dritter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Begehren  auf  Feststellung,  Schadenersatz  und  Genug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tuung sind schriftlich einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 a.   dem Regierungsrat bei An sprüchen gegen den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 , b.   der Gemeindevorsteherschaft be i Ansprüchen gegen die Gemeinde, c.   dem  obersten  zur  Vertretung befugten  Organ  bei  Ansprüchen gegen  Organisationen  des  kantonal en  öffentlichen  Rechts  mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestreitet  die  angegangene  Be hörde  den  Anspruch  ganz  oder teilweise, muss sie den Geschädigten auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Abs. 2 hinweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            17 Die Klage kann direkt beim Gericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner schriftlichen Geltendmachung ni cht oder ablehnend Stellung genom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men hat. C. Verwirkung und Verjährung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Haftung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 erlischt, wenn der Geschädigte sein Begehren auf Fest stellung, Schadenersat z oder Genugtuung nicht innert zwei Jahren se it Kenntnis der haftungsbegründenden Tatsachen beim Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestreitet  die  zuständige  Behö rde  den  Anspruch,  so  hat  der Geschädigte innert der Verjährungsfrist von ei nem Jahr, von der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teilung an gerechnet, Klage beim zuständigen Gericht einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ansprüche des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 gegen Ange stellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            9 Die Haftung des Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 gegenüber dem Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 erlischt, wenn dieser den Schadeners atzanspruch nicht innert zwei Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  seit  Kenntnis  der  haftungsbegründenden  Tatsachen  oder  den Rückgriffsanspruch  nicht  innert zwei  Jahren  seit  der  Anerkennung oder  der  gerichtlichen Feststellung  seiner  Sc hadenersatzpflicht  beim zuständigen Gericht geltend macht, au f alle Fälle nach zehn Jahren seit der letzten schädigenden Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ruhen der Fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Fristen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  und  25  ruhen,  solange  ein  Straf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren  oder  eine  Disziplinaru ntersuchung  wegen  des  nämlichen Tatbestandes durchgeführt wird. Fünfter Abschnitt: Vers chiedene Bestimmungen A. Besoldung durch andere Körperschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            9 Die  Körperschaft,  bei  welcher  der  Angestellte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 bei  der Schadenverursachung  tä tig  gewesen  ist,  haftet  auch  dann,  wenn  die Besoldung  ganz  oder  teilweise  durc h  eine  andere  Körperschaft  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Ansprüche Dritter gegen den Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Schadlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haltung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haftenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Haftet  ein  Angestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 aus amtlicher  Tätigkeit  persön lich, hält ihn der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 schadlos, sofern jener weder den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig ve rschuldet noch nachher durch eigen mächtiges Vorgehen die Stellung des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 verschlechtert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anspruch erlischt, wenn er ni cht innert einem Jahr seit der Anerkennung  oder  gerichtlichen  Feststellung  der  Schadenersatz pflicht bei der nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Abs. 1 zuständigen Be hörde schriftlich geltend gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Haftung des Motorfahrzeughalters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Ergänzendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Soweit dieses Gesetz keine eige ne Regelung trifft, sind die Bestimmungen  des  Schweizerischen  Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ergänzend anzuwenden. Sechster Abschnitt: Über gangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            früherer Erlasse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Das  Gesetz  über  die  Zürche r  Kantonalbank  vom  28.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1967 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betreffend die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektrizitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werke des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Das  Gesetz  betreffend  die  El ektrizitätswerke  des  Kantons Zürich vom 15. März 1908 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäfts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Das  Gesetz  über  die  Organi sation  und  die  Geschäftsord nung  des  Kantonsrates  vom  20.  November  1932  wird  wie  folgt  geän dert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Zivilprozess
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. April 1913 wird wie folgt geändert: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Auf den Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieses Gesetzes wer den aufgehoben: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gesetz über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Zürcher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonalbank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1 Haftungsgesetz C. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            1 Dieses  Gesetz  tr itt  nach  Annahme  durch  die  Stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigten und nach Erwahrung des Abstimmungse rgebnisses durch den  Kantonsrat  sowie  na ch  Genehmigung  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  durch  die Bundesversammlung  auf  den  vom Regierungsrat  zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vor dem Inkrafttreten verursachte Schäden werden nach bisheri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gem Recht beurteilt. Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 11. Februar 2008 ( OS 63, 415 ) Vor dem 1. Januar 2007 verursacht e Schäden werden nach bisheri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger Regelung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 335 und GS I, 239.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 951.1 , LS 732.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Genehmigt durch BB vom 19. März 1970 ( SR 173.114.11 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 In Kraft seit 1. Juli 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Text siehe OS 43, 341 f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss G vom 2. Dezember 1990 (OS 51, 355). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 (OS 51, 358).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt durch G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nuar 1998 (OS 54, 418).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Haftungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss G vom 28. September 1997 (OS 54, 367). In Kraft seit 1. Ja nuar 1998 (OS 54, 418).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss G betreffend Anpassung des Prozessrechts im Personen- und Familienrecht vom 27. März 2000 ( OS 56, 187 ; ABl 1999, 1216 ). Vom Bund genehmigt am 14. Juli 2000. In Kraft seit 1. Januar 2001 ( OS 56, 245 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss Finanzkontrollges etz vom 30. Oktober 2000 ( OS 56, 465 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000, 402 ). In Kraft seit 1. Juli 2001 ( OS 56, 500 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung  gemäss  G  vom  11.  Februar  2008  ( OS  63,  415 ; ABl  2007,  1240 ).  In Kraft seit 1. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006, 856 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Aufgehoben durch Polizeigesetz vom 23. April 2007 ( OS 64, 324 ; ABl 2006,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            856 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zi vil- und Strafsachen an die neuen Pro zessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 520, 569 ; ABl 2009, 1489 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz recht vom 25. Juni 2012 ( OS 67, 443 ; ABl 2011, 2567 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Eingefügt durch G vom 8. Juli 2013 ( OS 68, 450 ; ABl 2012-12-21 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.