Hundeverordnung (554.51)
CH - ZH

Hundeverordnung

1 Hundeverordnung (HuV)
554.51 Hundeverordnung (HuV) (vom 25. November 2009)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Hundegesetzes vom
14. April 2008 (HuG)
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeiten

§ 1.

1 Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hunde gesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
2 Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Ti erseuchengesetz gebung bei Hunden kann das Veteri näramt die Gemeinden beiziehen.
Meldung an das
Veterinäramt

§ 2.

1 Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen

§§

8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt.
2 Die Gesundheitsdirektion bezeichne t weitere Fälle von Verstös sen, bei denen die Gemei nden dem Veterinäramt di rekt oder erst nach wiederholter Mahnung Mel dung zu erstatten haben.
Abklärungen
und Massnah
-
men durch das
Veterinäramt

§ 3.

Das Veterinäramt trifft Abklär ungen und Massnahmen nach

§§

17–19 HuG a. bei Meldungen nach §
16 HuG, b. bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicher heit von Mensch und Tier durch einen Hund. B. Rassetypen
Hunde der
Rassetypen-
liste I

§ 4.

1 Zur Rassetypenliste I im Sinne von §
7 Abs.
2 lit. a HuG zählen Hunde, die a. nicht der Rassetypenliste II zuzuordnen sind und b. nicht von Elterntieren abstamme n, die beide zu einer der im An hang zu dieser Verordnung genannt en oder ähnlich kleinwüchsigen Rassen gehören.
2
554.51 Hundeverordnung (HuV)
2 Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnach
- weise, hat sie oder er diese vorzuweisen.
3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu
- ordnung des Hundes aus anderen Gründ en zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt. Hunde der Rassetypen- liste II

§ 5.

1 Zur Rassetypenliste II im Sinne von §
8 Abs. 2 HuG zählen Hunde, die mindestens 10% Blutante il von Hunden folgender Rasse
- typen haben: a. American Staffordshire Terrier, b. Bull Terrier und American Bull Terrier, c. Staffordshire Bull Terrier, d. American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog.
2
- weise, hat sie oder er diese vorzuweisen.
3 Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zu
- ordnung des Hundes aus anderen Gr ünden zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt. b. Erwerb, Zuzug, Zucht

§ 6.

1 Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von §
8 Abs.
1 HuG gilt die Haltung eines Hu ndes der Rassetype nliste II im Kanton Zürich.
2 Als Zucht im Sinne von §
8 Abs.
1 HuG gelten die unter dem Begriff Züchten gefassten Handlungen nach Art.
2 Abs.
3 lit.
i der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
3 , sofern die Hün
- din oder der Rüde der Rass etypenliste II angehört.
3 Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II sind verboten. Ausgenommen sind a. das vorübergehende Halten ei nes solchen Hundes während höchs
- tens 30 Tagen pro Kalenderjahr, b. das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Hal
- ter über eine Haltebewilligung nach §
30 Abs. 1 HuG verfügt.
4 Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypen
- liste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn a. ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt, b. im Rahmen der Haltebewilligung nach §
30 HuG eine entspre
- chende Auflage verfügt worden ist. a. Zuordnung
3 Hundeverordnung (HuV)
554.51 C. Praktische Hundeausbildung
Allgemein

§ 7.

1 Die praktische Hundeausb ildung im Sinne von §
7 Abs.
1 HuG ist mit Hunden der Rassetypenliste I zu besuchen.
2 Die Ausbildung besteht aus de r Welpenförderung, dem Junghunde kurs und unter den Voraussetzungen von §
10 Abs.
1 dem Erziehungs kurs. Mit Hunden, die in geme ldeten Tierheimen nach Art.
101 Abs. 1 lit. a TSchV gehalten werden, muss nur die Welpenförderung besucht werden.
3 Die Kurse umfassen praktische Übungslektionen und die Aufklä rung der Halterinnen und Halter üb er ihre Pflichten. Die Gesundheits direktion bestimmt den Inhalt der Kurse in einem Reglement.
4 Die Kurse sind bei Hundeausbilderinnen oder -ausbildern zu besuchen, die über eine Bewilligung nach §
15 verfügen.
Welpe n
-
förderung

§ 8.

1 Die Halterin oder der Halter eines Welpen hat mit diesem zwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche die Welpenförderung zu be suchen.
2 Die Lernziele der Welpenförderung sind a. der Aufbau der Bindung des Hundes zur Halterin oder zum Halter, b. die Förderung von erwünschtem Verhalten des Welpen, c. die Sozialisation mit Menschen und Artgenossen sowie die Gewöh nung an die Umwelt, d. die Anwendung tiergere chter Erziehungsmethoden, e. das Wahrnehmen und Umsetzen de r Pflichten als Ha lterin oder als Halter.
3 Die Welpenförderung umfasst minde stens vier praktische Übungs lektionen zu mindestens 50 Minute n. Die Lektionen sind an verschie denen Tagen zu besuchen.
Junghundekurs

§ 9.

1 Die Halterin oder der Halter eines Junghundes hat mit die sem bis zu dessen 18. Lebensmona t den Junghundekurs zu besuchen.
2 Die Lernziele des Junghundekurses sind a. das Erreichen eines Grundgehorsams des Hundes, b. das korrekte Anbinden und Führen des Hundes an der Leine, c. das tiergerechte und sichere F ühren des Hundes in der Umwelt sowie bei der Begegnung mit Mens chen, Artgenossen und anderen Tieren, insbesondere Wildtieren, d. eine dem Entwicklungsstand des Hundes angemessene Weiter führung und Vertiefung der Le rnziele der Welpenförderung, e. die Umsetzung der für ein sich eres Führen de s Hundes bedeut samen Grundsätze im Zu sammenleben mit dem Hund.
4
554.51 Hundeverordnung (HuV)
3 Der Junghundekurs umfasst minde stens zehn praktische Übungs
- lektionen zu mindestens 50 Minuten . Die Lektionen sind an mindes
- tens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen. Sie sind teilweise inner
- halb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten. Erziehungskurs

§ 10.

1 Die Halterin oder der Halter eines Hundes muss mit die
- sem in folgenden Fä llen einen Erziehungskurs besuchen: a. Sie oder er hat den Hund übernom men, als dieser zwischen 16 Wo
- chen und 18 Monate alt war, wo bei der Hund die Welpenförderung nicht oder nicht vollständig besu cht hat. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach Absc hluss des Junghunde kurses zu besu
- chen. b. Sie oder er hat den Hund über nommen oder ist mit diesem zuge
- zogen, als dieser zwischen 18 M onate und acht Jahre alt war. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach der Übernahme oder dem Zuzug zu besuchen. c. Sie oder er hat mit dem Hund die Welpenförderung oder den Junghundekurs nicht besucht, obw ohl sie oder er den Hund im fraglichen Alter im Kanton gehalten hat.
2 Lernziel des Erziehungskurses ist die der Reife und dem Aus
- bildungsstand des Hundes angemesse ne Vertiefung der Inhalte des Junghundekurses.
3 Der Erziehungskurs umfasst a. in den Fällen von Abs.
1 lit. a und b mindestens zehn praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobei die Lektionen an mindestens fünf verschiedenen Tagen zu besuchen sind, b. im Fall von Abs. 1 lit. c mindes tens 20 praktische Übungslektionen zu mindestens 50 Minuten, wobe i die Lektionen an mindestens zehn verschiedenen Tagen zu besuchen sind.
4 Die Lektionen sind teilweise inne rhalb und teilweise ausserhalb des Übungsgeländes abzuhalten. Lernziele für Nutzhunde

§ 11.

Für Nutzhunde nach Art. 69 Abs. 2 TSchV können die Lern
- ziele der Welpenförderung, des Junghunde- und des Erziehungskurses dem Einsatzzweck angepasst werden. Anrechnung anderer Ausbildungen

§ 12.

1 Die zur Erlangung des prakti schen Sachkundenachweises nach Art. 68 Abs. 2 TSchV besuchten Lektionen werden dem Jung
- hundekurs beziehungsweise dem Erzi ehungskurs vollumfänglich ange
- rechnet.
5 Hundeverordnung (HuV)
554.51
2 Andere von der Halterin oder vom Halter besuchte Ausbildun gen werden angerechnet, soweit si e Inhalte der praktischen Hundeaus bildung nach dieser Verordnung abdecken und durch Hundeausbilde rinnen oder -ausbilder mi t Bewilligung nach §
15 erteilt wurden.
Bestätigung

§ 13.

1 Nach erfolgreichem Abschluss eines Kurses stellt die Hundeausbilderin oder de r Hundeausbilder der Halterin oder dem Halter eine Bestätigung aus: a. über den Besuch der Welpenfö rderung, des Junghundekurses oder des Erziehungskurses, b. über den Bestand der prak tischen Sachkunde nach Art.
68 Abs.
2 TSchV, sofern die Vorausse tzungen hierfür erfüllt sind.
2 Die Gesundheitsdirektion regelt da s Nähere in einem Reglement.
3 Ist die Erteilung der Bestätigung umstritten, entscheidet das Vete rinäramt darüber mittels Verfügung.
4 Die Hundehalterinnen und -halter weisen dem Veterinäramt und anderen für den Vollzug der Hund egesetzgebung zuständigen Behör den Bestätigungen auf Verlangen vor.
Nachweis
und Kontrolle

§ 14.

1 Die Halterin oder der Halter reicht der Gemeinde die Bestätigung innert eines M onats seit Erhalt ein.
2 Die Gemeinden prüfen mindesten s jährlich, ob die Hundehalte rinnen und -halter die praktische Hundeausbildung gemä ss dieser Ver ordnung besucht haben. Sie können prüfen, ob die Ausbildungsanfor derungen nach Art. 68 TSchV erfüllt sind.
3 Die Gemeinde prüft den prakti schen Sachkundenachweis nach Art. 68 Abs. 2 TSchV, wenn die Halterin oder der Halter a. einen Hund übernommen hat, de r älter als acht Jahre ist, b. mit einem solchen Hund in den Kanton zuzieht. D. Hundeausbilderinne n und Hundeausbilder
Erteilung
der Bewilligung

§ 15.

1 Das Veterinäramt erteilt einer Person auf schriftliches Gesuch hin die Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungskursen, wenn sie a. die Anforderungen nach Art. 203 Abs. 1 TSchV erfüllt oder b. über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Vo raussetzungen nach Art.
199 Abs.
3 TSchV verfügt.
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554.51 Hundeverordnung (HuV)
2 Die Bewilligung zur Durchführung der Welpenförderung setzt voraus, dass die Person zusätzlich vertiefte Kenntnisse über die Wel
- penentwicklung und über die Durc hführung praktischer Übungslek
- tionen mit Welpen nachweist. Di e Gesundheitsdirektion regelt das Nähere in einem Reglement.
3 Das Veterinäramt führt eine Li ste der Namen der Bewilligungs
- inhaberinnen und -inhaber sowie de r Dauer der Bewill igungen. Es ver
- öffentlicht die Liste. Befristung und Fortbildung

§ 16.

1 Die Bewilligungen sind auf vier Jahre befristet.
2 Sie werden um vier Jahre verl ängert, wenn die Bewilligungsinha
- berinnen und -inhaber folgende, inne rhalb der letzten vier Jahre erwor
- bene Fortbildung nachweisen: a. Ausbilderinnen und Ausbilder nach §
15 Abs. 1 lit. a: Fortbildungs
- bestätigung ihrer Ausbildungss tätte nach Art. 205 TSchV, b. Ausbilderinnen und Ausbilder nach §
15 Abs. 1 lit. b: Nachweis von mindestens vier Tagen besuchter Fortbildung innerhalb der Ziele von §
9 Abs. 2 oder zur Erwachsenenbildung, c. Ausbilderinnen und Ausbilder nach §
15 Abs. 2: zusätzlich einen Tag Fortbildung im Bereich der Welpenentwicklung oder Durch
- führung praktischer Übung slektionen mit Welpen. E. Gebühren und Abgaben Gebühren

§ 17.

1 Die Gemeinden können in ih rem Zuständigkeitsbereich eine Gebührenordnung erlassen.
2 Für die Bearbeitung von Meldungen nach §
2 Abs.
2 lit.
a HuG können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder den Hunde
- haltern folgende Gebühren erheben: a. bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen, b. bis Fr. 40 für verspätete Meldungen, c. den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr.
150, wenn die Gemeinde anst att der Halterin oder des Halters die Mel
- dung bei der ANIS AG (§
20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss. b. Des Kantons

§ 18.

1 Das Veterinäramt erhebt höc hstens folgende Gebühren: a. von Hundeausbilderinnen und -ausbildern:
1. für die Bewilligung nach §
15: Fr. 600,
2. für die Verlängerung der Bewilligung: Fr. 180; a. Der Gemein- den
7 Hundeverordnung (HuV)
554.51 b. von Halterinnen und Haltern:
1. für die Erteilung ode r Ablehnung einer Haltebewilligung nach

§ 30 HuG: Fr. 1200,

2. für Änderungen und Ergänzun gen der Haltebewilligung: Fr. 500.
2 Sofern Massnahmen nach §§
18 und 19 HuG verfügt werden oder die Halterin oder der Halter Mitwir kungspflichten verletzt hat, ver rechnet das Veteri näramt höchstens: a. für eine Wesensbeurteilung: Fr. 1000, b. für die weiteren Aufwendungen des Veterinäramtes: Fr.
180 pro Stunde.
3 Die Gebühren werden nach dem personellen Aufwand, dem Zeit aufwand und nach der Bedeutung de r Sache festgesetzt. Die Gesund heitsdirektion regelt das Nähe re in einer Gebührenordnung.
4 Zusätzlich sind die tatsächlich en tstandenen Auslagen zu ersetzen.
Hundeabgabe

§ 19.

Die jährliche Abgabe nach §
23 Abs. 1 HuG ist bis spätes tens Ende März zu entrichten.
b. Beitrag an
den Kanton

§ 20.

1 Der von den Gemeinden an de n Kanton zu leistende Bei trag nach §
23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.
2 Die Gemeinden teilen dem Veteri näramt jährlich per 30. Septem ber die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im November die Beiträge.
c. Befreiung

§ 21.

Die Halterinnen und Halt er von Hunden nach §
25 HuG reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforder lichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies
5 a. für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amts stelle, b. für Sanitäts-, Lawinen- und Ka tastrophenhunde: Leis tungsheft der Schweizerischen Kynologischen Ge sellschaft sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung, c. für Schweisshunde: von der Fische rei- und Jagdverwaltung der Baudirektion ausgestellter Prüfun gsnachweis sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung, d. für Begleit-, Hilfs- und Therap iehunde: Nachweis der Ausbildungs stätte und Bestätigung der Instit ution, der Therapeutin oder des Therapeuten oder der motorisch Behinderten, aus der Art und Umfang des Einsat zes hervorgehen,
a. Bezug
8
554.51 Hundeverordnung (HuV) e. für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführ
- hundeschule, f. für Hunde nach §
25 lit. f und g HuG: Na chweis der bereits geleis
- teten Abgabe, g. für Hunde nach §
25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt. F. Einsichtsrecht

§ 22.

Halterinnen oder Halter, de ren Hunde eine r Wesensbeur
- teilung nach §§
17 und 30 HuG sowie nach §
25 Abs. 2 unterzogen wur
- den, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonauf
- zeichnungen einsehen. G. Strafbestimmungen Busse

§ 23.

1 Wer vorsätzlich a. das Verbot nach §
8 Abs. 1 oder nach §
9 Abs.
3 HuG missachtet, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft, b. gegen die Leinenpflicht nach §
8 Abs.
3 oder §
11 Abs.
2 lit.
b–d HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, c. gegen die Maulkorbpflicht nach §
8 Abs. 3 oder §
12 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, d. im Sinne von §
30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorb
- zwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft, e. gegen die allgemeine n Pflichten nach §
9 Abs. 1 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, f. gegen die Bewillig ungspflicht nach §
30 Abs. 1 HuG verstösst oder die erteilten Auflagen missac htet, wird mit Busse bis Fr.
2000 be
- straft, g. die praktische Hundeausbildung nach §
7 Abs. 1 HuG nicht absol
- viert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft, h. die Haftpflichtversicherung nach §
6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, i. die Abgabe nach §
23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft, j. die Meldepflicht nach §
28 dieser Verordnung missachtet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
9 Hundeverordnung (HuV)
554.51
2 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die vorsätzliche Tatbegehung vorges ehenen maximalen Bussenhöhen be straft.
4
3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 H. Übergangsbestimmungen
Praktische
Hunde
-
ausbildung

§ 24.

Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für Hunde zu erbringen, die nach dem
31. Dezember 2010 geboren sind.
Haltebewilli
-
gung nach

§

30 HuG

§ 25.

1 Das Gesuch um Er teilung der Halteb ewilligung nach §
30 HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des Veterinäramtes und unter Beilage fo lgender Unterlagen einzureichen: a. Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, b. Wohnsitzbestätigung, die nich t älter als drei Monate ist, c. ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kyno logischen Kenntnisse und zur Pr üfung der Art und Umstände der Hundehaltung, d. Strafregisterauszug, der nich t älter als drei Monate ist, e. Police einer bestehende n Haftpflichtversicherung.
2 Ist der Hund älter als 15 Monate , nimmt das Veterinäramt eine Wesensbeurteilung vor. Es prüft da bei insbesondere, ob sich der Hund gestört oder inadäquat aggres siv verhält und ob er gehorcht.
3 Das Veterinäramt kann zur Pr üfung der Bewilligungsvorausset zungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfor dern und den Hund näher untersuchen lassen.
b. Erteilung

§ 26.

1 Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Hal ter und bezeichnet den Hund.
2 Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Be willigung mit Auflagen nach §
18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden werden.
3 Ist der Hund jünger al s 15 Monate, wird eine längstens bis zum Alter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraussetzungen nach §
30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbefristete Haltebewil ligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesens beurteilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach §
30 Abs.
2 und 3 HuG erfüllt sind.
4 Die gesuchstellende Person träg t die Kosten de s Bewilligungsver fahrens.
a. Gesuch
10
554.51 Hundeverordnung (HuV)
5 Das Veterinäramt teilt den En tscheid über die Erteilung oder Nichterteilung sowie über den Entz ug der Bewilligung der Halterin oder dem Halter und de r Wohnsitzgemeinde mit. c. Ausweis

§ 27.

1 Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Hal
- ter einen Ausweis mi t folgenden Angaben: a. Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters, b. Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikro
- chip-Nummer des Hundes, c. Ort und Datum der Au sstellung sowie Bezeichnung der ausstellen
- den Behörde, d. Datum des Ablaufs von be fristeten Be willigungen.
2 Wer den Hund im öffentlich zugä nglichen Raum führt, hat den Ausweis auf Verlangen der Poli zei und den mit dem Hundewesen befassten Behörde n vorzuweisen. d. Meldepflicht

§ 28.

Die Inhaberin oder der Inha ber einer Haltebewilligung muss dem Veterinäramt die Weiterga be, die neue Halterin oder den neuen Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adress
- änderungen melden. e. Härtefälle

§ 29.

1 Ist die Inhaberin oder der Inha ber einer Haltebewilligung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen Person auf Gesuch nach §
25 hin eine Haltebewilligung erteilen.
2 Gemeldete Tierheime nach Art.
101 Abs.
1 lit. a TSchV dürfen vorübergehend Hunde der Rassetypen liste II aufnehmen. Sie melden dies unverzüglich dem Veterinäramt. I. Inkrafttreten

§ 30.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
1 OS 64, 675 ; Begründung siehe ABl 2009, 2339 .
2 LS 554.5 .
3 SR 455.1 .
4 Kraft seit 1. November 2013.
5 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 ( OS 68, 337 ; ABl 2013-07-19 ). In Kraft seit 1. November 2013.
11 Hundeverordnung (HuV)
554.51 Anhang Liste der kleinwüchsigen Hunderassen (§
4) Typ Rasse Stöber- und English Cocker Spaniel American Cocker Spaniel Kooikerhondje Nordische Schwedischer Vallhund; Hunde Västgötaspets Norwegischer Buhund Norwegischer Lundehund Islandhund Norrbottenspets Lauf- und Berner Niederlaufhund Jura Niederlaufhund Luzerner Niederlaufhund Schwyzer Niederlaufhund Schwedische Dachsbracke Alpenländische Dachsbracke Westfälische Dachsbracke Basset artésien normand Basset bleu de Gascogne Basset fauve de Bretagne Basset griffon vendéen petit Beagle Schäfer- Sheltie Welsh Corgi Cardigan Welsh Corgi Pembroke Puli Schipperke Mudi Urtyp- Mexikanischer Nackthund, klein Peruanischer Nackthund, klein Podengo Português Pequeno – pelo cerdoso (Rauhhaar) Podengo Português pequeno – pelo liso (Kurzhaar) Typ Rasse Terrier Yorkshire Terrier West Highland White Terrier Welsh Terrier Cairn Terrier Australian Terrier Bedlington Terrier Border Terrier Foxterrier, Glatthaar Foxterrier, Drahthaar Dandie Dinmont Terrier English Toy Terrier Lakeland Terrier Manchester Terrier Norwich Terrier Scottish Terrier Sealyham Terrier Skye Terrier Australian Silky Terrier Cesky Terrier Deutscher Jagdterrier Parson Russell Terrier Brasilianischer Terrier Jack Russell Terrier Japanischer Terrier Norfolk Terrier Irish Glen of Imaal Terrier Westfalenterrier Patterdale Terrier Biewer Yorkshire Terrier Rat Terrier Ratonero Bodeguero Andaluz Ratier Bullartige Miniature Bull Terrier Terrier hunde Schweiss- hunde Wasser- hunde Hunde
12
554.51 Hundeverordnung (HuV) Liste der kleinwüchs igen Hunderassen (§
4) Typ Rasse Spitze Mittelspitz Kleinspitz Zwergspitz Volpino Italiano Shiba Inu Japanischer Spitz Elo, klein Dachshunde Dachshund Kaninchen-Dachshund Zwerg-Dachshund Pinscher und Zwergpinscher Zwergschnauzer Affenpinscher Hollandse Smoushond Windhunde Italienisches Windspiel Typ Rasse Gesell- Papillon, Epagne ul nain continental Phalène, Epagneul nain continental Zwerggriffon, Griffon bruxellois Zwerggriffon, Griffon belge Zwerggriffon, Petit Brabançon Malteser Französische Bulldogge King Charles Spaniel Cavalier King Charles Spaniel Boston Terrier Bologneser Kleinpudel Toypudel Zwergpudel Japanischer Spaniel Pekingese Shih Tzu Tibetan Terrier Bichon frisé Chihuahua Lhasa Apso Tibetan Spaniel Löwchen Chinese Crested Dog Coton de Tuléar Havaneser Mops Svensk-Gardhund Dansk-Gardhund Prager Rattler Lancashire Heeler Bolonka Zwetna Kyi Leo Russkiy Toy schafts- hunde Schnauzer
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