Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung
                            1 SDK, Interkantonale Chiropr aktorenprüfung – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Reglement der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Interkantonale Chiropraktorenprüfung (vom 27. März 1980, mit Änderung vom 21. November 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektor enkonferenz (SDK), gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 des Statuts der Schweizerischen Sanitätsdirektoren konferenz (SDK) für die einheitlich e Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen  in  der  Schw eiz  vom  19.  September  1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,  in  der Fassung vom 21. November 2002, und nach Anhören der Interkanto nalen Prüfungskommission, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Um  das  Diplom  für  Chiroprakto ren  oder  Chiropraktorinnen  zu erlangen,  hat  der  Kandidat  oder  di e  Kandidatin  zwei  Prüfungen  zu bestehen,  die  sich  je  aus  einem  sc hriftlichen  und  einem  mündlichen Teil zusammensetzen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die interkantonalen Prüfungen find en in der Regel jährlich zwei mal  an  den  vom  Vorstand  der  Schw eizerischen  Sanitätsdirektoren konferenz (SDK) publizie rten Terminen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kandidaten oder die Kandida tinnen haben ihre Anmeldung zur Prüfung an das Zentralsek retariat der SDK zu richten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur  ersten  interkantonalen  Prüf ung  wird  ein  Kandidat  oder  eine Kandidatin zugelass en, der oder die a)   vertrauenswürdig  ist  (Vorlage  eines  Auszuges  aus  dem  Zentral strafregister);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152.1 SDK, Interkantonale Chiropraktorenprüfung – Reglement b)  im Besitz einer eidg enössischen, einer eidg enössisch anerkannten Matura, eines von de r Eidgenössischen Ma turitätskommission ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genüber  der  Matura als  gleichwertig  aner kannten  ausländischen Ausweises oder eines schweizerischen oder gleichwertigen auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Hochschuldiploms ist; c)   vor  Beginn  der  chiropraktischen Ausbildung  entweder  das  erste medizinische  Pr opaedeuticum  (erste  Vorprüfung)  abgelegt  oder die erforderliche Anzahl von Kred itpunkten für ein Studium in den naturwissenschaftlichen  Grundl agenfächern  für  Ärztinnen  und Ärzte von einem Jahr an einer sc hweizerischen me dizinischen oder naturwissenschaftlichen  Fakultä t  erworben  hat  oder  deren  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheinigung über eine gleich wertige Ausbildung vorlegt; d)  den  grundwissenschaftlichen  Te il  der  Ausbildung  an  einem  vom Eidgenössischen  Departement  des Innern  für  die  chiropraktische Gesamtausbildung anerkannten Institut absolviert hat. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur zweiten interkantonalen Prüf ung wird ein Kandidat oder eine Kandidatin zugelass en, der oder die a)   die erste Prüfung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bestanden hat; b)  die  chiropraktische  Ausbildung an  einem  vom  Eidgenössischen Departement  des  Innern  anerka nnten  schweizerischen  oder  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ländischen chiropraktischen Ausb ildungsinstitut erfolgreich abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlossen hat; c)   nach  der  bestandenen  ersten Prüfung  eine  mindestens  viermona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tige vollzeitliche oder entsprechend verlängerte teilzeitliche klini
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche Unterassistenzzeit an eine m von der Schweizerischen Chiro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praktorengesellschaft (SCG) aner kannten Spital absolviert hat; d)  vorzugsweise  nach  abgeschlosse ner  Unterassistenzzeit  während mindestens zwei Jahren bei eine m Chiropraktor oder einer Chiro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - praktorin, der oder die im Besitz des interkantonalen Diploms ist, als Assistent oder als Assistentin tätig gewesen ist; e)   an dem vom Schweizerischen Ch iropraktik-Institut der SCG orga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nisierten  zweijährigen  Weiterbi ldungsprogramm  für  Assistenten oder Assistentinnen teilgenommen hat. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 (aufgehoben)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SDK, Interkantonale Chiropr aktorenprüfung – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Zentralsekretariat der SDK er lässt die Aufgebote zur Prüfung oder teilt dem Kandidaten oder der Kandidatin  mit,  dass  er  oder  sie nicht zur Prüfung zugelassen wird. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Vorstand der SDK setzt die Prüfungsgebühren für die erste und die zweite Prüfung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zugelassene  Kandidaten  oder Kandidatinnen  haben  die  festge legte  Prüfungsgebühr  innerhalb  von  10  Tagen  nach  Erhalt  des  Auf gebotes zur Prüfung an das Zentra lsekretariat der SDK zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die entrichtete Prüfungsgebühr wi rd unter Abzug eines dem bis herigen Aufwand entsprechenden Betr ages zurückerstattet, wenn die Abmeldung  bis  spätestens  eine Woche  vor  Prüfungsbeginn  oder  der Rücktritt  während  der  Prüfung aus  gesundheitlichen  oder  anderen wichtigen Gründen erfolgt. Die Prüfungsgebühr verfällt und eine nicht bezahlte Prüfungsgebühr wird gesc huldet, wenn die Abmeldung später als eine Woche vor Prüfungsbeginn oder der Rücktritt von der begon nenen Prüfung ohne einen wichtigen Grund erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Hat der Kandidat oder die Kandi datin die Prüfung nicht bestan den, ist die Prüfung sgebühr verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Muss  die  Prüfung  wiederholt  werd en,  so  ist  die  angesetzte  Prü fungsgebühr neu zu entrichten. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Prüfungen sind nicht öffentli ch. Der Präsident oder die Präsi dentin  der  Prüfungskommission  ka nn – unter angemessener Berück sichtigung von Kandidat oder Kandida tin und Patient oder Patientin – Personen den Zutritt zu den Prüfung en gewähren, die ein begründetes Interesse  nachweisen,  namentlich  Vorstandsmitgliedern  der  SDK, Vertretern oder Vertreterinnen der SCG, Vertretern oder Vertreterin nen interessierter Ärztegesellschaften sowie Vertretern oder Vertrete rinnen der Studierenden und Assi stenten oder Assistentinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            811.152.1 SDK, Interkantonale Chiropraktorenprüfung – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die schriftlichen Aufgaben werden unter Aufsicht ausgearbeitet. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det  werden  dürfen.  Die  Arbeiten  werden  von  zwei  vom  Präsidenten oder von der Präsidentin der Prüf ungskommission für das betreffende Fach  bestimmten  Mitgliedern  der Kommission  (ein  Arzt  oder  eine Ärztin und ein Chiropraktor oder eine Chiropraktorin) bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  mündlichen  Prüfungen  werden von  zwei  vom  Präsidenten oder von der Präsidentin der Prüf ungskommission für das betreffende Fach  bestimmten  Mitgliedern  (ein Arzt  oder  eine  Ärztin  und  ein Chiropraktor oder eine Chiropraktori n) abgenommen, wobei das eine Mitglied  als  Examinat or  oder  Examinatorin und  das  andere  als Koexaminator oder Koexaminatorin amtiert. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In jedem Prüfungsfach wird eine Fachnote erteilt. In den Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft wird, entspricht die Fachnote dem Durchschnitt aus der Notengebung für den schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen und mündlichen Teil der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 ist die beste Note, 1 die schlecht este. Es werden in den einzelnen Prüfungsteilen  nur  ganze Noten  erteilt.  In  den Fächern,  die  sowohl schriftlich als auch mündlich gepr üft werden, können sich als Durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schnitt auch halbe Noten ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Prüfung gilt als bestande n, wenn der Kandidat oder die Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didatin  aus  allen  geprüften  Fächer n  als  Durchschnitt  mindestens  die Note 4,0 erreicht hat und wenn ihm ode r ihr weder in einem Fach eine Fachnote unter 3 noch in zwei oder mehr Fächern Fachnoten unter 4 erteilt worden sind. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Hat ein Kandidat oder eine Kandida tin auch die zweite Prüfung bestanden, so stellt ihm oder ihr der Vorstand der SDK auf Antrag der Prüfungskommission das inte rkantonale Diplom aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zwecks Eintragung der Diplomie rten in das bei der Dachorgani
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sation der Krankenversich erer (santésuisse) geführte Zahlstellenregis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter  teilt  das  Zentralsekretariat der  SDK  dem  Bundesamt  für  Sozial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versicherung  die  Ausstellung  der Diplome  mit.  Der  Wohnsitzkanton wird hiervon ebenfalls in Kenntnis gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SDK, Interkantonale Chiropr aktorenprüfung – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  eine  Prüfung  nicht  besteht, kann  frühestens  zur  nächsten ordentlichen Prüfung erne ut zugelassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bleibt ein Kandidat oder eine Kandidatin ohne Abmeldung oder ohne  gesundheitlichen  oder  ande ren  wichtigen  Grund  der  Prüfung fern oder setzt er oder si e eine begonnene Prüfung nicht fort, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sowohl die erste wie die zweite Prüfung können höchstens zwei mal wiederholt werden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die  Prüfungskommission  kann  Kand idaten  oder  Kandidatinnen, die  sich  während  der  Prüfung  Un redlichkeiten  zuschulden  kommen lassen, von der begonnene n Prüfung ausschliessen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Der Vorstand der SDK kann eine bestandene Prüfung auf Antrag der Prüfungskommission für ungültig erklären und das allenfalls schon erteilte Diplom zurückziehen, wenn si ch nachträglich herausstellt, dass sich  der  Kandidat  oder  die  Kandid atin  Unredlichkeiten  zuschulden kommen liess oder die Prüfungsvoraussetzungen nicht erfüllt hat. II. Besondere Bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die erste Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Prüfungsfächer: a)   Anatomie b)  Physiologie c)   allgemeine Pathologie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zweite Prüfung erstreckt si ch auf folgende Prüfungsfächer: d)  Klinische Krankheitslehre e)   grundlegende Lehren der Chiropraktik f)   klinischer, insbesondere chir opraktischer Untersuchungsgang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152.1 SDK, Interkantonale Chiropraktorenprüfung – Reglement g)   allgemeine  Röntge nkunde  und  Beurteilung  v on  Röntgenbildern; weitere Hilfsuntersuchungen h)  allgemeine diagnostische Beurteilung i)   therapeutisches, insbesonder e chiropraktisches Vorgehen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die schriftlichen Prüfungen setzen sich zusammen: a)   für die erste Prüfung aus drei se lbstständigen Arbeiten aus den in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 lit. a–c aufgeführten Prüfungsfächern, b)  für die zweite Prüfung aus zwei se lbstständigen Arbeiten aus den in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 lit. d und e aufgeführten Prüfungsfächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Ausarbeitung der einzelnen schriftl ichen Aufgaben wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den je 2 Stunden Zeit eingeräumt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die  mündlichen  Prüfungen  werden in  folgenden  Fächern  abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nommen: a)   für die erste Prüfung in den drei der in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 1 lit. a–c auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführten Fächern, b)  in  der  zweiten  Prüfung  in  den  sechs  in  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Abs.  2  lit.  d–i  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführten Fächern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die mündlichen Prüfungen dauern pro Fach in der Regel 30 Minu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Werden die in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Abs. 2 lit. f, h und i aufgeführten Fächer in einem Block geprüft, so dauert die Prüfung für diesen Block insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stunden. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Der  Vorstand  der  SDK  erlässt  nach  Anhören  der  Prüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission einen Stoffplan, in dem das Wissensgebiet, das für die Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen vorausgesetzt wird, abgesteckt is t. Dieser Stoffplan gilt als integ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rierter Bestandteil dieses Reglementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SDK, Interkantonale Chiropr aktorenprüfung – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 04 - 43 III. Rekurs- und Verfahrensrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gegen Entscheide der Prüfungskom mission kann der betroffene Kandidat  oder  die  betro ffene  Kandidatin  innerh alb  von  30  Tagen  an den Vorstand der SDK rekurrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rekurse sind schriftlich b egründet und mit einem Antrag ver sehen beim Zentralsekretari at der SDK einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auf das Rekursverfahren finden im Übrigen die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Verwaltung srechtspflege sinngemäss Anwen dung. IV. Übergangsbestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf  Kandidaten  oder  Kandidatinnen, die  sich  im  Zeitpunkt  des Inkrafttretens dieser Änderung bere its in der chiropraktischen Ausbil dung befinden und sich spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Jahre nach Ausbildungsbeginn zur ersten  interkantonalen  Pr üfung  anmelden,  ist  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lit. c  nicht  anzu wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  Kandidaten  oder  Kandidatinnen, die  sich  im  Zeitpunkt  des Inkrafttretens  dieser  Änderung  be reits  in  der  Weiterbildung  (Assis tenztätigkeit)  befinden  und  sich  sp ätestens  3  Jahre nach  Beginn  der Weiterbildung  zur  zweiten  interk antonalen  Prüfung  anmelden,  ist Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 lit. c nicht anzuwenden. V. Inkraftsetzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  vorliegende  Prüf ungsreglement  wurde  vom  Vorstand  der Schweizerischen Sanitätsdirektore nkonferenz (SDK) in seiner Sitzung vom 27. März 1980 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Änderung vom 21. November 2002 tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 58, 212 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.152 .