Kantonale Verordnung über den Zivilschutz
1 Verordnung über den Zivilschutz
521 Kantonale Verordnung über den Zivilschutz (vom 17. Dezember 1980)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 9 des Bundesges etzes über den Zivilschutz (ZSG) vom 23. März 1962
5 , Art. 18 des Bundesgesetzes über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (BMG) vom 4. Oktober 1963
6 und §
17 des Gesetzes über die Leistung vo n Staatsbeiträgen im Zivilschutz vom 11. September 1966
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung rege lt die dem Staat, den Gemeinden und den Betrieben übertragenen Aufgaben des Zivilschutzes.
Begriffe
§ 2.
Die Verordnung verwendet für das Amt für Zivilschutz die Bezeichnung Amt und für die Geme indebehörde die Bezeichnung Gemeinderat. B. Organisation und Aufgaben I. Kanton
Regierungsrat
§ 3.
Der Regierungsrat ist zuständig für: a. die Befreiung bestimmter Ge meinden von der Organisations pflicht, b. allfällige kantonale Entscheide über Vorbereitung und Durch führung des Schutzraumbezuges, c. die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der Abteilung Presse und Funkspruch im aktiven Dienst, d.
8 die Anordnung der Verwendung v on Ersatzabgaben zugunsten finanzschwacher Gemeinden, e.
8 die Übertragung von Aufgaben der Ortsfeuerwehren an die ört lichen Schutzorganisationen im aktiven Dienst.
2
521 Verordnung über den Zivilschutz Sicherheits direktion
11
§ 4.
Die Sicherheitsdirektion
11 ist zuständig für: a. den Erlass der Weisungen für de n Aufbau und Vollzug des Zivil
- schutzes, b. den An- und Zusammenschluss me hrerer Gemei nden zu einer gemeinsamen Zivils chutzorganisation, c. die Gliederung des Kant ons in Ausbildungsregionen, d. die Ernennung einer ärztlich en Untersuchungskommission, e. die im Einvernehmen mit der Gesellschaft der Ärzte des Kan
- tons Zürich festzulegenden En tschädigungen der Zivilschutz- Vertrauensärzte, f. den begründeten Antrag an di e Gemeinde, einem der in §
10 genannten Funktionäre und Organe seine Aufgabe zu entziehen, g. die vollständige ode r teilweise Befreiung von Gemeinden von der Baupflicht, h. die Festlegung des Freibetrages im Sinne der Schutzbautenverord
- nung Art. 2 Abs. 2
6 bei Um- und Anbauten, i. die Festlegung der Ersatzbeiträge für di e verschiedenen Schutz
- raumgrössen, k.
8 die Bezeichnung der weiteren Zivi lschutzmassnahmen, für die Er
- satzabgaben verwendet werden dürfen, l.
8 den Erlass von Bestimmungen übe r die Verstärkung der zivilen Führungsstäbe und der Polizei. Amt
§ 5.
Das Amt ist zuständig für alle Aufgaben und Entscheide im Zivilschutz, die dem Kanton übertrag en sind und für die kraft Bundes- oder kantonalem Recht nicht eine a ndere Behörde, Organisation oder Einzelperson zuständig ist. II. Gemeinden Verwirklichung der Massnahmen
§ 6.
Die Gemeinden verwir klichen alle ihnen übertragenen Zivil
- schutzmassnahmen, insbesondere di e Erstellung und den Unterhalt der nötigen Schutzbauten für die örtl iche Schutzorganisation sowie der erforderlichen öffentlichen Sc hutzräume für die Bevölkerung. Ortschef- Anwärter
§ 7.
Die Gemeinden bestimmen, gest ützt auf die vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen Zulassungsbedingungen, den Ortschef- Anwärter. Sofern dieser die Anforder ungen nicht erfüllt, entscheidet die Sicherheitsdirektion
11 über die Zulassung.
3 Verordnung über den Zivilschutz
521
Ortschef
§ 8.
Die Ernennung zum Ortschef erfolgt auf Grund des ent sprechenden Fähigkeitszeugnisses.
Zivilschutzstelle
§ 9.
9 Die Gemeinden bestellen eine Zivilschutzstelle.
Kommunale
Organe
§ 10.
1 Die Gemeinden bezeichnen ei nen Zivilschutzvertrauens arzt, ein Kontrollorgan für die Schutzbauten, einen Schutzraumkon trolleur sowie die Mate rialwarte, Verantwortlichen für Betriebsbereit schaft und Unterhalt der öffentlich en Zivilschutzbauten und deren Stellvertreter.
9
2 Die Kontrollorgane regeln ihre Stellvertretung. Das Amt und die Gemeinde sind hier über zu orientieren.
3 Das Kontrollorgan tritt in Aussta nd, wenn es als Pr ojektverfasser eingesetzt ist.
Gemeinsame
Organe und
Zivilschutzstelle
§ 11.
Mehrere Gemeinden können di e kommunalen Organe so wie die Zivilschutzstelle gemeinsam bestellen.
Gemeinsames
Kurssekretariat
§ 12.
Die Gemeinden einer Ausb ildungsregion können für die Belange der Ausbildungsadministration ein gemeinsames Kurssekre tariat bestellen.
Gemeinderat
§ 13.
Der Gemeinderat ist zuständig für: a.
9 die Ernennung von Vorgesetzten und Spezialisten der örtlichen Schutzorganisation und der Schutzr aumorganisationen auf Antrag des Ortschefs und unter der Voraus setzung, dass die erforderlichen Fähigkeitszeugni sse vorliegen, b.
7 c. die Entlassung von Schutzdienst pflichtigen nach Art. 43 Abs. 1 lit. c ZSG
5 nach Genehmigung durch das Amt, sofern es sich nicht um freiwillig dienstle istende Pers onen handelt, d. den Ausschluss von Schutzdienstpfl ichtigen gemäss Art. 43 Abs. 2 ZSG
5 nach Genehmigung oder au f Verfügung durch das Amt, e. die Bezeichnung von Schutzanlag en und Einrichtungen, die in Zeiten aktiven Dienstes der Armee zur Verfügung gestellt werden können, nach Anhören des Ortschefs und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt, f.
9 Beschaffung, Lagerung, Unterhalt und Verwaltung des vom Bund vorgeschriebenen Zivilschutzmaterials sowie Lagerung, Unterhalt und Verwaltung der zugeteilte n Bundes- und Kantonsreserven, g. die Lagerhaltung an Versorgung sgütern für die Zivilschutzorgani sation.
4
521 Verordnung über den Zivilschutz Delegation
§ 14.
Der Gemeinderat kann die in §
13 aufgeführten Kompeten
- zen nach Massgabe de r Gemeindeordnung an ein anderes Gemeinde
- organ delegieren. Ortschef
§ 15.
Der Ortschef ist verantwortlich für Führung und Einsatz der Zivilschutzorganisati on der Gemeinde sowie für Zivilschutzplanung und Personalplanung. Zivilschutzstelle
§ 16.
Die Zivilschutzstelle führt in sbesondere die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen und das Mutationswesen. III. Betriebe Organisations pflicht und Zu sammenschluss
§ 17.
Das Amt bezeichnet die organi sationspflichti gen Betriebe und entscheidet über den An- und Zusammenschluss mehrerer Be
- triebe zu einer gemeinsame n Betriebsschutzorganisation. Organe des Be triebsschutzes
§ 18.
1 Die organisationspf lichtigen Betriebe ernennen den Be
- triebsschutzchef. Dieser muss über ein Fähigkeits zeugnis verfügen. Sie bestellen ferner als Vollzugsorgane eine Administrativstelle, einen Materialwart und, sofern sie über Schutzanl agen mit Notstromversor
- gung verfügen, einen Verantwortlichen.
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2 Die in §§
13 und 15 genannten Zuständi gkeiten gelten sinngemäss auch für die Betriebe. C. Besondere Massnahmen nach ZSG
5 I. Allgemeine Massnahmen Geheimakten
§ 19.
Das Amt ist Kontrollinstan z gegenüber den Gemeinden und Betrieben für nicht militärische , «geheim» klassifizierte Akten. Wasseralarm
§ 20.
9 Die Anordnung der Alarmierung und des Erlasses von Verhaltensweisungen bei Gefährdung durch Überflutung in der Fern
- zone obliegt in Zeiten nicht ak tiven Dienstes der Sicherheits
- direktion
11 , in Zeiten aktiven Dienstes dem Regierungsrat in Zusam
- menarbeit mit der Nati onalen Alarmzentrale. Flughafen
§ 21.
Für das Gebiet des Flughafens wird eine selbstständige Betriebsschutzorga nisation gebildet.
9 Die Sicherheitsdirektion
11 regelt im Einverne hmen mit der Direk
- tion der Volkswirtschaft und dem Stad trat Kloten die Einzelheiten.
5 Verordnung über den Zivilschutz
521 II. Zivilschutzorganisationen
Gliederung und
Sollbestände
§ 22.
Das Amt erlässt für zusätzlich e Dienste Richtlinien über die Gliederung und Sollbestände.
Aufgebot in
Friedenszeiten
§ 23.
Für das Gesamt- oder Teilaufgebot von Schutzorganisa tionen in Friedensze iten sind zuständig: a. der Regierungsrat auf Antr ag der Sicherheitsdirektion
11 , b. der Gemeinderat im Sinne von ZSG
5 Art. 4 Abs. 4.
Überörtliche
Hilfe
§ 24.
Koordination und Führung der übe rörtlichen Hilfe obliegen im aktiven Dienst dem Regierungsrat. Er regelt in Friedenszeiten diese Zuständigkeit nach Lage und Bedarf.
Aufgebots
-
anschlag,
persönliches
Aufgebot
§ 25.
1 Die Gemeinden publizieren jähr lich das Aufgebot zu den Instruktionsdiensten durch öffentlichen Anschlag. Das öffentlich an geschlagene Aufgebot zu den Übung en und Rapporten gemäss Art. 54 ZSG
5 gilt als rechtsverbindliches Aufgebot. Das persönliche Aufgebot ist mindestens vier Wochen vor Dienstanlass den Schutzdienstpflich tigen zuzustellen.
2 Sofern der Schutzdienstpflichtige drei Wochen vor Dienstbeginn nicht im Besitze des persönlichen Au fgebotes ist, hat er sich bei der zuständigen Zivilschutzstelle zu melden.
3 Für Dienstanlässe gemäss Art. 53 ZSG
5 sind den Schutzdienst pflichtigen vor dem Erlass des persönlichen Aufgebotes Dienstanzei gen zuzustellen.
Dispensation
und Dienst
-
verschiebung
im Instruktions
-
dienst
§ 26.
Das Amt ist befugt, Dispensationen und Dienstverschie bungen, welche Gemeinden und Betrie be im Instruktionsdienst bewil ligen, zu überprüfen. III. Schutzdienstpflicht
Dispensations
-
stelle
§ 27.
Das Amt ist Dispensationsstel le und entscheidet über Be gehren und Gesuche um a. Befreiungen von der Schutzdienstleistung, b. Dispensationen von der Schutzdie nstleistung im aktiven Dienst.
Beurlaubung
vom aktiven
Dienst
§ 28.
Das Amt ist zuständig zum Erlass von Weisungen für be fristete Beurlaubungen von Schutzdienstpflichtigen im aktiven Dienst.
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521 Verordnung über den Zivilschutz Besondere Auf sichtspflichten
§ 29.
1 Das Amt beaufsichtigt die Besetzung von Vorgesetzten
- funktionen und die Einteilung von Schutzdienstpflichtigen.
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2 Es ist allein zuständig für das Einholen von Gerichtsurteilen und Strafregisterauszügen. Es erlässt dazu die notwendigen Weisungen ins
- besondere zur Wahrung de s Persönlichkeitsschutzes. IV. Ausbildung Sicherheits direktion
11
§ 30.
Die Sicherheitsdirektion
11 ist zuständig für: a. den Erlass der jährlichen Verf ügung über die Ausbildungstätigkeit im Zivilschutz und der mit Aufg aben des Zivilschutzes beauftrag
- ten Gemeindefunktionäre, b. das Festlegen der Durchführung von örtlichen und überörtlichen Übungen mit Zivilschutzorganisationen. Amt
§ 31.
Das Amt ist zuständig für: a.
9 die Prüfung und Genehmigung de r kommunalen, regionalen und betrieblichen Ausb ildungstableaux, b. die Ernennung eines regionalen Ausbildungschefs für jede Aus
- bildungsregion, c. die Ernennung von Kursle itern und Instruktoren, d. den Entscheid über Verschiebung s- und Dispensationsgesuche im Instruktionsdienst von Dienstan lässen des Kantons und des Bun
- des nach Anhören des Ortschefs, e. die Regelung über die Aufteilung von Rapporten und Übungen zur stundenweisen Durchführung, f. die vollständige oder teilweise Streichung de r Beiträge für nicht be
- willigte Kurse, Übungen und Rapp orte sowie für Kurse, Übungen und Rapporte, die nicht der bewi lligten Eingabe entsprechen, g.
9 die Ausbildung der Zivilschutz verwaltungsorgane der Gemeinden und Betriebe, insbesondere der Zivi lschutzstellenleiter, der Kon
- trollorgane für die Schutzbauten, der Schutzraumkontrolleure der Gemeinden, der Vertrauensärzte, der Verantwortlichen für Be
- triebsbereitschaft und Unterhalt de r öffentlichen Zivilschutzbau
- ten und der Materialwarte de r Gemeinden und Betriebe. Regionale Aus bildungschefs
§ 32.
Die regionalen Ausbildungsche fs sind im besonderen zu
- ständig für: a. die Anordnungen zur Sicherst ellung der Organisation und Vor
- bereitung der Kurse, Übungen und Rapporte,
7 Verordnung über den Zivilschutz
521 b. die Überwachung der kommuna len und regionalen Ausbildungs tätigkeit, c. den Entscheid über den Einsatz von nebenamtlichfreiwilligem Lehrpersonal.
Kursleiter
§ 33.
9 Der Kursleiter stellt die Fähi gkeitszeugnisse aus. Sie sind Voraussetzung zur Erne nnung von Vorgesetzten und Spezialisten der Schutzorganisationen.
Zivilschutzstelle
§ 34.
Die Zivilschutzstelle bestimmt im Einvernehmen mit dem Leiter des Dienstanlasses den verantwortlichen Arzt (Kursarzt).
Kombinierte
Übungen
§ 35.
Die Leitung kombinierter Ü bungen mit der Armee, mit zivilen Führungsstäben, mit öffentlic hen oder privaten Institutionen ist Sache des Kantons. Di e Sicherheitsdirektion
11 bestimmt die Übungs leiter. V. Anlagen und Material
Reparaturdienst
§ 36.
1 Reparaturen sind nach den Vo rschriften des Bundes aus zuführen.
2 Das Amt erlässt die Weisungen für den Reparaturdienst.
Zivilschutz
-
fremde
Verwendung
§ 37.
1 Das Amt entscheidet über zi vilschutzfremd e Verwendung von Alarmeinrichtungen, Kommandopos ten, Sanitätshilfsstellen und Notspitälern sowie v on Zivilschutzmaterial.
2 Es kann diese Befugnis den Gemeinden übertragen. D. Schutzbauten I. Baupflicht
Baupflicht
§ 38.
In allen Gemeinden sind die zum Schutze der Bevölkerung notwendigen Bauten zu erstellen.
Wesentliche
Um- und
Anbauten
§ 39.
1 Um- und Anbauten sind wesentlich, wenn die Baukosten den Freibetrag übersteigen.
9
2 . . .
7
Bauten ohne
Kellergeschosse
§ 40.
1 In ständig bewohnten Neuba uten ohne Kellergeschosse sind Schutzräume zu erst ellen. Dasselbe gilt für wesentliche Anbauten.
2 Das Amt entscheidet über Ausnahmen.
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521 Verordnung über den Zivilschutz Verfügbare Schutzplätze
§ 41.
Die Gemeinden führen eine ständige Übersicht über die verfügbaren Schutzplätze. Das Am t erlässt nähere Vorschriften. Genügend Schutzplätze
§ 42.
Die Gemeinden bezeichnen nach den Weisungen des Amtes jene Gebiete, in denen für die ständigen Einwohner genügend Schutz
- plätze vorhanden sind. Die Herabset zung der Zahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten ist Sache des Amtes. Besondere Fälle
§ 43.
Das Amt bestimmt in besondere n Fällen den Verzicht auf den Bau von Schutzräumen und verf ügt die Leistung von Ersatz
- abgaben. Ausnahme kompetenz
§ 44.
Das Amt kann seine Zuständi gkeit für die Anordnung von Ausnahmen bei der Schutzraumbaupfli cht an Kontrollorgane für die Schutzbauten übertragen. Gemeinsame Schutzräume
§ 45.
Die Gemeinde ordnet beim gleichzeitigen Bau von zwei oder mehr benachbarten Neubauten gemeinsame Schutzräume an, so
- fern für ein einzelnes Gebäude die Anforderungen weniger als zehn Schutzplätze betragen. Diese Auflage ist im Baubewilligungsverfahren zu verfügen. Über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde. II. Ersatzabgaben Kontrolle über Ersatzabgaben
§ 46.
Die Ersatzabgabe ist im Baubewilligungsverfahren festzu
- legen und vor Baubeginn der Gemeinde zu entrichten. Die Gemeinde führt Kontrolle über den Eingan g und Bestand dieser Zahlungen. Öffentliche Bauten politischer Gemeinden
§ 47.
Ordnet das Amt bei schutzraumb aupflichtigen öffentlichen Bauvorhaben der politischen Geme inden Ausnahmen an, entfällt die Leistung der Ersatzabgaben. Rückerstattung
§ 48.
Das Amt kann die Rückersta ttung der Ersatzabgabe ohne Zinsvergütung an den Hauseigent ümer verfügen, wenn der Haus
- eigentümer die Schutzraumbaupflicht auf dem gleichen Areal nach
- träglich erfüllt. Das Amt erlässt nähere Vorschriften. Verwendung
§ 49.
1 Bei öffentlichen Schutzräumen werden für die Berech
- nung des Staatsbeitrages die beit ragsberechtigten Mehrkosten um einen Teil- oder den Gesamtbetrag der Ersatzabgaben vermindert. Der Umfang der Verwendung wird im Zeitpunkt der Beitragszusiche
- rung festgelegt.
2 Sofern keine öffentlichen Schutzr äume in der Gemeinde gebaut werden müssen, gilt das gleiche Verfahren für die übrigen öffentlichen Zivilschutzbauten.
9 Verordnung über den Zivilschutz
521 III. Öffentliche Schutzräume
Öffentliche
Schutzräume
§ 50.
Das Amt bestimmt auf Antrag der Gemeinde jene Gebiete, in denen öffentliche Schutzräume zu bauen sind. Die Gemeinde ent scheidet über das Einzugsgebiet, das Amt legt die Grösse dieser Schutzräume fest.
Befreiung
§ 51.
Das Amt ist für die Befreiung gemäss Art. 4 Abs. 3 BMG
6 zuständig. IV. Projekte, Abnahmen, Abrechnungen
Baufreigabe
§ 52.
1 Die Baufreigabe für ein Ba uvorhaben mit Schutzraum darf von der Gemeinde erst na ch Genehmigung des Schutzraum projektes erteilt werden.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Amt.
Depot
§ 53.
1 Zur Vergütung der Arbeiten des Kontrollorganes für die Schutzbauten und zur Sicherstell ung der Mängelbe hebung können die Gemeinden von den Bauherren, di e in privaten Gebäuden einen Schutzraum ohne Beiträge zu bauen haben, eine Depot leistung verlan gen. Der Betrag ist in der Baubew illigung zu verfügen und vor Bau beginn der Gemeinde zu entrichten . Er darf die obere Grenze von einem Fünftel der entsprechenden Ersatzabgabe nicht übersteigen. Das Amt erlässt nähere Vorschrifte n, insbesondere über die Rück zahlung und die Kontro lle dieser Beträge.
2 Die Arbeiten der Kontrollorga ne können auch durch angemes sene Pauschalbeträge abgegolten werden, insbesondere in jenen Gemeinden, welche über beamtete Kontrollorgane verfügen.
Zuständigkeit
§ 54.
1 Die Gemeinden sind zuständig für Pflichtschutzräume mit weniger als 50 Schutzplätzen, das Amt für alle übrigen Bauten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
2 Das Amt kann seine Zuständigk eit Gemeinden mit ausgewiese nem Fachpersonal übertragen.
3 Die zuständige Behörde genehm igt die Projekte, führt Abnah men durch und legt bei der Abre chnung die beitragsberechtigten Mehrkosten fest.
9
Befristung der
Genehmigung
§ 55.
1 Die Genehmigung der Projek te und die Beitragszusiche rungen für Schutzbauten verfallen, sofern mit dem Bau nicht innert zwei Jahren begonnen wird.
10
521 Verordnung über den Zivilschutz
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen von §
322 Planungs- und Baugesetz
2 . Verspätete Abrechnung
§ 56.
Bei verspäteter Einreichung der Abrechnung kann der Kanton die Anweisung de s Staatsbeitrages um höchstens zwei Jahre hinausschieben. Kürzung bei der Abrechnung
§ 57.
Nehmen die Gemeinde oder das Amt bei den Abrechnun
- gen Kürzungen vor, müss en sie diese begründen. V. Bestehende Schutzbauten Periodische Kontrolle
§ 58.
1 Die Gemeinden kontrollieren periodisch die technische Be
- triebsbereitschaft aller Schutzbaute n nach den Weisungen des Amtes.
2 Die Gemeinden können sich zusammenschliessen und gemeinsam im Einvernehmen mit dem Amt einen Verantwo rtlichen bestimmen.
3 Das Amt überwacht die Kontroll tätigkeit in den Gemeinden.
4 Für die Behebung von Mängeln an Schutzräumen gilt eine Frist von 90 Tagen, bei jenen an Schutza nlagen eine von 180 Tagen. Über Ausnahmen entscheidet das Amt. VI. Aufhebung Beurteilung der Benützbarkeit
§ 59.
Das Amt beurteilt im Rahmen des Aufhebungsverfahrens die Benützbarkeit und die zivilsc hutzfremde Verwendung von Schutz
- bauten und stellt dem Bund Antrag über die Rückerstattung der Bei
- träge. Rückerstattung von Staatsbeiträgen
§ 60.
1 Staatsbeiträge si nd bei der Aufhebung von Schutzbauten zinslos zurückzuerstatten, sofern der Bund die Rückzahlung seiner Beiträge verfügt.
2 Werden Gebäude abgebrochen, bedarf die Aufhebung von Schutzräumen keiner Bewilligung. VII. Ersatzvornahme Ersatzvornahme
§ 61.
Das Amt entscheidet über die Durchführung der Ersatzvor
- nahme. In Ausnahmefällen ordnet es die Leistung der Ersatzabgabe an. Es kann die Ausführung der Gemeinde übertragen.
11 Verordnung über den Zivilschutz
521 E. Kostenanteile, Kosten
10
Zusicherungs
-
kredite
§ 62.
Das Amt teilt die Zusicher ungskredite den Gemeinden nach den Zivilschutzbedürfnisse n, insbesondere nach dem Ausbau grad zu.
Befristung der
Kostenanteile
10
§ 63.
Die Befristung der Kostenanteile
10 richtet sich nach den Fristen für die Bundesbeiträge.
Teilzahlungen
§ 64.
1 Der Kanton leistet an diesel ben Schutzbauten Teilzahlun gen wie der Bund, in der Regel bis 80% der zugesicherten Kosten anteile
10 .
2 In besonderen Fällen kann die Sicherheitsdirektion
11 weiter gehende Zahlungen verfügen.
Vorteils
-
anrechnung
§ 65.
Das Amt entscheidet über di e Höhe der Vorteilsanrech nung.
Beitragsklassen
§ 66.
1 Die Kostenanteile an die Gemeinden werden nach den folgenden Beitragskl assen ausgerichtet:
10 Finanzkraftindex Staatsbeitrag in % bis 103
70
104–108
30
109 und mehr
10
2 Die massgebenden Ansätze des Finanzkraftindexes für die Bei tragsklassen können angepasst werd en, wenn die Leistungen des Staa tes im Durchschnitt der letzten drei Jahre die Hälfte der vom Kanton und den Gemeinden zu trage nden Kosten überschreiten.
10
3 . . .
7
4 Als Grundlage für die Ei nteilung dienen die Angaben der Direk tion des Innern; sie gelten jeweil s für das folgende Kalenderjahr.
Zuständigkeit
§ 66
a.
8 Die Zusicherung von Kostenanteilen
10 erfolgt bis zu Fr.
1
000
000 durch die Sicherheitsdirektion
11 , darüber hinaus durch den Regierungsrat.
Fälligkeit
§ 67.
Als Zeitpunkt für die Fällig keit des Kostenanteils
10 gilt die Festsetzung der beitragsberechtigt en Mehrkosten anlässlich der Ab rechnung von Schutzbauten, oder de r Fälligkeitster min der Rechnung für das Material, oder das Entlas sungsdatum eines Ausbildungsanlas ses.
Anspruchs
-
berechtigter
§ 68.
Die Kostenanteile
10 stehen demjenigen Bauherrn zu, dem sie namentlich zugesichert worden sind.
12
521 Verordnung über den Zivilschutz Abtretung
§ 69.
1 Der Bauherr kann se inen Beitragsanspruch gemäss den Bestimmungen des OR 164 ff.
3 abtreten.
2 Die Anzeige über die Abtretung ist an das Amt zu richten. Ausbildungs kosten
§ 69
a.
8 Die anrechenbaren Ausbildung skosten bestimmen sich nach den vom Bund festgesetzten Pauschalen. F. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen
§ 70.
Die Auszahlung der vor dem 1. Januar 1978 ohne Vorbehalt zugesicherten Staatsbeiträge erfolgt nach den für 1977 gültigen An
- sätzen. Die unter Vorbehalt neuer rechtlicher Massnahmen 1977 zuge
- sicherten Staatsbeiträge werden nach neuem Recht abgerechnet.
§ 71.
Einkaufsverträge können im Ei nvernehmen beider Par
- teien bis am 31. Dezember 1981 in Ersatzabgaben übergeführt werden. Die Einkaufssumme bleibt besteh en. Die Verwendung dieser Mittel richtet sich nach den Vertragsbestimmungen.
§ 72.
Ersatzabgaben, welc he zwischen dem 1. Februar 1978 und dem 31. Dezember 1978 entrichtet wurden, unterliegen nicht Art. 7 Abs. 1 und 2 der Schutzbautenverordnung
6 . Diese Mittel müssen für öffentliche Zivilschutzbauten einges etzt werden. Die Verwendung der Ersatzabgaben muss mit der Ab rechnung ausgewiesen werden. Aufhebung bisherigen Rechts
§ 73.
Die Verordnung über den Zivilschutz vom 27. Oktober 1966 wird aufgehoben. Inkrafttreten
§ 74.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
1 OS 47, 588 und GS IV, 37.
2 LS 700.1 .
3 SR 220 .
4 Heute: Gesetz über den Zivils chutz vom 16. März 1986 ( LS 522 ).
5 Heute: Bundesgesetz über den Bevölk erungsschutz und den Zivilschutz (BZG) vom 4. Oktober 2002 ( SR 520.1 ).
6 Aufgehoben.
13 Verordnung über den Zivilschutz
521
7 Aufgehoben durch RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
8 Eingefügt durch RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
9 Fassung gemäss RRB vom 3. Dezember 1986 (OS 49, 849).
10 Fassung gemäss RRB vom 19. Dezember 1990 (OS 51, 381). In Kraft seit
1. Januar 1991.
11 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
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