Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel
1 Verordnung über den gewerbsmässigen Viehhandel (VgVH)
916.33 Verordnung über den gewerbsmässi gen Viehhandel (VgVH)
3 (vom 2. Juli 1959)
1 I. Patenterteilung
§ 1.
Wer den gewerbsmässigen Viehhandel betreiben will, hat dem Veterinäramt
3 ein Gesuch einzureichen.
§ 2.
1 Der sanitätspolizeiliche Ausweis über die Stallungen des Viehhändlers ist durch den Bezirkst ierarzt des Bezirkes, in dem die Stallungen liegen, auszustellen. Er muss jährlich erneuert werden.
2 Schlachtviehhändler, die ihre Tier e direkt an die Schlachthäuser liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit.
§ 3.
Die Stallungen müssen zur sachgemässen Reinigung und Desinfektion geeignet sein und de m Umfang des Ge schäftsbetriebes entsprechen. Die Stallungen sind jährlich mindestens zweimal mit Kalkmilch zu desinfizieren.
§ 4.
1 Für die Erteilung eines Haup t- sowie Nebenpatentes sind jährlich zu entrichten:
1. Eine Grundgebühr: a. für den Handel mit Tier en der Rindergattung von drei Monaten und me hr sowie mit solchen der Pferdegattung Fr.
200.— b. für den Handel mit Kleinv ieh (Kälber unter drei Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine) Fr.
100.—
2. Eine Umsatzgebühr: a. für jedes umgesetzte Pferd, Fohlen, Pony und Maultier sowie für jede n umgesetzten Esel Fr.
5.— b. für jedes umgesetzte Stück Rindvieh von drei Monaten und mehr Fr.
2.— c. für jedes umgesetzte Ka lb unter drei Monaten Fr.
1.— d. für jedes umgesetzte St ück Kleinvieh der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung Fr. —.50
2 Ausser den Grund- und Umsatzgebühr en ist eine Kanzleigebühr für die Haupt- und Nebenpatente von Fr. 35 und für Ersatzkarten von Fr. 5 zu entrichten.
3 Die Gebühr für die bezirkstierärztliche Stallkontrolle beträgt Fr.
79.
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§ 5. Die Umsatzgebühr wird
für die beiden ersten Jahre der Patenterteilung aufgrund des mutmas slichen Umsatzes berechnet. Die endgültige Abrechnung erfolgt jeweil s nach Feststellung des tatsäch
- lichen Umsatzes am Anfa ng des folgenden Jahres.
§ 6.
Sobald die Voraussetzungen fü r die Erteilung des Patents erfüllt sind, wird die Patentkarte mit dem Formular für das Geschäfts
- verzeichnis dem Händler dur ch die Post zugestellt. II. Patenterneuerung
§ 7.
1 Jedem Patentinhaber wird vo m Veterinäramt Anfang No
- vember eine Aufstellung über die H öhe der Gebühren für das folgende Jahr zugestellt mit der Aufforderung, den angegebenen Betrag bis spätestens 1. Dezember des la ufenden Jahres zu bezahlen.
2 Der zuständige Bezirkstierarzt wi rd beauftragt, die Stallungen des Patentinhabers zu inspizieren und über das Ergebnis zu berichten.
3 Die Zustellung der neuen Kart en mit den Formularen für Ge
- schäftsverzeichnisse erfolgt auf Ende des Jahres, sofern alle Voraus
- setzungen für die Patent erneuerung erfüllt sind.
§ 8.
Bei der Patenterneue rung wird die Umsa tzgebühr nach dem Umsatz des vorletzten Jahres bere chnet. Die Beträge werden auf ganze Franken aufgerundet. III. Geschäftsverzeichnisse
§ 9.
1 Das Geschäftsverzeichnis muss jederzeit über den gesam
- ten Tierverkehr des Händ lers genauen Aufschluss geben. Es sind alle gekauften, verkauften, vertauschten und vermittelten Tiere chronolo
- gisch einzutragen, gleichgültig, ob sie aus anderen oder aus dem eige
- nen Viehinspektionskreis kommen und ob Verkehrsscheine notwendig waren oder nicht. Die Inhaber v on Metzgereibetrieben sind von der Eintragung der Schlachttiere für de n eigenen Bedarf in die Geschäfts
- verzeichnisse befreit.
2 Reicht das mit der Patentkarte zugestellte Geschäftsverzeichnis nicht aus, so ist beim Veterinäramt
3 ein weiteres Verzeichnis, das unentgeltlich abgegeben wird, zu verlangen.
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§ 10.
1 Die mit dem 31. Dezember abzuschliessenden Geschäfts verzeichnisse sind mit den abgelaufene n Patentkarten bis spätestens am 31. Januar des folgende n Jahres dem Veterinäramt
3 einzusenden, und zwar auch von solchen Händlern, die auf die Erneuerung des Patentes verzichten.
2 Bei Metzgereibetrieben, deren I nhaber oder Geschäftsführer im Besitz des Viehhandelspa tentes sind, wird die Zahl der im eigenen Betrieb geschlachteten Tiere vom Fleischschauer erhoben.
3 Bei Einstellung des Geschäftsbe triebes sind die Geschäftsver zeichnisse und Patentkart en sofort zurückzusenden. IV. Feststellung des Umsatzes
§ 11.
Die Viehinspektoren haben bi s Ende Januar des folgenden Jahres Bericht zu erstatten über den gesamten Tierverkehr der Händ ler in ihrem Inspektionskreis im ab gelaufenen Jahr. Ebenso haben die Fleischschauer oder die Schlacht hofverwaltungen über die von den Händlern an die Schlachtbank ge lieferten Tiere zu berichten. V. Hausierhandel mit Geflügel
§ 12.
VI. Verzeichnis der Viehhändler
§ 13.
1 Das Verzeichnis der Viehhändler wird al ljährlich der Kan tonspolizei, den Statthalterämtern, Bezirkstierärzten, Viehinspekto ren, Fleischschauern und den Viehhä ndlern unentgeltlich zugestellt.
2 An weitere Interessenten wird es gegen Bezahl ung abgegeben. VII. Inkrafttreten und Vollzug
§ 14.
1 Die Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Der Vollzug obliegt dem Veterinäramt.
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§ 15.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord
- nung zum Gesetz über den gewe rbsmässigen Viehhandel vom 8. De
- zember 1928 aufgehoben.
1 OS 40, 594 und GS VII, 165. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Fassung gemäss RRB vom 11. Juli 1990 (OS 51, 194). In Kraft seit 1. Juli 1990.
3 Fassung gemäss RRB vom 6. Okober 2010 ( OS 65, 756 ; ABl 2010, 2181
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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