Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums (880b)
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Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums

Nr. 880b Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums vom 21. November 2018 (Stand 1. Juni 2020) Der Verwaltungsrat des Sozialversicherungszentrums des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 3 Absatz 1d, 7 Absatz 2d und 9 Absatz 1d des Gesetzes über das Sozialversicherungszentrum vom 10. September 2018
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung

§ 1

Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Einzelheiten der Organisation, die Aufgaben und die Be
- fugnisse des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung des Sozialversicherungszen
- trums des Kantons Luzern.
2 Organisation

§ 2

Gliederung
1 Das Sozialversicherungszentrum gliedert sich in a. die Ausgleichskasse Luzern (nachfolgend Ausgleichskasse), b. die IV-Stelle Luzern (nachfolgend IV-Stelle), c. das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit, d. das Geschäftsfeld Personal und Dienste.
2 Im Übrigen gilt das vom Verwaltungsrat genehmigte Organigramm des Sozialversiche
- rungszentrums. *
1 SRL Nr.
880 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-095
2 Nr. 880b

§ 3

Zuweisung von Aufgaben
1 Der Vollzug der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, der Prämienverbilligung sowie die Führung der Stelle für ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatori
- schen Krankenpflegeversicherung wird der Ausgleichskasse zugewiesen.

§ 4

Zeichnungsbefugnis
1 Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und der Geschäftsfelder Wirtschaft und Arbeit sowie Personal und Dienste regeln die Zeichnungsbefugnis in ih
- rem Geschäftsfeld. Über die Unterschriftsberechtigung ist auf Anfrage hin Auskunft zu geben.
2 Im Übrigen gelten die §§ 11 Absatz 1 und 19 Absatz 1. *
3 Verwaltungsrat

§ 5

Konstituierung
1 Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates wird vom Regierungsrat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
2 Der Verwaltungsrat wählt einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die kein Mit
- glied des Verwaltungsrates sein muss.

§ 6

Aufgaben
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Sozialversicherungszentrums, der Aus
- gleichskasse und der IV-Stelle. Er nimmt die Aufsicht wahr, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsehen.
2 Der Verwaltungsrat a. legt die Strategie des Sozialversicherungszentrums fest, b. wählt die Geschäftsleitung, deren Vorsitzenden oder Vorsitzende sowie deren Stellvertretung, c. erteilt und widerruft die Genehmigung der Wahl des Personals der zweiten Hierar
- chiestufe des Sozialversicherungszentrums, d. bezeichnet die Revisionsstelle, e. genehmigt das Organigramm und den Stellenplan des Sozialversicherungszen
- trums, f. erlässt die notwendigen Reglemente, wie das Geschäftsreglement und das Perso
- nalreglement,
Nr. 880b
3 g. stellt Gesuche für die Ausführung von Aufgaben der Ausgleichskasse durch Dritte nach Artikel 63 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen
- versicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946
2 , h. legt die Grundsätze zur Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge nach Artikel 69 Absatz 1 AHVG fest, i. erteilt und widerruft die Genehmigung der Wahl der Leiterinnen und Leiter der AHV-Zweigstellen, j. legt den Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen fest, k. beschliesst das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Sozialversi
- cherungszentrums und der Ausgleichskasse; vorbehalten bleibt der Beschluss des Budgets der IV-Stelle sowie des Budgets des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit betreffend die obligatorische Arbeitslosenversicherung durch den Bund, l. nimmt von den Berichten der Revisionsstelle Kenntnis, m. nimmt zu allen Geschäften Stellung, die dem Bund zur Genehmigung vorzulegen sind, und prüft deren Auswirkungen auf den Kanton.
3 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern übertragen. Er kann Kommissionen bestellen. Der Verwaltungsrat legt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Ausschüsse und Kommissionen bei deren Bestellung schriftlich fest. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung unter seinen Mitglie
- dern.

§ 7

Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1 Der Verwaltungsrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel dreimal jähr
- lich. *
2 Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. Jedes Mitglied sowie der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt in der Regel 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Situationen.
4 Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nur mit Zustim
- mung aller anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates Beschluss gefasst werden.
5 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzung des Verwaltungsrates. Ist er oder sie verhindert, übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Sitzungslei
- tung.
2 SR
831.10
4 Nr. 880b
6 Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwal
- tungsrates mit beratender Stimme teil. Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle, des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit und des Geschäftsfeldes Perso
- nal und Dienste nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu ihren jeweiligen Ge
- schäften mit beratender Stimme teil. Der Präsident oder die Präsidentin des Verwal tungsrates entscheidet über die Teilnahme weiterer Personen.
7 Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates beziehungsweise der Vizeprä
- sident oder die Vizepräsidentin und der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung berei
- ten die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, verfassen die Traktandenliste und stellen Anträge zu den Sachgeschäften.

§ 8

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2 Für Änderungen des Reglementes muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmbe
- rechtigten Mitglieder anwesend sein.
3 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim
- men. Es besteht Stimmpflicht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsi
- dentin den Stichentscheid.
4 Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Verwal
- tungsrates auf dem Zirkularweg gefasst werden, ausser ein Mitglied verlangt die mündli
- che Beratung.
5 Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder von der Prä
- sidentin und vom Sekretär oder von der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist den Mitglie
- dern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zuzustellen. Zirkulationsbeschlüsse werden in das nächste ordentliche Verwaltungsratsprotokoll aufgenommen.
6 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen berühren.

§ 9

Akteneinsicht
1 Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsrates erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch um Akteneinsicht ab, entscheidet der Verwaltungsrat. Die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
Nr. 880b
5

§ 10

Sitzungsgeheimnis
1 Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind an das Sit
- zungsgeheimnis gebunden. Es wird von ihnen absolute Diskretion verlangt.

§ 11

Zeichnungsbefugnis
1 Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin zusammen mit einem Mitglied. Vorbehalten bleibt § 8 Absatz 5.

§ 12

Entschädigung
1 Die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach § 3 der Ver
- ordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums vom 13. November 2018
3 .
4 Geschäftsleitung

§ 13

Zusammensetzung und Konstituierung
1 Der Geschäftsleitung gehören an: a. der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse, b. der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle, c. der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit, d. der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Personal und Dienste.
2 Der Verwaltungsrat wählt ein Mitglied nach Absatz 1 zum oder zur Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Er wählt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden der Geschäfts
- leitung.
3 Die Geschäftsleitung wählt einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die kein Mit
- glied der Geschäftsleitung sein muss. Der Sekretär oder die Sekretärin des Verwaltungs
- rates des Sozialversicherungszentrums kann nicht Sekretär oder Sekretärin der Ge
- schäftsleitung sein.

§ 14

Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung führt das Sozialversicherungszentrum.
2 Sie erfüllt diejenigen Aufgaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und nach einem Reglement des Verwaltungsrates nicht der Ausgleichskasse, der IV-Stelle, dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit oder dem Geschäftsfeld Perso
- nal und Dienste zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.
3 SRL Nr.
880a
6 Nr. 880b

§ 15

Grundsätze der Zusammenarbeit
1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung berücksichtigen bei der Zusammenarbeit folgende Grundsätze: a. Die Geschäftsleitung besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern. b. Bei den Äusserungen und Anträgen sind nicht nur die Interessen der Ausgleichs
- kasse, der IV-Stelle oder des jeweiligen Geschäftsfeldes, sondern auch die Interes
- sen des Sozialversicherungszentrums zu berücksichtigen. c. Es werden konsensuale Entscheide angestrebt. d. Entscheide der Geschäftsleitung werden nach aussen solidarisch vertreten.

§ 16

Sitzungen, Einberufung, Teilnahmepflicht und Traktandierung
1 Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung legt die ordentlichen Sitzungsdaten nach Rücksprache mit der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und den Geschäftsfeldern Wirtschaft und Arbeit sowie Personal und Dienste in einem Sitzungsplan fest. Die Mit
- glieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Ver
- hinderungsfall nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin an den Sitzungen teil. Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung entscheidet, ob weitere Personen an den Sitzungen teilnehmen.
2 Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann unter Angabe der Gründe die Einberufung ei
- ner Sitzung verlangen.
3 Die Einberufung erfolgt in der Regel 5 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Situationen.
4 Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nur mit Zustim
- mung aller Mitglieder der Geschäftsleitung Beschluss gefasst werden.
5 Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung leitet die Sitzung. Ist er oder sie verhin
- dert, übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Sitzungsleitung.
6 Der Sekretär oder die Sekretärin bereitet im Auftrag des oder der Vorsitzenden der Ge
- schäftsleitung die Sitzungen vor und erstellt die Traktandenliste.

§ 17

Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1 Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stim
- men. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
3 Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können Beschlüsse der Geschäftsleitung auf dem Zirkularweg gefasst werden, ausser ein Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
Nr. 880b
7
4 Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie vom Sekretär oder von der Sekretärin zu unter
- zeichnen. Es ist den Mitgliedern der Geschäftsleitung zuzustellen. Zirkularbeschlüsse werden in das nächste ordentliche Protokoll der Geschäftsleitung aufgenommen.
5 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.

§ 18

Akteneinsicht und Sitzungsgeheimnis
1 Für die Akteneinsicht und das Sitzungsgeheimnis der Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäss.

§ 19

Zeichnungsebfugnis
1 Für die Geschäftsleitung zeichnet der oder die Vorsitzende zusammen mit einem Mit
- glied. Vorbehalten bleibt § 17 Absatz 4.
5 Schlussbestimmungen

§ 20

Überprüfung
1 Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.
8 Nr. 880b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
21.11.2018
01.01.2019 Erstfassung G 2018-095

§ 2 Abs. 2

04.05.2020
01.06.2020 geändert G 2022-015

§ 4 Abs. 2

04.05.2020
01.06.2020 geändert G 2022-015

§ 7 Abs. 1

04.05.2020
01.06.2020 geändert G 2022-015
Nr. 880b
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
21.11.2018
01.01.2019 Erlass Erstfassung G 2018-095
04.05.2020
01.06.2020

§ 2 Abs. 2

geändert G 2022-015
04.05.2020
01.06.2020

§ 4 Abs. 2

geändert G 2022-015
04.05.2020
01.06.2020

§ 7 Abs. 1

geändert G 2022-015
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