Informatikverordnung (26a)
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Informatikverordnung

Nr. 26a Informatikverordnung vom 17. Juni 2016 (Stand 1. September 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 Absatz 2, 17 Absatz 2 und 21 Absatz 1 des Informatikgesetzes vom
7. März 2005
1 sowie § 7 Absatz 2 des Kantonalen Datenschutzgesetzes vom 2. Juli
1990
2 , auf Antrag des Finanzdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Informatikorganisation. Vorbehalten bleiben einschlägige Bestimmungen des Datenschutzes sowie die Verordnung über die Informatiksicherheit und über die Nutzung von Informatikmitteln vom 22. November 2016
3 . *

§ 2

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die kantonale Verwaltung, einschliesslich der kantonalen Schulen, und für die Gerichte.
2 Ausgenommen sind die Ausgleichskasse Luzern, die IV-Stelle Luzern, die Arbeitslo
- senkasse, die Gebäudeversicherung Luzern, die Luzerner Pensionskasse, die Lustat Sta
- tistik Luzern, der Verkehrsverbund Luzern, die kantonalen Spitäler (Luzerner Kantons
- spital, Luzerner Psychiatrie), die Pädagogische Hochschule Luzern, die Universität und die Hochschule Luzern. *
1 SRL Nr.
26
2 SRL Nr.
38
3 SRL Nr.
26b * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2016 101
2 Nr. 26a
3 Sie gilt jedoch auch für die in Absatz 2 genannten sowie für weitere Stellen und Kör
- perschaften, soweit diese Informatikmittel des Kantons Luzern benutzen.

§ 3

Begriffe
1 Die Begriffe Informatik und Informatikmittel richten sich nach dem Informatikgesetz vom 7. März
2005
4 . Darunter fällt insbesondere auch die Telefonie.
2 Organisation

§ 4

Konzerninformatik
1 Die Konzerninformatik umfasst a. die Ausgestaltung und den Einsatz der Infrastruktur, b. den Aufbau, den Betrieb und den Ausbau der Infrastruktur, c. die Planung und die Umsetzung der Datenlogistik, d. die Bereitstellung von Querschnittsanwendungen.

§ 5

Departementsinformatik
1 Die Departementsinformatik umfasst a. die Gestaltung der Geschäftsprozesse und deren Unterstützung durch Informa tikanwendungen, b. die Verarbeitung der zur Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen, c. die Ausgestaltung und den Einsatz von Fachanwendungen.

§ 6

Übergreifende Steuerung
1 Die übergreifende Steuerung der Informatik des Kantons Luzern umfasst a. die Vorgaben der Informatikstrategie, b. die finanzielle und personelle Gesamtplanung der Informatik, c. ein gemeinsames Informatik- und Anwendungsportfolio, d. die zentrale Budgetierung für Vorhaben und Projekte, e. die zentrale Steuerung departementsübergreifender Vorhaben und Projekte, f. die Informatikarchitektur und die Informatikstandards, g. die übergreifende Verantwortung für die Informatiksicherheit.
4 SRL Nr.
26
Nr. 26a
3
3 Planungsinstrumente, Informatikstandards und Informatikarchitektur

§ 7

Informatikstrategie
1 Die Informatikstrategie ist ein Planungsinstrument des Regierungsrates, mit dem dieser in regelmässigen Abständen die technologische Entwicklung und die Veränderung des Nutzungsverhaltens berücksichtigt, Informatikziele definiert und strategische Informa
- tikinitiativen festlegt. Sie ist auf die Ziele des Kantons Luzern und dessen Geschäftspro
- zesse ausgerichtet.

§ 8

Informatikgesamtplanung
1 Mit der Informatikgesamtplanung werden in regelmässigen Abständen der aktuelle und der künftige Einsatz der Informatik im Hinblick auf die Geschäftsanforderungen und in Abstimmung mit übergeordneten Vorgaben und Zielsetzungen überprüft und die für die Informatik benötigten finanziellen und personellen Ressourcen ermittelt.

§ 9

Informatikstandards und Informatikarchitektur
1 In der Informatik ist durch die Vorgabe von Standards ein hoher Grad an Einheitlich
- keit anzustreben.
2 Mit der Informatikarchitektur werden die technischen Grundstrukturen der Elemente der Informatik und der Informatikmittel und die Regeln ihres Zusammenspiels festge
- legt.
4 Vorhaben und Projekte

§ 10

Informatikportfolio
1 Das Informatikportfolio a. dient als Grundlage für die Informatikplanung und -budgetierung, b. enthält alle Vorhaben und Projekte der Konzern- und der Departementsinformatik, deren Gesamtkosten mindestens 50
000 Franken betragen.
2 Vorhaben sind zur Initialisierung beantragte Projekte. Mit deren Freigabe werden sie zu Projekten.
3 Über die Aufnahme von Vorhaben in das Informatikportfolio und deren Freigabe ent
- scheidet das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) unter Vorbehalt von
§ 27. Es erlässt Weisungen über die Führung des Informatikportfolios.
4 Nr. 26a

§ 11

Departementsübergreifende Vorhaben und Projekte
1 Departementsübergreifende Vorhaben und Projekte werden durch das OVG gesteuert.
2 Die Steuerung erfolgt insbesondere durch a. die Vorgabe von Projektmanagementstandards, b. einheitliche Projektmanagementinstrumente, c. die Delegation von Mitgliedern des OVG in die Steuerung der Projekte.
5 Informatikbeschaffungen, Infrastruktur, Anwendungen, Betrieb und Wartung

§ 12

Informatikbeschaffungen
1 Im Bereich der Konzerninformatik ist die Dienststelle Informatik (DIIN) für Beschaf
- fungen zuständig. Für Beschaffungen im Bereich der Departementsinformatik sind je in ihrem Zuständigkeitsbereich die Departemente, die Staatskanzlei und das Kantonsge
- richt zuständig.
2 Vor Ausschreibungen und Beschaffungen sind Produktestandards zu evaluieren.

§ 13

Infrastruktur
1 Die DIIN ist für den Betrieb der Infrastruktur zuständig und richtet sich dabei nach na
- tional oder international anerkannten Standards.
2 Fachanwendungen sind grundsätzlich in die Infrastruktur der Konzerninformatik zu in
- tegrieren.
3 Die Luzerner Polizei und die Abteilung Geoinformation der Dienststelle Raum und Wirtschaft, welche aufgrund ihres Leistungsauftrages auf eine spezialisierte Infrastruk
- tur angewiesen sind, können die für den Betrieb ihrer Fachanwendungen notwendige In
- frastruktur unter Einhaltung der Vorgaben für die Informatikarchitektur und der Infor
- matikstandards selbst bestimmen.

§ 14

1 Über sämtliche Querschnitts- und Fachanwendungen ist ein Anwendungsportfolio zu führen.
2 Bei den Querschnittsanwendungen werden Basisanwendungen, Standardanwendungen und Konzernanwendungen unterschieden. Querschnittsanwendungen werden durch die DIIN unter engem Einbezug der Zuständigen der massgeblichen Departementsinforma
- tik und der Fachbereiche bereitgestellt.
Nr. 26a
5

§ 15

Betrieb und Wartung
1 Der Betrieb umfasst die Bereitstellung der Informatikmittel und deren möglichst stö
- rungsfreie Verfügbarkeit.
2 Der Umfang und die Qualität der Verfügbarkeit werden gemeinsam durch den Leis
- tungsbezüger und den Leistungserbringer festgelegt.
3 Die Wartung von Anwendungen umfasst die Fehlerbehebung, die Anpassungswartung, die verbessernde und präventive Wartung sowie die Anwenderunterstützung mit dem Ziel, die Verwendbarkeit und Betriebssicherheit der Anwendungen sicherzustellen und deren Lebensdauer zu verlängern.
6 Leistungen

§ 16

Leistungserbringer
1 In der Konzerninformatik gemäss § 4 ist die DIIN die Leistungserbringerin. Sie kann bei Bedarf externe Dienstleister beiziehen.
2 In der Departementsinformatik gemäss § 5 sind die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte die Leistungserbringer. Sie können bei Bedarf mittels Leistungsverein
- barung die DIIN oder externe Dienstleister beiziehen.

§ 17

Leistungsbezüger
1 Leistungsbezüger der Konzern- und der Departementsinformatik sind die Dienststellen der kantonalen Verwaltung, die Gerichte und die Gemeinden des Kantons Luzern. Andere Stellen und Körperschaften der öffentlichen Hand können mittels Leistungsver
- einbarung ebenfalls Leistungen beziehen.

§ 18

Leistungskatalog
1 Die DIIN erstellt und bewirtschaftet einen Leistungskatalog, der mindestens die Leis
- tungen (Services) der Konzerninformatik enthält.
2 Der Leistungskatalog ist auf die Anforderungen der Leistungsbezüger ausgerichtet und wird mindestens einmal jährlich nachgeführt. Er dient als Grundlage für die Budgetie
- rung der Informatik.
3 Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der Leistungserbringer der Konzern- oder der Departementsinformatik über die Aufnahme von Querschnittsanwen
- dungen in den Leistungskatalog.
6 Nr. 26a

§ 19

Leistungsvereinbarungen
1 Für jede Leistung, welche die DIIN erbringt, schliesst diese mit dem Leistungsbezüger eine Leistungsvereinbarung ab.

§ 20

Rechnungstellung
1 Die Leistungen werden dem Leistungsbezüger von der DIIN auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung in Rechnung gestellt.
2 Das OVG entscheidet unter Vorbehalt von § 27 auf Antrag der DIIN, welche Leistun
- gen intern verrechnet werden.
7 Budgetierung und Finanzplan

§ 21

Vorhaben und Projekte
1 Einmalige Kosten für Vorhaben und Projekte sowie ihre Abschreibungen und kalkula
- torischen Zinsen werden im Aufgaben- und Finanzplan wie folgt budgetiert: a. in der Konzerninformatik und der Departementsinformatik der Departemente und der Staatskanzlei in der Investitions- und in der Erfolgsrechnung des Aufgabenbe
- reichs Informatik, b. in der Departementsinformatik der Gerichte in der Investitions- und in der Er folgsrechnung des Aufgabenbereichs Gerichtswesen.

§ 22

Betrieb und Wartung
1 Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung der Konzerninformatik werden in der Erfolgsrechnung im Aufgabenbereich Informatik budgetiert.
2 Die Leistungen für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen werden in den entsprechenden Aufgabenbereichen der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantonsgerichtes budgetiert.

§ 23

Grundsätze der Budgetierung
1 Über die Budgetierung der einmaligen Kosten entscheidet das OVG unter Vorbehalt von §
27, wobei es insbesondere folgende Grundsätze berücksichtigt: a. zur Gewährleistung der Planungssicherheit werden bewilligten Vorhaben gemäss Informatikportfolio die notwendigen finanziellen Mittel zugewiesen, b. für Ersatzinvestitionen bei Infrastrukturvorhaben und -projekten der Konzernin
- formatik wird auf Antrag der DIIN ein angemessener Betrag reserviert,
Nr. 26a
7 c. jedem Departement, der Staatskanzlei sowie dem Kantonsgericht wird für Klein
- projekte der Departementsinformatik auf Antrag ein Sockelbetrag von maximal
200
000 Franken zugeteilt; die Sockelbeträge für die Departementsinformatik dür
- fen insgesamt 10 Prozent des Gesamtbudgets des Kantons für Vorhaben und Projekte nicht übersteigen.
2 Das OVG erlässt Weisungen zur Finanzplanung und zur Budgetierung der Informatik
- kosten.
8 Risikomanagement

§ 24

1 Das OVG beurteilt die Informatikrisiken gestützt auf die Risikolisten der Departemen
- te, der Staatskanzlei und der Gerichte und schlägt Massnahmen vor.
2 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten für das Risikomanagement nach §
25 der Verordnung zum Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom
17. De zember 2010
5 .
9 Zuständigkeiten

§ 25

Finanzdepartement
1 Das Finanzdepartement ist zuständig für die Konzerninformatik sowie für sämtliche Belange der kantonalen Informatik, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Ver
- ordnung einem anderen Organ übertragen sind.
2 Das Finanzdepartement ist die zuständige Behörde gemäss § 21 Absatz 1 des Informa
- tikgesetzes
6 .

§ 26

Gremium der Organisationsverantwortlichen
1 Das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) setzt sich aus den Organisati
- ons- und Informatikbeauftragten der Departemente, der Staatskanzlei und des Kantons
- gerichtes sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin der Dienststelle Informatik zu
- sammen.
2 Das OVG hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Erarbeitung und regelmässige Überprüfung der Informatikstrategie, b. Konkretisierung und Planung der Umsetzung der Informatikstrategie,
5 SRL Nr.
600a
6 SRL Nr.
26
8 Nr. 26a c. Festlegung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben in der Konzern- und in der Departementsinforma
- tik, d. Beschlussfassung über das Informatikportfolio und die Priorisierung der darin ent
- haltenen Vorhaben und Projekte, e. Beschlussfassung über das Anwendungsportfolio, f. Entscheid über die Aufnahme von Querschnittsanwendungen in den Leistungska
- talog, g. Entscheid über die Verrechenbarkeit von Leistungen, h. Erstellung und regelmässige Überprüfung der Informatikgesamtplanung, i. Festlegung der Vorgaben der Informatiksicherheit in der Konzern- und Departe
- mentsinformatik sowie Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben, j. Steuerung von departementsübergreifenden Vorhaben und Projekten, k. Beurteilung der Informatikrisiken und Beantragung von Massnahmen zu deren Beseitigung oder Verminderung.
3 Das OVG fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.

§ 27

Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre
1 Kommt ein Beschluss des OVG mit nur einer Stimme Unterschied zustande, gilt er als strittig. Strittige Beschlüsse sind der Konferenz der Departementssekretärinnen und - sekretäre (KDS) zum Entscheid zu unterbreiten.
2 Ein Geschäft ist der Beschlussfassung durch die KDS auch dann zu unterbreiten, wenn dies mindestens drei Organisations- und Informatikbeauftragte oder der Vertreter oder die Vertreterin der DIIN verlangen.
3 Wird der Beschluss auch in der KDS mit nur einer Stimme Unterschied gefasst, so ist das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid zu unterbreiten.

§ 28

Dienststelle Informatik
1 Die Dienststelle Informatik ist die zentrale Leistungserbringerin von Informatikdienst
- leistungen für die kantonale Verwaltung, die Gerichte und Dritte.
2 Die Dienststelle Informatik ist verantwortlich für die Konzerninformatik und hat fol
- gende Aufgaben und Befugnisse: a. Umsetzung der Informatikstrategie, b. Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards, c. Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben der Konzerninformatik, d. Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten der Konzerninformatik, f. Führung von Budget und Finanzplan für Vorhaben und Projekte gemäss §
21 Ab
- satz 1a, g. Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung der Kon
- zerninformatik,
Nr. 26a
9 h. Führung des Inventars über die Konzerninformatik.
3 Darüber hinaus ist sie zuständig für a. die Erarbeitung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards, b. die Planung und Führung des Informatikportfolios im Auftrag des OVG, c. die Führung des Anwendungsportfolios im Auftrag des OVG, d. die Führung des Service-Desks.

§ 29

Organisations- und Informatikbeauftragte
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestellen je einen Organisations- und Informatikbeauftragten oder eine Organisations- und Informatikbeauftragte.
2 Die Organisations- und Informatikbeauftragten sind die Ansprechpartner für die Kon
- zerninformatik. Sie sind in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für die Departe
- mentsinformatik und haben folgende Aufgaben und Befugnisse: a. Umsetzung der Informatikstrategie, b. Umsetzung der Informatikarchitektur und der Informatikstandards, c. Beschreibung und Qualifizierung von neuen Vorhaben für Fachanwendungen, d. Planung und Durchführung von Vorhaben und Projekten für Fachanwendungen, e. Betrieb und Wartung von Fachanwendungen, f. Führung von Budget und Finanzplan für den Betrieb und die Wartung von Fachanwendungen.

§ 30

Anwendungsverantwortliche
1 Die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte bestimmen in ihrem Zuständig
- keitsbereich bei Bedarf Anwendungsverantwortliche.
2 Die Anwendungsverantwortlichen a. sind Ansprechpersonen für die Organisations- und Informatikbeauftragten, b. überwachen den Betrieb und die Wartung von Fach- und Konzernanwendungen aus Anwendersicht, c. organisieren Schulungen für Fachanwendungen, d. stellen die Weiterentwicklung der Fachanwendungen sicher.

§ 31

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Körperschaften
1 Die Koordination der Zusammenarbeit mit Bund, Kantonen, Gemeinden sowie weite
- ren Organisationen und Körperschaften erfolgt durch die für das Fachthema zuständige
10 Nr. 26a
10 Schlussbestimmungen

§ 32

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Informatikverordnung vom 1. Juli 2008
7

§ 33

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
7 G 2008 313 (SRL Nr. 26a)
Nr. 26a
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
17.06.2016
01.07.2016 Erstfassung G 2016 101 Ingress
23.08.2021
01.09.2021 geändert G 2021-055

§ 1 Abs. 1

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-071

§ 2 Abs. 2

20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-071
12 Nr. 26a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
17.06.2016
01.07.2016 Erlass Erstfassung G 2016 101
20.11.2018
01.01.2019

§ 1 Abs. 1

geändert G 2018-071
20.11.2018
01.01.2019

§ 2 Abs. 2

geändert G 2018-071
23.08.2021
01.09.2021 Ingress geändert G 2021-055
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