Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
1 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung
211.14 Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso
8 (vom 9. April 2003)
1 Das Obergericht, gestützt auf §
201 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behör denorganisation im Zi vil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010
2 ,
8 beschliesst:
§ 1.
8 Für das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Ober gerichts sind das Gesetz über Co ntrolling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006
4 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz massgebend, so weit nachfolgend keine besonderen Anordnungen getroffen werden.
§ 2.
1 Das Rechnungswesen am Oberge richt ist zuständig für das Abrechnen der Kosten forderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsste llung für alle Bezirksgerichte und für das Obergericht.
8
2 Darin enthalten sind das Abre chnen und die Rechnungsstellung für die Entscheide der Staatsanwalt schaften, des Generalsekretariats der Direktion der Justiz und des In nern sowie der Militärgerichte, so weit diese in die Zuständigkeit der Obergerichtskasse fallen.
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§ 3.
8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht übernimmt das Inkasso von Gerichtsforderungen fü r alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Darin enthalten ist die Verlustscheinbewirtschaftung.
§ 4.
1 Die Zentrale Inkass ostelle am Obergericht kann Abschrei bungen von uneinbringlichen Kosten forderungen zulasten der Laufen den Rechnung der Bezirksgerichte sowie des Obergerichts vorneh men.
8
2 Die Verwaltungskommi ssion des Obergerichts genehmigt die ge tätigten Abschreibungen periodis ch oder per Ende Rechnungsjahr.
§ 5.
8 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht leitet Erlass gesuche und Zustimmungen zu eine m Nachlassvertrag rechtskräftig auferlegter Kostenforderungen de r Bezirksgerichte und des Ober gerichts an die zuständi gen Stellen gemäss Verordnung des Obergerichts über die Organisation des Obergerichts
3 weiter.
2
211.14 Rechnungswesen, zentrales Inkasso – Verordnung
§ 6.
Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht stellt Anträge auf Umwandlung von Bussen an die zuständigen Gerichte.
§ 7.
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1 Die Zentrale Inkassostelle am Obergericht prüft regelmäs
- sig, ob Parteien, denen die unentge ltliche Rechtspfle ge oder die amt
- liche Verteidigung bewilligt wurd e, zur Nachzahlung oder Rückerstat
- tung im Sinne von Art.
123 ZPO
5 bzw. 135 Abs.
4 StPO
6 verpflichtet werden können.
2 Leisten die Parteien entspreche nde Nachforderungen nicht frei
- willig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nach
- träglichen Entscheides.
§ 8.
8 Das Rechnungswesen am Ober gericht ist befugt, Buchungen jeglicher Art im Zusammenhang mit dem zentralen I nkasso zulasten der Bestandes-, der Erfolgs- und der Investitionsrechnung der Bezirks
- gerichte und des Obergerichts vorzunehmen.
§ 9.
1 Die Jahresrechnung des Ober gerichts und der angeglieder
- ten Gerichte wird vom Obergericht genehmigt; die Bezirksgerichte ge
- nehmigen diejenige ihres Gerichts . Eine Delegation ist zulässig.
2 Die Bezirksgerichte legen ihre Rechnung überdies der Verwal
- tungskommission des Obergerichts vor.
§ 10.
Weitere Einzelheiten des Rechnungswesens im Rahmen dieser Verordnung werden von de r Verwaltungskommission des Ober
- gerichts geregelt.
§ 11.
Diese Verordnung tritt auf den 1. Juli 2003 in Kraft. Die Ver
- ordnung des Obergerich ts über das Rechnungswesen der Gerichte vom 17. November 1964 sowie widersprechende Kreisschreiben und andere Erlasse des Obergerichts bzw. der Verwaltungskommission zum Rechnungswesen werden aufgehoben.
1 OS 58, 88 .
2 LS 211.1 .
3 LS 212.51 .
4 LS 611 .
5 SR 272 .
6 SR 312.0 .
7 (
2010.
8 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 ( OS 65, 843 ; ABl 2010, 2525
).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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