Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
1 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
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1. 4. 09 - 64 Gesetz über den Beitritt des Kant ons Zürich zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen (vom 13. März 1977)
1
§ 1.
1 Der Kanton Zürich tritt de m Konkordat über die Gewäh rung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
2 bei.
2 Das Konkordat hat folgenden Wortlaut: Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
2 I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden
Direkter
Geschäfts
-
verkehr Art.
1.
1 Die Behörden der Konkordatskantone
3 verkehren direkt miteinander. Das Ersuchungsschre iben kann in der Sprache des er suchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden.
2 Falls über die Zuständigkeit ei ner Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und di e Rechtshilfegesuche der rechts gültigen allein zuständigen kanton alen Behörde zugestellt, die im nach stehenden Verzeichnis aufgeführt ist.
3 Wenn die ersuchte Behörde festst ellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in de r Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.
Anwendbares
Recht Art.
2. Die ersuchte Behörde wende t ihr kantonales Recht an.
Anzeige Art.
3. Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einv ernahme oder eines Augenscheines.
Teilnahme der
Parteivertreter Art.
4. Die im Kanton der ersuche nden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Ze ugeneinvernahme oder am Augen schein teilnehmen.
2
273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Kosten Art.
5.
1 Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen wird jedoch Ersatz verlangt.
2 Vorbehalten bleiben die inte rkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege. II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden Post zustellungen Art.
6. Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen. Vorladungen Art.
7.
1 Die in einem Konkordatskant on geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihne n erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.
2 Die Zeugenladung erfolgt in eine r dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3 Sie können einen angemessenen Reisespesenvor schuss verlan
- gen.
4 Die Zeugen und Sachverständig en sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt. Prozess handlungen in einem anderen Kanton Art.
8.
1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augenscheine ode r Einvernahmen durchführen.
2 Die für den anderen Kanton zustän dige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3 Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Proz essrecht an. Ausschliessliche Zuständigkeit Art.
9.
1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung gerichtlich er Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizei licher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.
2 Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen od er Sachverstän
- digen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Be
- fehlen das Prozessrecht des ersu chten Kantons nicht entgegensteht.
3 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
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1. 4. 09 - 64 III. Kapitel: Schlussbestimmungen
Beitritt
und Rücktritt Art.
10.
1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Bei trittserklärung sowie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Ver zeichnis ist dem Eidgenössische n Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurück treten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Po lizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktr itt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kale nderjahres rechtswirksam.
Inkrafttreten Art.
11.
1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Ver öffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze
4 .
2 Das gleiche gilt für das Verzeic hnis der zuständigen kantonalen Behörden.
4
273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Anhang: Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
1. a. Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten; b. Vollzug der Rechtshilfegesuche.
2. a. Zustellung von gerichtlichen Akten und b. Rechtshilfegesuchen in den in Art. 1 Abs. 2 vorgesehenen Fällen.
3. Entgegennahme der in Art. 8 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung. Zürich
1. a. Einzelrichter im or dentlichen Verfahren b. Einzelrichter im or dentlichen Verfahren
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergerichtspräsident Bern
1. Gerichtspräsident
2. Appellationshof
3. Gerichtspräsident oder Appellationshof Luzern
1. a. Amtsgerichtspräsident b. Amtsgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergerichtspräsident
5 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
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1. 4. 09 - 64 Uri
1. a. Zuständige Gerichtsinstanz b. Landgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Landgerichtspräsident Uri
3. Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz
1. a. Einzelrichter b. Einzelrichter
2. a. Kantonsgericht b. Kantonsgericht
3. Kantonsgerichtspräsident Obwalden
1. a. Kantonsgerichtspräsident b. Kantonsgerichtspräsident
2. a. Kantonsgerichtspräsident b. Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Nidwalden
1. a. Kantonsgerichtspräsidium b. Kantonsgerichtspräsidium
2. a. Kantonsgerichtspräsidium b. Kantonsgerichtspräsidium
3. Kantonsgerichtspräsidium Glarus
1. a. Zivilgerichtspräsident b. Zivilgerichtspräsident
2. a. Zivilgerichtspräsident b. Obergerichtspräsident
3. Obergerichtspräsident
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273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Zug
1. a. Obergericht b. Präsidium des Kantonsgerichtes
2. a. Gerichtskanzlei b. Präsidium des Kantonsgerichtes
3. Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
1. Présidents des tri bunaux d’arrondissement
2. a. Direction de la justice b. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal Solothurn
1. a. Amtsgerichtspräsident b. Amtsgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
1. a. Gerichtspräsident b. Gerichtspräsident
2. a. Gerichtspräsident b. Gerichtspräsident
3. Gerichtspräsident Basel-Landschaft
1. a. Bezirksgerichtspräsident b. Bezirksgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergericht
7 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
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1. 4. 09 - 64 Schaffhausen
1. a. Gerichtskanzlei erster Instanz b. – Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bu ndesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind – Kantonsgericht in allen übrigen Fällen
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergerichtspräsident Appenzell A. Rh.
1. a. Kantonsgerichtspräsident b. Kantonsgerichtspräsident
2. a. Kantonsgerichtspräsident b. Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident Appenzell I. Rh.
1. a. Bezirksgerichtspräsident b. Bezirksgerichtspräsident
2. a. Bezirksgerichtspräsident b. Bezirksgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident St. Gallen
1. a. Bezirksgerichtspräsident b. Bezirksgerichtspräsident
2. a. Kantonsgerichtspräsident b. Kantonsgerichtspräsident
3. Kantonsgerichtspräsident
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273 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat Graubünden
1. a. Kreisamt b. Kreisamt
2. a. Justiz- und Polizeidepartement b. Justiz- und Polizeidepartement
3. Justiz- und Polizeidepartement Aargau
1. a. Bezirksgericht b. Bezirksgericht
2. a. Bezirksgericht b. Obergericht
3. Obergericht Thurgau
1. a. Bezirksgerichtspräsident b. Bezirksgerichtspräsident
2. a. Obergericht b. Obergericht
3. Obergericht Te ss i n
1. a. Dipartimento di giustizia b. Pretore
2. a. Dipartimento di giustizia b. Dipartimento di giustizia
3. Dipartimento di giustizia Wa adt
1. Présidents des tri bunaux de district
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal ou Présid ent du tribunal de district
9 Gewährung gegenseitiger Rechtsh ilfe in Zivilsachen – Konkordat
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1. 4. 09 - 64 Wallis
1. Juges instructeurs des districts
2. Tribunal cantonal
3. Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg
1. Présidents des tri bunaux de district
2. Département de justice
3. Tribunal cantonal Genf
1. a. Procureur général b. Tribunal de première instance
2. a. Procureur général b. Tribunal de première instance
3. Département de justice et police Jura
1. Les présidents des tr ibunaux de districts
2. Le Tribunal cantonal
3. Le président du Tribunal de di strict ou le Tribunal cantonal
§ 2.
Dieses Gesetz tritt, sofern di e Stimmberechtigten es annehmen, am Tag nach der amtlichen Veröffent lichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung in Kraft
4 .
1 OS 46, 538 und GS II, 534.
2 Angenommen von der Konferenz der kant onalen Justiz- und Polizeidirekto- ren am 26. April 1974, 8./9. November 1974. Vom Bundesrat genehmigt am
15. April 1975.
3 Das Konkordat ist heute für alle Kantone verbindlich.
4 Für Kanton Zürich in Kraft seit 6. Juni 1977.
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