Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene (0.831.105)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 128 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Abgeschlossen in Genf am 29. Juni 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. Juni 1977² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. September 1977 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. September 1978 (Stand am 25. Juli 2006) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 23. Juni 1977 ( AS 1978 1491 ).
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.

Teil I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
In diesem Übereinkommen
a) umfasst der Ausdruck «Gesetzgebung» alle Gesetze und Verordnungen sowie die satzungsmässigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck «vorgeschrieben» von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt;
c) umfasst der Ausdruck «gewerbliche Betriebe» alle Betriebe in folgenden Wirtschaftszweigen: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen; verarbeitende Industrien; Baugewerbe und öffentliche Arbeiten; Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen; Transportwesen, Lagerung und Verkehrs­wesen;
d) bedeutet der Ausdruck «Wohnsitz» den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck «Einwohner» eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat;
e) bezieht sich der Ausdruck «Unterhaltsberechtigt» auf die in vorgeschriebenen Fällen als gegeben angenommene Unterhaltsberechtigung;
f) bedeutet der Ausdruck «Ehefrau» eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt;
g) bedeutet der Ausdruck «Witwe» eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat;
h) bezeichnet der Ausdruck «Kind» i) ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter 15 Jahren, wobei die höhere Altersgrenze in Betracht zu ziehen ist, und
ii) unter vorgeschriebenen Bedingungen ein Kind unter einer vorgeschriebenen Altersgrenze, die höher als die in Unterabsatz i) angegebene ist, sofern dieses Kind Lehrling oder Student ist oder infolge einer chronischen Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die innerstaatliche Gesetzgebung diesen Ausdruck so bestimmt, dass er alle Kinder unter einer Altersgrenze einbezieht, die erheblich höher ist als die in Unterabsatz i) angegebene;
i) bedeutet der Ausdruck «Wartezeit» entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist;
j) bedeuten die Ausdrücke «beitragsgebundene Leistungen» und «beitragsfreie Leistungen» Leistungen, deren Gewährung von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Personen oder ihres Arbeitgebers oder von einer Berufstätigkeit während einer Wartezeit abhängt beziehungsweise nicht abhängt.
Art. 2
1.  Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat anzuwenden
a) den Teil 1,
b) mindestens einen der Teile II, III und IV;
c) die entsprechenden Bestimmungen der Teile V und VI und
d) den Teil VII.
2.  Jedes Mitglied hat in seiner Ratifikation anzugeben, für welche der Teile II bis IV dieses Übereinkommens es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen übernimmt.
Art. 3
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, dass es die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen für einen oder mehrere der Teile II bis IV übernimmt, die in seiner Ratifikation nicht bereits angegeben waren.
2.  Die Verpflichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels gelten als Bestandteil der Ratifikation und haben vom Zeitpunkt ihrer Mitteilung an die Wirkung einer Ratifikation.
Art. 4
1.  Ein Mitglied, dessen Entwicklung auf wirtschaftlichem Gebiet noch ungenügend ist, kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte begründete Erklärung die in den folgenden Artikeln vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen für sich in Anspruch nehmen: Artikel 9 Absatz 2; Artikel 13 Absatz 2; Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 Absatz 2.
2.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919³ vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in Anspruch genommene Ausnahme anzugeben,
a) dass die Gründe hierfür weiter bestehen oder
b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.
3.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat die Zahl der geschützten Arbeitnehmer in dem Masse zu erhöhen, wie die Umstände es gestatten.
³ SR 0.820.1
Art. 5
Ist ein Mitglied für die Anwendung eines der durch seine Ratifikation erfassten Teile II bis IV dieses Übereinkommens gehalten, vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die insgesamt mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden, so hat sich dieses Mitglied zu vergewissern, dass der in Betracht kommende Hundertsatz erreicht worden ist, bevor es sich zur Anwendung eines solchen Teils verpflichtet.
Art. 6
Für die Anwendung der Teile II, III oder IV dieses Übereinkommens kann ein Mitglied den durch eine Versicherung gewährten Schutz auch dann in Rechnung stellen, wenn diese Versicherung nach der innerstaatlichen Gesetzgebung für die geschützten Personen zwar keine Pflichtversicherung ist, aber
a) behördlich überwacht oder nach vorgeschriebenen Normen gemeinsam von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird;
b) einen namhaften Teil der Personen umfasst, deren Verdienst denjenigen eines gelernten männlichen Arbeiters nicht übersteigt;
c) in Verbindung mit anderen Formen des Schutzes, wo dies angebracht ist, den diesbezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens entspricht.

Teil II. Leistungen bei Invalidität

Art. 7
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Invalidität nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 8
Der gedeckte Fall hat einen vorgeschriebenen Grad der Unfähigkeit zur Ausübung irgendeiner Erwerbstätigkeit zu umfassen, sofern diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Ablauf einer vorgeschriebenen Zeitspanne der vorübergehenden oder beginnenden Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.
Art. 9
1.  Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) alle Arbeitnehmer, einschliesslich der Lehrlinge; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden; oder
c) alle Einwohner oder die Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen von Artikel 28 entsprechende Grenzen nicht übersteigen.
2.  Ist eine nach Artikel 4 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b )
vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden.
Art. 10
Die Leistung bei Invalidität hat in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird
a) nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vor­geschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Art. 11
1.  Die in Artikel 10 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit zurückgelegt hat, die in einer Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit von 15 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von zehn Jahren bestehen kann;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von drei Beitragsjahren zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl oder jährliche Zahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2.  Hängt die Leistung bei Invalidität von einer Mindestbeitragszeit, einer Mindestbeschäftigungszeit oder einer Mindestwohnsitzzeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von fünf Beitrags‑, Beschäftigungs‑ oder Wohnsitzjahren zurückgelegt hat;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von drei Beitragsjahren zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte der nach Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl oder jährlichen Zahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
3.  Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leis­tung, die nach den Bestimmungen des Teils V berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil V für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung fünf Beitrags‑, Beschäftigungs‑ oder Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4.  Der in der Tabelle zu Teil V angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung fünf Beitrags‑, Beschäftigungs‑ oder Wohnsitzjahre übersteigt, jedoch geringer als 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder zehn Wohnsitzjahre ist; eine gekürzte Leistung ist nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
5.  Die Bedingungen in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils V berechnet ist, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung eine Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, die in einem vorgeschriebenen Mindestalter fünf Jahre nicht übersteigen darf und mit fortschreitendem Alter bis zu einer vorgeschriebenen Höchstzahl von Jahren verlängert werden kann.
Art. 12
Die in den Artikeln 10 und 11 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren oder so lange, bis sie durch eine Leistung bei Alter ersetzt werden.
Art. 13
1.  Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat unter vorgeschriebenen Bedingungen
a) Einrichtungen zur beruflichen Wiedereingliederung bereitzustellen, die dazu bestimmt sind, einen Invaliden, wo immer es möglich ist, für die Wiederaufnahme seiner früheren Tätigkeit oder, wenn dies nicht möglich ist, für eine andere Erwerbstätigkeit vorzubereiten, die seiner Eignung und seinen Fähigkeiten am besten entspricht;
b) Massnahmen zu treffen, um die Vermittlung einer geeigneten Beschäftigung für Invalide zu erleichtern.
2.  Ist eine nach Artikel 4 abgegebene Erklärung in Kraft, so kann das Mitglied von den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels abweichen.

Teil III. Leistungen bei Alter

Art. 14
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen bei Alter nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 15
1.  Der gedeckte Fall hat im Überschreiten eines vorgeschriebenen Alters zu bestehen.
2.  Das vorgeschriebene Alter darf 65 Jahre nicht übersteigen, doch kann von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung massgebender demographischer, wirtschaftlicher und sozialer Merkmale, die statistisch zu belegen sind, ein höheres Alter festgesetzt werden.
3.  Ist das vorgeschriebene Alter 65 Jahre oder höher, so ist dieses Alter unter vorgeschriebenen Bedingungen für jene Personen herabzusetzen, die in Berufen beschäftigt waren, die von der innerstaatlichen Gesetzgebung im Hinblick auf die Gewährung von Leistungen bei Alter als anstrengend oder gesundheitsschädlich betrachtet werden.
Art. 16
1.  Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) alle Arbeitnehmer, einschliesslich der Lehrlinge; oder
b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden; oder
c) alle Einwohner oder die Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen von Artikel 28 entsprechende Grenzen nicht übersteigen.
2.  Ist eine nach Artikel 4 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden.
Art. 17
Die Leistung bei Alter hat in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird
a) nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind,
b) nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vor­geschriebene Grenzen nicht übersteigen.
Art. 18
1.  Die in Artikel 17 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit zurückgelegt hat, die in einer Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit von 30 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von 20 Jahren bestehen kann;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die vor­geschriebene jährliche Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2.  Hängt die Leistung bei Alter von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren zurückgelegt hat;
b) wenn grundsätzlich alle erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, die vor Eintritt des Falls eine vorgeschriebene Beitragszeit zurückgelegt hat und für die während ihres Arbeitslebens die Hälfte der nach Absatz 1 Buchstabe b) dieses Artikels vorgeschriebenen jährlichen Durchschnittszahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
3.  Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leis­tung, die nach den Bestimmungen des Teils V berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil V für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, die nach vorgeschriebener Regelung zehn Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder fünf Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4.  Der in der Tabelle zu Teil V angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung zehn Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder fünf Wohnsitzjahre übersteigt, aber geringer als 30 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder 20 Wohnsitzjahre ist; übersteigt diese Wartezeit 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre, so ist eine gekürzte Leistung nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
Art. 19
Die in den Artikeln 17 und 18 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Teil IV. Leistungen an Hinterbliebene

Art. 20
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens in Kraft ist, hat den geschützten Personen Leistungen an Hinterbliebene nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teils zu gewährleisten.
Art. 21
1.  Der gedeckte Fall hat den Verlust der Unterhaltsmittel zu umfassen, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Ernährers erleiden.
2.  Der Anspruch einer Witwe auf eine Leistung an Hinterbliebene kann vom Erreichen eines vorgeschriebenen Alters abhängig gemacht werden. Das Alter darf nicht höher sein als das für den Anspruch auf Leistungen bei Alter vorgeschriebene Alter.
3.  Eine Altersbedingung ist nicht zulässig, wenn die Witwe
a) im vorgeschriebenen Sinn invalide ist oder
b) für ein unterhaltsberechtigtes Kind des Verstorbenen sorgt.
4.  Für den Anspruch einer kinderlosen Witwe auf eine Leistung an Hinterbliebene kann eine Mindestdauer der Ehe vorgeschrieben werden.
Art. 22
1.  Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen:
a) die Ehefrauen, Kinder und sonstigen von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten unterhaltsberechtigten Angehörigen von Ernährern, die Arbeitnehmer oder Lehrlinge waren; oder
b) die Ehefrauen, Kinder und sonstigen von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten unterhaltsberechtigten Angehörigen von Ernährern in vor­geschriebenen Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 75 vom Hundert der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden; oder
c) alle Witwen, alle Kinder und alle sonstigen von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten unterhaltsberechtigten Angehörigen, die den Ernährer verloren haben, Einwohner sind und, sofern angebracht, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene, den Bestimmungen von Artikel 28 entsprechende Grenzen nicht übersteigen.
2.  Ist eine nach Artikel 4 abgegebene Erklärung in Kraft, so hat der Kreis der geschützten Personen zu umfassen:
a) die Ehefrauen, Kinder und sonstigen von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten unterhaltsberechtigten Angehörigen von Ernährern in vor­geschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 25 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) die Ehefrauen, Kinder und sonstigen von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten unterhaltsberechtigten Angehörigen von Ernährern in vor­geschriebenen Gruppen von Arbeitnehmern gewerblicher Betriebe, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben bilden.
Art. 23
Die Leistung an Hinterbliebene hat in einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird
a) nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
b) nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen, geschützt sind.
Art. 24
1.  Die in Art. 23 bezeichnete Leistung ist im gedeckten Fall mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, deren Ernährer nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit zurückgelegt hat, die in einer Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit von 15 Jahren oder einer Wohnsitzzeit von zehn Jahren bestehen kann, für eine Leistung an eine Witwe kann statt dessen jedoch verlangt werden, dass diese Witwe eine vorgeschriebene Wohnsitzzeit zurückgelegt hat,
b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, deren Ernährer nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von drei Beitragsjahren zurückgelegt hat, sofern für ihn während seines Arbeitslebens die vorgeschriebene jährliche Durchschnittszahl oder jährliche Zahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
2.  Hängt die Leistung an Hinterbliebene von einer Mindestbeitrags‑ oder Mindestbeschäftigungszeit ab, so ist eine gekürzte Leistung mindestens zu gewährleisten
a) einer geschützten Person, deren Ernährer nach vorgeschriebener Regelung eine Wartezeit von fünf Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahren zurückgelegt hat;
b) wenn grundsätzlich die Ehefrauen und Kinder aller erwerbstätigen Personen geschützt sind, einer geschützten Person, deren Ernährer nach vor­geschriebener Regelung eine Wartezeit von drei Beitragsjahren zurückgelegt hat, sofern für ihn während seines Arbeitslebens die Hälfte der nach Ab­satz 1 Buchstabe b) dieses Artikels vorgeschriebenen jährlichen Durchschnitts­zahl oder jährlichen Zahl von Beiträgen entrichtet worden ist.
3.  Die Bedingungen in Absatz 1 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leis­tung, die nach den Bestimmungen des Teils V berechnet ist, jedoch um zehn Einheiten unter dem in der Tabelle zu Teil V für den Typus des Leistungsempfängers angegebenen Hundertsatz liegt, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, deren Ernährer nach vorgeschriebener Regelung fünf Beitrags‑, Beschäftigungs‑ oder Wohnsitzjahre zurückgelegt hat.
4.  Der in der Tabelle zu Teil V angegebene Hundertsatz kann im entsprechenden Verhältnis gekürzt werden, wenn die Wartezeit für die dem gekürzten Hundertsatz entsprechende Leistung fünf Beitrags‑, Beschäftigungs‑ oder Wohnsitzjahre übersteigt, jedoch geringer als 15 Beitrags‑ oder Beschäftigungsjahre oder zehn Wohnsitzjahre ist; ist für eine solche Wartezeit eine Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit heranzuziehen, so ist eine gekürzte Leistung nach Absatz 2 dieses Artikels zu gewähren.
5.  Die Bedingungen in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten als erfüllt, wenn eine Leistung, die nach den Bestimmungen des Teils V berechnet ist, mindestens jeder geschützten Person gewährleistet wird, deren Ernährer nach vorgeschriebener Regelung eine Beitrags‑ oder Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, die in einem vorgeschriebenen Mindestalter fünf Jahre nicht übersteigen darf und mit fortschreitendem Alter bis zu einer vorgeschriebenen Höchstzahl von Jahren verlängert werden kann.
Art. 25
Die in den Artikeln 23 und 24 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Teil V. Berechnung der regelmässig wiederkehrenden Zahlungen

Art. 26
1.  Bei einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen: Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle zu diesem Teil bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in der Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem früheren Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers und dem Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungsempfängers hat, zu zahlen sind.
2.  Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers ist nach vorgeschriebener Regelung zu berechnen; sind die geschützten Personen oder ihre Ernährer in Verdienstklassen eingeteilt, so kann der frühere Verdienst nach den Grundverdiensten der Klassen, zu denen sie gehörten, berechnet werden.
3.  Für den Leistungsbetrag oder für den bei der Berechnung dieses Betrages zugrunde gelegten Verdienst kann eine Höchstgrenze vorgeschrieben werden, vorausgesetzt, dass dabei den Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels entsprochen wird, wenn der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers nicht höher ist als der Lohn eines gelernten männlichen Arbeiters.
4.  Der frühere Verdienst des Leistungsempfängers oder seines Ernährers, der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
5.  Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
6.  Im Sinne dieses Artikels hat als gelernter männlicher Arbeiter zu gelten
a) ein Einrichter oder Dreher in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder
b) der Typus des gelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes oder
c) eine Person, deren Verdienst nicht niedriger ist als der Verdienst von 75 vom Hundert aller geschützten Personen, wobei dieser Verdienst auf der Grundlage jährlicher oder kürzerer Zeitspannen ermittelt wird, je nachdem was vorgeschrieben ist, oder
d) eine Person, deren Verdienst ebenso hoch ist wie 125 vom Hundert des Durchschnittsverdienstes aller geschützten Personen.
7.  Als Typus des gelernten Arbeiters im Sinne von Buchstabe b ) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der grössten Zahl für den betreffenden Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen oder von Ernährern der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die grösste Zahl solcher Personen oder Ernährer umfasst; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts- ­und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen in ihrer 1958 abgeänderten Fassung wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.
8.  Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gelernte männliche Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 6 und 7 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.
9.  Der Lohn des gelernten männlichen Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln, unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet der Absatz 8 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
Art. 27
1.  Bei einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, ist der Leistungsbetrag, erhöht um den Betrag der während der Dauer des Falls zu zahlenden Familienzulagen, wie folgt zu bemessen: Er hat für den betreffenden Fall und den in der Tabelle zu diesem Teil bezeichneten Typus des Leistungsempfängers mindestens den in der Tabelle vorgesehenen Hundertsatz der Gesamtsumme aus dem Lohn eines gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters und dem Betrag der Familienzulagen zu erreichen, die einer geschützten Person mit gleichen Familienlasten, wie sie der Typus des Leistungs­empfängers hat, zu zahlen sind.
2.  Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters, die Leistung und die Familienzulagen sind auf derselben zeitlichen Grundlage zu berechnen.
3.  Für die übrigen Leistungsempfänger hat die Leistung in einem angemessenen Verhältnis zu der des Typus des Leistungsempfängers zu stehen.
4.  Im Sinne dieses Artikels hat als gewöhnlicher erwachsener männlicher ungelernter Arbeiter zu gelten
a) der Typus des ungelernten Arbeiters in der Maschinenbauindustrie mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie oder
b)
der Typus des ungelernten Arbeiters nach den Bestimmungen des nachstehenden Absatzes.
5.  Als Typus des ungelernten Arbeiters im Sinne von Buchstabe b ) des vorstehenden Absatzes hat eine Person zu gelten, die in der Hauptgruppe mit der grössten Zahl für den betreffenden Fall geschützter erwerbstätiger männlicher Personen oder von Ernährern der geschützten Personen innerhalb der Abteilung beschäftigt ist, die ihrerseits die grösste Zahl solcher Personen oder Ernährer umfasst; hierfür wird die Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten zugrunde gelegt, die vom Wirtschafts­- und Sozialrat der Organisation der Vereinten Nationen auf seiner siebenten Tagung am 27. August 1948 angenommen wurde und im Anhang zu diesem Übereinkommen in ihrer 1958 abgeänderten Fassung wiedergegeben ist, unter Berücksichtigung aller späteren Änderungen.
6.  Haben die Leistungen eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe, so kann der gewöhnliche erwachsene männliche ungelernte Arbeiter nach den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 dieses Artikels für jedes Gebiet bestimmt werden.
7.  Der Lohn des gewöhnlichen erwachsenen männlichen ungelernten Arbeiters ist auf der Grundlage der Lohnsätze für die durch Gesamtarbeitsverträge oder gegebenenfalls von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder durch Gewohnheit festgelegte normale Arbeitszeit zu ermitteln, unter Einbeziehung etwaiger Teuerungszulagen; haben diese Lohnsätze eine nach Gebieten unterschiedliche Höhe und findet der Absatz 6 dieses Artikels keine Anwendung, so ist der mittlere Lohn zugrunde zu legen.
Art. 28
Bei einer regelmässig wiederkehrenden Zahlung, auf welche dieser Artikel Anwendung findet, gilt folgendes:
a) der Leistungsbetrag ist entsprechend einer vorgeschriebenen Skala oder entsprechend einer von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegten Skala zu berechnen;
b) der Leistungsbetrag kann nur insoweit gekürzt werden, als die sonstigen Mittel der Familie des Leistungsempfängers vorgeschriebene namhafte Beträge oder von der zuständigen Stelle nach vorgeschriebener Regelung festgelegte namhafte Beträge übersteigen;
c) die Gesamtsumme aus der Leistung und den sonstigen Mitteln, nach Abzug der in Buchstabe b) bezeichneten namhaften Beträge, hat auszureichen, um der Familie des Leistungsempfängers gesunde und angemessene Lebens­bedin­gungen zu gewährleisten, sie darf nicht unter den nach den Bestimmungen des Artikels 27 berechneten Leistungen liegen;
d) die Bedingungen in Buchstabe c) gelten als erfüllt, wenn der Gesamtbetrag der nach dem betreffenden Teil gewährten Leistungen um mindestens 30 vom Hundert höher ist als der Gesamtbetrag der Leistungen, der bei Anwendung der Bestimmungen des Artikels 27 und der nachstehenden Bestimmungen erreicht würde: i) Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) für Teil 11;
ii) Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) für Teil III;
iii) Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) für Teil IV.
Art. 29
1.  Die Beträge der nach den Bestimmungen von Artikel 10, Artikel 17 und Artikel 23 zu gewährenden laufenden Barleistungen sind nach erheblichen Änderungen in der allgemeinen Verdiensthöhe oder nach erheblichen Änderungen in den Lebenshaltungskosten zu überprüfen.
2.  Jedes Mitglied hat die Ergebnisse dieser Überprüfungen in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919⁴ vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens mitzuteilen und anzugeben, welche Massnahmen getroffen worden sind.
Tabelle zu Teil V
Regelmässig wiederkehrende Zahlungen an die Typen der Leistungsempfänger

Teil

Fall

Typus des Leistungsempfängers

Hundertsatz

II

Invalidität

Mann mit Ehefrau und 2 Kindern

50

III

Alter

Mann mit Ehefrau im Rentenalter

45

IV

Tod des Ernährers

Witwe mit 2 Kindern

45

⁴ SR 0.820.1

Teil VI. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 30
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Aufrechterhaltung der Anwartschaften auf beitragsgebundene Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene unter vorgeschriebenen Bedingungen vorzusehen.
Art. 31
1.  Die Leistungen bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene können unter vorgeschriebenen Bedingungen ruhen, wenn der Leistungsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausübt.
2.  Eine beitragsgebundene Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene kann gekürzt worden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers einen vorgeschriebenen Betrag übersteigt; die Leistungskürzung darf den Verdienst nicht übersteigen.
3.  Eine beitragsfreie Leistung bei Invalidität oder Alter oder an Hinterbliebene kann gekürzt werden, wenn der Verdienst des Leistungsempfängers oder seine sonstigen Mittel oder beide zusammen einen vorgeschriebenen Betrag übersteigen.
Art. 32
1.  Eine Leistung, auf die eine geschützte Person in Anwendung eines der Teile II bis IV dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmass ruhen,
a) solange die betreffende Person sich ausserhalb des Gebiets des Mitglieds aufhält, ausser unter vorgeschriebenen Bedingungen im Fall einer beitragsgebundenen Leistung;
b) solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienst der Sozialen Sicherheit bestritten wird;
c) wenn die betreffende Person durch Betrug versucht hat, diese Leistung zu erhalten;
d) wenn der Fall von der betreffenden Person durch ein von ihr begangenes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt worden ist;
e) wenn der Fall vorsätzlich durch eine grobe Verfehlung der betreffenden Person herbeigeführt worden ist;
f) in entsprechenden Fällen, wenn die betreffende Person es ohne triftigen Grund unterlässt, von den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen des ärztlichen Dienstes oder des Dienstes für die berufliche Wiedereingliederung Gebrauch zu machen, oder die für die Nachprüfung des Bestehens des Falls oder für das Verhalten der Leistungsempfänger vorgeschriebene Regelung nicht befolgt;
g) bei Leistungen an Hinterbliebene, solange eine Witwe mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
2.  Ein Teil der Leistungen, die sonst zu zahlen gewesen wären, ist in den vorgeschriebenen Fällen und innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen an die unterhaltsberechtigten Angehörigen der betreffenden Person zu zahlen.
Art. 33
1.  Hat oder hätte eine geschützte Person gleichzeitig Anspruch auf mehr als eine der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Leistungen, so können diese unter vorgeschriebenen Bedingungen und in vorgeschriebenen Grenzen gekürzt werden; die geschützte Person muss jedoch insgesamt mindestens den Betrag der günstigsten Leistung erhalten.
2.  Hat oder hätte eine geschützte Person Anspruch auf eine in diesem Übereinkommen vorgesehene Leistung und erhält sie für denselben Fall eine andere Barleistung der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme einer Familienleistung, so kann die im Übereinkommen vorgesehene Leistung unter vorgeschriebenen Bedingungen und in vorgeschriebenen Grenzen gekürzt werden oder ruhen, wobei jedoch der gekürzte oder ruhende Teil der Leistung den Betrag der anderen Leistung nicht überschreiten darf.
Art. 34
1.  Jedem Antragsteller ist das Recht einzuräumen, ein Rechtsmittel einzulegen, falls die Leistung abgelehnt oder ihre Art oder ihr Ausmass strittig wird.
2.  Es sind Verfahren vorzuschreiben, nach denen der Antragsteller sich gegebenenfalls von einer sachkundigen Person seiner Wahl oder von einem Vertreter einer Organisation vertreten oder unterstützen lassen kann, die die geschützten Personen vertritt.
Art. 35
1.  Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die Gewährung der in Anwendung dieses Übereinkommens zu zahlenden Leistungen zu übernehmen und alle hierfür erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2.  Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die einwandfreie Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Durchführung dieses Übereinkommens mitwirken.
Art. 36
Wird die Verwaltung nicht von einer nach Weisungen der Behörden tätigen Einrichtung oder von einer einem Parlament verantwortlichen Regierungsstelle wahr­genommen, so sind unter vorgeschriebenen Voraussetzungen Vertreter der geschützten Personen an der Verwaltung zu beteiligen; die innerstaatliche Gesetz­gebung kann auch die Mitwirkung von Vertretern der Arbeitgeber und der Behörden vorsehen.

Teil VII. Sonstige Bestimmungen

Art. 37
Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung Arbeitnehmer schützt, kann erforderlichenfalls von der Anwendung dieses Übereinkommens ausnehmen:
a) Personen, die zu gelegentlichen Arbeiten verwendet werden;
b) Familienangehörige des Arbeitgebers, die in seinem Haushalt leben, in Bezug auf die für ihn verrichtete Arbeit;
c) andere Gruppen von Arbeitnehmern, deren Zahl 10 vom Hundert aller Arbeitnehmer, die nicht nach den Buchstaben a) und b) dieses Artikels ausgeschlossen sind, nicht übersteigen darf.
Art. 38
1.  Jedes Mitglied, dessen Gesetzgebung Arbeitnehmer schützt, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung die Arbeitnehmer im Bereich der landwirtschaftlichen Berufe, die im Zeitpunkt der Ratifikation von der Gesetzgebung noch nicht geschützt sind, vorübergehend vom Geltungsbereich dieses Überein­kommens ausschliessen.
2.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919⁵ vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens anzugeben, in welchem Umfange den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Arbeitnehmer im Bereich der landwirtschaftlichen Berufe entsprochen wurde oder entsprochen werden soll und inwieweit Fortschritte im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens auf diese Arbeitnehmer erzielt worden sind; ist die Lage unverändert, so hat das Mitglied alle zweckdienlichen Erläuterungen zu geben.
3.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, hat die Zahl der geschützten Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Bereich in dem Masse und so rasch, wie die Umstände es gestatten, zu erhöhen.
⁵ SR 0.820.1
Art. 39
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausschliessen
a) die Seeleute einschliesslich der Seefischer,
b)
die öffentlichen Bediensteten, sofern diese Gruppen durch Sondersysteme geschützt sind, die im ganzen Leistungen gewähren, die den in diesem Übereinkommen vorgesehenen mindestens gleichwertig sind.
2.  Ist eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung in Kraft, so kann das Mitglied Personen, die der oder den vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossenen Gruppe oder Gruppen angehören, von der Zahl der Personen ausschliessen, die bei der Berechnung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 37 Buchstabe c) erwähnten Hundertsatzes zu berücksichtigen sind.
3.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, dass es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für eine oder mehrere der bei der Ratifikation ausgeschlossenen Gruppen übernimmt.
Art. 40
Hat eine geschützte Person auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung im Falle des Todes des Ernährers Anspruch auf andere regelmässig wiederkehrende Leistungen als auf Leistungen an Hinterbliebene, so können diese regelmässig wiederkehrenden Leistungen für die Anwendung dieses Übereinkommens den Leistungen an Hinterbliebene gleichgestellt werden.
Art. 41
1.  Ein Mitglied, das
a) die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Teile II, III und IV übernommen hat und
b) einen Hundertsatz der erwerbstätigen Bevölkerung schützt, der mindestens um zehn Einheiten höher ist als der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) geforderte, oder das die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt, und
c) in Bezug auf mindestens zwei der in den Teilen Il, III und IV vorgesehenen gedeckten Fälle Leistungen in einem Betrag gewährleistet, der einem Hundertsatz entspricht, der um mindestens fünf Einheiten höher ist als die in der Tabelle zu Teil V bezeichneten Hundertsätze,
kann die Bestimmungen des nachstehenden Absatzes für sich in Anspruch nehmen.
2.  Ein solches Mitglied kann
a) für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe b) die dort bezeichnete Zeitspanne von drei Jahren durch eine solche von fünf Jahren ersetzen;
b) die Empfänger von Leistungen an Hinterbliebene in einer Art und Weise bestimmen, die von der in Artikel 21 geforderten abweicht, jedoch gewährleistet, dass die Gesamtzahl der Leistungsempfänger nicht unter der Zahl der Leistungsempfänger liegt, die sich bei der Anwendung von Artikel 21 ergeben würde.
3.  Jedes Mitglied, das die Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels für sich in Anspruch genommen hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Inter­nationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919⁶ vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsicht­lich der in diesem Absatz behandelten Fragen Auskunft zu geben und mitzutei­len, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erzielt worden sind.
⁶ SR 0.820.1
Art. 42
1.  Ein Mitglied, das
a) die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die Teile II, III und IV übernommen hat und
b) einen Hundertsatz der erwerbstätigen Bevölkerung schützt, der mindestens um zehn Einheiten höher ist als der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) geforderte, oder das die Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) erfüllt,
kann von einzelnen Bestimmungen der Teile II, III und IV abweichen, voraus­gesetzt, dass der Gesamtbetrag der nach den Bestimmungen des betreffenden Teils gewährten Leistungen mindestens 110 vom Hundert des Gesamtbetrages ausmacht, der bei Anwendung aller Bestimmungen dieses Teils erreicht würde.
2.  Jedes Mitglied, das eine solche Abweichung für sich in Anspruch genommen hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1919⁷ vorzulegenden Berichten über die Durchführung dieses Übereinkommens Auskunft zu geben über den Stand seiner Gesetzgebung und Praxis hinsichtlich dieser Abweichungen und mitzuteilen, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erzielt worden sind.
⁷ SR 0.820.1
Art. 43
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) Fälle, die sich vor dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Überein­kommens für das betreffende Mitglied ereignet haben;
b) Leistungen für Fälle, die sich nach dem Inkrafttreten des entsprechenden Teils des Übereinkommens für das betreffende Mitglied ereignet haben, soweit sich die Ansprüche auf diese Leistungen aus Zeiten vor diesem Inkrafttreten herleiten.
Art. 44
1.  Dieses Übereinkommen ändert nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels das Übereinkommen über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, das Übereinkommen über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, das Übereinkommen über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, das Übereinkommen über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, das Übereinkommen über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und das Übereinkommen über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933.
2.  Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen durch ein Mitglied, das eines oder mehrere der abgeänderten Übereinkommen ratifiziert hat, hat für dieses Mitglied im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens die nachstehenden Rechtsfolgen:
a) Die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil II des Übereinkommens schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich;
b) die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil III des Übereinkommens schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über Altersversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich;
c) die Übernahme der Verpflichtungen aus Teil IV des Übereinkommens schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Über­ein­kommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, in sich.
Art. 45
1.  Nach Artikel 75 des Übereinkommens vom 28. Juni 1952⁸ über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), verlieren die folgenden Teile jenes Übereinkommens sowie die entsprechenden Bestimmungen anderer Teile gegenüber jedem Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem dieses Übereinkommen für das Mitglied verbindlich ist und keine nach Artikel 38 abgegebene Erklärung in Kraft ist:
a) Teil IX, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil II übernommen hat;
b) Teil V, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil III übernommen hat,
c) Teil X, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil IV übernommen hat.
2.  Die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen gilt, sofern keine Erklärung nach Artikel 38 in Kraft ist, für die Zwecke des Artikels 2 des Übereinkommens vom 28. Juni 1952 über Soziale Sicherheit (Mindestnormen), als Über­nahme der Verpflichtungen aus den folgenden Teilen und der entsprechenden Bestim­mungen anderer Teile jenes Übereinkommens:
a) Teil IX, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil II übernommen hat;
b) Teil V, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil III übernommen hat;
c) Teil X, wenn das Mitglied die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für Teil IV übernommen hat.
⁸ SR 0.831.102
Art. 46
Enthält ein Übereinkommen, das später von der Konferenz angenommen wird und sich auf einen oder mehrere der im vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände bezieht, eine dahingehende Bestimmung, so verlieren die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die in dem neuen Übereinkommen angeführt werden, gegenüber jedem Mitglied, welches das neue Übereinkommen ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt.

Teil VIII. Schlussbestimmungen

Art. 47
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 48
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 49
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann das Überein­kommen oder einen oder mehrere der Teile II bis IV nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen oder einen oder mehrere der Teile II bis IV jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 50
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 51
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁹ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
⁹ SR 0.120
Art. 52
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 53
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 49, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr rati­fiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 54
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Anhang

Internationale Systematik der wirtschaftlichen Tätigkeiten

(Revidiert 1958)
Verzeichnis der Abteilungen und der Hauptgruppen
Abteilung 0. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei:
01. Landwirtschaft und Tierzucht
02. Forstwirtschaft und Waldnutzung
03. Jagd, Fallenstellerei und Wildhege
04. Fischerei
Abteilung 1. Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen:
11. Kohlenbergbau
12. Metallbergbau
13. Erdöl- und Erdgasgewinnung
14. Stein-, Ton- und Sandgewinnung
19. Gewinnung sonstiger nichtmetallischer Mineralien
Abteilungen 2–3. Verarbeitende Industrien:
20. Nahrungsmittelindustrie mit Ausnahme der Getränkeindustrie
21. Getränkeindustrie
22. Tabakindustrie
23. Textilindustrie
24. Herstellung von Schuhen, Bekleidungsgegenständen und anderen
Gegenständen aus Textilien
25. Holz- und Korkindustrie mit Ausnahme der Möbelindustrie
26. Möbelindustrie und Schreinerei
27. Papierindustrie und Papierwarenindustrie
28. Druck- und Verlagsgewerbe und verwandte Gewerbe
29. Lederindustrie und Lederwaren- und Pelzwarenindustrie, mit Ausnahme der Herstellung von Schuhen und anderen Bekleidungsgegenständen
30. Kautschukindustrie
31. Chemische Industrie
32. Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate
33. Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien (mit Ausnahme der Erdöl- und Kohlenderivate)
34. Metallurgische Grundindustrien
35. Herstellung von Metallwaren (mit Ausnahme von Maschinen und Transportmaterial)
36. Maschinenbauindustrie, mit Ausnahme der Elektromaschinenindustrie
37. Herstellung von elektrischen Maschinen, Elektroapparaten, Elektrogeräten und Elektrozubehör
38. Herstellung von Transportmaterial
39. Verschiedene verarbeitende Industrien
Abteilung 4. Baugewerbe und öffentliche Arbeiten:
40. Baugewerbe und öffentliche Arbeiten
Abteilung 5. Elektrizität, Gas, Wasser und sanitäre Anlagen:
51. Elektrizität, Gas, Dampf
52. Wasserversorgung und sanitäre Anlagen
Abteilung 6. Handel, Banken, Versicherungen, Immobiliengeschäfte:
61. Gross- und Einzelhandel
62. Banken und andere Finanzinstitute
63. Versicherungen
64. Immobiliengeschäfte
Abteilung 7. Transportwesen, Lagerung und Verkehrswesen:
71. Transportwesen
72. Lagerung
73. Verkehrswesen
Abteilung 8. Dienstleistungen:
81. Verwaltung
82. Dienstleistungen für die Öffentlichkeit
83. Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe
84. Dienstleistungen für Freizeitgestaltung
85. Persönliche Dienstleistungen
Abteilung 9. Ungenügend umschriebene Tätigkeiten:
90. Ungenügend umschriebene Tätigkeiten

Geltungsbereich am 18. Mai 2006 ¹⁰

¹⁰ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/g/home/foreign/intagr/dabase.html).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Barbados* a

15. September

1972

15. September

1973

Bolivien* b

31. Januar

1977

31. Januar

1978

Deutschlandb

15. Januar

1971

15. Januar

1972

Ecuador* b

  5 April

1978

  5 April

1979

Finnlandb

13. Januar

1976

13. Januar

1977

Libyenb

19. Juni

1975

19. Juni

1976

Niederlandeb

27. Oktober

1969

27. Oktober

1970

Norwegenb

  1. November

1968

  1. November

1969

Österreich* c

  4. November

1969

  4. November

1970

Schwedenb

26. Juli

1968

  1. November

1969

Schweizb

13. September

1977

13. September

1978

Slowakeic

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tschechische Republikc

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Uruguayb

28. Juni

1973

28. Juni

1974

Venezuela* b

  1. Dezember

1983

  1. Dezember

1984

Zypernd

  7. Januar

1969

  7. Januar

1970

*

Vorbehalte, siehe hiernach.

a

Dieser Staat übernimmt die Verpflichtungen der Teile II und III des Übereinkommens.

b

Dieser Staat übernimmt die Verpflichtungen der Teile II bis IV des Übereinkommens.

c

Dieser Staat übernimmt die Verpflichtungen des Teils III des Übereinkommens.

d

Dieser Staat übernimmt die Verpflichtungen des Teils IV des Übereinkommens.

Vorbehalte

Barbados
Gemäss Artikel 4 des Übereinkommens erklärt die Regierung, dass sie sich nicht in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen vorbehält, bis geeignete Massnahmen bezüglich der beruflichen Wiedereingliederung getroffen worden sind.
Bolivien
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich die Regierung die in den Artikeln 9 Absatz 2, 13 Absatz 2, 16 Absatz 2 und 22 Absatz 2 vorgesehenen zeitweiligen Ausnahmen vor. Die Regierung erklärt, dass sie für sich den in Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens vorgesehenen vorübergehenden Ausschluss vom Geltungsbereich beansprucht.
Ecuador
Gleiche Vorbehalte wie Bolivien.
Österreich
Gemäss Artikel 39 Absatz 1 b) wird das Übereinkommen auf die öffentlichen Bediensteten nicht angewendet.
Venezuela
Gleiche Vorbehalte wie Bolivien.
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