Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
                            1 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.22 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts (vom 7. Juli 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  jährliche  Besoldung  der  Mitglieder  des  Verwaltungs gerichts entspricht im ersten Dienst jahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den 1. Januar wird jeweils der Au stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird. II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Besoldungen der teilamtlichen Mitglieder entsprechen dem Bruchteil derjenigen eines vollamtlichen Mitgliedes, entsprechend dem Beschäftigungsgrad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Teilamtlichen Mitgliedern, die am Gericht keinen festen Arbeits platz belegen, steht für die Beansp ruchung ihres eige nen Arbeitsplat zes  eine  vom  Gericht  festzusetzen de  Spesenentschädigung  zu.  Diese setzt sich zusammen aus einer Pauschale für die anteilmässige Benüt zung von Büromobiliar und -geräten sowie einer Büroentschädigung, welche  sich  bemisst  nach  dem  Fl ächenbedarf  eines  entsprechenden Arbeitsplatzes am Gericht und de m marktüblichen Mietpreis. Zusätz lich werden Telefonspesen, Porti und dergleichen vergütet; das Gericht kann hierfür eine Pauschale festsetzen. III.  Der  Präsident  des  Verwaltungsg erichts  erhält  eine  jährliche Zulage von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 840, die Vizepräsidenten eine solche von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 420 und  die  als  Einzelrichte r  tätigen  anderen  Mitgli eder  eine  solche  von Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5210. IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Ersatzmitglieder werden na ch Aufwand entschädigt. Der Stundenansatz  wird  entsprechend  Lohnstufe  17  der  Lohnklasse  29 gemäss Anhang 2 zur Vollzugsver ordnung zum Personalgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Mai 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175.22 Besoldungen der Mitglieder des Verwaltungsgerichts V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf die Mitglieder des Verwal tungsgerichts sind sinngemäss insbesondere die Bestim mungen über die Ausric htung von Teuerungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zulagen, von Kinderzul agen und von genere llen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über di e Besoldungsauszahlung, die Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - altersgeschenke, die Be soldungsfortzahlung bei Krankheit, Unfall und weiteren besoldeten Ab wesenheiten anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  die  Ersatzmitglieder  finde n  die  Vorschriften  über  die  Teue
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungszulagen und die generellen Reallohne rhöhungen Anwendung. VI.  Dieser Beschluss tritt gleichze itig mit der Änderung des Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsrechtspflegegesetzes vom 8. Juni 1997 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . VII.  Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates  über  die  Festsetzung  der  Beso ldungen  der  Mitglieder  des  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - waltungsgerichts vom 22. April 1991 mit den seitheri gen Änderungen aufgehoben. VIII.  Veröffentlichung im Amtsblatt und in de r Gesetzessammlung. IX.  Mitteilung an den Regierungsrat und das Verwalt ungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 452.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft seit 1. Januar 1998, OS 54, 324.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 ( OS 66, 345 ; ABl 2010, 2045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2881 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.