Kulturförderungsgesetz
                            1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 1. Februar 1970)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 fördert  das  geistige und  kulturelle  Leben  zu Stadt und Land durch Beiträge an In stitutionen, Veranstaltungen und We rke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er kann öffentliche Einrichtungen zur Förderung des kulturellen Lebens schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            7 Der  Kanton  kann  an  öffentli che  und  private  Institutionen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  Kanton  kann  an  kulture lle  Veranstaltungen  von  Ge meinden  und  öffentlich-rechtlichen  oder  privatrechtlichen  Vereinigun gen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. c Staatsbeitragsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aus  dem  bewilligten Budgetkredit Subven tionen gewähren, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 a.   die Veranstaltungen nicht nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 subventioniert werden, b.   nicht nur ein lokales öffent liches Interess e vorliegt und c.   sich die Gemeinde angemessen beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sind Bund oder Gemeinden zur Er füllung einer kulturellen Auf gabe verpflichtet, werden in der Regel keine kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Subventio nen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            6 Der Kanton kann kulturelle Werke und künstlerisch Begabte im Rahmen des Budgets unterstützen und hervorragende kulturelle Leistungen auszeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Werden  Anordnungen  kant onaler  oder  kom munaler  Or gane im Bereich der Kulturförderung mit Rekurs angefochten, ist die Rüge der Unangemess enheit unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug des Gesetzes erfor derlichen  Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .  Er  setzt  zu  seiner  Beratung  fachkundige Kommissionen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440.1 Kulturförderungsgesetz (KFG)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es anneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men,  am  Tag  nach  der  amtliche n  Veröffentlichung  des  Kantonsrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beschlusses über die Erwahrung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 462 und GS III, 545.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 132.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 440.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (OS 51, 77). In Kraft seit 1. Januar 1991 (OS 51, 350).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt  durch  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Ve rwaltungsverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.