Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen ... (414.236)
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Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule)

1 V über die Rekurskommission des Technikums Rapperswil
414.236 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission des Interkantonalen Technikums Rapperswil (Ingenieurschule) (vom 11. Juni 1980)
1 A. Organisation
Bestand
und Ernennung Art.
1. Die Rekurskommission besteht aus sieben Mitgliedern und sieben Ersatzleuten. Gemäss Artikel 18 de r Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai
1970
2 werden die Mitglieder von den Regierungen der beteiligten Kan tone und der Vorsitzende vom Pr äsidenten des Bundesgerichts er nannt. Für die Bestellung der Ersatzleute gilt das nämliche Verfahren.
Sekretariat Art.
2. Die Rekurskommission wählt auf eine vierjährige Amts dauer einen Sekretär.
Sitz Art.
3. Die Rekurskommission hat ihre n Amtssitz in Rapperswil. Sie kann Sitzungen auch an anderen Orten durchführen. Eingaben können an den Vorsitze nden oder an die Direktion des Technikums zuhanden der Rekurs kommission adress iert werden.
Unvereinbar
-
keit Art.
4. Vorsitzender, Mitglieder, Er satzleute und Sekretär der Rekurskommission dürfen nicht in anderer Stellung für das Tech nikum tätig sein.
Beratungen Art.
5. Die Beratungen der Rekurskom mission sind nicht öffent lich.
Beschluss
-
fähigkeit Art.
6. Für die Beschlussfassung is t die Mitwirkung von sieben Mitgliedern oder Ersatzleuten in der Zusammensetzung nach Artikel
18 der Vereinbarung
2 erforderlich.
Stimmzwang Art.
7. Für alle Mitglieder, den Vo rsitzenden eingeschlossen, besteht Stimmzwang.
Ausstand Art.
8. Kommissionsmitglieder habe n in Ausstand zu treten: a) wenn sie selbst, ihre Verlobten oder Ehegatten, ihre Verwandten bis und mit dem vierten Grade, ihre Adoptiv-, Pflege- oder Stief eltern oder ihre Adoptiv-, Pfle ge- oder Stiefkinder an der Ange legenheit persönlich be teiligt sind. Der Ausstandsgrund der Ver schwägerung besteht nach Auflösung der Ehe fort,
2
414.236 V über die Rekurskommission des Technikums Rapperswil b) wenn sie Vertreter, Beauftragte, Organe oder Angestellte einer an der Angelegenheit beteiligten Pe rson sind oder in der Sache Rat erteilt haben, c) wenn sie aus anderen Gründe n befangen erscheinen. Die Beteiligung eines der Trägerka ntone an der Streitsache bedeu
- tet für die von ihm ernannten Mitg lieder und Ersatzleute der Rekurs
- kommission keinen Ausstandsgrund. Streitige Ausstands begehren Art.
9. Wird von einem Beteiligten der Ausstand von Mitgliedern oder Ersatzleuten verlangt und wird das Vorliegen eines Ausstands
- grundes bestritten, so entscheidet darüber die Kommission selbst in Abwesenheit des Betroffenen unte r Mitwirkung der erforderlichen Ersatzleute. Ausser ordentliche Ersatzleute Art.
10. Ist die Rekurskommission auch unter Beizug der nicht im Ausstand befindlichen Ersatzleute nicht mehr beschlussfähig, so sind nach Massgabe von Artikel 18 der Interkantonale n Vereinbarung vom 20. Mai 1970
2 ausserordentliche Er satzleute zu ernennen. Aufgaben des Vorsitzenden Art.
11. Der Vorsitzende leitet das Verfahren. Er ist namentlich zuständig: a) zur Ansetzung und Erstreckung von Fristen, b) zum Entscheid über aufschiebende Wirkung, c) zum Erlass dringlicher vorsorglicher Massnahmen, d) zum Erlass von Abschreibung sverfügungen bei Rückzug oder Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde. In den Fällen der Buchstaben b und c kann die Kommission neu entscheiden. Bezeichnung und Aufgabe des Referenten Art.
12. Der Vorsitzende bezeichnet ein Mitglied der Rekurs
- kommission als Referenten . Dieser stellt einen schriftlich begründeten Antrag. Beweis erhebung Art.
13. Der Referent ist berech tigt, Urkunden und Amts
- berichte beizuziehen. Andere Beweise werden von der Gesamtkommission abgenom
- men, soweit nicht der Vorsitzende eine Abordnung damit beauftragt. Sitzungen und Zirkular beschlüsse Art.
14. Die Rekurskommission fällt ihre Entscheidungen an Sitzungen oder ausnahmsweis e auf dem Zirkularwege. Wird bei der Zirkulation eines schriftlichen Antrages von einem Mitglied eine abweiche nde Meinung vertreten ode r Beratung verlangt, so muss eine Sitzung einberufen werden.
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Entschädi
-
gungen und
Auslagenersatz Art.
15. Die Entschädigung der Mitgli eder und des Sekretärs der Rekurskommission sowie die Vergütung für Barauslagen richten sich nach der von den beteiligten Kantonen auf Grund von Artikel 20 Absatz 2 der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 1970
2 er lassenen Verordnung. Über die Ausrichtung von Taggel dern für Referate und besondere Beanspruchung entscheidet der Vo rsitzende der Rekurskommission von Fall zu Fall. B. Verfahren
Anfechtbare
Entscheide Art.
16. Mit der Beschwerde kö nnen Verfügungen und Ent scheide des Technikumsrates angefochten werden. Beschwerden gege n Verweise in Disziplinarsachen sind nicht zu lässig.
Beschwerde
-
berechtigung Art.
17. Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung einer Ve rfügung oder eine s Entscheides ein eigenes schutzwürdi ges Interesse dartut.
Beschwerde
-
gründe Art.
18. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen ein schliesslich Überschrei tung und Missbrauch de s Ermessens geltend ge macht werden.
Fristen Art.
19. Die Beschwerde ist innert vi erzehn Tagen seit der Eröff nung der Verfügung oder de s Entscheides einzureichen. Für die Anfechtung vorsorgliche r Massnahmen beträgt die Frist fünf Tage. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, wird zu Unrecht die Weiterzieh barkeit ausgeschlossen oder ist di e Belehrung über das Rechtsmittel fehlerhaft, so betr ägt die Rechtsmittelfrist dr eissig Tage. Wird von der Behörde eine längere als die in Absatz 1 vorgesehene Frist angegeben, so ist die Beschwerde zulässig, bis zum Ablauf der angegebenen länge ren Frist. Wird eine kürzere Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt den noch die ordentliche Frist.
Einreichung
der Beschwerde Art.
20. Die Beschwerde ist bei de r Direktion des Technikums zuhanden der Rekurskommission ode r beim Vorsitzenden der Rekurs kommission schriftlich einzureichen. Sie muss einen Antrag sowie eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enth alten. Sie ist zu unterzeichnen.
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414.236 V über die Rekurskommission des Technikums Rapperswil Fehlen Antrag, Darstellung de s Sachverhaltes, Begründung oder Unterschrift, so wird dem Beschwer deführer Frist zu r Ergänzung der Beschwerde angesetzt, mit der An drohung, dass nach unbenützter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Beilagen zur Beschwerde Art.
21. Der Beschwerde ist die an gefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid samt a llfälligen Beweismi tteln beizulegen. Soweit das nicht möglich is t, sind sie zu bezeichnen. Genügt die Beschwerde diesen Anfo rderungen nicht, so wird der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Frist aufgefordert, die Ver
- fügung oder den Entscheid und die Beweismittel nachträglich beizu
- bringen, mit der Androhung, dass na ch unbenützter Frist auf Grund der Akten entschieden werde. Vertretung Art.
22. Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit nicht persönliches Erscheinen gefordert wird, vertreten lassen. Auf Verlangen hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Ermittlung des Sachverhaltes Art.
23. Die Rekurskommission kann di e Feststellung des Sach
- verhaltes von Amtes wegen oder auf Antrag überprüfen. Aktenbeizug und Vernehm lassung Art.
24. Die Rekurskommission bringt eine nicht zum Vornherein unzulässige Beschwerde ohne Ve rzug dem Technikumsrat und allfäl
- ligen anderen Beteiligte n zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehm
- lassung an und fordert gleichzeitig den Technikumsrat zur Vorlage der Akten auf. Sie kann die Parteien zu einem weiteren Schri ftenwechsel einladen oder eine mündliche Verha ndlung mit ihnen anberaumen. Akteneinsicht Art.
25. Die Beteiligten haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht wichtige öffe ntliche oder schutzwürdige private Interessen entgegenstehen. Die Verweigerung der Einsichtna hme ist mit kurzer Begründung in den Akten zu vermerken. Der wesentliche Inhalt eines Aktenstückes, in das die Einsicht verweigert wird, muss so weit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung des zu sc hützenden Interesses möglich ist. Neue Vorbringen Art.
26. Die Beteiligten können bis zu m Abschluss des Schriften
- wechsels neue Tatsac hen geltend machen. Neue Begehren sind unzulässig. Aufschiebende Wirkung Art.
27. Die Beschwerde hat aufsch iebende Wirkung, wenn der Technikumsrat nicht die Vollst reckbarkeit angeordnet hat. Die Rekurskommission kann eine andere Verfügung treffen.
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Vorsorgliche
Massnahmen Art.
28. Zur Erhaltung des bestehe nden Zustandes oder zur einstweiligen Sicherstel lung bedrohter rechtlic her Interessen können vorsorgliche Massnahm en getroffen werden.
Entscheid Art.
29. Die Rekurskommissi on darf über die Begehren des Be schwerdeführers nicht hinausgehen und die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid ni cht zu dessen Nachteil ändern. Heisst die Rekurskommi ssion die Beschwerde gut, so entscheidet sie selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an den Technikumsrat zurück.
Fristberechnung Art.
30. Für die Zeitbestimmung, di e Fristberechnung und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten sachgemäss Artikel 126 und Artikel 132 des sanktgallischen Gesetzes über die Zivilrechts pflege. Wurde eine Eingabe einer unzuständigen Stelle rechtzeitig ein gereicht, so ist die Frist eingehalten.
Kosten Art.
31. Abgewiesene Rekurse sind in der Regel kostenpflichtig. Die Rekurskommission entscheide t über die Höhe der Kosten. Ausseramtliche Kosten werden in der Regel nicht vergütet.
Wieder
-
aufnahme Art.
32. Gegen Verfügungen und Entscheide kann die Wieder aufnahme des Verfahrens mit der Begründung verlangt werden: a) die Verfügung oder der Entschei d sei durch strafbare Handlung beeinflusst gewesen, b) die Rekurskommission habe sich in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden, c) die Rekurskommission habe wese ntliche Tatsachen oder Beweis mittel, die zur Zeit des Erlasses der Verfügung oder des Entschei des bestanden hätten, nicht gekannt.
Frist Art.
33. Das Wiederaufnahmebegehr en kann innert drei Mo naten eingereicht werden, nachde m der Betroffene vom Wiederauf nahmegrund Kenntnis erhalten hat, spät estens aber innert zehn Jahren seit der Eröffnung der Verf ügung oder des Entscheides. Das Wiederaufnahmebegehren, mit dem geltend gemacht wird, die Verfügung oder der Entscheid sei durch strafbare Handlung beein flusst gewesen, ist an keine Frist gebunden.
Aufschiebende
Wirkung Art.
34. Dem Wiederaufnahmebegehren kommt nur aufschie bende Wirkung zu, wenn dies von der Rekurskommiss ion angeordnet wird.
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414.236 V über die Rekurskommission des Technikums Rapperswil Ergänzende Vorschriften Art.
35. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach dem sanktgallischen Gesetz übe r die Verwaltungsrechtspflege. Vollzug Art.
36. Diese Verordnung tritt am 11 . Juni 1980 in Vollzug.
1 OS 47, 446 und GS III, 309. Von den Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, St. Gallen und Zürich erlassen.
2 Aufgehoben; GS III, 298.
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