Habilitationsverordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Univer... (415.466)
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Habilitationsverordnung der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 HabilitationsV – Mathemat.-na turwissenschaftl. Fakultät
415.466 Habilitationsverordnung der Mathematisch-naturwiss enschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 31. Januar 2011)
1 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Bedeutung der
Habilitation

§ 1.

Mit der Habilitation werden wi ssenschaftlich ausgewiesene Personen zu Privatdozentinnen oder Privatdozenten ernannt. Sie erhal ten damit die Lehrbefu gnis (Venia Legendi).
Ziel des
Habilitations
-
verfahrens

§ 2.

Das Habilitationsverfahren dient der Prüfung der Befähigung, ein Fachgebiet in Forschung und Le hre selbstständig an der Universi tät zu vertreten.
Grundlagen für
die Habilitation

§ 3.

Grundlagen für die Habilitati on sind die wissenschaftliche Qualifikation der Habilitandin ode r des Habilitande n (eigenständige wissenschaftliche Leistungen, angeme ssene Publikationstätigkeit) sowie die bisherige Lehrtätigkeit. Die wissenschaftliche Qualifikation wird durch eine Habilitations schrift, die Lehrbefähi gung durch eine Probe vorlesung überprüft.
Habilitations
-
schrift

§ 4.

Die Habilitationsschrift ist ei n selbstständiger wissenschaft licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll. Sie besteht aus a. einer Monografie oder b. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, welche durch einen einleitenden und zusammenfa ssenden Text ergänzt wird.
Probevorlesung

§ 5.

1 Die Probevorlesung dient dem Nachweis der Befähigung der Habilitandin oder de s Habilitanden, wissenschaftliche Sachver halte in didaktisch-methodisch fundi erter Weise zu vermitteln. Die Probevorlesung besteht aus einer Pr äsentation, welche 30 Minuten dauert, und einer anschliessende n Diskussion von maximal 15 Minu ten über den Gegenstand der Vorlesung.
2 Die Probevorlesung wird in de utscher oder englischer Sprache gehalten.
2
415.466 HabilitationsV – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät Umhabilitation

§ 6.

Falls die Habilitandin oder der Habilitand sich bereits an einer anderen Universität unter ver gleichbaren Bedingungen für das Fachgebiet habilitiert hat, für das sie oder er sich an der Universität Zürich bewirbt, kann die Fakultä tsversammlung ihr oder ihm das Ein
- reichen einer Habilitationsschri ft und damit verbunden die Abliefe
- rung der Pflichtexemplare sowie die Probevorlesung erlassen und auf das Einholen von externen Gutachten verzichten.
2. Teil: Habilitationsverfahren Habilitations gesuch

§ 7.

1 Habilitationsgesuche sind nach Rücksprache mit der Vor
- steherin oder dem Vorsteher eines Institutes oder eines Fachbereiches an die Dekanin oder den Dekan de r Mathematisch-naturwissenschaft
- lichen Fakultät zu richten.
2 Im Gesuch ist das Fachgebiet zu bezeichnen, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
3 Dem Gesuch sind folgende Unterlagen in je vier Exemplaren bei
- zufügen: a. Habilitationsschrift, b. Lebenslauf, c. Publikationsverzeichnis, d. Nachweis der bisher igen Lehrtätigkeit.
4 Die Habilitandin oder der Habilitand ist berechtigt, mögliche Per
- sonen für die Begutach tung vorzuschlagen. Beurteilung der Habilitations schrift und der wissenschaft lichen Quali fikation

§ 8.

1 Die Fakultätsversammlung setz t eine Habilitationskommis
- sion zur Begutachtung der Habilitationsschr ift und der wissenschaft
- lichen Qualifikation der Habilitandi n oder des Habili tanden ein. Die Kommission nimmt Stellung zuha nden der Fakultäts versammlung. Sie stützt sich dabei auf ein Gutach ten eines von der Fakultätsversamm
- lung bezeichneten Fakul tätsmitgliedes sowie auf mindestens zwei ex
- terne Gutachterinnen oder Gutachte r, welche durch die Kommission bestimmt werden.
2 Eine Arbeit, die an sich positiv beurteilt wurde, jedoch die Behe
- bung von insgesamt nicht grundlegen d ins Gewicht fallenden Mängeln erfordert, kann an die Habilitandi n oder den Habilitanden zur Überar
- beitung zurückgegeben werden. Di ese muss innerhalb von maximal sechs Monaten erfolgen. Nach der Begutachtung zirkulieren die Habili
- tationsschrift und die Gutachten bei den dem Lehrgebiet der Kandidatin oder des Kandidaten nahestehende n Fachvertreterinnen und Fachver
- tretern zur Stellungnahme. Gleichzeitig wird den übrigen Fakultätsmit
- gliedern die Gelegenheit gegeben, di e Akten im Dekanat einzusehen.
3 HabilitationsV – Mathemat.-na turwissenschaftl. Fakultät
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3 Nach erfolgter Zirkulation beschliesst die Kommission: a. die Weiterführung des Verfahrens oder b. Antragstellung auf Ablehnung des Habilitationsgesuches an die Fakultätsversammlung, ohne dass eine Probevorlesung gehalten wird.
Beurteilung der
Lehrfähigkeit

§ 9.

1 Bei Weiterführung des Verfahrens fordert die oder der Vor sitzende der Habilitationskommis sion die Kandidatin oder den Kan didaten auf, innert einer Woche dr ei Themen für eine Probevorlesung vorzuschlagen, die nicht direkt in der Habilitationsschrift behandelt werden. Die Kommission wählt eine s davon aus und lädt die Kandida tin oder den Kandidaten zu einer Pr obevorlesung ein. Die Einladung und Mitteilung des gewählten Themas erfolgt mindestens drei Wochen vor dem Termin der Probevorl esung durch das Dekanat.
2 Die Probevorlesung wird von de n anwesenden Fakultätsmitgliedern bezüglich didaktischer Präsentati on und wissenschaftlichen Gehalts bewertet. Wird die Probevorlesung insgesamt als ungenügend beurteilt, erhält die Habilitandin oder der Ha bilitand einmal Gelegenheit, im Rahmen des laufenden Ha bilitationsverfahrens eine neue Probevorle sung zu halten. Dazu hat sie oder er wiederum drei Themen vorzu schlagen, wobei das Thema der un genügenden Probevorlesung nicht wieder genannt werden darf.
Antrag

§ 10.

1 Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen sowie der Bewertun g der Probevorlesung stellt die Fakultätsversammlung Antrag an die Er weiterte Universitätsleitung auf a. Erteilung der Venia Legendi in einem von der Fakultätsversamm lung bezeichneten Fachgebiet oder b. Ablehnung des Habilitationsgesuches.
2 Das Habilitationsverfahren in der Fakultät ist in der Regel spätes tens ein Jahr nach Einreichen de s Habilitationsgesuches abzuschlies sen.
Entscheid

§ 11.

Die Erweiterte Universitätsle itung entscheidet über die Er teilung der Venia Legendi im vor geschlagenen Fachgebiet oder die Ablehnung des Habili tationsgesuches.
Akten
-
einsichtsrecht

§ 12.

1 Gesuche um Akteneinsicht sind an die zuständige Instanz zu richten. Bis zur Antragstellung an die Erweiterte Universitätslei tung auf Erteilung oder Nichterteilung der Veni a Legendi ist die Fakul tät, danach die Erweiterte Un iversitätsleitung zuständig.
2 Die Akteneinsicht wird in der Regel erst nach Eröffnung des Ent scheides der Erwe iterten Universitä tsleitung gewährt.
4
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3 Die zuständige Instanz kann be i Vorliegen von wichtigen Grün
- den die Akteneinsicht beschränke n und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gu tachter verweigern.
3. Teil: Wirkungen der Venia Legendi Pflicht exemplare

§ 13.

Nach erfolgter Habilitation si nd innerhalb eines Jahres sie
- ben Exemplare der Habi litationsschrift an da s Dekanat der Mathema
- tisch-naturwissenschaftlichen Fakul tät abzuliefern. Die Pflichtexemp
- lare müssen auf dem Titelblatt als Habilitationsschri ft der Universität Zürich kenntlich gemacht werden. Wenn die Habilitationsschrift aus einer durch einen einl eitenden und zusammenfassenden Text ergänz
- ten Reihe wissenschaftlicher Abhandl ungen besteht, muss diese mit einer Titelseite versehen und eing ebunden werden. In speziellen Fäl
- len kann die Dekanin oder der Dekan auf Gesuch hin Abweichungen von diesen Vorsch riften bewilligen. Lehr verpflichtung

§ 14.

Die Privatdozentinnen und Pr ivatdozenten sind verpflich
- tet, mindestens einmal jährlich eine Lehrveran staltung durchzuführen. Von dieser Lehrverpflichtung ka nn sie die Dekanin oder der Dekan auf begründetes Gesuch hin entbinden. Antritts vorlesung

§ 15.

Die Privatdozentinnen und Pri vatdozenten sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Erteil ung der Venia Legendi eine öffent
- liche Antrittsvorlesung zu halten. Stellung der Privatdozen tinnen und Privatdozenten

§ 16.

Im Übrigen richtet sich die Stellung der Privatdozentinnen und Privatdozenten nach der Universitätsordnung
2 sowie nach der Personalverordnung der Universität
3 .
4. Teil: Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 17.

Diese Habilitationsverordnung tritt am 2. Mai 2011 in Kraft.
1 OS 66, 282 ; Begründung siehe ABl 2011, 489 .
2 LS 415.111 .
3 LS 415.21 .
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