Statistikgesetz (28a)
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Statistikgesetz

Nr. 28a Statistikgesetz vom 13. Februar 2006 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 19. April 2005
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Aufgaben der kantonalen Statistik zu bestimmen, b. die kantonale Statistik zu organisieren, c. die Zusammenarbeit mit den Stellen innerhalb der Kantonsverwaltung, den Gemeinden, den Kantonen und dem Bund sowie anderen externen Stellen auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik zu fördern, d. den Zugang zu den verfügbaren statistischen Informationen zu gewährleisten, e. die Einhaltung des Datenschutzes zu gewährleisten.

§ 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für a. alle statistischen Tätigkeiten, einschliesslich Datenlieferung, welche der Regie
- rungsrat oder eine von ihm ermächtigte oder beauftragte kantonale Behörde an
- ordnet oder in Auftrag gibt, b. alle statistischen Tätigkeiten, welche die kantonalen Verwaltungsorgane ausfüh
- ren, c. alle statistischen Tätigkeiten, welche Personen und Organisationen im Auftrag des Kantons ausführen.
1 GR 2006 65 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2006 343 | G 2006 66
2 Nr. 28a
2 Der Regierungsrat kann dieses Gesetz vollständig oder teilweise für eigene statistische Tätigkeiten anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Anstalten sowie anderer juristischer oder natürlicher Personen für anwendbar erklären, wenn diese a. der Aufsicht des Kantons unterstehen, b. Staatsbeiträge des Kantons erhalten, c. eine auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons gestützte Tätigkeit aus
- üben.
3 Die §§ 5, 6, 18 Absatz 4, 20 und 22–26 dieses Gesetzes gelten sinngemäss auch für die eigenen statistischen Tätigkeiten der Gemeinden.
4 Soweit die Gerichte in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene statistische Tätigkeiten an
- ordnen, hören sie die zentrale Statistikstelle vorgängig an.
5 Für raumbezogene Daten gilt das Gesetz über die Geoinformation und die amtliche Vermessung (Geoinformationsgesetz) vom 8. September 2003
2 .

§ 3

Begriffe
1 Statistik ist die Verdichtung von Einzelinformationen einer definierten Grundgesamt
- heit zur quantitativen Abbildung realer Massenerscheinungen unter Verwendung wis
- senschaftlicher Methoden.
2 Statistische Tätigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind die Konzeption einer Statistik, die Datenerhebung, die Datenvalidierung sowie die Auswertung, Analyse, Verbreitung, Speicherung und Dokumentation der Daten.
3 Statistische Daten sind Daten, die zu statistischen Zwecken erhoben, bearbeitet, gespei
- chert, analysiert und verbreitet werden. Sie können aus Direkt- oder Indirekterhebungen sowie aus Registern stammen. Sie umfassen Individualdaten und verdichtete Daten.
4 Direkterhebungen im Sinn dieses Gesetzes sind Vollerhebungen oder Stichprobenerhe
- bungen von Individualdaten bei den betroffenen Personen oder Organisationen.
5 Register sind Sammlungen gleichförmiger, durch einen Schlüsselbegriff identifizierba
- rer Datensätze, die laufend nachgeführt werden.
6 Als kantonale Verwaltungsorgane gelten der Regierungsrat, die kantonalen Departe
- mente, die Staatskanzlei und die Dienststellen gemäss § 22 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisationsgesetz) vom
13. März
1995
3 .
7 Erhebungsstellen im Sinn dieses Gesetzes sind die in der Anordnung für die Datenbe
- schaffung als verantwortlich bezeichneten Organisationen.
2 SRL Nr.
29
3 SRL Nr.
20
Nr. 28a
3
8 Die Definitionen von Personendaten und besonders schützenswerten Personendaten ge
- mäss dem Kantonalen Gesetz über den Schutz von Personendaten (Kantonales Daten
- schutzgesetz) vom 2. Juli 1990
4 gelten auch für dieses Gesetz. Sie umfassen in diesem Gesetz auch Angaben über bestimmte oder bestimmbare juristische Personen oder Per
- sonengesellschaften des Handelsrechts. *
9 Personenbezogene Daten sind anonymisierte Individualdaten, bei welchen Rückschlüs
- se auf die natürliche oder juristische Person oder auf eine Personengesellschaft des Han
- delsrechts ohne grossen Aufwand möglich sind. *

§ 4

Aufgaben der kantonalen Statistik
1 Die kantonale Statistik liefert den kantonalen und kommunalen Behörden und der Öf
- fentlichkeit wichtige, repräsentative und kohärente statistische Informationen über Be
- völkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt.
2 Sie erhebt, bearbeitet, speichert, analysiert und verbreitet statistische Daten unter Be
- achtung der in den §§ 5 und 6 genannten Grundsätze.
3 Im Rahmen seiner statistischen Tätigkeit trägt der Kanton zur Entwicklung des schwei
- zerischen statistischen Informationssystems bei, indem er mit dem Bund, mit anderen Kantonen, mit den Gemeinden, mit regionalen Stellen, mit der Wissenschaft, der Privat
- wirtschaft, den Sozialpartnern und internationalen Organisationen zusammenarbeitet.
4 Die kantonalen statistischen Informationen dienen dazu: a. kantonale Aufgaben vorzubereiten, zu realisieren und zu überprüfen, b. die Informationsbedürfnisse der Gemeinwesen, der Wissenschaft, der Privatwirt
- schaft, der Sozialpartner, anderer Interessengruppen, der Medien und der Öffent
- lichkeit angemessen abzudecken, c. die Realisierung von Forschungsprojekten von allgemeinem Interesse zu unter
- stützen.

§ 5

Allgemeine Grundsätze
1 Die statistischen Tätigkeiten werden nach wissenschaftlichen Grundsätzen und Metho
- den durchgeführt. Dadurch werden die Qualität und die Sachlichkeit der statistischen In
- formationen sichergestellt.
2 Statistische Informationen sind unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäss § 22 sowie des Datenschutzes öffentlich.
3 Die veröffentlichten statistischen Informationen werden mit Angaben über den Gel
- tungsbereich, die Quellen, die Erhebungs- und die Auswertungsmethoden dokumentiert.
4 SRL Nr.
38 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 28a

§ 6

Subsidiarität der Direkterhebung
1 Soweit der Kanton über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer anderen diesem Gesetz unterstellten Organisation gemäss § 2 anfallen, verzichtet er auf Erhebun
- gen für die kantonale Statistik.
2 Erweisen sich die verfügbaren Daten gemäss Absatz 1 als ungenügend, wird versucht, durch Regionalisierung der Bundesstatistik zu repräsentativen Ergebnissen für den Kanton zu gelangen.
3 Direkterhebungen dürfen nur angeordnet werden, wenn sich der Informationsbedarf aus den vorhandenen Daten nicht genügend oder nur mit unverhältnismässigem Auf
- wand abdecken lässt.
2 Organisation der kantonalen Statistik

§ 7

Zentrale Statistikstelle
1 Der Kanton Luzern führt eine zentrale Statistikstelle oder beteiligt sich an einer regio
- nalen Statistikstelle.
2 Der Regierungsrat kann einem Konkordat über die Führung einer regionalen Statistik
- stelle beitreten oder eine öffentlich-rechtliche Trägerschaft errichten, welche die Aufga
- ben der zentralen Statistikstelle übernimmt.
3 Die zentrale Statistikstelle erfüllt und koordiniert in fachlich unabhängiger Weise die Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 4.
4 Die zentrale Statistikstelle führt in der Regel die Erhebungen durch und erarbeitet Ge
- samtdarstellungen.

§ 8

Koordination
1 Die zentrale Statistikstelle koordiniert die kantonale Statistik und erstellt im Interesse der kantonalen, regionalen, nationalen und internationalen Vergleichbarkeit einheitliche Grundlagen.
2 Die zentrale Statistikstelle ist bei statistischen Projekten, Studien und Publikationen zu konsultieren. Sie kann Weisungen erteilen.
3 Die zentrale Statistikstelle koordiniert ihr Vorgehen mit anderen kantonalen Fachstel
- len. Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet der Regierungsrat endgültig.
4 Beim Auf- und Ausbau von Informationssystemen sowie bei Revisionen von Nomen
- klaturen, Merkmalen, Merkmalsausprägungen und Identifikatoren ist im Interesse der Vereinfachung zukünftiger statistischer Erhebungen und Auswertungen die zentrale Sta tistikstelle anzuhören. Zur Durchsetzung einheitlicher Nomenklaturen kann die zentrale Statistikstelle Richtlinien erlassen.
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§ 9

Zusammenarbeit
1 Die kantonalen Verwaltungsorgane, die Gemeinden sowie die übrigen nach § 2 diesem Gesetz unterstellten Organisationen liefern der zentralen Statistikstelle die Ergebnisse und Grundlagen ihrer allfälligen eigenen Statistiktätigkeit ab, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Sie geben an, nach welcher Methode die Erhebung durchge
- führt wurde und wie die Daten behandelt wurden.
2 Die zentrale Statistikstelle berät die kantonalen Verwaltungsorgane und die Gemein
- den.
3 Sie stellt den kantonalen Verwaltungsorganen und den Gemeinden die vorhandenen Auswertungen nach Bedarf im Rahmen von § 21 zur Verfügung.

§ 10

Register
1 Die zentrale Statistikstelle kann auf regierungsrätliche Anordnung hin zu statistischen Zwecken Register aufbauen oder sich an deren Aufbau beteiligen.
2 Beruht das Register nicht auf einer anderen rechtlichen Grundlage, bestimmt der Re
- gierungsrat in einer Verordnung den Zweck, den Inhalt, die Zugriffsrechte und die Ver
- antwortlichkeit für die Registerführung.
3 Informationen, die sich aus der Führung des Registers ergeben, dürfen nur dann für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet wer
- den, wenn ein formelles Gesetz dies zulässt.

§ 11

Mehrjahresprogramm
1 Die zentrale Statistikstelle erarbeitet in Zusammenarbeit mit den anderen kantonalen Verwaltungsorganen und nach Anhören der interessierten Kreise sowie in Koordination mit der Bundesstatistik für jede Legislaturperiode ein Mehrjahresprogramm. Dieses ist durch den Regierungsrat zu beschliessen.
2 Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über a. die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons, einschliesslich kantonaler Ergänzungen der Bundesstatistik, b. den finanziellen Aufwand des Kantons, c. die Auswirkungen für Mitwirkende und Befragte, d. die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen.

§ 12

Qualitätssicherung
1 Die statistischen Tätigkeiten der zentralen Statistikstelle werden periodisch, mindes
- tens alle vier Jahre, durch eine Fachstelle überprüft.
2 Der Regierungsrat ordnet die periodische Überprüfung an.
3 Die Fachstelle prüft die Einhaltung dieses Gesetzes und erstattet dem Regierungsrat schriftlich Bericht.
6 Nr. 28a
4 Der Regierungsrat ordnet aufgrund des Berichts die erforderlichen Massnahmen an.
3 Erhebungen und Mitwirkung

§ 13

Zuständigkeit zur Anordnung von Erhebungen
1 Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an und regelt die Einzelhei
- ten.
2 Er kann die Anordnungsbefugnis an ein anderes kantonales Verwaltungsorgan oder an öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten delegieren a. für Erhebungen, bei denen weder Personendaten noch personenbezogene Daten erhoben werden, b. für Erhebungen, bei denen keine besonders schützenswerten Personendaten erho
- ben werden, bei denen keine Auskunftspflicht besteht und die nur bei einem klei
- nen Kreis von Befragten durchgeführt werden.
3 Die dem Gesetz unterstellten Forschungsstätten und Institutionen der Forschungsförde
- rung können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen ohne Auskunftspflicht anord
- nen.

§ 14

Anordnung von Direkterhebungen
1 Bei Direkterhebungen sind den Befragten Gegenstand und Zweck der Befragung und die für die Erhebung verantwortlichen Erhebungsstellen mitzuteilen. Auf die Auskunfts
- pflicht und die Folgen der Auskunftsverweigerung ist besonders hinzuweisen.
2 Der Beschluss des Regierungsrates über die Anordnung einer Direkterhebung enthält neben den Angaben gemäss Absatz 1 die betroffenen natürlichen und juristischen Perso
- nen. Er ist zu veröffentlichen.

§ 15

Pflichten der Befragten
1 Kantonale Verwaltungsorgane und andere kantonale Institutionen des öffentlichen Rechts sind im Rahmen einer angeordneten Erhebung zur Auskunft verpflichtet. Vorbe
- halten bleiben besondere spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten.
2 Wenn es die Vollständigkeit, die Repräsentativität, die Vergleichbarkeit oder die Ak
- tualität einer Statistik erfordern, kann der Regierungsrat bei der Anordnung einer Erhe
- bung natürliche und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts und deren Vertreterinnen und Vertreter zur Auskunft verpflichten.
3 Die zur Auskunft Verpflichteten müssen die Auskünfte vollständig, wahrheitsgetreu, fristgemäss, in der vorgeschriebenen Form und in der Regel unentgeltlich erteilen.
Nr. 28a
7
4 Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen geben. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit ausserge
- wöhnlichem Aufwand verbunden sind, kann der Regierungsrat eine Entschädigung vor
- sehen.

§ 16

Mitwirkung der Gemeinden und weiterer Stellen
1 Der Regierungsrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass die Gemeinden und andere dem Gesetz unterstellte Stellen bei der Durchführung mitwir
- ken müssen.
2 Er kann dabei die Übernahme von Daten aus Datenbeständen anordnen, sofern deren Rechtsgrundlage die Verwendung für statistische Zwecke nicht ausdrücklich aus
- schliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich verankerten Geheimhaltungspflicht, dürfen sie nicht weitergegeben werden. *
3 Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann der Regierungsrat eine Entschädigung vorsehen.

§ 17

Zusammenarbeit mit der Forschung
1 Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustimmung zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herangezogen wer
- den, sofern der Datenschutz gewährleistet ist.
4 Veröffentlichungen, Dienstleistungen und Gebühren

§ 18

Veröffentlichungen
1 Die zentrale Statistikstelle veröffentlicht die wichtigsten statistischen Ergebnisse, Grundlagen und Analysen in benutzergerechter Form.
2 Nicht veröffentlichte statistische Ergebnisse macht die zentrale Statistikstelle auf ge
- eignete Weise zugänglich, soweit keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge
- genstehen.
3 Die zentrale Statistikstelle ist für die zur Veröffentlichung erforderliche Infrastruktur verantwortlich. Die kantonalen Verwaltungsorgane sind verpflichtet, diese zu nutzen. Die Infrastruktur steht den Gemeinden im Rahmen der Aufgaben der öffentlichen Statis
- tik zur Verbreitung ihrer Ergebnisse zur Verfügung.
4 Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung oder der schriftli
- chen Einwilligung der betroffenen Personen dürfen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben.
8 Nr. 28a

§ 19

Dienstleistungen
1 Die zentrale Statistikstelle kann Auswertungen und Analysen der kantonalen Statistik für kantonale Verwaltungsorgane und im Rahmen ihrer personellen und finanziellen Möglichkeiten für Dritte erstellen.
2 Sie kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben ausführen, wenn der Auftraggeber die Kosten vollumfänglich übernimmt.

§ 20

Datenverwendung durch Dritte
1 Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der kantonalen Statistik er
- arbeiteten statistischen Ergebnisse können unter Angabe der Quelle ohne urheberrechtli
- che Bewilligung verwendet und wiedergegeben werden.
2 Der Regierungsrat kann die Verwendung von Daten für kommerzielle Zwecke einschränken.

§ 21

Gebühren
1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen und Dienstleistun
- gen.
2 Dienstleistungen sind zu Vollkosten abzurechnen. Der Regierungsrat kann in begrün
- deten Fällen Ausnahmen vorsehen.
3 Die Gemeinden erhalten die statistischen Hauptergebnisse unentgeltlich. Für die übri
- gen Veröffentlichungen und Dienstleistungen werden ihnen vergünstigte Tarife gewährt. Besondere statistische Dienstleistungen sind zu Vollkosten zu vergüten. Der Regie rungsrat regelt das Nähere.
5 Datenschutz und Datensicherheit

§ 22

Statistikgeheimnis
1 Zu statistischen Zwecken erhobene oder weitergegebene Daten dürfen zu keinem ande
- ren Zweck verwendet werden.
2 Eine Verwendung zu nicht statistischen Zwecken ist zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage oder die schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen vor
- liegt.
3 Personendaten dürfen unter Vorbehalt von § 10 Absatz 2 und § 23 Absatz 4 nieman
- dem zugänglich gemacht werden. *
Nr. 28a
9

§ 23

Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe von Daten
1 Alle gemäss § 2 dieses Gesetzes mit statistischen Aufgaben betrauten Personen sind an das Datenschutzrecht gebunden.
2 Wer eine eidgenössische statistische Erhebung durchführt oder an deren Durchführung mitwirkt, ist an das Bundesrecht gebunden.
3 Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifi
- kationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Erhebungsstellen bearbeitet werden.
4 Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die zentrale Statistikstelle Daten mit
- einander verknüpfen, sofern diese anonymisiert werden. Werden besonders schützens
- werte Daten verknüpft oder ergeben sich aus der Verknüpfung Persönlichkeitsprofile, sind die verknüpften Daten nach Abschluss der statistischen Auswertungsarbeiten zu löschen. *
5 Anonymisierte personenbezogene Daten dürfen öffentlichen Statistikstellen und For
- schungsstellen zu ausschliesslich statistischen Zwecken weitergegeben werden. Diese Stellen haben schriftlich zu bestätigen, dass sie sich an die kantonalen Bestimmungen des Datenschutzes und an das Statistikgeheimnis halten.

§ 24

Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1 Zu statistischen Zwecken gesammelte Personendaten sind gegen jede missbräuchliche Bearbeitung durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen zu schützen.
2 Personendaten sind so aufzubewahren, dass sie durch nicht befugte Personen weder eingesehen noch verändert, noch vernichtet werden können.
3 Zum Zweck der Datenerhebung oder der Koordination von Erhebungen angelegte Na
- mens- und Adresslisten sowie Erhebungsmaterial mit persönlichen Identifikationsnum
- mern dürfen nicht aufbewahrt werden. Sie sind zu vernichten, sobald sie für die statisti
- schen Tätigkeiten oder für die Registerführung nicht mehr benötigt werden.
4 Die zentrale Statistikstelle stellt sicher, dass elektronisch archivierte statistische Daten auf Dauer verfügbar bleiben.
6 Strafbestimmungen

§ 25

Verletzung der Auskunftspflicht
1 Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche Angaben macht oder trotz mündlicher und schriftlicher Mahnung unter Hinweis auf die Straffolgen der Auskunftspflicht vorsätzlich nicht oder nicht richtig nachkommt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
10 Nr. 28a

§ 26

* Verletzung des Statistikgeheimnisses
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen von § 22 dieses Gesetzes verletzt, indem er geheim zu haltende Daten Dritten zugänglich macht, weitergibt oder zu andern als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
7 Schlussbestimmungen

§ 27

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz über die Bevölkerungsstatistik vom 23. Juni 1986
5 wird aufgehoben.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Bevölkerungsstatistik
6 gelten als Verord nungsrecht weiter. Der Regierungsrat ist ermächtigt, sie zu ändern oder aufzuheben.

§ 28

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum
7
.
5 SRL Nr. 7a
6 SRL Nr. 7a
7 Die Referendumsfrist lief am 19. April 2006 unbenützt ab (K 2006 915).
Nr. 28a
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.02.2006
01.07.2006 Erstfassung K 2006 343 | G 2006 66

§ 3 Abs. 8

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 3 Abs. 9

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 16 Abs. 2

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 22 Abs. 3

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 23 Abs. 4

25.05.2009
01.08.2009 eingefügt G 2009 253

§ 26

11.09.2006
01.01.2007 geändert G 2006 277
12 Nr. 28a Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.02.2006
01.07.2006 Erlass Erstfassung K 2006 343 | G 2006 66
11.09.2006
01.01.2007

§ 26

geändert G 2006 277
25.05.2009
01.08.2009

§ 23 Abs. 4

eingefügt G 2009 253
10.05.2021
01.09.2021

§ 3 Abs. 8

geändert G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021

§ 3 Abs. 9

geändert G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021

§ 16 Abs. 2

geändert G 2021-054
10.05.2021
01.09.2021

§ 22 Abs. 3

geändert G 2021-054
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