Kantonale Verordnung über den Zivilschutz
                            1 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 Kantonale Verordnung über den Zivilschutz (vom 17. Dezember 1980)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt  auf  Art.  9  des  Bundesges etzes  über  den  Zivilschutz  (ZSG) vom  23.  März  1962
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ,  Art.  18  des  Bundesgesetzes  über  die  baulichen Massnahmen  im  Zivilschutz (BMG)  vom  4.  Oktober  1963
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 des  Gesetzes  über  die  Leistung  vo n  Staatsbeiträgen  im  Zivilschutz vom 11. September 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung rege lt die dem Staat, den Gemeinden und den Betrieben übertragenen Aufgaben des Zivilschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Verordnung  verwendet  für das  Amt  für  Zivilschutz  die Bezeichnung  Amt  und  für  die  Geme indebehörde  die  Bezeichnung Gemeinderat. B. Organisation und Aufgaben I. Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Der Regierungsrat ist zuständig für: a.   die  Befreiung  bestimmter  Ge meinden  von  der  Organisations pflicht, b.   allfällige  kantonale  Entscheide über  Vorbereitung  und  Durch führung des Schutzraumbezuges, c.   die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der Abteilung Presse und Funkspruch im aktiven Dienst, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 die  Anordnung  der  Verwendung  v on  Ersatzabgaben  zugunsten finanzschwacher Gemeinden, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 die  Übertragung  von  Aufgaben  der  Ortsfeuerwehren  an  die  ört lichen Schutzorganisationen im aktiven Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 Verordnung über den Zivilschutz Sicherheits direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ist zuständig für: a.   den  Erlass  der  Weisungen  für  de n  Aufbau  und  Vollzug  des  Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzes, b.   den  An-  und  Zusammenschluss  me hrerer  Gemei nden  zu  einer gemeinsamen Zivils chutzorganisation, c.   die Gliederung des Kant ons in Ausbildungsregionen, d.   die Ernennung einer ärztlich en Untersuchungskommission, e.   die  im  Einvernehmen  mit  der  Gesellschaft  der  Ärzte  des  Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tons   Zürich   festzulegenden   En tschädigungen   der   Zivilschutz- Vertrauensärzte, f. den  begründeten  Antrag  an  di e  Gemeinde,  einem  der  in  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 genannten Funktionäre und Organe seine Aufgabe zu entziehen, g.   die vollständige ode r teilweise Befreiung von Gemeinden von der Baupflicht, h.   die Festlegung des Freibetrages im Sinne der Schutzbautenverord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung Art. 2 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 bei Um- und Anbauten, i. die  Festlegung  der Ersatzbeiträge  für  di e  verschiedenen  Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - raumgrössen, k.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 die Bezeichnung der weiteren Zivi lschutzmassnahmen, für die Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - satzabgaben verwendet werden dürfen, l.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 den  Erlass  von  Bestimmungen  übe r  die  Verstärkung der  zivilen Führungsstäbe und der Polizei. Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Das Amt ist zuständig für alle Aufgaben und Entscheide im Zivilschutz, die dem Kanton übertrag en sind und für die kraft Bundes- oder kantonalem Recht nicht eine a ndere Behörde, Organisation oder Einzelperson zuständig ist. II. Gemeinden Verwirklichung der Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Gemeinden verwir klichen alle ihnen übertragenen Zivil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schutzmassnahmen,  insbesondere  di e  Erstellung  und  den  Unterhalt der nötigen Schutzbauten für die örtl iche Schutzorganisation sowie der erforderlichen öffentlichen Sc hutzräume für die Bevölkerung. Ortschef- Anwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Gemeinden bestimmen, gest ützt auf die vom Bundesamt für   Zivilschutz   erlassenen   Zulassungsbedingungen,   den   Ortschef- Anwärter. Sofern dieser die Anforder ungen nicht erfüllt, entscheidet die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 über die Zulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortschef
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Ernennung  zum  Ortschef erfolgt  auf  Grund  des  ent sprechenden Fähigkeitszeugnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutzstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            9 Die Gemeinden bestellen eine Zivilschutzstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommunale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Gemeinden  bezeichnen  ei nen  Zivilschutzvertrauens arzt,  ein  Kontrollorgan  für  die  Schutzbauten,  einen  Schutzraumkon trolleur sowie die Mate rialwarte, Verantwortlichen für Betriebsbereit schaft  und  Unterhalt  der  öffentlich en  Zivilschutzbauten  und  deren Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kontrollorgane regeln ihre Stellvertretung. Das Amt und die Gemeinde sind hier über zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Kontrollorgan tritt in Aussta nd, wenn es als Pr ojektverfasser eingesetzt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutzstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Mehrere Gemeinden können di e kommunalen Organe so wie die Zivilschutzstelle gemeinsam bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsames
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurssekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die  Gemeinden  einer  Ausb ildungsregion  können  für  die Belange  der  Ausbildungsadministration  ein  gemeinsames  Kurssekre tariat bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinderat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Der Gemeinderat ist zuständig für: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 die  Ernennung  von  Vorgesetzten und  Spezialisten  der  örtlichen Schutzorganisation und der Schutzr aumorganisationen auf Antrag des Ortschefs und unter der Voraus setzung, dass die erforderlichen Fähigkeitszeugni sse vorliegen, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 c.   die  Entlassung  von  Schutzdienst pflichtigen  nach  Art.  43  Abs.  1 lit. c ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 nach Genehmigung durch das Amt, sofern es sich nicht um freiwillig dienstle istende Pers onen handelt, d.   den Ausschluss von Schutzdienstpfl ichtigen gemäss Art. 43 Abs. 2 ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 nach Genehmigung oder au f Verfügung durch das Amt, e.   die  Bezeichnung  von  Schutzanlag en  und  Einrichtungen,  die  in Zeiten aktiven Dienstes der Armee zur Verfügung gestellt werden können, nach Anhören des Ortschefs und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Beschaffung, Lagerung, Unterhalt und Verwaltung des vom Bund vorgeschriebenen Zivilschutzmaterials sowie Lagerung, Unterhalt und Verwaltung der zugeteilte n Bundes- und Kantonsreserven, g.   die Lagerhaltung an Versorgung sgütern für die Zivilschutzorgani sation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 Verordnung über den Zivilschutz Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Der Gemeinderat kann die in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 aufgeführten Kompeten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen nach Massgabe de r Gemeindeordnung an ein anderes Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - organ delegieren. Ortschef
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der Ortschef ist verantwortlich für Führung und Einsatz der Zivilschutzorganisati on  der  Gemeinde  sowie  für  Zivilschutzplanung und Personalplanung. Zivilschutzstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Zivilschutzstelle führt in sbesondere die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen und das Mutationswesen. III. Betriebe Organisations pflicht und Zu sammenschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Das  Amt  bezeichnet  die  organi sationspflichti gen  Betriebe und  entscheidet  über  den  An- und  Zusammenschluss  mehrerer  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebe zu einer gemeinsame n Betriebsschutzorganisation. Organe des Be triebsschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die  organisationspf lichtigen  Betriebe  ernennen  den  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebsschutzchef. Dieser muss über ein Fähigkeits zeugnis verfügen. Sie bestellen  ferner  als  Vollzugsorgane eine  Administrativstelle,  einen Materialwart und, sofern sie über Schutzanl agen mit Notstromversor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gung verfügen, einen Verantwortlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die in §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 und 15 genannten Zuständi gkeiten gelten sinngemäss auch für die Betriebe. C. Besondere Massnahmen nach ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 I. Allgemeine Massnahmen Geheimakten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Das  Amt  ist  Kontrollinstan z  gegenüber  den  Gemeinden und Betrieben für nicht militärische , «geheim» klassifizierte Akten. Wasseralarm
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            9 Die  Anordnung  der  Alarmierung und  des  Erlasses  von Verhaltensweisungen bei Gefährdung durch Überflutung in der Fern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zone   obliegt   in   Zeiten   nicht   ak tiven   Dienstes   der   Sicherheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , in Zeiten aktiven Dienstes dem Regierungsrat in Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menarbeit mit der Nati onalen Alarmzentrale. Flughafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Für  das  Gebiet  des  Flughafens wird  eine  selbstständige Betriebsschutzorga nisation gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 regelt im Einverne hmen mit der Direk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion der Volkswirtschaft und dem Stad trat Kloten die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 II. Zivilschutzorganisationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sollbestände
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das Amt erlässt für zusätzlich e Dienste Richtlinien über die Gliederung und Sollbestände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgebot in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Friedenszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Für  das  Gesamt-  oder  Teilaufgebot  von  Schutzorganisa tionen in Friedensze iten sind zuständig: a.   der Regierungsrat auf Antr ag der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 , b.   der Gemeinderat im Sinne von ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Art. 4 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überörtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Koordination und Führung der übe rörtlichen Hilfe obliegen im aktiven Dienst dem Regierungsrat. Er regelt in Friedenszeiten diese Zuständigkeit nach Lage und Bedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anschlag,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönliches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgebot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Die Gemeinden publizieren jähr lich das Aufgebot zu den Instruktionsdiensten  durch  öffentlichen  Anschlag.  Das  öffentlich  an geschlagene Aufgebot zu den Übung en und Rapporten gemäss Art. 54 ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gilt als rechtsverbindliches Aufgebot. Das persönliche Aufgebot ist  mindestens  vier  Wochen  vor  Dienstanlass  den  Schutzdienstpflich tigen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern der Schutzdienstpflichtige drei Wochen vor Dienstbeginn nicht  im  Besitze  des  persönlichen  Au fgebotes  ist,  hat  er  sich  bei  der zuständigen Zivilschutzstelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Dienstanlässe  gemäss  Art.  53  ZSG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind  den  Schutzdienst pflichtigen vor dem Erlass des persönlichen Aufgebotes Dienstanzei gen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dispensation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verschiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Instruktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Das  Amt  ist  befugt,  Dispensationen  und  Dienstverschie bungen, welche Gemeinden und Betrie be im Instruktionsdienst bewil ligen, zu überprüfen. III. Schutzdienstpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dispensations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Das  Amt  ist  Dispensationsstel le  und  entscheidet  über  Be gehren und Gesuche um a.   Befreiungen von der Schutzdienstleistung, b.   Dispensationen von der Schutzdie nstleistung im aktiven Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurlaubung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom aktiven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Das  Amt  ist  zuständig  zum  Erlass  von  Weisungen  für  be fristete Beurlaubungen von Schutzdienstpflichtigen im aktiven Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 Verordnung über den Zivilschutz Besondere Auf sichtspflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das  Amt  beaufsichtigt  die Besetzung  von  Vorgesetzten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - funktionen und die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist allein zuständig für das Einholen von Gerichtsurteilen und Strafregisterauszügen. Es erlässt dazu die notwendigen Weisungen ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere zur Wahrung de s Persönlichkeitsschutzes. IV. Ausbildung Sicherheits direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ist zuständig für: a.   den Erlass der jährlichen Verf ügung über die Ausbildungstätigkeit im Zivilschutz und der mit Aufg aben des Zivilschutzes beauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Gemeindefunktionäre, b.   das  Festlegen  der  Durchführung von  örtlichen  und  überörtlichen Übungen mit Zivilschutzorganisationen. Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Das Amt ist zuständig für: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 die  Prüfung  und  Genehmigung  de r  kommunalen,  regionalen  und betrieblichen Ausb ildungstableaux, b.   die  Ernennung  eines  regionalen Ausbildungschefs  für  jede  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsregion, c.   die Ernennung von Kursle itern und Instruktoren, d.   den Entscheid über Verschiebung s- und Dispensationsgesuche im Instruktionsdienst von Dienstan lässen des Kantons und des Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des nach Anhören des Ortschefs, e.   die Regelung über die Aufteilung von Rapporten und Übungen zur stundenweisen Durchführung, f. die vollständige oder teilweise Streichung de r Beiträge für nicht be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigte Kurse, Übungen und Rapp orte sowie für Kurse, Übungen und Rapporte, die nicht der bewi lligten Eingabe entsprechen, g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 die Ausbildung der Zivilschutz verwaltungsorgane der Gemeinden und  Betriebe,  insbesondere  der  Zivi lschutzstellenleiter,  der  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trollorgane für die Schutzbauten, der Schutzraumkontrolleure der Gemeinden,  der  Vertrauensärzte,  der  Verantwortlichen  für  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebsbereitschaft  und  Unterhalt  de r  öffentlichen  Zivilschutzbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und der Materialwarte de r Gemeinden und Betriebe. Regionale Aus bildungschefs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Die  regionalen  Ausbildungsche fs  sind  im  besonderen  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständig für: a.   die  Anordnungen  zur  Sicherst ellung  der  Organisation  und  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bereitung der Kurse, Übungen und Rapporte,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 b.   die  Überwachung  der  kommuna len  und  regionalen  Ausbildungs tätigkeit, c.   den  Entscheid  über  den  Einsatz von  nebenamtlichfreiwilligem Lehrpersonal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kursleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            9 Der  Kursleiter  stellt  die  Fähi gkeitszeugnisse  aus.  Sie  sind Voraussetzung zur Erne nnung von Vorgesetzten und Spezialisten der Schutzorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutzstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            Die  Zivilschutzstelle  bestimmt im  Einvernehmen  mit  dem Leiter des Dienstanlasses den verantwortlichen Arzt (Kursarzt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kombinierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die  Leitung  kombinierter  Ü bungen  mit  der  Armee,  mit zivilen Führungsstäben, mit öffentlic hen oder privaten Institutionen ist Sache des Kantons. Di e Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 bestimmt die Übungs leiter. V. Anlagen und Material
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reparaturdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1 Reparaturen sind nach den Vo rschriften des Bundes aus zuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt erlässt die Weisungen für den Reparaturdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fremde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1 Das Amt entscheidet über zi vilschutzfremd e Verwendung von  Alarmeinrichtungen,  Kommandopos ten,  Sanitätshilfsstellen  und Notspitälern sowie v on Zivilschutzmaterial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es kann diese Befugnis den Gemeinden übertragen. D. Schutzbauten I. Baupflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baupflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            In allen Gemeinden sind die zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Bauten zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wesentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Um- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Um- und Anbauten sind wesentlich, wenn die Baukosten den Freibetrag übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauten ohne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kellergeschosse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 In  ständig  bewohnten  Neuba uten  ohne  Kellergeschosse sind Schutzräume zu erst ellen. Dasselbe gilt für wesentliche Anbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 Verordnung über den Zivilschutz Verfügbare Schutzplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die  Gemeinden  führen  eine ständige  Übersicht  über  die verfügbaren Schutzplätze. Das Am t erlässt nähere Vorschriften. Genügend Schutzplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            Die Gemeinden bezeichnen nach den Weisungen des Amtes jene Gebiete, in denen für die ständigen Einwohner genügend Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plätze vorhanden sind. Die Herabset zung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten ist Sache des Amtes. Besondere Fälle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Das  Amt  bestimmt  in  besondere n  Fällen  den  Verzicht  auf den  Bau  von  Schutzräumen  und  verf ügt  die  Leistung  von  Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abgaben. Ausnahme kompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Das Amt kann seine Zuständi gkeit für die Anordnung von Ausnahmen  bei  der  Schutzraumbaupfli cht  an  Kontrollorgane  für  die Schutzbauten übertragen. Gemeinsame Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            Die  Gemeinde  ordnet beim  gleichzeitigen  Bau  von  zwei oder mehr benachbarten Neubauten gemeinsame Schutzräume an, so
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fern  für  ein  einzelnes Gebäude  die  Anforderungen  weniger  als  zehn Schutzplätze betragen. Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. II. Ersatzabgaben Kontrolle über Ersatzabgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die  Ersatzabgabe  ist  im  Baubewilligungsverfahren  festzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legen und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten. Die Gemeinde führt Kontrolle über den Eingan g und Bestand dieser Zahlungen. Öffentliche Bauten politischer Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            Ordnet das Amt bei schutzraumb aupflichtigen öffentlichen Bauvorhaben der politischen Geme inden Ausnahmen an, entfällt die Leistung der Ersatzabgaben. Rückerstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            Das Amt kann die Rückersta ttung der Ersatzabgabe ohne Zinsvergütung  an  den  Hauseigent ümer  verfügen,  wenn  der  Haus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - eigentümer  die  Schutzraumbaupflicht auf  dem  gleichen  Areal  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träglich erfüllt. Das Amt erlässt nähere Vorschriften. Verwendung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            1 Bei  öffentlichen  Schutzräumen  werden  für  die  Berech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung  des  Staatsbeitrages  die  beit ragsberechtigten  Mehrkosten  um einen  Teil-  oder  den  Gesamtbetrag der  Ersatzabgaben  vermindert. Der Umfang der Verwendung wird im Zeitpunkt der Beitragszusiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern keine öffentlichen Schutzr äume in der Gemeinde gebaut werden müssen, gilt das gleiche Verfahren für die übrigen öffentlichen Zivilschutzbauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 III. Öffentliche Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schutzräume
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            Das Amt bestimmt auf Antrag der Gemeinde jene Gebiete, in denen öffentliche Schutzräume zu bauen sind. Die Gemeinde ent scheidet  über  das  Einzugsgebiet, das  Amt  legt  die  Grösse  dieser Schutzräume fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Das Amt ist für die Befreiung gemäss Art. 4 Abs. 3 BMG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zuständig. IV. Projekte, Abnahmen, Abrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baufreigabe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            1 Die  Baufreigabe  für  ein  Ba uvorhaben  mit  Schutzraum darf  von  der  Gemeinde  erst  na ch  Genehmigung  des  Schutzraum projektes erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Depot
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Zur  Vergütung  der  Arbeiten des  Kontrollorganes  für  die Schutzbauten und zur Sicherstell ung der Mängelbe hebung können die Gemeinden  von  den  Bauherren,  di e  in  privaten  Gebäuden  einen Schutzraum ohne Beiträge zu bauen haben, eine Depot leistung verlan gen.  Der  Betrag  ist  in  der  Baubew illigung  zu  verfügen  und  vor  Bau beginn  der  Gemeinde  zu  entrichten .  Er  darf  die  obere  Grenze  von einem  Fünftel  der  entsprechenden Ersatzabgabe  nicht  übersteigen. Das  Amt  erlässt  nähere  Vorschrifte n,  insbesondere  über  die  Rück zahlung und die Kontro lle dieser Beträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Arbeiten  der  Kontrollorga ne  können  auch  durch  angemes sene   Pauschalbeträge   abgegolten werden,   insbesondere   in   jenen Gemeinden, welche über beamtete Kontrollorgane verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54.
                            1 Die Gemeinden sind zuständig für Pflichtschutzräume mit weniger  als  50  Schutzplätzen,  das Amt  für  alle  übrigen  Bauten  des Zivilschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Amt kann seine Zuständigk eit Gemeinden mit ausgewiese nem Fachpersonal übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  zuständige  Behörde  genehm igt  die  Projekte,  führt  Abnah men  durch  und  legt  bei  der  Abre chnung  die  beitragsberechtigten Mehrkosten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55.
                            1 Die  Genehmigung  der  Projek te  und  die  Beitragszusiche rungen  für  Schutzbauten  verfallen, sofern  mit  dem  Bau  nicht  innert zwei Jahren begonnen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            322  Planungs-  und Baugesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . Verspätete Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56.
                            Bei  verspäteter  Einreichung der  Abrechnung  kann  der Kanton  die  Anweisung  de s  Staatsbeitrages  um höchstens  zwei  Jahre hinausschieben. Kürzung bei der Abrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57.
                            Nehmen die Gemeinde oder das Amt bei den Abrechnun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Kürzungen vor, müss en sie diese begründen. V. Bestehende Schutzbauten Periodische Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58.
                            1 Die Gemeinden kontrollieren periodisch die technische Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - triebsbereitschaft aller Schutzbaute n nach den Weisungen des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gemeinden können sich zusammenschliessen und gemeinsam im Einvernehmen mit dem Amt einen Verantwo rtlichen bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt überwacht die Kontroll tätigkeit in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für die Behebung von Mängeln an Schutzräumen gilt eine Frist von  90  Tagen,  bei  jenen  an  Schutza nlagen eine von 180 Tagen. Über Ausnahmen entscheidet das Amt. VI. Aufhebung Beurteilung der Benützbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59.
                            Das  Amt  beurteilt  im  Rahmen des  Aufhebungsverfahrens die Benützbarkeit und die zivilsc hutzfremde Verwendung von Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bauten und stellt dem Bund Antrag über die Rückerstattung der Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - träge. Rückerstattung von Staatsbeiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60.
                            1 Staatsbeiträge  si nd  bei  der  Aufhebung  von  Schutzbauten zinslos  zurückzuerstatten,  sofern der  Bund  die  Rückzahlung  seiner Beiträge verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden   Gebäude   abgebrochen, bedarf   die   Aufhebung   von Schutzräumen keiner Bewilligung. VII. Ersatzvornahme Ersatzvornahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61.
                            Das Amt entscheidet über die Durchführung der Ersatzvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme.  In  Ausnahmefällen  ordnet  es die  Leistung  der  Ersatzabgabe an. Es kann die Ausführung der Gemeinde übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 E. Kostenanteile, Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusicherungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62.
                            Das  Amt  teilt  die  Zusicher ungskredite  den  Gemeinden nach  den  Zivilschutzbedürfnisse n,  insbesondere  nach  dem  Ausbau grad zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befristung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63.
                            Die  Befristung  der  Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 richtet  sich  nach  den Fristen für die Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilzahlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64.
                            1 Der Kanton leistet an diesel ben Schutzbauten Teilzahlun gen  wie  der  Bund,  in  der  Regel bis  80%  der  zugesicherten  Kosten anteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  besonderen  Fällen  kann die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 weiter gehende Zahlungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65.
                            Das  Amt  entscheidet  über  di e  Höhe  der  Vorteilsanrech nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beitragsklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66.
                            1 Die  Kostenanteile  an  die  Gemeinden  werden  nach  den folgenden Beitragskl assen ausgerichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Finanzkraftindex Staatsbeitrag in % bis 103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104–108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 und mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  massgebenden  Ansätze  des Finanzkraftindexes  für  die  Bei tragsklassen können angepasst werd en, wenn die Leistungen des Staa tes im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Hälfte der vom Kanton und den Gemeinden zu trage nden Kosten überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als Grundlage für die Ei nteilung dienen die Angaben der Direk tion des Innern; sie gelten jeweil s für das folgende Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Zusicherung  von  Kostenanteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 erfolgt  bis  zu Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  durch  die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 ,  darüber  hinaus  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fälligkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67.
                            Als Zeitpunkt für die Fällig keit des Kostenanteils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 gilt die Festsetzung  der  beitragsberechtigt en  Mehrkosten  anlässlich  der  Ab rechnung von Schutzbauten, oder de r Fälligkeitster min der Rechnung für das Material, oder das Entlas sungsdatum eines Ausbildungsanlas ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berechtigter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68.
                            Die  Kostenanteile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 stehen  demjenigen  Bauherrn  zu,  dem sie namentlich zugesichert worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521 Verordnung über den Zivilschutz Abtretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69.
                            1 Der  Bauherr  kann  se inen  Beitragsanspruch  gemäss  den Bestimmungen des OR 164 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 abtreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anzeige über die Abtretung ist an das Amt zu richten. Ausbildungs kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  anrechenbaren  Ausbildung skosten  bestimmen  sich nach den vom Bund festgesetzten Pauschalen. F. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70.
                            Die Auszahlung der vor dem 1. Januar 1978 ohne Vorbehalt zugesicherten  Staatsbeiträge  erfolgt  nach  den  für  1977  gültigen  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzen. Die unter Vorbehalt neuer rechtlicher Massnahmen 1977 zuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sicherten Staatsbeiträge werden nach neuem Recht abgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71.
                            Einkaufsverträge  können  im  Ei nvernehmen  beider  Par
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teien bis am 31. Dezember 1981 in Ersatzabgaben übergeführt werden. Die  Einkaufssumme  bleibt  besteh en.  Die  Verwendung  dieser  Mittel richtet sich nach den Vertragsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72.
                            Ersatzabgaben,  welc he  zwischen  dem  1.  Februar  1978  und dem  31.  Dezember  1978  entrichtet  wurden,  unterliegen  nicht  Art.  7 Abs.  1  und  2  der  Schutzbautenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .  Diese  Mittel  müssen  für öffentliche Zivilschutzbauten einges etzt werden. Die Verwendung der Ersatzabgaben muss mit der Ab rechnung ausgewiesen werden. Aufhebung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73.
                            Die Verordnung über den Zivilschutz vom 27. Oktober 1966 wird aufgehoben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74.
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 588 und GS IV, 37.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Heute: Gesetz über den Zivils chutz vom 16. März 1986 ( LS 522 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Heute: Bundesgesetz über den Bevölk erungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 ( SR 520.1 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Verordnung über den Zivilschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung  gemäss  RRB  vom  19.  Dezember  1990  (OS  51,  381).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.