Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004
                            1 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 Beschluss des Regierungsrates betreffend Zustimmung zum Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 (vom 13. Dezember 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Dem  Konkordat  der  ostschweiz erischen  Kantone  über  den Vollzug  von  Strafen  und  Massnahmen  vom  29. Oktober  2004  wird zugestimmt. II.   Das Konkordat vom 29. Okto ber 2004 ersetzt die Vereinbarung vom  31.  März  1976  sowie  deren zugehörige  Ausfüh rungsbestimmun gen vom 18. Juni 1976. III.  Veröffentlichung  dieses  Be schlusses  und  des  Konkordats  in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 607 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemäss  Beschluss  der  Ostschweizer  Strafvollzugskommission  vom  22.  De zember 2006 wird das Konkordat der ostschweizerischen  Kantone  über  den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 auf den 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (vom 29. Oktober 2004) Die  Kantone  Zürich,  Glarus,  Sc haffhausen,  Appenzell  A. Rh., Appenzell I. Rh., St. Gallen, Graubün den und Thurgau schliessen sich zum  ostschweizerischen  Strafvol lzugskonkordat  zusammen  mit  dem Ziel, die Aufgaben bei der Planung , beim Bau und beim Betrieb der Vollzugseinrichtungen zu verteile n und zu koordinieren, einen grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechtskonformen, effizienten und kostengünstigen Vollzug zu ermög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen sowie den Vollzug zu verei nheitlichen, damit die Vollzugsziele bestmöglich erreicht werden können. I. Einleitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug: a.   der  in  den  Konkordatskantone n  ausgesprochenen  unbedingten Strafen  sowie  der  stationären  th erapeutischen  Massnahmen  und der Verwahrungen gegenü ber erwachsenen Personen, b.   von Sanktionen gegen über Erwachsenen und Jugendlichen, soweit der  Vollzug  in  Vollzugseinrichtungen  durchgeführt  wird,  die  dem gemeinsamen Vollzug dien en (Konkordatsanstalten).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  beteiligten  Kantone  informiere n  sich  gegenseitig  über  ihre Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und stimmen die Angebote soweit mögl ich und zweckmässig aufeinander ab. II. Organisation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Strafvollzugskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Oberstes Organ des K onkordats ist die Strafv ollzugskommission. Sie besteht aus je einem Regierun gsmitglied der beteiligten Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2 Die Strafvollzugskommission: a.   übt die Aufsicht über die An wendung und Auslegung des Konkor dats aus und entscheide t in Streitfällen, b.   bestellt die no twendigen Organe, c.   erlässt  Richtlinien  zur  Zusammenarbeit  im  Vollzugsbereich  und zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteilig ten als verbindlich erklärt werden können, d.   entscheidet  mit  Zustimmung  de r  Standortkantone,  welche  Voll zugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugs aufgaben erfüllen, und plant da s notwendige Angebot an Vollzugs plätzen, e.   legt die Kostgelder für di e Konkordatsanstalten fest, f. kann privat geführten Einrichtun gen die Bewilligung erteilen, Stra fen  in  Form  der  Halbgefangen schaft  und  des  Arbeitsexternats, stationäre Behandlungen von ps ychisch gestörten und von Sucht stoffen oder in anderer Weise abhä ngigen Tätern, Massnahmen für junge  Erwachsene  sowie  Sanktione n  des  Jugendstrafgesetzes  zu vollziehen, g.   nimmt  Stellung  zu Gesetzesvorlagen  oder Berichten  des  Bundes oder zu internationalen Verträge n oder Berichten internationaler Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Strafvollzugskommi ssion tritt mindesten s zweimal im Kalen derjahr zusammen. Sie wählt aus ih rer Mitte die Präs identin oder den Präsidenten  und  deren  Stellvertret ung.  Entscheide  werden  mit  ein fachem  Stimmenmehr  getroffen.  Je der  Kanton  hat  eine  Stimme.  Bei Stimmengleichheit  steht  der  Präsid entin  oder  dem  Präsidenten  der Stichentscheid zu. Im Übrigen or dnet die Strafvollzugskommission ihr Verfahren selbst. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zentralstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Strafvollzugskommission bestel lt als vollziehendes Organ die Zentralstelle.  Diese  besteht  aus dem  Konkordatssekr etariat  als  Lei tung sowie je einer Vertretung de r Fachkonferenzen der Anstaltsleiter, der Einweisungs- und Vollzugsbehör den sowie der Bewährungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zentralstelle: a.   erkennt  und  analysiert  kantonsüb ergreifende  Entw icklungen  im Bereich  des  Straf-  und  Ma ssnahmenvollzugs,  stellt  der  Strafvoll zugskommission Antr ag und vollzieht deren Beschlüsse, b.   stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher, c.   nimmt Anträge der Fachkonfer enzen auf und bearbeitet sie, d.   fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen e.   stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben  benötigen,  und  gibt  Empf ehlungen  über  die  Anwendung und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  regelt  die  Strafvol lzugskommission  Aufgaben  und Organisation der Zentralstelle mit Reglement. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Strafvollzugskommission best immt das Konkordatssekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konkordatssekretariat: a.   leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen der Fachkonferenzen teil, b.   bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor, c.   orientiert  die  Kantone  über  wi chtige  Neuerungen  im  Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereich, berät sie in einzelnen Voll zugsfällen und gibt im Interesse einer gleichmässigen Belegung der Konkor datsanstalten Empfeh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungen ab, d.   führt alle Aufgaben aus, die nicht einem andere n Organ zugewie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kosten  des  Konkor datssekretariates  trag en  die  beteiligten Kantone im Verhältnis der Einwohne rzahl gemäss der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen Grundbeitrag festlegen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fachkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es bestehen Fachkonferenzen der: a.   Anstaltsleiter, b.   Einweisungs- und Vollzugsbehörden, c.   Bewährungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustau sch. Sie erkenne n Entwicklungen und Tendenzen im Bereich des St raf- und Massnahmenvollzuges sowie des  Anstalts-  und  Gefäng niswesens  und  stelle n  der  Zentralstelle Antrag zuhanden der St rafvollzugskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie ordnen ihr Verfahren selbst. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fachkommission zur Überprüfung der Gemeinge fährlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Strafvollzugskommission  best ellt  eine  Fachkommission  aus Vertretungen  der  Stra fverfolgungsbehörden, der  Vollzugsbehörden und  der  Psychiatrie  zur  Überprüfung der  Gemeingefährlichkeit  von Straftätern und Straftäterinne n und bezeichnet den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fachkommission  beurteilt  au f  Antrag  des  für  den  Vollzug zuständigen  Kantons  die  Gefährli chkeit  von  Straftätern  und  Straf täterinnen und gibt Empfehlungen ab: a.   in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen, b.   falls  die  Gemeingefährlichkeit  ei nes  Straftäters  oder  einer  Straf täterin   von   der   Vollzugsbehörde nicht   eindeutig   beantwortet werden  kann,  Zweifel  hinsichtlich der  zu  treffenden  Massnahme bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Voll zugslockerung in Erwägung gezogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im  Übrigen  regelt  die  Strafvol lzugskommission  Aufgaben  und Organisation  der  Fachkommission  mi t  Reglement.  Die  Kosten  der Beurteilung trägt der für de n Vollzug zuständige Kanton. III. Konkordatsanstalten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufteilung der Vollzugsaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  beteiligten  Kantone  verpflic hten  sich  unter  dem  Vorbehalt der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instanzen folge nde Vollzugseinrichtungen für den gemeinsamen  Vollzug  der  Freiheitsstrafen,  der  freiheitsentziehenden Massnahmen  sowie  de r  Unterbringung  von Jugendlichen  und  des jugendstrafrechtlichen  Freiheitsent zugs  bereitzustellen,  auszubauen und zu führen: Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener Vo l l z u g ) Zweigstellen der Stra fanstalt Pöschwies (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Uitikon (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheits- entzug für Jugendliche) Kanton Appenzell A. Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug) Kanton St. Gallen Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug) Massnahmenzentrum Bitzi (Massnahmenvollzug, insbesondere Behandlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung) Kanton Graubünden Strafanst alt Sennhof (geschlossener Vo l l z u g ) Anstalt Realta (offener Vollzug)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen Kanton Thurgau Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für junge Erwachsene sowie Schutzmass- nahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Strafvollzugskommission ka nn auf Antrag des Standortkan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons  weiteren  Vollzugseinrichtun gen  gemeinsame  Vollzugsaufgaben übertragen,  sofern  die  Vollzugsei nrichtung  die  in  diesem  Konkordat und den Richtlinien aufgestellten An forderungen und Regeln einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über die Änderung der Zwec kbestimmung einer Konkordatsan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stalt oder deren Entbindung von ge meinsamen Vollzugsaufgaben ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet die Strafvollzugskommissi on auf Antrag des Standortkantons. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Personal Damit  der  gesetzliche  Vollzugsau ftrag  erfüllt  und  die  Vollzugs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundsätze  eingehalten  werden  könne n,  sorgen  die  beteiligten  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tone für: a.   die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und Mitarbeiter in de n Vollzugseinrichtungen, b.   die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals. IV. Durchführung der Vollzüge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die beteiligten Kantone verpflicht en sich, die von ihnen zu voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehenden Freiheitsstraf en und freiheitsentziehenden Massnahmen in den Konkordatsanstalten zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Vollzug richtet sich nach de n Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die Vollzugseinrichtung  führt.  Sie  si nd  von  der  Strafvollzugskommission zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorbehalten bleiben: a.   der  Vollzug  von  Freiheitsstrafen in  einem  Gefängnis  des  für  den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder persönliche n Gründen nicht in ei ne Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann, b.   der Vollzug in Form der Halbge fangenschaft oder im Rahmen des Wohn- und Arbeitsexternats, c.   die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht angehört,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 d.   die  Einweisung  in  eine  Vollzu gseinrichtung  ausserhalb  des  Kon kordats im Einzelfall aus Sicher heitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder we nn die Wiedereingliederung auf Grund  der  Beschäftigungs-  oder Ausbildungssituation  oder  mit Rücksicht  auf  das  familiäre  Umfe ld  dadurch  erleichtert  wird. Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wen det  er  dieses  Konkordat  und  die Richtlinien  der  Strafvollzugs kommission an. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der einweisende Kanton: a.   bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung, b.   koordiniert die Planung des gesamt en Vollzugs einschliesslich der Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung, er stellt der Vollzugseinrichtung, der Bewä hrungshilfe und den anderen am Vollzug  beteiligten  Stellen  die zur  Aufgabenerfüllung  erforder lichen Informatione n und Unterlagen zu, c.   entscheidet  über  Vollzugsöff nungen  wie  die  Bewilligung  von  Ur laub,  die  Verlegung  in  den  offene n  Vollzug,  den  Vollzug  in  Form des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte Entlassung  sowie  die  Unterbrec hung  des  Vollzugs.  Er  kann  die Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Vollzugseinrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   übernimmt  die  zugewiesenen  Personen  im  Rahmen  ihrer  Auf nahmefähigkeit  und  entlässt  si e  nach  den  Anordnungen  des  ein weisenden Kantons,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusam men mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   bezieht  die  Bewährungshilfe  oder Fachstellen  bei  Bedarf  mit  ein, insbesondere bei der Vorber eitung der Entlassung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   erstattet  dem  einweisenden  Kanton Bericht,  wenn  er  es  verlangt, bei besonderen Vorkommnissen wi e schweren Disziplinarverstös sen, Unfall oder Tod der eing ewiesenen Person und mit der Über weisung von Gesuchen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Vollzugsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vollzugsplan ist ein Planungs instrument zur Konkretisierung der  Vollzugsziele  im  Einzelfall.  Er nennt  die  Massnahmen  sowie  päda gogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Je  nach  Dauer  des  Aufenthalts in  der  Vollzugseinrichtung  und den zu erwartenden Lebensverhältnis sen nach der Entlassung enthält er Angaben über die notwendige Be treuung und den Therapiebedarf, die Arbeit, die schulische und beru fliche Aus-und Weiterbildung, die Wiedergutmachung,  die  Beziehungen zur  Aussenwelt  sowie  die  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitung der Entlassung. Der Vollzu gsplan wird periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Versetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erweist  sich  die  eing ewiesene  Person  für  den  Vollzug  in  der bezeichneten  Vollzugseinrichtung  al s  ungeeignet,  verursacht  ihr  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten derartige Schwieri gkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder kann  die  Sanktion  aus  gesundheitlic hen  Gründen  nicht  weiter  voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weisenden  Kanton  die  Versetzung. Bei  Uneinigkeit  vermittelt  das Konkordatssekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Versetzung  werden  die  Vollzugsakten  einschliesslich  Voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zugsplan  und  Bericht  über  den Stand  der  Umsetzung  der  neuen Vollzugseinrichtung weitergeleitet. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Vollzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten  sowie  die  Auslagen für  Einlieferung  und  Entlassung. Der Rückgriff auf andere Zahlungsp flichtige bleibt dem einweisenden Kanton vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter Berücksichtigung  der  Aufgaben  de r  einzelnen  Vollzugseinrichtungen fest  und  bestimmt,  welche  Leist ungen  mit  dem  Kostgeld  abgegolten werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Kostenbeteiligung Die eingewie sene Person: a.   bezahlt  persönliche  Anschaffung en,  insbesondere  Raucherwaren, Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Ur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubskosten  sowie  die  Gebühren  fü r  die  Benützung  von  Radio-, Fernseh- und Telefonanlagen, zu lasten ihres Arbeitsentgeltes, b.   wird an den Kosten der Halbgefa ngenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsext ernats angemessen beteiligt, c.   trägt  die  Kosten  für  Sozialversi cherungsbeiträge,  besondere  Wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terbildungsmassnahmen  und  die  He imschaffung,  soweit  es  ihr möglich und zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334 V. Schlussbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Vereinbarungen mit andere n Konkordaten und Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Strafvollzugskommi ssion trifft die notwendigen Vereinbarun gen  mit  andern  Konkordaten,  insb esondere  in  Bezug  auf  die  Unter bringung von Frauen und von kranken Gefangenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Generelle Vereinbarungen einz elner Kantone mi t anderen Kan tonen  oder  Konkordaten  bedürfen  de r  Genehmigung der  Strafvoll zugskommission. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf Ende eines Kalenderja hres durch schriftlic he Erklärung vom Konkor dat zurücktreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  verbleibenden  Kant one  teilen  die  Vollzugsaufgaben  soweit nötig neu auf. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Aufhebung der bisherigen Vereinbarung Die Vereinbarung vom 31. Mä rz 1976 wird aufgehoben. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Inkrafttreten Die  Strafvollzugskommission  bestimmt  das  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 dieses Konkordats.