Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
                            1 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei (vom 11. Dezember 1974)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps mit Ausnahme der Offiziere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            10 Als Beförderung gilt die Ve rleihung eines höheren Dienst grades (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stufenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  vom  Regierungsrat  erlassene  Stellenwertstufenplan bildet einen integrierenden Besta ndteil dieses Reglements und ordnet alle  Funktionen  entsprec hend  ihrem  Stellenwert  in  fünf  Stufen  den Dienstgraden  vom  Polizeisoldaten bis  zum  Wachtmeister  (Stufe  1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldwei bel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter bewirkt die Einreihung in die nächsthöhere St ellenwertstufe, höchstens aber in Stufe 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Bei der Schaffung neuer und be i wesentlicher Änderung des Aufgabeninhaltes  bestehender  Funkt ionen  ist  der  St ellenwert  nach den im Rahmen des Projektes «Ste llenbewertung Kantonspolizei» gül tigen Grundsätzen und Rich tlinien zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei weiteren  Mitgliedern,  die  vom  Kommandanten  bezeichnet  werden. Der Fachausschuss erarbeitet die Ei nstufungsvorschläge zuhanden der Bewertungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bewertungskommission besteh t aus drei bis vier vom Kom mandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch den Verband der Kantonspolizei Züri ch zu bestimmen sind, sowie dem Chef  des  Personellen.  Ein  durch den Kommandanten erlassenes Ge schäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die Arbeitsweise und die Entscheidu ngsfindung der Bewertungskommis sion fest. Die Bewertung skommission prüft die Einstufungsvorschläge des Fachausschusses und unterbrei tet dem Kommandanten einen Ein reihungsvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird den Betroffenen und den ihnen vorg esetzten Offizieren eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Sicherheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kommandanten die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wer für eine Sachbearbeiterstelle vorgesehen ist, ohne deren Vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raussetzungen, namentlich hinsichtlich Berufserfahrung, zu erfüllen und ohne  dies  durch  Qualifikation  ausz ugleichen,  wird  durch  Verfügung des Kommandanten als Sa chbearbeiterassistent de r Stellenwertstufe 1 oder 2 zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Überprüfungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die betroffenen Stelleninhabe r sowie die ihnen vorgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Offiziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung des Einreihungsvorschl ages dem Kommandanten schriftlich ein Überprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rens Berechtigten können beim Fa chausschuss Auskünft e einholen und Einsicht in die für die Einstuf ung massgebenden Un terlagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion unter dem Vorsitz des Kommandanten behandelt. Dieser entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det über den der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 zu unterbreitenden Einreihungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antrag. Beförderung bis zum Wachtmeister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Ausgehend von einem Beschäfti gungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in das Polizeikorps für die Beförderung folgende Min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destwartefristen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 – zum Gefreiten drei Dienstjahre – zum Korporal sechs Dienstjahre – zum Wachtmeister neun Dienstjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Frühere Dienstjahre in einem Po lizeikorps können ganz oder teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weise angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Beförderung zum Gfr, Kpl od er Wm auf den nächsten Beför
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungstermin  nach  Abla uf  der  genannten  Mind estwartefristen  setzt eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser Berücksichtigung der Stellenanforde rungen voraus. Andernfalls ist die Wartefrist angemessen zu verlängern. Beförderung in höhere Unter offiziersgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für  die  Beförderung  zum  Wachtmeister  mit  besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Ad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jutanten  ist  neben  der  fachlichen und  persönlichen  Qualifikation  die Übernahme und Erfüllung einer Aufg abe von entsprechender Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertstufe erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beförderung setzt eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten vo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raus.  Die  Eignung  muss  durch  eine schriftliche  Qualifikation  gemäss dem  beim  Polizeikorps  gültigen  Sy stem  bestätigt  werden.  Bestehen über die Eignung Zweifel, kann di e Einarbeitungszeit um weitere 12 Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit nicht bestätigt, ist dem Korpsangeh örigen eine andere Aufgabe zuzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehe nen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für je den Beförderungs schritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Individuelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erhöhungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Individuelle Lohnerhöhungen ri chten sich nach den Bestim mungen der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Aufstieg  in  die  erste  Leist ungsklasse  ist  mit  der  Verleihung des nächst höheren Dienstgrades verbunden. Der Aufstieg in die zweite Leistungsklasse erfolgt ohne Änderung des Dienstgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Laufbahn-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Funktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufstieg
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan vorgesehenen  Solldienstgrad  gelten  als  Laufbahn-  und  Funktions aufstieg. Die entsprechenden Lohne rhöhungen werden der Quote für individuelle Lohnerhöhungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 PVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahrung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Besitzstands
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Korpsangehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, behalten ih ren Dienstgrad. Sie bleiben in de r ihrem Dienstgrad entsprechenden Lohnklasse und in der bisherig en Lohnstufe eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist  die  Zuweisung  der  Stelle  di e  Folge  ungenügender  Leistung, wird der Korpsangehörig e innerhalb der Lohnklasse angemessen zurück gestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Beförderungstermin ist der 1. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkürzung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wartefristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Für  Korpsangehörige  mit  auss erordentlichen  Leistungen kann auf die Wartefristen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und 7 verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufschub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10 Mit  einem  schriftlichen  Ve rweis  kann  ein  Beförderungs aufschub von bis zu zwei Ja hren angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Anwendung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, 7 und 8 dieses Reglements wird den Korpsangehörig en, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flug hafen-Sicherheitspolizei angehörten, die bis dahi n in ihrem Dienstgrad geleistete Zahl der Dienstjahre angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ehemalige Angehörige der Flughafe n-Sicherheitspolizei, die einen Dienstgrad  aufweisen,  der  über  der  nach  der  neuen  Stellenbewertung festgelegten Einreihung liegt, behalten ihren bisherigen Dienstgrad. Sie bleiben jedoch in der bisherigen Lo hnklasse und Lohnstufe eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 45, 226 und GS IV, 96. Vom Regierung srat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 551.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 ( OS 63, 598 ; ABl 2008, 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 134 ; ABl 2010, 3075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 134 ; ABl 2010, 3075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2011.