Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule
                            1 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) (vom 16. Juli 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14, 15 und 16 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung gilt für das Personal der staatlichen Hoch schulen der Zürcher Fachhochschule im öffentlichrechtlichen Arbeits verhältnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Hochschulleitung  ist  für alle  Personalangelegenheiten der Hochschule zuständig, die ni cht durch Gesetze oder Verordnungen anderen Organen übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie legt den Stellenplan fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachhochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Dem Fachhochschulrat obliegt die Schaffung neuer Stellen ab Lohnklasse 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er übt die der Hochschulleitung zugewiesenen Kompetenzen aus, wenn  Mitglieder  der  Hochschulleitung  vom  Entscheid  persönlich betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Bildungsdirektion  führt  da s  strategische  Personalcont rolling durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Arbe itsverhältnis A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsnatur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Arbeitsverhältni s ist in der Regel öffentlichrechtlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die privatrechtliche Anstellung ist insbesondere zulässig für Per sonal, dessen Lohn durch Dr ittmittel finanziert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) Befristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Ein Arbeitsverhältnis kann befristet begründet werden, wenn a.   sein Ende bei der An stellung absehbar ist, b.   es nach Massgabe der Bestimm ungen von Abschnitt B zulässig ist. Vorsorge einrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            6 Das Personal der Hochschulen wird bei der BVK Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorsorge des Kantons Zürich versichert. Sozialplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Hochschulleitung arbeitet unter Beizug der Personalver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bände den Sozialplan gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 des Personalges etzes vom 27. Sep
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tember 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 aus. Sie stellt dem Fachhoc hschulrat Antrag auf Geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migung. Diskriminierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Hochschulleitung trifft ge eignete präventive Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men zum Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung und Dis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kriminierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erlässt  ein  Reglement  zum Schutz  vor  sexuel ler  Belästigung und Diskriminierung und zum Verfahren. B. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Dozierende Befristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Dozierende werden befristet angestellt, wenn sie ihre Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung noch nicht abgesc hlossen haben. Befriste te Anstellungen sind längstens für sechs Jahre zulässig. Leistungs vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die  Hochschulleitung  schlie sst  mit  der  oder  dem  Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden  für  eine  bestimmte  Period e  eine  Leistungsv ereinbarung  ab. Darin werden die Anteile festgelegt: a.   der Lehrtätigkeit in de r Aus- und Weiterbildung, b.   der Tätigkeiten im Bereich der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie der Dienstleistungen, c.   von Spezialaufgaben und Leitungsfunktionen, d.   der persönliche n Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu  den  Aufgaben  der  Doziere nden  gehören  die  Teilnahme  an Konferenzen und Veranstaltungen de r Hochschule sowie die sich aus der Lehre ergebenden Pflichten wi e die Mitwirkung an Prüfungen. Jahres arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Für die Dozierenden gilt die Jahresarbeitszeit. Lehr verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Lehrverpflichtung  der Dozierenden  beträgt  mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 25% des individuel len Beschäftigungsgrades.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  der  Hochschulleitung  unterstehen  dieser  Rege lung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Umrechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            faktor
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die  Hochschulleitung  legt  fest,  wie  viele  Arbeitsstunden für eine Lektion im Rahmen der Aus- und Weiterbildung angerechnet werden (Umrechnungsfaktor). Sie be rücksichtigt dabei den Aufwand für Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Aktualisierung des Unterrichtsstoffes und Durchf ührung von Leis tungsnachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Umrechnungsfaktor liegt in der Regel zwischen 1,5 und 2,5. Für besondere Lehr- und Betreuung sformen ist die Hochschulleitung nicht an diesen Rahmen gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Umrechnungsfaktor  der  Hochschule  darf  im  Durchschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,3 Arbeitsstunden für eine Lektion nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitszeitsaldo
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Der  Arbeitszeitsaldo  ergibt sich  aus  der  geleisteten  an rechenbaren Arbeitszeit abzüglich der Sollzeit gemäss Beschäftigungs grad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beim  Wechsel  des  Studienjahrs darf  bei  vollem  Beschäftigungs grad  ein  positiver  oder  negativer  Arbeitszeitsaldo  im  Umfang  von höchstens 84 Stunden übertragen werden.  Bei  eine m  Teilzeitpensum bemisst sich der Arbeitszeitsal do nach dem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Als Überzeit gilt Arbeitszeit, die Dozierende auf Anord nung  der  Vorgesetzten  für  besti mmte,  klar  abgegrenzte  Aufgaben zusätzlich zur Arbeitszeit gemäss Leistungsvereinbarung erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anordnung von Überzeit is t nur ausnahmsweise gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abbau von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Dozierende bis Lohnklasse 23 bauen Überzeit nach Mög lichkeit  während  des  Studienjahrs, in  der  sie  geleistet  wurde,  durch Zeitausgleich ab. Ist ein Zeitausgleic h bis Ende des Studienjahrs nicht möglich, wird die Überzeit vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dozierenden ab Lohnklasse 24 steh t bei erheblicher Überzeitleis tung nach Massgabe de s allgemeinen Personalrechts ein Zeitausgleich zu. In Ausnahmefällen bewilligt der Fachhoc hschulrat die Vergütung von Überzeit und legt deren Höhe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die Hochschulleitung sorgt für die Einhaltung der Bestim mungen über die Überze it und deren Abbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Unbefristet angestellte Dozi erende können erstmals nach zehn Jahren und danach jeweils nach frühestens acht Jahren für begrün dete Vorhaben ein bezahltes Weit erbildungs- oder Forschungssemes ter beziehen, soweit der Hochschulbetrieb es gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden höchstens drei Weit erbildungs- oder Forschungssemes ter gewährt. Sie sind bis zur Vollendung des 58. Altersjah rs zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) Professorinnen- und Professorentitel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der Fachhochschulrat regelt di e Voraussetzungen für die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leihung und den Verlust des Titels einer Professorin oder eines Profes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sors der Zürcher Fachhochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lehrbeauftragte Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Für  die  Lehrbeauftragten  gelten  bei  der  Anstellung  die gleichen Anforderungen wie für Dozierende. Wiederholte Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Lehrbeauftragte  können  wieder holt  befristet  angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ohne Unterbruch können Lehrbeau ftragte längstens sechs Jahre angestellt werden. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die  Lehrbeauftragten  sind  in  der  Aus-  und  Weiterbildung tätig und wirken in den weiteren Leistungsbereichen der Hochschule mit. Ihr gesamtes Pensum an der Hochschule darf 20% einer Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - anstellung nicht übersteigen. Anwendbare Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Für  Lehrbeauftragte  finden  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11,  12  und  14  sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Mittelbau Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Wissenschaftliche  Mitarbeitende  müssen  über  eine  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossene Hochschulbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Assistierende  müssen  in  der  Re gel  eine  abgeschlossene  Hoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulbildung aufweisen. Befristete Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die Hochschulleitung stellt As sistierende befristet auf höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens drei Jahre an. Sie kann eine Ve rlängerung der Anstellung um höchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens zwei Jahre bewilligen. Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Wissenschaftliche  Mitarbei tende  und  Assistierende  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stützen den Lehrkörper in seinen Aufgaben. C. Lohn Hochschul leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Die Mitglieder der Hochschulleitung werden wie folgt ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gereiht: a.   die Rektorin oder der Rektor in die Lohnklassen 25 und 26,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 b.   die Departementsleiterinnen und Departementsleiter in die Lohn klassen 24 und 25, c.   die  Verwaltungsdirektorin  oder der  Verwaltungsdirektor  in  die Lohnklassen 24 und 25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Dozierende  werden  entsprec hend  ihrer  Tätigkeit  in  den Leistungsbereichen wie folgt eingereiht: a.   bei Tätigkeit in ei nem der Leistungsbereiche in Lohnklasse 22, b.   bei mehrjähriger Bewährung in einem der Leistungsbereiche und Übernahme erweiterter Aufgaben und Verantwortungen oder bei Tätigkeit in verschie denen Leistungsbereich en in Lohnklasse 23, c.   bei  Tätigkeit  in  verschiedenen  Leistungsbereichen,  Erfolgsnach weis  in  Wissenstransfer  sowie  Übernahme  erweiterter  Aufgaben und Verantwortungen in Lohnklasse 24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dozierende gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 lit. a, die besondere wissenschaftliche oder richtungsspezifische Qualif ikationen nachweisen, können frühes tens nach einem Jahr in di e Lohnklasse 23 aufsteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Ausnahmefällen,  insbesondere  bei  hervorragenden  wissen schaftlichen oder künstlerischen Le istungen, kann eine Einreihung in Lohnklasse 25 erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Lehrbeauftragte werden in di e Lohnklassen 20 bis 22 ein gereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  können  bei  besonderen  wissen schaftlichen  oder  beruflichen Qualifikationen ausnahmsweise gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 eingereiht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelbau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            1 Wissenschaftliche Mitarbeite nde werden in die Lohnklas sen  17  bis  20,  wissenschaftliche Mitarbeitende  mi t  besonderen  Auf gaben in die Lohnklassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 bis 23 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Assistierende mit einem Abschlus s auf Hochschulstufe werden in die Lohnklassen 15 bis 17, Assist ierende ohne Hochschulabschluss in die Lohnklassen 8 bis 10 eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die  Hochschulleitung  regelt System  und  Verfahren  zur Beurteilung  der  Dozier enden,  der  Lehrbeau ftragten  und  des  Mittel baus. Der Fachhochschulrat genehmigt die Regelungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  legt  das  Vorgehen  für  die Beurteilung  der Mitglieder  der Hochschulleitung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ständige Funk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tionszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            1 Der Fachhochschulrat legt für jede Hochschule auf Antrag der Hochschulleitung die stän digen Funktions zulagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die jährliche Funktions zulage beträgt, bezo gen auf einen Jahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grundlohn von Erfahrungsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 der Lohnklasse 26, höchstens: a.   Rektorin/Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, b.   Departementsleiterin/Departementsleiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15%, c.   übrige Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor erhält keine Funktionszulage. Erfolgs beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Ertrag  aus  Forschungs-,  Entwicklungs-  und  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungsaufträgen  steht  der  Hoch schule  zu.  Die  Hochschulleitung kann  Angestellten  eine Erfolgsbeteiligung  vo n  höchstens  10%  eines Jahresgrundlohns von Erfahrungsstufe 8 der Lohnklasse 22 ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - güterrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Nebentätigke iten, öffentliche Ämter A. Nebentätigkeiten Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Die  Hochschulen  anerkennen  die  Bedeutung  von  schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahen  Nebentätigkeiten  und  prax isbezogener  Zusammenarbeit  des Hochschulpersonals mit Dritten. Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            Als  Nebentätigkeiten  gelten insbesondere  Beratungstätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keiten,  externe  Lehrverpflichtunge n,  Verwaltungsratsmandate  und andere  Dienstleistungen ,  die  nicht  im  Rahmen der  schulischen  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben erbracht werden. Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            Nebentätigkeiten sind zulässig, wenn sie a.   die schulische Aufgabenerfü llung nicht beeinträchtigen, b.   mit der Stellung an der Hochschule vereinbar sind, c.   die Hochschule nicht direkt konkurrenzieren, d.   die Interessen der Hochschule und ihre Rechte als Arbeitgeberin sowie die Interessen der Hochschulangehörigen nicht beeinträch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen. b. Zusätzliche Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1 Für Nebentätigkeiten von Dozierenden und Angehörigen des  Mittelbaus  mit  voll em  Beschäftigungsgrad  ge lten  zusätzlich  die a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Teilzeitbeschäftigte gelt en diese Bestimmungen, wenn a.   Arbeitszeit oder Infrastruktur der Hochschule beansprucht wird, b.   Personal gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 in Anspruch genommen wird oder c.   Verwaltungsratsmanda te übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Informations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1 Dozierende  und  Ange hörige  des  Mittelb aus  informieren die Hochschulleitung vor der Üb ernahme einer Ne bentätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  melden  der  Hochschulleitung auf  Ende  jedes  Kalenderjahrs ihre  Nebentätigkeiten,  deren  Um fang,  die  damit  verbundene  Bean spruchung der Infrastruktur der Hoch schule sowie die daraus erzielten Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Eine  Bewilligung  der  Hochschu lleitung  ist  erforderlich, wenn a.   die  Nebentätigkeiten  im  Durchschnitt  eines  Jahres  gesamthaft mehr als einen halb en Tag je Kalenderw oche beanspruchen, b.   aus  den  Nebentätigkeiten  und damit  zusammenhängenden  finan ziellen  Beteiligungen pro  Jahr  voraussichtlich  Bruttoeinnahmen von über 20% des Jahres lohns erzielt werden, c.   Arbeitszeit  oder  Infrastruktur der  Hochschule  beansprucht  wird oder d.   ein Verwaltungsratsm andat übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beanspruchung von Persona l der Hochschule zur Ausübung von Nebentätigkeiten wird nur ausnahmsweise bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1 Dozierende  und  Ange hörige  des  Mittelb aus  reichen  das Bewilligungsgesuch rech tzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es enthält Angaben über: a.   die Art der Nebenbeschäftigung, b.   die mutmassliche zeitliche Belastung, c.   die voraussichtlic hen Bruttoeinnahmen, d.   den Umfang der Inanspruchnahm e von Personal und Infrastruktur der Hochschule, e.   die Entstehung weiterer Kosten für die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1 Die Hochschulleitung kann di e Bewilligung mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit erteilen. In Ausnahme fällen kann sie die He rabsetzung des Beschä ftigungsgrades anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Kompensation nicht oder nur teilweise möglich, legt die Hochschulleitung einen angemessenen Betrag als Ausgleich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ausgleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF) b. Abgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Die  Beanspruchung  von  Personal  und  Infrastruktur  der Hochschule  für  die  Ausübung  von Nebentätigkeiten  ist  abzugelten. Die Hochschulleitung legt die Höhe der Entschädigung fest. Entzug der Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Die  Hochschulleitung  kann  di e  Bewilligung  insbesondere entziehen, wenn a.   die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder b.   im Bewilligungsgesuch unzutre ffende Angaben gemacht wurden. B. Öffentliche Ämter Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45.
                            1 Der Fachhochschulrat bewillig t die Übernahme eines Man
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dats als Mitglied der Bundesversammlung oder des Kantonsrates. Die übrigen Bewilligungen erte ilt die Hochschulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  Arbeitszeit  verbunden  werden .  Ausnahmsweise  kann  die  Herab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - setzung des Beschäftig ungsgrades oder die Ab gabe eines angemesse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Teils der Nebeneinkü nfte verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Immaterialgüte rrechte und Preisgelder A. Erfindungen, Designs und urhe berrechtlich geschützte Werke Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46.
                            Die  Hochschulen  unterstützen  die  Entwicklung  und  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertung  von  Imma terialgütern  und  setzen sich  für  den  Schutz  des geistigen Eigentums ein. Gewinn beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47.
                            1 Die Hochschulleitung legt die Gewinnbeteiligung der An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellten an Erfindungen, Design s und urheberrechtlich geschützten Werken fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  berücksichtigt  bei  der  Be rechnung  des  Gewinns  die  Bean
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spruchung von Personal und Infrastr uktur der Hochschule sowie wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tere Kosten im Zusa mmenhang mit der Entstehung, dem Schutz und der Verwertung der Erfindung, des Designs oder des urheberrechtlich geschützten Werks. Rechts übertragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48.
                            1 Angestellte, denen die Hoch schule  das  Nutzungsrecht  an einer  Erfindung,  das  Designrecht oder  die  Verwertungsrechte  aus urheberrechtlich  geschützten  Werken überträgt,  leisten  auf  den  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen der Verwertung ei ne angemessene Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  melden  die  Einnahmen  der  Hochschulleitung  jeweils  auf Ende eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personalverordnung der Zürcher Fachhochschule (PVF)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Hochschulleitung  legt  die Abgabe  fest.  Sie  berücksichtigt dabei  die  Beanspruchung  von  Pers onal  und  Infrastruktur  der  Hoch schule  sowie  weitere  Kosten  im Zusammenhang  mit  der  Entstehung des übertragenen Nutzungsrechts. B. Preisgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Preisgelder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49.
                            Preisgelder,  die  Angestellte für  Leistungen  im  Rahmen ihrer  Tätigkeit  an  der  Hochschule erhalten,  stehen  ihnen  persönlich zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Schluss- un d Übergangsb estimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontokorrent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzeitstunden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50.
                            1 Die Hochschulen sorgen für den vollständigen Abbau oder Ausgleich  eines  positiven  oder  nega tiven  Saldos  von  Kontokorrent- und Überzeitstunden, die am 31. Juli 2008 ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Abbau  oder  Ausgleich  hat  bis  spätestens  31. Juli  2012  zu erfolgen. Ist dies aus zwingenden Gr ünden nicht möglich, erfolgt eine finanzielle Abgeltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Forschungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            semester
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51.
                            Ansprüche auf ein Weiterbildungs- oder Forschungssemes ter nach bisherigem Re cht können bis Ende de s Studienjahrs 2009/10 geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Assistierende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52.
                            Assistierende, die am 31. Juli 2008 in Lohnklasse 17 einge reiht sind, verbleiben für die Daue r ihrer Anstellung als Assistierende in dieser Lohnklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53.
                            1 Diese Verordnung, ausgenommen §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34, tritt am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 tritt am 1. August 2009 in Kraft.
                            1 OS 63, 428 ; Begründung siehe ABl 2008, 1327 . Inkrafttreten: 1. August 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 414.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Inkrafttreten: 1. August 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2009 ( OS 64, 241 ; ABl 2009, 665 ). In Kraft seit 1. Juli 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2016 ( OS 72, 43 ; ABl 2016-12-09 ). In Kraft seit 1. März 2017.