Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (430)
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Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung

Nr. 430 Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung (BWG) vom 12. September 2005 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 26. Oktober 2004
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich
1 Das Gesetz dient dem Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom
13. Dezember 2002
2 und regelt die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen.
2 Es regelt auch die allgemeine Weiterbildung, wobei die Bestimmungen der Teile 4, 5 und 7 für Angebote von privatrechtlichen Trägerschaften nur zur Anwendung gelangen können, wenn diese staatlich gefördert werden.
1 GR 2005 934
2 SR
412.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2005 2243 | G 2006 97
2 Nr. 430

§ 2

Einbettung der Berufsbildung und der Weiterbildung
1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung sind wie folgt in das Bildungswesen einge
- bettet: *
2 Bildungsziele

§ 3

Allgemeines Bildungsziel
1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfä
- higkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. *

§ 4

Ziele der beruflichen Grundbildung
1 Die berufliche Grundbildung vermittelt die zur Berufsausübung notwendigen Kennt
- nisse und Fähigkeiten sowie eine erweiterte Allgemeinbildung. Sie schafft auf dem Weg über die Berufsmaturität die Voraussetzungen für das Studium an einer Fachhochschule.
Nr. 430
3
2 Die berufliche Grundbildung soll a. die Lernenden befähigen, die Aufgaben, die sich ihnen während der Ausbildung und in der späteren beruflichen Tätigkeit stellen, eigenständig zu bewältigen, b. die Lernenden darin unterstützen, die sich in Familie, Staat und Gesellschaft stel
- lenden Aufgaben eigenständig und verantwortungsbewusst zu bewältigen und zu gestalten, c. das Verantwortungsbewusstsein der Lernenden gegenüber sich selbst, der Mitwelt und der Gesellschaft sowie die Toleranz in einer multikulturellen Gesellschaft för
- dern, d. die Bereitschaft und die Fähigkeit zu lebenslangem Lernen fördern und entwi
- ckeln.

§ 5

Ziele der höheren Berufsbildung
1 Die höhere Berufsbildung vermittelt, vertieft und erweitert Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Übernahme von anspruchsvollen Führungs- oder Fachfunktionen.

§ 6

Ziele der Weiterbildung *
1 Die berufsorientierte und die allgemeine Weiterbildung vermitteln, erneuern, vertiefen und erweitern Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Sinn des lebenslangen Lernens zur Bewältigung der sich rasch wandelnden Anforderungen von Gesellschaft und Wirtschaft und zu deren Mitgestaltung notwendig sind.
4 Nr. 430
3 Gliederung der Berufsbildung und der Weiterbildung

§ 7

Übersicht über die Berufsbildung und die Weiterbildung
1 Die Berufsbildung und die Weiterbildung gliedern sich wie folgt: *
2 Die Inhalte der Brückenangebote, der Berufslehren, der eidgenössischen Berufs- und der höheren Fachprüfungen, der höheren Fachschulen und der berufsorientierten Weiter
- bildung richten sich nach dem Bundesrecht.
3 Die Organisation und die Inhalte der Fachhochschulen sind in der Fachhochschulge
- setzgebung geregelt.

§ 8

Fachmittelschulen
1 Die Fachmittelschulen im Sinn dieses Gesetzes umfassen a. die Handelsmittelschulen und andere Vollzeitschulen nach Bundesrecht und b. die nichtgymnasialen Vollzeitschulen der Sekundarstufe II, welche die Anforde
- rungen des Anerkennungsreglementes der Konferenz der kantonalen Erziehungs
- direktoren
3 erfüllen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
3 vgl. Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK , Nr. 4.3.1.2
Nr. 430
5

§ 9

Allgemeine Weiterbildung
1 Die allgemeine Weiterbildung im Sinn dieses Gesetzes umfasst mit Ausnahme der Weiterbildungsangebote der Hochschulen alle Angebote der Weiterbildung, welche nicht unter die berufsorientierte Weiterbildung nach Bundesrecht fallen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 10

Förderangebote
1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung der Lernenden der berufli
- chen Grundbildung, die a. zu weitergehenden Leistungen fähig sind oder b. dem beruflichen und dem allgemeinbildenden Unterricht nicht zu folgen vermö
- gen.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 11

Schulische Dienste
1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden der beruflichen Grundbil
- dung bei Bedarf zur Verfügung: a. * Schulberatung, b. Berufs- und Studienberatung.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
4 Lernende

§ 12

Begriff
1 Lernende in der beruflichen Grundbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die eine Berufslehre absolvieren oder eine Fachmittelschule besuchen.
2 Lernende in der höheren Berufsbildung, der berufsorientierten oder der allgemeinen Weiterbildung sind Jugendliche und Erwachsene, die in der Regel freiwillig ein Bil
- dungsangebot einer Bildungsinstitution nutzen.

§ 13

Zulassung
1 Zur Berufsfachschule wird zugelassen, wer einen Lehr- oder Ausbildungsvertrag mit einem Lehrbetrieb oder einer anderen Ausbildungsstätte abgeschlossen hat.
2 Zur Berufsmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt.
3 Zur Fachmittelschule wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen erfüllt, sofern die Schule die nötigen Praktikumsplätze nachweisen kann.
6 Nr. 430
4 Lernende mit schulischen oder sozialen Schwächen und Lernende, die trotz nachge
- wiesener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz gefunden haben, können in ein Brückenangebot aufgenommen werden mit dem Ziel, durch entsprechende Qualifizie
- rung die Chancen auf einen Ausbildungsplatz zu verbessern.
5 Der Regierungsrat kann die Zulassungsbedingungen für Brückenangebote lockern, wenn die Lehrstellensituation es erfordert.
6 Jugendliche und Erwachsene haben im Rahmen der Rechtsordnung freien Zugang zu den Bildungsangeboten der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung, wenn sie die Zulassungsbedingungen erfüllen.
7 Die Trägerschaften regeln die Zulassungsbedingungen für die einzelnen Bildungsange
- bote im Rahmen der Vorgaben des Bundes.

§ 14

Ausbildung und Weiterbildung
1 Die Ausbildung und die Weiterbildung a. erfolgen auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes und der Berufspraxis, aufbauend auf den Zielen der Volksschule, b. orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und c. sind auf die Entwicklung von eigenständigen Persönlichkeiten ausgerichtet.
2 Lernende haben a. an den Bildungsangeboten gemäss den Anforderungen der Bildungsinstitution teilzunehmen, b. angemessene Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für die Lerngemeinschaft zu tragen, c. sich aktiv für das Erreichen der Bildungsziele einzusetzen.

§ 15

Beurteilung und Beratung
1 Die Leistungen der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt.
2 Die Trägerschaften regeln im Rahmen der Rechtsordnung die Art der Beurteilungen und deren Folgen für die Lernenden.
3 Die Lernenden können sich in Bildungs- und Laufbahnfragen persönlich und fachlich beraten lassen.
4 Der Regierungsrat regelt die kantonalen Informations- und Beratungsangebote in einer Verordnung.

§ 16

Anrechnung von Lernleistungen
1 Lernleistungen, welche ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworben worden sind, werden mit geeigneten Verfahren angerechnet.
Nr. 430
7
2 Lernende, welche die für einen Abschluss der beruflichen Grundbildung notwendigen Ziele nur zum Teil erreichen, können sich die erbrachten Lernleistungen bestätigen las
- sen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 17

Information und Mitsprache
1 Die Bildungsinstitutionen informieren die Lernenden über schulische und weitere Fra
- gen der Aus- und Weiterbildung und räumen ihnen angemessene Mitspracherechte ein.

§ 18

Nachholbildung
1 Für Erwachsene ohne Berufsbildungsabschluss werden Angebote bereitgestellt, die es ihnen ermöglichen, qualifizierende Abschlüsse nachzuholen.
5 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste

§ 19

Begriffe und beruflicher Auftrag
1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Lehren und Lernen, Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsin
- stitution sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben.
2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Diens
- te am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgaben wie die Lehrpersonen mitwirken.
3 Die Lehrpersonen verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine abgeschlos
- sene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Berufs- und der Wei
- terbildung befähigen.
4 Die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die menschlichen Eigen
- schaften und eine abgeschlossene Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Berufsauftrages befähigen.

§ 20

Lehren und Lernen
1 Die Lehrpersonen gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch fundierten Lehr- und Lernprozess, der den Anforderungen der Berufspraxis und der Bildungsziele ent
- spricht.
2 Das Unterrichten umfasst die Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung und Auswertung des Unterrichts sowie die Leistungsbeurteilung der Lernenden.
8 Nr. 430
3 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten in Bildungs
- fragen und unterstützen sie in ihrer Entwicklung.
4 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften während der Ausbildung.
5 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden im Rahmen der Rechtsordnung disziplinarische Massnahmen zu ergreifen.
6 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbildes und des Leistungsauftrages der Bildungsinstitution, des Lehrplans sowie des ihnen zuge
- wiesenen Tätigkeitsgebietes.

§ 21

Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinstitution
1 Die Lehrpersonen wirken bei der Gestaltung und Weiterentwicklung der Bildungsinsti
- tution mit und beteiligen sich an besonderen Schulaktivitäten.
2 Sie wirken in den Organen der Bildungsinstitution, denen sie angehören oder in die sie gewählt wurden, mit.
3 Sie wirken bei der Qualitätssicherung und -entwicklung ihrer Bildungsinstitution mit und übernehmen besondere Aufgaben.

§ 22

Beurteilung
1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt.
2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.

§ 23

Evaluation und Weiterbildung
1 Die Lehrpersonen evaluieren ihre Arbeit an der Bildungsinstitution regelmässig.
2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen und den Bezug der Lernenden zur beruflichen Praxis gewährleisten können.
3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen.
4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.
Nr. 430
9

§ 24

Zusammenarbeit
1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den anderen Lehrpersonen, der Schul leitung und den Organen der Trägerschaft, in der beruflichen Grundbildung überdies mit den Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in den Lehrbetrieben, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Dienststelle
4 und den schulischen Diensten zusammen.
2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.

§ 24a

* Verbot der Unterrichtstätigkeit
1 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Berufs- und der Weiterbildung fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der Schulbehörden oder von Amtes wegen.
6 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

§ 25

Begriff und beruflicher Auftrag
1 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner vermitteln in der beruflichen Grundbildung in Lehrbetrieben oder in überbetrieblichen Kursen die berufliche Praxis.
2 Sie verfügen über die menschlichen Eigenschaften und eine den Anforderungen der Berufsbildung entsprechende Ausbildung, die sie zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Berufsbildung befähigen.

§ 26

Ausbildung
1 Der Kanton sorgt für die Ausbildung der Berufsbildnerinnen und Berufsbildner.
2 Der Regierungsrat regelt die Ausbildungsangebote in einer Verordnung.

§ 27

Beratung und Weiterbildung
1 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner können sich in ihrer Bildungstätigkeit bera
- ten lassen.
4 Gemäss Änderung vom 27. November 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen und gestützt auf § 19 Absatz 2 des Publikationsgesetzes vom 20. März 1984 wurde in den §§ 24, 28, 33 und 34 die Be
- zeichnung «Amt für Berufsbildung» durch «zuständige Dienststelle» ersetzt. Die Änderung trat am
20. Januar 2008 in Kraft (G 2007 383).
10 Nr. 430
2 Sie haben sich regelmässig weiterzubilden, damit sie den Anforderungen der beruf spraktischen Bildungstätigkeit genügen können.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

§ 28

Zusammenarbeit
1 Die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner arbeiten mit den Lehrpersonen, der Schullei
- tung, den Organisationen der Arbeitswelt, den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Dienststelle und den schulischen Diensten zusammen.
7 Organisation

§ 29

Aufgaben
1 Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Verantwortung für die Berufsbil
- dung und die Weiterbildung wahr.
2 Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Angebote der Berufsbildung gemäss den eidgenössischen Vorgaben verantwortlich.
3 Er kann öffentlich-rechtliche und private Trägerschaften mit der Führung von Bil dungsinstitutionen der Berufsbildung beauftragen.
4 Der Kanton arbeitet beim Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Berufsbildung mit dem Bund, den anderen Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

§ 30

Bildungsinstitutionen
1 Die Schulen der Berufsbildung und der Weiterbildung bieten als geleitete pädagogi
- sche und betriebliche Handlungseinheiten, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfassen, eigenständige Aus- und Weiterbildungen an.
2 Die Lehrbetriebe sind private oder öffentliche Betriebe, welche die Bewilligung haben, Lernende der beruflichen Grundbildung berufspraktisch auszubilden.
3 berufspraktisch auszubilden. Sie können zudem auch die allgemeine und die berufs kundliche Bildung vermitteln.
4 Die Bildungsinstitutionen der beruflichen und der allgemeinen Weiterbildung bieten Kurse und weitere Bildungsangebote von unterschiedlicher Dauer und Ausgestaltung an.
5 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen der Ausbildungsbewilligung für die berufliche Grundbildung in einer Verordnung.
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§ 31

Überbetriebliche Kurse
1 Die Organisationen der Arbeitswelt bieten überbetriebliche Kurse an. Diese dienen in der beruflichen Grundbildung der Ergänzung der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
2 Der Kanton unterstützt die Organisationen der Arbeitswelt in dieser Aufgabe, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.
3 Fehlen bestimmte Angebote, sorgt der Kanton zusammen mit den Anbietern in berufli
- cher Praxis für ausreichende Angebote.

§ 32

Trägerschaften
1 Das Angebot des Kantons in der Berufsbildung umfasst Brückenangebote, Berufsfach
- schulen, Berufsmittelschulen, Fachmittelschulen, höhere Fachschulen sowie die Schul
- beratung und die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. *
2 Der Kanton erbringt das Angebot der beruflichen Grundbildung in der Regel in eigener Trägerschaft; er kann es auch durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte er
- bringen lassen.
3 Bildungsinstitutionen, die Vorbereitungskurse für Berufs- und höhere Fachprüfungen anbieten, und höhere Fachschulen werden von privatrechtlichen Dritten und vom Kanton getragen.
4 Das Angebot der berufsorientierten und der allgemeinen Weiterbildung wird in erster Linie durch privatrechtliche Trägerschaften erbracht. Der Kanton ergänzt das Angebot durch seine Bildungsinstitutionen subsidiär und sorgt für gute Rahmenbedingungen.
5 Der Kantonsrat
5 beschliesst über die Errichtung und Aufhebung kantonaler Berufsfach
- schulen, Fachmittelschulen und höherer Fachschulen.
6 Der Kantonsrat kann sich die Aufhebung von Angeboten zur Genehmigung unterbrei
- ten lassen.

§ 33

Leistungsaufträge
1 Leistungsaufträge umschreiben für die Angebote der Berufs- und der Weiterbildung die zu erbringenden Leistungen, die dafür notwendigen Ressourcen und Infrastrukturen, die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwir
- kungs- und die Kontrollrechte des Kantons.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt die Leistungsaufträge im Bereich des kanto
- nalen Angebots der Berufsbildung fest. Diese sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
5 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 32 und 47 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
12 Nr. 430
3 Die zuständige Dienststelle legt im Rahmen der Rechtsordnung die Leistungsaufträge der nichtkantonalen Bildungsinstitutionen sowie weiterer mit Vollzugsaufgaben betrau
- ter Institutionen in Vereinbarungen fest, welche vom Bildungs- und Kulturdepartement zu genehmigen sind.

§ 34

Schulorganisation
1 Der Regierungsrat regelt die allgemeine Organisation und die Grundsätze des Schulbe
- triebs der Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung und der kantonalen höhe
- ren Fachschulen in einer Verordnung.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement legt im Bereich der beruflichen Grundbildung die Schulkreise und die Schulorte nach Anhörung der Betroffenen fest.
3 Die zuständige Dienststelle kann in begründeten Fällen den Schulbesuch ausserhalb des ordentlichen Schulkreises bewilligen.

§ 35

Qualifikationsverfahren
1 Die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung richten sich nach den An
- forderungen des Bundes.
2 Das Bildungs- und Kulturdepartement ist für die Durchführung der Qualifikationsver
- fahren verantwortlich.
3 Der Regierungsrat setzt eine kantonale Prüfungskommission ein, welche die Qualifika
- tionsverfahren überwacht und über das Bestehen der Abschlussprüfungen entscheidet.
4 Das Nähere wird in einer Verordnung geregelt.
5 Für die übrigen Bereiche der Berufsbildung regeln die Trägerschaften die Qualifikati
- onsverfahren im Rahmen der Rechtsordnung.
8 Organe

§ 36

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat
- bildung erforderlichen Regelungen, b. strukturiert das Schulsystem gestützt auf die bundesrechtlichen Vorgaben und die Ergebnisse der schweizerischen und der regionalen Schulkoordination, c . * ... d . * ...
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§ 37

Bildungs- und Kulturdepartement
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement a. ist verantwortlich dafür, dass die Brückenangebote, die Berufsfachschulen, die Berufsmittelschulen, die Fachmittelschulen und die kantonalen höheren Fachschu
- len ihre Ziele erreichen, b. ist verantwortlich für die Weiterentwicklung der Berufsbildung, c . * ... d. * legt die Rahmenbedingungen für das Bildungscontrolling fest und ordnet auf
- sichtsrechtliche Massnahmen an, e . * ... f. beantragt dem Regierungsrat geeignete Massnahmen bei Ungleichgewichten auf dem Lehrstellenmarkt, g . * ... h. berät den Regierungsrat in allen Fragen der beruflichen Aus- und Weiterbildung.

§ 38

* Zuständige Dienststelle
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichnete Dienststelle a. ist zuständig für alle Vollzugsaufgaben im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung, welche durch Gesetz oder Verordnung des Bundes oder des Kantons nicht andern Organen übertragen sind, b. sorgt für die Erbringung des kantonalen Angebots in der Berufsbildung, c. trifft geeignete Massnahmen für die Qualitätssicherung und -entwicklung, d. beaufsichtigt die Lehrverhältnisse und die Bildungsinstitutionen der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung, e. betreibt ein aktives Lehrstellenmarketing und fördert Lehrbetriebsverbunde sowie andere überbetriebliche Zusammenarbeitsformen, f. berät die Lernenden, die Lehrbetriebe, die Bildungsinstitutionen und das Bil
- dungs- und Kulturdepartement in allen Fragen der Berufs- und der Weiterbildung, g. arbeitet mit den Bildungsinstitutionen, den Organisationen der Arbeitswelt und den Lehrbetrieben zusammen, h. fördert und koordiniert die Weiterbildung in enger Zusammenarbeit mit den An
- bieterinnen, i. trifft geeignete Massnahmen für die Nachholbildung von Erwachsenen, j. sorgt für die ausreichende Information und Beratung der Bevölkerung über das Berufs- und Weiterbildungsangebot im Kanton.

§ 39

* ...

§ 40

Schulleitung
1 Jede schulische Bildungsinstitution der beruflichen Grundbildung sowie jede weitere vom Kanton geführte Schule hat eine Schulleitung, die für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Bildungsinstitution im Rahmen der Gesetzgebung, des Leitbildes und des Leistungsauftrages verantwortlich ist.
14 Nr. 430
2 Die Schulleitung a. gestaltet und verwaltet die Angebote der Bildungsinstitution und fördert deren Entwicklung, b. fördert die Zusammenarbeit und koordiniert die Tätigkeiten in der Bildungsinsti
- tution, c. unterstützt im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Lernenden und die Lehrpersonen in schulischen und persönlichen Belangen und Bildungsfragen, d. informiert innerhalb der Bildungsinstitution und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, e. ist verantwortlich für die Qualitätssicherung und -entwicklung in allen Bereichen, f. ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen, g. * ... h. vertritt die Bildungsinstitution nach aussen, i. bildet sich weiter, j. * ...
3 Die Schulleitung bezieht bei ihrer Aufgabenerfüllung die an der Bildungsinstitution be
- teiligten Personen, Gremien und Behörden angemessen ein.
4 Die Schulleitung arbeitet mit den an der Berufsbildung beteiligten Partnern zusammen und berücksichtigt deren Anliegen bei der Ausgestaltung der Bildungsangebote.

§ 41

* ...
9 Private Anbieterinnen

§ 42

Begriff
1 Private Anbieterinnen sind Bildungsinstitutionen im Bereich der Berufsbildung und der Weiterbildung mit einer privaten Trägerschaft.

§ 43

Grundsätze
1 Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen unterstüt
- zen, sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen.
2 Er kann Abschlüsse von privaten Bildungsinstitutionen anerkennen.
3 Der Kanton kann privaten Anbieterinnen in diesen Fällen Leistungsaufträge erteilen.

§ 44

Pflichten
1 Private Anbieterinnen haben die vom Kanton festgelegten Leistungsaufträge zu erfül
- len.
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2 Wurde ein Leistungsauftrag erteilt, kann der Kanton a. Bestimmungen dieses Gesetzes als anwendbar erklären, b. eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen, c. die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwick
- lung der Berufsbildung oder der Weiterbildung verpflichten.

§ 45

Aufsicht
1 Das Bildungs- und Kulturdepartement kann für private Anbieterinnen, die gegen Be
- stimmungen der eidgenössischen oder der kantonalen Gesetzgebung über die Berufsbil
- dung und die Weiterbildung verstossen, eine Aufsicht anordnen und gegen Missbräuche in der Werbung und bei der Abgabe von Ausweisen und Diplomen einschreiten.
10 Finanzen

§ 46

Kostentragung
1 Die Kosten der kantonalen Bildungsinstitutionen trägt der Kanton, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.
2 Die Kosten der übrigen Bildungsinstitutionen tragen die jeweiligen Träger, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten.

§ 47

Kantonsbeiträge
1 Bei in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinstitutionen im Bereich der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung decken die Kantonsbeiträge die nach Abzug der Bundesbeiträge, der zumutbaren Eigenleistungen und weiterer Erträge ver
- bleibenden Kosten. Die Beitragsberechnung richtet sich nach den Vorschriften des Bun
- des.
2 Die Bildungsinstitutionen der allgemeinen Weiterbildung können nach Massgabe der vom Kantonsrat im Voranschlag beschlossenen Kredite finanziell unterstützt werden, namentlich wenn sie Angebote für benachteiligte Zielgruppen oder Regionen bereitstel
- len, übergreifende Koordinations- und Qualitätsentwicklungsaufgaben wahrnehmen oder besondere Leistungen erbringen, die im Interesse des Kantons liegen.
3 An weitere Angebote und Einrichtungen der übrigen Bildungsinstitutionen, insbeson
- dere im Bereich der berufsorientierten Weiterbildung, können Beiträge im Rahmen der verfügbaren Kredite entrichtet werden.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
16 Nr. 430

§ 48

Schulgelder und Gebühren
1 Die Lernenden in der beruflichen Grundbildung entrichten Gebühren für persönliche Lehrmittel und Materialien. *
2 Die Lernenden in Brückenangeboten und an Fachmittelschulen entrichten Schulgelder sowie Gebühren für persönliche Lehrmittel und Materialien. *
3 Die Lernenden in der höheren Berufsbildung und in der Weiterbildung entrichten Schul- oder Kursgelder und Prüfungsgebühren sowie weitere Gebühren.
4 In den kantonalen oder in kantonalem Auftrag tätigen Brückenangeboten, Fachmittel
- schulen und Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung tragen die Schulgelder und Gebühren zur Deckung der Kosten bei. Sie sind so zu bemessen, dass sie den Zu
- gang zu den Bildungsinstitutionen nicht beeinträchtigen. In der Weiterbildung sind sie in der Regel kostendeckend. *
5 Die Information und Beratung der Jugendlichen durch die Berufs- und Studienberatung ist unentgeltlich. Für Erwachsene können Gebühren verlangt werden.
6 Der Regierungsrat und die Trägerschaften erlassen die Gebührentarife in ihrem Zustän
- digkeitsbereich.

§ 49

Beiträge
1 Der Regierungsrat regelt die Beiträge der Lehrbetriebe und die Beiträge für Lernende aus anderen Kantonen. Er schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Schul
- geldbeiträge ab.
11 Disziplinar- und Rechtsmittelbestimmungen

§ 50

Disziplinarbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinarordnung für die kantonalen oder in kantona
- lem Auftrag tätigen Brückenangebote, Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fach
- mittelschulen und höheren Fachschulen.
2 Er kann darin Disziplinarmassnahmen bis zum Ausschluss aus der Schule vorsehen.

§ 51

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit Abschlussprüfungen in der beruflichen Grundbildung kann innert 20 Tagen beim prüfenden Organ schriftlich Einsprache erho
- ben werden.
Nr. 430
17
2 Gegen Entscheide von kantonalen sowie in kantonalem Auftrag tätigen Bildungsinsti
- tutionen und deren Organen sowie gegen Einspracheentscheide kann innert 20 Tagen beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Bildungs- und Kulturdepartementes ist die Verwaltungsgerichts
- beschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 nicht ausschliesst.
4 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege.
12 Schlussbestimmungen

§ 52

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden gemäss Anhang
7 geändert: a. Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953
8 , b. Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999
9 , c. Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 12. September 1995
10 .

§ 53

Übergangsbestimmungen
1 Soweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie dem Bundesrecht und diesem Gesetz nicht widersprechen.
2 Die §§ 95 Absatz 4, 139a und 140 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 über die Finanzierung der Berufsbildung kommen zur Anwendung, solange die Umstellung auf Pauschalbeiträge nach Artikel 73 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbil
- dung nicht erfolgt ist.
3 Die §§ 6 Absatz 1 und 10 Unterabsatz c des Gesetzes über die Volksschulbildung vom
22. März 1999 über die 10. Schuljahre kommen bis zum 31. Juli 2006 zur Anwendung.
6 SRL Nr.
40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 Die Erlassänderungen, die der Grosse Rat am 12. September 2005 zusammen mit dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung beschlossen hat, bilden gemäss § 52 einen Bestandteil die
- ses Gesetzes. Sie wurden in einem Anhang wiedergegeben, der am 24. Juni 2006 in der Gesetzes
- sammlung veröffentlicht wurde (G 2006 114). Bei der vorliegenden Ausgabe wird auf die Wiederga
- be dieses Anhangs mit den Erlassänderungen verzichtet.
8 SRL Nr. 400. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
9 SRL Nr. 400a. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
10 SRL Nr. 902
18 Nr. 430
4 Gemeinden, aus denen Lernende eine kantonale oder in kantonalem Auftrag tätige Fachmittelschule besuchen, leisten dem Schulträger für jeden Lernenden und jede Ler
- nende einen Beitrag an die Kosten. Der Regierungsrat regelt die Höhe dieses Beitrags in einer Verordnung und legt im Rahmen der Aufgabenreform zwischen dem Kanton und den Gemeinden den Zeitpunkt der Aufhebung dieser Bestimmung fest.

§ 54

Übernahme der städtischen Mittelschulen
1 Der Regierungsrat wird abschliessend ermächtigt, die Trägerschaft für die städtischen Mittelschulen (Diplommittelschule und Handelsdiplomschule) zu übernehmen und die entsprechenden Liegenschaften zu erwerben oder für deren Benützung mit der Stadt Lu
- zern Mietverträge abzuschliessen.

§ 55

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
11
2 Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
12
11 Der Regierungsrat setzte das Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung am 6. Juni 2006 auf den 1. August 2006 in Kraft (K 2006 1373).
12 In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 wurde das Gesetz über die Berufsbildung und die Wei
- terbildung angenommen (K 2006 1265).
Nr. 430
19 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.09.2005
01.08.2006 Erstfassung K 2005 2243 | G 2006 97

§ 2 Abs. 1

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 2 Abs. 1

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 2 Abs. 1, Bild

10.05.2021
01.09.2021 eingefügt G 2021-054

§ 3 Abs. 3

10.12.2012
01.08.2013 geändert G 2013 133

§ 6

06.11.2007
20.01.2008 Titel geändert G 2008 3

§ 7 Abs. 1

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 7 Abs. 1, Bild

10.05.2021
01.09.2021 eingefügt G 2021-054

§ 11 Abs. 1, a.

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 24a

14.03.2016
01.08.2016 eingefügt G 2016 73

§ 32 Abs. 1

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 36 Abs. 1, c .

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 36 Abs. 1, d .

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 37 Abs. 1, c .

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 37 Abs. 1, d.

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 37 Abs. 1, e .

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 37 Abs. 1, g .

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 38

06.11.2007
20.01.2008 geändert G 2008 3

§ 39

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 40 Abs. 2, g.

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 40 Abs. 2, j.

06.11.2007
20.01.2008 aufgehoben G 2008 3

§ 41

10.05.2010
01.01.2011 aufgehoben G 2010 188

§ 48 Abs. 1

11.03.2013
01.08.2013 geändert G 2013 225

§ 48 Abs. 2

11.03.2013
01.08.2013 geändert G 2013 225

§ 48 Abs. 4

11.03.2013
01.08.2013 geändert G 2013 225 Anhang 1
10.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-054 Anhang 2
10.05.2021
01.09.2021 aufgehoben G 2021-054
20 Nr. 430 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.09.2005
01.08.2006 Erlass Erstfassung K 2005 2243 | G 2006 97
06.11.2007
20.01.2008

§ 2 Abs. 1

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 6

Titel geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 11 Abs. 1, a.

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 32 Abs. 1

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 36 Abs. 1, c .

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 36 Abs. 1, d .

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 37 Abs. 1, c .

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 37 Abs. 1, d.

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 37 Abs. 1, e .

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 37 Abs. 1, g .

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 38

geändert G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 39

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 40 Abs. 2, g.

aufgehoben G 2008 3
06.11.2007
20.01.2008

§ 40 Abs. 2, j.

aufgehoben G 2008 3
10.05.2010
01.01.2011

§ 41

aufgehoben G 2010 188
10.12.2012
01.08.2013

§ 3 Abs. 3

geändert G 2013 133
11.03.2013
01.08.2013

§ 48 Abs. 1

geändert G 2013 225
11.03.2013
01.08.2013

§ 48 Abs. 2

geändert G 2013 225
11.03.2013
01.08.2013

§ 48 Abs. 4

geändert G 2013 225
14.03.2016
01.08.2016

§ 24a

eingefügt G 2016 73
10.05.2021
01.09.2021

§ 2 Abs. 1

geändert G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021

§ 2 Abs. 1, Bild

eingefügt G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021

§ 7 Abs. 1

geändert G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021

§ 7 Abs. 1, Bild

eingefügt G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021 Anhang 1 aufgehoben G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021 Anhang 2 aufgehoben G 2021-054
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