Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (700)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz

Nr. 700 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) vom 30. März 1998 (Stand 1. März 2022) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 27. Juni 1997
2 , beschliesst:
1 Allgemeine Zuständigkeitsordnung

§ 1

Kanton
1 Der Kanton vollzieht das Umweltrecht des Bundes, soweit nicht die Gemeinden mit dem Vollzug beauftragt werden.

§ 2

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat die Aufsicht über den Vollzug des Umweltschutzes.
2 Er erlässt Verordnungen, soweit sie für den Vollzug des Bundesrechts und dieses Ge
- setzes notwendig sind.
3 Er bezeichnet die zuständige kantonale Behörde.
4 Er fördert die Zusammenarbeit mit andern Kantonen.
1 SR
814.01
2 GR 1997 912 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1998 894 | G 1998 521
2 Nr. 700

§ 3

Gemeinden
1 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. Sie bezeichnet eine Umwelt schutzstelle. *
2 Die Gemeinden suchen bei örtlichen Umweltproblemen in einem informellen Verfah
- ren zuerst selber nach Lösungen. *
3 Sie können von kantonalen Behörden zu Sachverhaltsabklärungen, Kontrollen und ähnlichem beigezogen werden.
4 Der Regierungsrat kann bestimmte Befugnisse den Gemeinden übertragen, wenn diese es beantragen und über die nötigen Voraussetzungen verfügen.

§ 4

Private
1 Die Behörden können Vollzugsaufgaben des Umweltrechts Privaten übertragen, insbe
- sondere bei der Kontrolle und bei der Überwachung.
2 Allgemeine Massnahmen des Kantons

§ 5

Umweltbeobachtung
1 Die zuständige kantonale Behörde beobachtet und überwacht nach den Anforderungen des Bundesrechts den Zustand und die Entwicklung der Umwelt sowie der natürlichen Ressourcen, wie Luft, Boden und Wasser, der Lebensräume und Lebensgemeinschaften.
2 Die Umweltbeobachtung dient der frühzeitigen Problemerkennung, der wirksamen und kostenorientierten Ausgestaltung von Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Er
- folgskontrolle getroffener Massnahmen.
3 Die Umweltbeobachtung kann durch Messungen, Erhebungen, statistische Auswertun
- gen, Modellrechnungen, Schätzverfahren und andere wissenschaftlich anerkannte Me
- thoden erfolgen. Die Ergebnisse werden in Katastern, Inventaren, Kartenwerken oder Berichten festgehalten.

§ 6

Konzepte
1 Der Regierungsrat kann kantonale Behörden beauftragen, Konzepte zu erarbeiten.
2 Konzepte sollen aufgrund des aktuellen Zustands Massnahmen und das weitere Vorge
- hen aufzeigen.
3 verbindlich erklärt.
Nr. 700
3

§ 7

Förderung
1 Der Kanton kann Forschungsarbeiten in Auftrag geben oder unterstützen.
2 Er kann die Entwicklung von Anlagen und Verfahren, mit denen die Umweltbelastung vermindert werden kann, im Rahmen der verfügbaren Mittel fördern, sofern dies über
- wiegend im öffentlichen Interesse geschieht.
3 Er fördert Massnahmen, die ein umweltgerechtes Verhalten der Bevölkerung zum Ziel haben.

§ 8

Information und Beratung
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden informieren die Öffentlichkeit periodisch über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.
2 Die zuständige Behörde berät Behörden und Private. Sie empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
3 Der Regierungsrat regelt den Austausch von Informationen.
3 Luftreinhaltung
3.1 Massnahmen im Baubewilligungsverfahren

§ 9

1 Die Gemeinden sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vorschriften über die Emissionsbegrenzung bei neuen oder geänderten stationären Anlagen eingehalten werden.
2 Sie können von der Erstellerin oder vom Ersteller eine Emissionserklärung verlangen.
3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass eine neue oder geänderte stationäre Anlage erhebli
- che Emissionen verursachen wird, können die Gemeinden von der Erstellerin oder vom Ersteller vor der Erteilung der Baubewilligung eine Immissionsprognose verlangen.
4 Der Regierungsrat bezeichnet in der Verordnung neue oder geänderte stationäre Anla
- gen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Baugesuche für solche Anlagen sind der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme zu unterbreiten.
4 Nr. 700
3.2 Massnahmen bei Feuerungsanlagen

§ 10

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der Feuerungsanlagen. § 11 bleibt vorbehal
- ten.
2 Bei Mängeln von Feuerungsanlagen oder andern Problemen ordnen die Gemeinden die notwendigen Massnahmen an.

§ 11

Aufgaben der kantonalen Behörden
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und die Ausrüstung der Feuerungskontrolle sowie die Ausbildung der Feuerungskontrolleurinnen und -kontrolleure.
2 Die zuständige kantonale Behörde a. kontrolliert die Feuerungsanlagen, die der Regierungsrat bezeichnet, und ordnet die notwendigen Massnahmen an, b. sorgt für die Weiterbildung der Kontrollpersonen, c. überwacht die Kontrolltätigkeit in den Gemeinden, d. führt und veröffentlicht ein Verzeichnis mit den im Kanton zur Feuerungskontrol
- le berechtigten Firmen und Personen.

§ 12

Ergänzendes Recht
1 Die Gemeinden können die Mindesthöhe von Kaminen bestimmen.
2 Der Regierungsrat kann Grenzwertverschärfungen aufgrund des Massnahmenplans nach § 13 festsetzen.
3.3 Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen

§ 13

Massnahmenplan bei Luftverunreinigungen
1 Der Regierungsrat erstellt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden den Massnahmen
- plan bei Luftverunreinigungen.
2 Er sorgt für die Umsetzung des Massnahmenplans und für die dazu nötigen rechtlichen und organisatorischen Grundlagen. Er führt Erfolgskontrollen durch.
3 Er bezeichnet für die unmittelbar umsetzbaren Massnahmen die zuständige Behörde und legt einen Zeitplan fest.
4 Die Gemeinden setzen den Massnahmenplan in ihrem Kompetenzbereich um.
Nr. 700
5

§ 14

Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde kann Grossemittenten, deren Anlagen mit Emissio
- nen wie Stickoxiden (NOX) oder flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) über den im Massnahmenplan festgelegten Emissionsfrachten liegen, zur Reduktion des Schad
- stoffausstosses verpflichten.

§ 15

Emissionsverbund
1 Hat die zuständige kantonale Behörde die Emissionsbegrenzungen verschärft, können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betrof
- fen sind, mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde einen Emissionsverbund bilden.
2 Bei einem Emissionsverbund wird nicht die Emission der einzelnen Anlage beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
3 Die zuständige kantonale Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn a. der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15 Prozent tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen, b. der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe betrifft, c. die Emissionsquellen in einem für die Lufthygiene relevanten räumlichen Zusam
- menhang stehen, d. die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist und e. der Verbund nicht zu einer übermässigen regionalen Ballung von Emissionen führt.
4 Sie kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen dafür nicht mehr gegeben sind.
4 Lärmschutz

§ 16

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden ergreifen die notwendigen Massnahmen gegen schädlichen oder lästi
- gen Lärm, soweit dieser nicht von Anlagen im Sinn des Umweltschutzgesetzes
3
ausgeht.
2 Sie vollziehen unter Vorbehalt von § 17 die bundesrechtlichen Vorschriften über a. die Errichtung und Änderung ortsfester Anlagen, b. die Baubewilligung in lärmbelasteten Gebieten, c. den Schallschutz an neuen Gebäuden und bei wesentlichen Umbauten.
3 SR
814.01
6 Nr. 700
3 Sie stellen Gesuche um Bewilligung der Erschliessung von Bauzonen und von Bau-, Gestaltungs- und Bebauungsplänen in lärmbelasteten Gebieten sowie Gesuche um Be
- willigung der Errichtung oder Änderung ortsfester Anlagen der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme zu.
4 Sie begrenzen und kontrollieren die Emissionen neuer oder wesentlich geänderter An
- lagen.

§ 17

Aufgaben der zuständigen kantonalen Behörde
1 Die zuständige kantonale Behörde a. gewährt im Einzelfall Erleichterungen bei der Errichtung oder Sanierung ortsfes
- ter Anlagen und beim Schallschutz an neuen Gebäuden, b. bewilligt Ausnahmen bei der Erschliessung von Bauzonen, c. erteilt die Zustimmung für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten, soweit sie im Bundesrecht vorgesehen ist, d. verschärft die Anforderungen an den Schallschutz bei neuen Gebäuden, e. ordnet die Empfindlichkeitsstufen im Einzelfall zu, f. vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz des Publikums vor gesundheitsgefährdenden Schalleinwirkungen und Laserstrahlen an Veranstaltun
- gen.
2 Sie ordnet die Sanierung bestehender ortsfester Anlagen an.

§ 18

Aufgaben der Strassenverwaltungsbehörden
1 Bei der Errichtung oder Änderung von Strassenverkehrsanlagen sorgt die Strassenver
- waltungsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften gegen den Lärm. Sie führt auch die Sanierung bestehender Verkehrsanlagen durch und vollzieht die Schallschutzmassnah
- men an bestehenden Gebäuden.

§ 19

* Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat erstellt Mehrjahrespläne für sanierungsbedürftige Strassen oder Strassenabschnitte. Ziel ist, die von Strassenverkehrsanlagen verursachten Lärmimmis
- sionen so zu reduzieren, dass sie den Vorschriften des Umweltschutzrechtes genügen. Die Mehrjahrespläne und das Bauprogramm für die Kantonsstrassen gemäss Strassenge
- setz vom 21. März 1995
4 sind aufeinander abzustimmen.
2 Die Gemeinden melden sanierungsbedürftige Gemeindestrassen oder Abschnitte da
- von, die in die Mehrjahrespläne aufgenommen werden sollen.
3 Die Erarbeitung und Bewilligung der Projekte zur Sanierung von Strassen oder Strassenabschnitten richtet sich nach der für den Strassenbau und -unterhalt geltenden Zuständigkeitsordnung.
4 SRL Nr.
755
Nr. 700
7

§ 20

Kostentragung
1 Die Kosten für Luftschadstoff- und Lärmermittlungen und für Emissionsbegrenzungen bei neuen oder geänderten Strassenverkehrsanlagen sowie für Sanierungs- und Schall
- schutzmassnahmen bei bestehenden Strassenverkehrsanlagen tragen die Gemeinden bei Gemeindestrassen und der Kanton bei Kantonsstrassen. Die §§ 83 und 83a des Strassen
- gesetzes
5 sind anzuwenden. *
2 Bei Schallschutzmassnahmen an Gebäuden sind die Kosten für die gesetzlich vorge
- schriebenen Wärmedämmungen von dieser Regelung ausgenommen.
3 Die Beiträge des Bundes an die Kosten bei Gemeindestrassen werden den Gemeinden nach Massgabe der Mehrjahrespläne vergütet. *
5 Abfallbewirtschaftung
5.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 21

Planung
1 Dem Regierungsrat obliegt die Abfallplanung. Er gibt den Betroffenen die Möglich
- keit, sich in einer Vernehmlassung zu seiner Planung zu äussern.

§ 22

Einzugsgebiete, Zuweisung
1 Der Regierungsrat kann nach Anhören der Betroffenen für Abfallanlagen Einzugsge
- biete festlegen und Abfälle bestimmten Anlagen zuweisen.

§ 23

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden entsorgen die Siedlungsabfälle und sorgen für die Errichtung und den Betrieb der erforderlichen Anlagen zu deren Verwertung und Behandlung.
2 Jede Gemeinde erlässt ein Reglement über die Abfallentsorgung. Das Reglement kann dem zuständigen Departement vor seinem Erlass freiwillig zur Vorprüfung eingereicht werden. Die Vorprüfung ist gebührenpflichtig. *
3 Die Gemeinden können die Inhaberinnen und Inhaber von Siedlungsabfällen verpflich
- ten, diese einer bestimmten Sammelstelle oder Anlage zur Verwertung oder Behandlung zuzuführen.
4 Kann die Inhaberin oder der Inhaber von Abfällen nicht ermittelt werden oder ist sie oder er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden die Entsorgungskosten.
5 SRL Nr.
755
8 Nr. 700

§ 24

Übrige Abfälle, Sonderabfälle
1 Der Regierungsrat trifft bei den übrigen Abfällen und bei Altautos die notwendigen Massnahmen.
2 Die zuständige kantonale Behörde verfügt und kontrolliert die Bewilligungen und Massnahmen im Bereich der Sonderabfälle.

§ 25

Projektbewilligung für Deponien und Abfallanlagen
1 Projekte von Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen bedür
- fen einer Bewilligung des Regierungsrates. Mit dieser Bewilligung werden zugleich alle erforderlichen Bewilligungen kantonaler Behörden, wie des Raumplanungs-, des Forst-, des Verkehrs-, des Wasser-, des Strassen- und des Gewässerschutzrechts, sowie das Ent
- eignungsrecht nach dem kantonalen Enteignungsgesetz vom 29. Juni 1970
6 erteilt.
2 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren in der Verordnung.
3 Erfordern andere Abfallanlagen eine Projektbewilligung, wird diese durch die Gemein
- de erteilt.

§ 26

Baubewilligung für Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
1 Für die Erteilung von Baubewilligungen für Deponien und Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen sind die Gemeinden zuständig.
2 Verzögert eine Gemeinde nach Ablauf der Einsprachefrist den Entscheid über das Bau
- gesuch über Gebühr, setzt der Regierungsrat der Gemeinde auf Antrag der Gesuchstelle rin oder des Gesuchstellers für den Erlass des Entscheids eine angemessene Frist.
3 Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist befindet der Regierungsrat anstelle der Gemein
- de über das Baugesuch.

§ 27

Betriebsbewilligung für Abfallanlagen und Deponien *
1 Bevor Abfallanlagen, in denen jährlich mehr als 100 Tonnen Abfälle entsorgt werden, sowie Deponien ihren Betrieb aufnehmen, muss dafür eine Betriebsbewilligung von der zuständigen kantonalen Behörde eingeholt werden. *
2 Die Betriebsbewilligung ist auf höchstens fünf Jahre befristet. Sie kann auf Gesuch verlängert werden. *

§ 28

Kontrolle
1 Die zuständige kantonale Behörde beaufsichtigt die Entsorgung der Abfälle und den Betrieb der Abfallanlagen.
6 SRL Nr.
730
Nr. 700
9

§ 29

Deponienachsorge
1 Die zuständige kantonale Behörde bewilligt und kontrolliert die Massnahmen für die Deponienachsorge und verfügt die finanzielle Sicherstellung. Sie entscheidet über den Zeitpunkt der Beendigung der Nachsorge.

§ 30

Kosten der Gemeinden
1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufgaben im Abfallwesen mit kostendeckenden Ge
- bühren, die in ihren Reglementen über die Abfallentsorgung festzulegen und verursa
- chergerecht zu bemessen sind. Einen Teil der gesamten Kosten können sie über eine Grundgebühr decken.
2 Die Gebühren sind so zu bemessen, dass sie die gesamten Kosten der Abfallbewirt
- schaftung wie Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Erweiterung, Ersatz, Abschluss und Nach
- sorge der Abfallanlagen und des Sammeldienstes sowie die Öffentlichkeitsarbeit und die Administration decken und eine angemessene Verzinsung und Abschreibung des Anla
- gekapitals ermöglichen.
5.2 Sanierung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten

§ 31

Sanierung
1 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet nach Anhören der betroffenen Gemein
- den über Untersuchung, Sanierungsbedarf, Sanierungsprojekt, Sanierung und Überwa
- chung von Deponien und anderen durch Abfälle belasteten Standorten sowie über weite
- re geeignete Massnahmen.
2 Der Regierungsrat erlässt die Verfügung über die Kostenverteilung.

§ 32

Beiträge
1 Der Kanton leistet im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge an die anrechenbaren Sanierungskosten, wenn die Sanierung umweltverträglich und wirtschaftlich ist, dem Stand der Technik entspricht und wenn a. die Verursacherinnen oder die Verursacher nach Bundesrecht keine Kosten der Untersuchung und Sanierung übernehmen müssen oder b. * ... c. eine Deponie oder ein Standort zu sanieren ist, wo zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind.
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Höhe der Beiträge sowie die anrechen
- baren Sanierungskosten.
10 Nr. 700

§ 32a

* Ausfallkosten
1 Können die Verursacherinnen und Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden deren Anteil an den anrechenbaren Sanierungs
- kosten (Ausfallkosten).
2 Für die Finanzierung der Ausfallkosten sowie der Kosten, welche die Gemeinden als Verursacherinnen zu tragen haben, erheben die Gemeinden eine Sonderabgabe pro steu
- erpflichtige Person (natürliche und juristische Personen). Die Höhe der Sonderabgabe richtet sich nach den Ausfallkosten im ganzen Kanton. Die Erhebung der Sonderabgabe wird bis Ende Dezember 2026 befristet. *
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in der Verordnung.
6 Bodenschutz

§ 33

Umgang mit dem Boden
1 Natürlich gewachsener Boden, der abgetragen wird, soll grundsätzlich wieder als Bo
- den verwendet werden. Er ist Ersatzprodukten vorzuziehen.

§ 34

Massnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde verfügt die notwendigen Massnahmen bezüglich der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit, der Bewirtschaftung und der Nutzung des Bodens so
- wie der Wiederherstellung der Nutzbarkeit.
2 Der Regierungsrat regelt das Vorgehen und die Art der Massnahmen soweit notwendig in der Verordnung.
3 Er kann den Vollzug einzelner Massnahmen den Gemeinden übertragen.
7 Umweltgefährdende Stoffe und Organismen

§ 35

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug im Bereich der umweltgefährdenden Stoffe.
2 Er regelt die notwendige Organisation und den Vollzug im Bereich der umweltgefähr
- denden Organismen. Er kann eine beratende Kommission einsetzen.
Nr. 700
11
8 Katastrophenschutz

§ 36

Allgemeine Bestimmungen
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei der Ergreifung von Massnahmen, die für den Schutz der Menschen und der Umwelt vor schweren Schädigungen durch ausseror
- dentliche Ereignisse notwendig sind, soweit dieses nicht durch Bundesrecht geordnet ist.
2 Er erlässt Vorschriften über Organisation, Ausrüstung, Ausbildung, Einsatz und Kosten der Strahlen-, Bio-, Chemie- und Ölwehren (ABC-Wehren). *
3 Er regelt in der Verordnung die notwendige Koordination und bezeichnet die Melde
- stelle.

§ 37

Aufgaben
1 Die nötigen Massnahmen in Zusammenarbeit mit der Polizei und der zuständigen kantonalen Behörde trifft: * a. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch atomare Strahlen die A-Wehr (Strahlenwehr), b. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch biologi
- sche Agenzien die B-Wehr (Biowehr), c. * bei Gefährdung oder Schädigung des Menschen oder der Umwelt durch chemi
- sche Stoffe, Mineralöl oder Treibstoffe die C-Wehr (Chemie- und Ölwehr).
2 ... *
3 Die Gemeinden übernehmen den Ersteinsatz und kleinere Ölwehreinsätze.
4 Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen, welche die ABC-Wehren nicht durchfüh
- ren können, sind Dritten zu übertragen. *

§ 38

Finanzierung
1 Die Kosten für Ausrüstung, Ausbildung und Unterhalt der kantonalen Stützpunkte der ABC-Wehren trägt der Kanton. *
2 Die Kosten für die Erstausrüstung der Ölwehren der Ortsfeuerwehren trägt der Kanton. Die Ausbildung und den Unterhalt bei Ölwehren und die Ausbildung bei Chemie- und Strahlenwehren der Ortsfeuerwehren tragen die Gemeinden.

§ 39

1 Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten des Einsatzes der ABC-Weh
- ren und leistet als Beitrag an die Ausrüstungs-, Unterhalts- und Ausbildungskosten eine Gebühr, deren Höhe vom Regierungsrat aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen fest
- gelegt wird. *
12 Nr. 700
2 Kann die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden oder ist sie oder er zahlungsunfähig, tragen die Gemeinden ihre Kosten und der Kanton seine Kosten, so
- fern ein Stützpunkt im Einsatz war.
3 Die Kosten von Einsätzen der ABC-Wehren auf National- und Kantonsstrassen wer
- den, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zah
- lungsunfähig ist, der Strassenrechnung des Kantons belastet. *
9 Lenkungsabgaben

§ 40

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug bundesrechtlich festgelegter Lenkungsabgaben.
10 Verschiedene Bestimmungen

§ 41

Vollzugsinstrumente
1 Im Vollzug können die Behörden mittels Verfügung, Vertrag, Branchenabkommen, Anerkennung einer Zertifizierung und ähnlicher Instrumente handeln.

§ 42

Bearbeitungszeit
1 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Zeitspanne fest, welche die kantonalen und kommunalen Behörden zur Bearbeitung von Gesuchen, Anfragen und Eingaben so
- wie zur Erarbeitung von Stellungnahmen einzuhalten haben.
2 Er regelt in der Verordnung die Sanktionen für den Fall, dass die Bearbeitungszeit nicht eingehalten wird. Mögliche Sanktionen sind insbesondere: a. organisatorische Massnahmen, b. Disziplinarmassnahmen, c. Schadenersatzleistungen, d. Interpretation der fehlenden Aussage als Zustimmung.

§ 43

Umweltverträglichkeitsprüfung
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung und be stimmt die zuständige Prüfbehörde, soweit dies das Bundesrecht zulässt.
Nr. 700
13
2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, gilt die Einsprachebefugnis nach dem Planungs- und Baugesetz vom 7. März 1989
7 . Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Kantonsgericht
8 nur einreichen, wer rechtzeitig Einsprache erhoben hat.
3 Der Regierungsrat regelt die öffentliche Auflage und die Fristen des Verfahrens.
4 Im Rahmen des Verfahrens wird auch die Übereinstimmung mit dem kantonalen und dem kommunalen Umweltrecht überprüft.

§ 44

Gebühren
1 Der Kanton und die Gemeinden beziehen Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach dem Umweltrecht. Die Ansätze sind in einer Gebüh
- renordnung festzulegen.

§ 44a

* Abgabe für Deponien und Materialentnahmestellen
1 Für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien entrichten die Inhaberinnen und Inha
- ber einer Deponie dem Kanton eine Abgabe von maximal 1 Franken pro Tonne Materi
- al. Für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial entrichten die Inhaberinnen und Inhaber einer Deponie oder einer Materialentnahmestelle dem Kanton eine Abgabe von maximal 50 Rappen pro Tonne Material.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Abgaben, in der Ver
- ordnung und berücksichtigt dabei die Marktgegebenheiten für das Ablagern von Abfäl
- len sowie von unverschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial.

§ 45

* Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
1 Verfügen die zuständigen kantonalen Behörden öffentlich-rechtliche Eigentumsbe
- schränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907
9 , so sind diese im Grundbuch anzumerken.

§ 46

Sicherstellung
1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen kann die Bewilligungsbehörde eine angemessene Kaution (z.B. Abschluss ei
- ner Versicherung, Bankgarantie) verlangen.
7 SRL Nr.
735
8 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem
1. Juni 2013 (G 2012 189), wurde in den §§ 43 und 48 die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.
9 SR
210
14 Nr. 700
2 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie durch
- geführt werden muss, ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch für die Dauer von zwei Jahren seit Fälligkeit der Kostenverfügung. *

§ 47

Strafen
1 Mit Busse bis zu 100
000 Franken wird bestraft, wer * a. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmöglicht, b. Einzelverfügungen nicht befolgt, die gestützt auf dieses Gesetz oder die Verord
- nungen dazu erlassen werden, c. als Betreiberin oder Betreiber einer Entsorgungsanlage die Übernahmepflicht ver
- letzt, d. ohne Bewilligung eine Anlage nach § 25 Absätze 1 und 3 oder § 27 Absatz 1 be
- treibt.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Bei Widerhandlungen, die im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft begangen werden, sind die handelnden Organe oder Gesellschafte
- rinnen und Gesellschafter zu bestrafen.
4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

§ 48

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide über Entschädigungen und Gebühren ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
10 und gegen die Einspra
- cheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Dem Kantonsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu.
2 Bei allen anderen Entscheiden richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Vor schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
11 .
11 Schlussbestimmungen

§ 49

Anpassungen
1 Die Gemeinden erlassen innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Re
- glement über die Abfallentsorgung, das dem neuen Recht entspricht.
10 SRL Nr.
40
11 SRL Nr.
40
Nr. 700
15

§ 50

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) vom
6. März 1989
12 wird aufgehoben.

§ 51

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten
13 .
2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum
14 .
12 G 1989 197 (SRL Nr. 700a)
13 Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 7. Dezember 1998 auf den 1. Januar 1999 in Kraft (K
1998
3064). Vom Bund genehmigt am 12. November 1998.
14 Die Referendumsfrist lief am 3. Juni 1998 unbenützt ab (K 1998 1410).
16 Nr. 700 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
30.03.1998
01.01.1999 Erstfassung K 1998 894 | G 1998 521

§ 3 Abs. 1

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 3 Abs. 2

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 19

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 20 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 20 Abs. 3

10.09.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 342

§ 23 Abs. 2

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 27

30.10.2017
01.02.2018 Titel geändert G 2018-005

§ 27 Abs. 1

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 27 Abs. 2

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 32 Abs. 1, b.

12.12.2016
01.03.2017 aufgehoben G 2017-018

§ 32a

12.12.2016
01.03.2017 eingefügt G 2017-018

§ 32a Abs. 2

06.12.2021
01.03.2022 geändert G 2022-011

§ 36 Abs. 2

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 37 Abs. 1

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 37 Abs. 1, a.

30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-005

§ 37 Abs. 1, b.

30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-005

§ 37 Abs. 1, c.

30.10.2017
01.02.2018 eingefügt G 2018-005

§ 37 Abs. 2

30.10.2017
01.02.2018 aufgehoben G 2018-005

§ 37 Abs. 4

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 38 Abs. 1

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 39 Abs. 1

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 39 Abs. 3

30.10.2017
01.02.2018 geändert G 2018-005

§ 44a

12.12.2016
01.03.2017 eingefügt G 2017-033

§ 45

03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1

§ 46 Abs. 2

20.11.2000
01.01.2002 geändert G 2001 1

§ 47 Abs. 1

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
Nr. 700
17 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.03.1998
01.01.1999 Erlass Erstfassung K 1998 894 | G 1998 521
20.11.2000
01.01.2002

§ 46 Abs. 2

geändert G 2001 1
11.09.2006
01.01.2007

§ 47 Abs. 1

geändert G 2006 277
19.03.2007
01.01.2008

§ 3 Abs. 1

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 3 Abs. 2

geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008

§ 19

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 20 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 20 Abs. 3

eingefügt G 2007 342
03.11.2014
01.06.2015

§ 45

geändert G 2015 1
12.12.2016
01.03.2017

§ 32 Abs. 1, b.

aufgehoben G 2017-018
12.12.2016
01.03.2017

§ 32a

eingefügt G 2017-018
12.12.2016
01.03.2017

§ 44a

eingefügt G 2017-033
30.10.2017
01.02.2018

§ 23 Abs. 2

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 27

Titel geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 27 Abs. 1

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 27 Abs. 2

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 36 Abs. 2

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 37 Abs. 1

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 37 Abs. 1, a.

eingefügt G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 37 Abs. 1, b.

eingefügt G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 37 Abs. 1, c.

eingefügt G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 37 Abs. 2

aufgehoben G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 37 Abs. 4

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 38 Abs. 1

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 39 Abs. 1

geändert G 2018-005
30.10.2017
01.02.2018

§ 39 Abs. 3

geändert G 2018-005
06.12.2021
01.03.2022

§ 32a Abs. 2

geändert G 2022-011
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