Kantonales Landwirtschaftsgesetz (902)
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Kantonales Landwirtschaftsgesetz

Nr. 902 Kantonales Landwirtschaftsgesetz (KLwG) vom 12. September 1995 (Stand 1. September 2021) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. August 1994
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung einer unternehmerisch ausge
- richteten und gleichzeitig umwelt- und marktgerecht produzierenden Landwirtschaft, die der Landesversorgung und dem Gemeinnutzen dient.
2 Der Kanton fördert vor allem eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Wirtschafts
- formen, den regionalen Ausgleich und kulturelle Werte.
3 Bei allen Förderungsmassnahmen ist die Würde der Natur zu respektieren.

§ 2

Kantonale Beteiligung
1 Der Kanton beteiligt sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch an den Massnahmen des Bundes, die einen kantonalen Beitrag voraussetzen.

§ 3

Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen
1 Kantonale Beiträge und Darlehen, die unabhängig von Förderungsmassnahmen des Bundes geleistet werden, sind zur Sicherstellung einer markt-, umwelt- und tierschutz
- gerechten sowie landschaftsschonenden Produktion einzusetzen.
1 GR 1994 1228 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 1995 2576 | G 1995 421
2 Nr. 902

§ 4

Anspruch auf Beiträge und Darlehen
1 Ein Anspruch auf Beiträge und Darlehen besteht, soweit das Recht nichts anderes be
- stimmt, im Rahmen der verfügbaren Mittel.

§ 5

* Zuständigkeit, Aufsicht
1 Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
2 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschafts
- rechts aus.
3 Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
4 Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat. *

§ 6

Erhebung und Kontrolle von Daten
1 Der Kanton erhebt und kontrolliert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die land
- wirtschaftlichen Betriebsdaten, die für bundesrechtliche und kantonalrechtliche Mass
- nahmen benötigt werden. Er führt diese Daten nach.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine verantwortliche Person. Diese kann auch für Kontroll
- aufgaben (Erstkontrollen) beigezogen werden.
3 Die Betriebsdaten sind den vom Regierungsrat in der Verordnung angeführten Stellen und Organisationen vollständig oder in Teilen zugänglich. Vorbehalten bleiben die Be
- stimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 1990
2 . *
4 Der Regierungsrat kann im Interesse einer effizienten Verwaltung auch Dritten, die mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung gemäss § 7 betraut sind, Einsicht in die Daten gewähren. *
5 Personen, von denen Daten erhoben werden, sind über deren Verwendung zu informie
- ren.

§ 7

Übertragung von Aufgaben
1 Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen und sie dafür entschädigen.
2 SRL Nr.
38
Nr. 902
3
2 Grundlagenverbesserung
2.1 Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 8

* ...

§ 9

* ...

§ 10

Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren *
1 Der Kanton unterhält landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren sowie ein milchwirtschaftliches Bildungszentrum. Diese Zentren unterstehen dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung. *
2 ... *
3 Den landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren ist ein landwirtschaftlicher Betrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule, der praktischen Landwirtschaft, der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie der Information der Bevölkerung zu dienen hat.
4 ... *
5 Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren können einen Konvikt und ein Internat führen.
6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
2.1.2 ... *

§ 11

* ...

§ 12

* ...

§ 13

* ...

§ 14

* ...

§ 15

* ...
4 Nr. 902

§ 16

* ...

§ 17

* ...

§ 18

* ...

§ 19

* ...

§ 20

* ...
2.1.3 ... *

§ 21

* ...

§ 22

* ...

§ 23

* ...

§ 24

* ...
2.1.4 ... *

§ 25

* ...

§ 26

* ...
2.1.5 Betriebsberatung

§ 27

Aufgabe
1 Die Beratung dient dazu, Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Haus
- wirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, zu informieren und in der berufsorientierten Weiterbildung zu unterstützen. *
2 Sie fördert insbesondere auch die überbetriebliche Zusammenarbeit und die volkswirt
- schaftliche Vernetzung.
Nr. 902
5

§ 28

Beratungsdienste
1 Der Kanton stellt die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. Er kann selber Beratungs
- dienste unterhalten, die in der Regel den landwirtschaftlichen Bildungszentren angeglie
- dert sind. *
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Erhebung von Beratungsgebüh
- ren.

§ 29

* Koordination
1 Die zuständige Dienststelle koordiniert die Betriebsberatung.

§ 30

* Beiträge
1 Der Kanton kann an kantonal oder regional tätige Beratungs- und Kontrolldienste be
- ziehungsweise Fachstellen sowie an Qualitätskontrollen und besondere Leistungen auf dem Gebiet der Beratung Beiträge ausrichten.
2.1.6 Versuche und Studien

§ 31

Durchführung, Unterstützung
1 Der Kanton kann landwirtschaftliche Versuche und Studien durchführen oder unter
- stützen. Er bemüht sich um die Koordination mit den vom Bund durchgeführten For
- schungsarbeiten.
2.2 Strukturverbesserungen
2.2.1 Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke

§ 32

Grundsatz
1 Als Strukturverbesserungen kann der Kanton Massnahmen und Werke unterstützen, welche die nachhaltige Nutzung und die Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleisten, sei
- ne Bewirtschaftung erleichtern, ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse schützen und
2 Bei der Durchführung sind ganzheitliche Lösungen anzustreben, die auch auf eine reichgegliederte Kulturlandschaft Rücksicht nehmen.
6 Nr. 902

§ 33

Arten
1 Strukturverbesserungen sind Bodenverbesserungen, Erschliessungen und landwirt schaftliche Hochbauten.
2 Bodenverbesserungen sind: a. Güterzusammenlegungen, Gesamtmeliorationen, freiwillige Arrondierungen, b. Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen, Rekultivierungen, c. Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Ge
- fährdungen des Kulturlands und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Naturereignisse, d. Massnahmen zur Verhinderung von Erosion.
3 Erschliessungen sind: a. Güterstrassen, b. Seilbahnen, c. Wasserversorgungen im Berggebiet, d. Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet.
4 Landwirtschaftliche Hochbauten sind: a. Aus- und Neusiedlungen, b. bauliche Massnahmen zur rationelleren Bewirtschaftung von bäuerlichen Betrie
- ben und zur Erfüllung von neuen Tier- und Gewässerschutzvorschriften, c . * ... d. Alpgebäude.

§ 34

Beitragskürzungen und nichtbeitragsberechtigte Kosten
1 Die Kostenpflicht der an Strukturverbesserungen beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach der Perimeterverordnung
3 .
2 Werden bei gemeinschaftlichen Unternehmen Beiträge wegen einzelner Grundstücke, Werke oder Anlagen gekürzt oder Kostenanteile als nichtbeitragsberechtigt ausgeschie
- den, sind die entsprechenden Kostenanteile an deren Grundeigentümerin oder -eigen- tümer zu überbinden.

§ 34a

* Pfandrecht
1 Für die Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer an Strukturverbesserungen be
- steht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs- und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.
3 SRL Nr.
732
Nr. 902
7
2.2.2 Beiträge des Kantons

§ 35

Ansätze
1 Der Kanton kann unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 38 Beiträge gewäh
- ren * a. an die anrechenbaren Kosten der landwirtschaftlichen Hochbauten nach den bun
- desrechtlichen Vorgaben, b. bei allen übrigen Strukturverbesserungen im Umfang von höchstens 55 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2 Wenn möglich sind die Beiträge pauschal zu gewähren.
3 Der Regierungsrat regelt die Höchstansätze für die einzelnen Massnahmen und Werke in der Verordnung.

§ 36

Verfahren und Voraussetzungen
1 Das Verfahren und die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen regelt der Re
- gierungsrat.

§ 37

Finanzierung
1 Der Kantonsrat
4 stellt alljährlich im Voranschlag einen Rahmenkredit für die Unter
- stützung von Strukturverbesserungen bereit.
2.2.3 Beiträge der Gemeinden

§ 38

* Beitragshöhe
1 Die Gemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss

§ 35 Absatz 1.

2 An Massnahmen mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden können diese zusätzliche Beiträge leisten.
4 Gemäss Änderung vom 28. April 2008, in Kraft seit dem 1. August 2008 (G 2008 256), wurde in den §§ 37 und 63 die Bezeichnung «Grosser Rat» durch «Kantonsrat» ersetzt.
8 Nr. 902
2.2.4 Durchführung von Strukturverbesserungen

§ 39

Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Strukturverbesserungen. Die Mitsprache der Gemeinden bei der Durchführung der einzelnen Massnahmen und Werke ist sicher
- zustellen. *
2 Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke gelten als beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Grundeigentümerinnen und -eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des betroffenen Bodens gehört, dem Unternehmen zustimmt. Grundeigentümerin
- nen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, gelten als zustim
- mend.
3 Der Regierungsrat kann Strukturverbesserungen von sich aus anordnen, wenn sie of
- fensichtlich im allgemeinen Interesse liegen.
4 Der Kanton kann Vorprojekte vorfinanzieren.

§ 40

Duldung von Massnahmen
1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle für Strukturverbes
- serungen erforderlichen Arbeiten und Anlagen auf ihren Grundstücken kostenlos zu dul den. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
5 , so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden. *
2 Vorbehalten bleiben Ansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen.
2.2.5 Güterstrassen

§ 41

Rechtsverweis
1 Für Güterstrassen gilt das Strassengesetz
6 , soweit dieses nicht besondere Regelungen vorbehält.
5 SR
210 . Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
6 SRL Nr.
755
Nr. 902
9
2.2.6 Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

§ 42

Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Güterzusammenlegungen.
2 Er ernennt für die Güterzusammenlegungen eine Schätzungskommission, eine Güter- zusammenlegungskommission und eine Kostenverteilerkommission.

§ 43

* Bewilligungspflicht
1 Während der Güterzusammenlegung bedürfen Handänderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet, deren Belastung mit Ausbeuterechten sowie deren Überbauung mit neu
- en Bauten und Betriebsanlagen der Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Die Be
- willigung ist zu verweigern, wenn sie die Güterzusammenlegung erschwert.

§ 44

Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen
1 Vor dem Beschluss zur Durchführung einer Güterzusammenlegung hat die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen Schutzzonen, besonde
- re Nutzungszonen und vernetzte ökologische Ausgleichsflächen provisorisch zu be
- zeichnen.

§ 45

Prozentualer Abzug für allgemeine Anlagen
1 Für die Erstellung von Güterstrassen, Bewirtschaftungswegen und andern für die Neu
- zuteilung des Landes erforderlichen allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentüme
- rinnen und -eigentümern von deren eingeworfenem Bodenwert ein gleichmässiger pro
- zentualer Abzug zu machen.
2 Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologische Aus
- gleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder Einwurf andern Landes zu de
- cken. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist.
3 Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Natur- und Landschafts
- schutzgesetzgebung.
10 Nr. 902
2.2.7 Vorkaufsrecht

§ 46

Vorkaufsrecht von Körperschaften
7
1 Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
8 haben Körperschaften, die zum Zweck von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in ihrem Beizugsgebiet das Vor
- kaufsrecht, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
2.2.8 Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, Rückerstattung der Beiträge

§ 47

Rechtsverweis
1 Für die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen sind sinnge
- mäss die bundesrechtlichen Vorschriften
9 anwendbar.

§ 48

Zurückerstattete Beiträge
1 Zurückerstattete Beiträge sind erneut für die Unterstützung von Strukturverbesserun
- gen zu verwenden.
2.2.9 Forstverbesserungen

§ 49

Anwendung von Vorschriften
1 Die §§ 39, 40, 42, 43 und 45 dieses Gesetzes sind auch für Forstverbesserungen an
- wendbar.
7 Vom Bund genehmigt am 23. Juni 1997.
8 SR
211.412.11
9 SR
910.1
Nr. 902
11
2.3 Agrarkredite
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen

§ 50

Zuständigkeit
1 Die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern vollzieht die Bestimmungen über Betriebshilfen und Investitionskredite des Bundesgesetzes über die Landwirt
- schaft
10 und verwaltet den Kantonalen Agrarfonds. *
2 Für die Verbürgung von Darlehen ist die «Luzerner Bäuerliche Bürgschaftsstiftung» zuständig.

§ 51

Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes
1 Der Kanton stellt der Landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die erforderli
- chen finanziellen Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes zur Verfü
- gung.
2.3.2 Kantonaler Agrarfonds

§ 52

Zweck
1 Der Kanton unterhält einen Agrarfonds.
2 Der Kantonale Agrarfonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Landwirtinnen und Landwirten sowie kleineren bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen.
3 Die finanzielle Unterstützung erfolgt ausschliesslich durch die Gewährung von zins
- freien, rückzahlbaren Darlehen. Die maximale Höhe dieser Darlehen ist je Fall auf das Dreifache des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Liegenschaft begrenzt.

§ 53

Finanzierung
1 Der Fonds wird finanziert durch a. zinsfreie Einlagen des Kantons aufgrund eines Rahmenkredits zu Lasten der In
- vestitionsrechnung, b. zinsfreie Einlagen oder Schenkungen natürlicher und juristischer Personen, c. Rückzahlungen gewährter Darlehen.
10 SR
910.1 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
12 Nr. 902

§ 54

Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen
1 Gelder aus dem Fonds können nur ausgerichtet werden, wenn die eigenen Mittel und Kreditmöglichkeiten, soweit zumutbar, ausgeschöpft sind.
2 Zur Förderung von Massnahmen gemäss § 55 Absatz 1b und d sowie § 62 können Dar
- lehen bereits innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden.
3 Gelder, die ausschliesslich der inneren Aufstockung dienen, werden nur ausgerichtet, wenn eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorliegt.

§ 55

Gewährung von Darlehen
1 Mit Geldern des Agrarfonds können Darlehen gewährt werden für a. * Massnahmen gemäss den Artikeln 79 Absatz 1 und 105 Absatz 1 des Bundesge
- setzes über die Landwirtschaft, b. die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung alternativer Energiequellen, c. die Erstellung oder Sanierung von Hofdüngeranlagen und Abwasserentsorgungs
- anlagen, d. die Förderung von Spezialkulturen, neuen Produktionszweigen und naturnahen Produktionsmethoden, e. die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit.
2 Darlehen können auch als Ergänzung zu anderen öffentlichen und privaten Investiti
- onshilfen und Beiträgen gewährt werden.
3 Für die Gewährung von kantonalen Agrarkrediten sind, sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sinnge
- mäss anwendbar. *
2.4 Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht

§ 56

* ...
2.4.1 Bäuerliches Bodenrecht

§ 57

* Zuständigkeit
1 Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht
11 (BGBB) sind a. die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde nach den Artikeln 60–65 und
11 SR
211.412.11
Nr. 902
13 b. das zuständige Departement als Aufsichtsbehörde nach Artikel 83 Absatz 3 BGBB, c. * die Gemeinde für die Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB.

§ 58

Landwirtschaftliches Gewerbe
12
1 Als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn der Artikel 5 Unterabsatz a und 7 BGBB gelten landwirtschaftliche Betriebe mit einem Arbeitsaufkommen von mindestens
* a. *
0,6 Standardarbeitskräften (SAK) im Berggebiet, b. *
0,8 SAK in der Hügelzone, c. *
1,0 SAK in der Talzone.
2.4.2 Landwirtschaftliche Pacht

§ 59

* Zuständigkeit
1 Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 53 des Bundesgesetzes über die landwirt
- schaftliche Pacht
13 sind a. die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde; sie zieht bei Bedarf zur Be
- ratung Fachleute bei, b. * die Gemeinde als einspracheberechtigte Behörde.

§ 60

Vorpachtrecht
14
1 Die Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben das Vorpachtrecht im Sinn des landwirtschaftlichen Pachtrechts.
3 Produktionsgestaltung
3.1 Landwirtschaft und Umwelt

§ 61

* Ökologie in der Landwirtschaft
1 Die zuständige Dienststelle fördert durch Ausbildung, Beratung und Aufklärung die ökologische Bewirtschaftung. Sie arbeitet eng mit den landwirtschaftlichen Bildungs
- zentren und den Beratungsdiensten zusammen.
12 Vom Bund genehmigt am 23. Juni 1997.
13 SR
221.213.2
14 Vom Bund genehmigt am 23. Juni 1997.
14 Nr. 902

§ 62

Förderung umweltschonender Produktionsformen
1 Der Kanton fördert umweltschonende Produktionsformen, die einer reichgegliederten Kulturlandschaft dienlich sind, insbesondere den Biologischen Landbau und die Inte
- grierte Produktion. Ebenso fördert er Massnahmen, die eine ausgeglichene Nährstoffbi
- lanz zum Ziel haben, beispielsweise die Reduktion des Tierbesatzes, durch a. Beiträge und Darlehen, b. Überbrückungsbeiträge für die Zeit der Umstellung an Betriebe, die auf den Bio
- logischen Landbau umstellen, c. Beratung, Weiterbildung, Erhebungen und Versuche sowie d. Bodenuntersuchungen.

§ 63

Rahmenkredite
1 Der Kantonsrat stellt mehrjährige Rahmenkredite für kantonale Beiträge und Darlehen bereit.

§ 63a

* Öko-Qualitätsbeiträge
1 ... *

§ 64

Förderung der Erhaltung von Erbgut
1 Der Kanton kann die Erhaltung gefährdeten wertvollen und regionaltypischen Erbgutes von Tieren und Pflanzen fördern.

§ 65

Bewirtschaftung staatseigener Betriebe
1 Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die ökologischen Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung der staatseigenen Landwirtschaftsbetriebe. Die staatseigenen Betriebe sollen nach den Richtlinien der IP oder des Biologischen Landbaus bewirt schaftet werden. Diese Weisungen sind in den Pachtverträgen zu berücksichtigen.
3.2 Tierproduktion

§ 66

* Förderung der Tierzucht
1 Der Kanton kann kantonal oder regional tätige Zuchtorganisationen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen unterstützen. Er kann zudem Beiträge an kantonale und regio
- nale Tierausstellungen und zur Förderung von Selbsthilfemassnahmen für die Vermark
- tung von Zuchtvieh ausrichten.
Nr. 902
15

§ 67

Förderung arbeitsteiliger Produktion
1 Der Kanton fördert arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal in der Viehwirtschaft.
2 Er kann Massnahmen zur Erhaltung eines gut funktionierenden Marktsystems unter
- stützen.

§ 68

* ...

§ 69

* ...

§ 70

Viehversicherung
1 Zur Deckung des Schadens, den Eigentümerinnen und Eigentümer von Zuchttieren durch Abgang zufolge Krankheit und Unfall erleiden, können Viehversicherungen als Genossenschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden.
2 Die Organisation, die Versicherungspflicht, den Umfang der Versicherung, die Mit
- gliederbeiträge, die Aufsicht sowie die Schätzung und die Schadenvergütung regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
3.3 Pflanzenproduktion
3.3.1 Pflanzenbau

§ 71

Förderung des Pflanzenbaus
1 Der Kanton fördert den Pflanzenbau insbesondere durch Aus- und Weiterbildung der Landwirtinnen und Landwirte sowie durch den Vollzug von bundesrechtlich und kanto
- nalrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen.

§ 72

* Vollzug
1 Die zuständige Dienststelle arbeitet zur Förderung des Pflanzenbaus und des Pflanzen
- schutzes mit den Gemeinden zusammen.
2 Sie kann zum Schutz des Bodens und zur Bekämpfung der Bodenerosion spezielle Bo
- dennutzungen anordnen, sofern eine Gefährdung nachgewiesen werden kann. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 ZGB, so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden. *
3 Sie erstellt ein amtliches Verzeichnis der empfohlenen Rebsorten und legt die Bedin
- gungen für die Produktion und die Klassifizierung von Weinen fest.
16 Nr. 902
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere.

§ 73

* ...

§ 74

* ...

§ 75

Staatsrebberg
1 Der Kanton unterhält einen Staatsrebberg.
3.3.2 Pflanzenschutz

§ 76

Schutz der Kulturpflanzen
1 Der Kanton fördert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften den Schutz der Kulturpflanzen gegen gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge und achtet dabei auf die Erhaltung eines bestmöglichen biologischen und ökologischen Gleichgewichts.

§ 77

Gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge
1 Der Regierungsrat kann Krankheiten und Schädlinge von lokaler Bedeutung als gemeingefährlich erklären.

§ 78

* Meldepflicht
1 Wer auf dem von ihm bewirtschafteten Grundstück oder beim Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen sowie Produktionsmitteln und Ge
- genständen aller Art gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge feststellt oder wahrzunehmen glaubt, hat dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle zu melden.

§ 79

* Massnahmen
1 Die zuständige Dienststelle kann zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für be grenzte Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen. Ist keine andere ge
- eignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann es die Vernichtung der Befallsherde verfügen.
Nr. 902
17
3.3.3 Beiträge für erschwerte Produktionsverhältnisse

§ 80

Kantonale Beiträge
1 ... *
2 ... *
3 Der Kanton kann die Alpung und Sömmerung von Vieh mit geeigneten Mitteln unter
- stützen.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere legt er im Rahmen der Voran
- schlagskredite die Höhe der Beiträge fest.
3.4 Waldwirtschaft

§ 81

Grundsatz
1 Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, sind Bestand
- teil der bäuerlichen Existenz.

§ 82

Förderung
1 Der Kanton unterstützt im Interesse der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft so
- wie zur Sicherung der gesetzlich verankerten Schutz- und Ausgleichsfunktionen des Waldes die bäuerliche Waldwirtschaft. Er fördert mit flankierenden Massnahmen die Bewirtschaftung des Waldes sowie den Absatz und den Gebrauch von einheimischem Holz.
4 Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen
4.1 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität

§ 83

Förderung
1 Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Luzerner Qualitäts
- produkten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, regionale Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen, unterstützen.
2 Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf die Echtheits- und Qualitätsgaran
- tie der Luzerner Landwirtschaftsprodukte getroffen werden, unterstützen.
18 Nr. 902
4.2 Alternative Produktionszweige, Absatzförderung einheimischer Spezialitäten

§ 84

Förderung von Produktion und Absatz
1 Der Kanton fördert neue Produktionszweige, Spezialkulturen und Produktionsverfah
- ren sowie weitere Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere wenn diese zur Marktentlastung in andern Sektoren und zur Einkommensverbesserung auf einzelnen bäuerlichen Betrie
- ben beitragen.
2 Der Kanton kann zudem die Verarbeitung und den Absatz von landwirtschaftlichen Produkten, namentlich von einheimischen Spezialitäten, mit geeigneten Massnahmen fördern.
4.3 Öffentlichkeitsarbeit

§ 85

Beiträge an Veranstaltungen
1 Der Kanton kann Beiträge an Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überregionaler Bedeutung gewähren, welche Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern und bei den Konsumentinnen und Konsumen
- ten das Verständnis für die Landwirtschaft verbessern helfen.
4.4 Energiesparen, Alternativenergien

§ 86

Förderung
1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Einsparung von Energie und zur Produktion von Alternativenergien in der Landwirtschaft.
4.5 Elementarschäden

§ 87

Beiträge bei Elementarschäden
1 Der Kanton zahlt an die anrechenbaren Kosten zur Behebung von Elementarschäden Beiträge. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge. Kürzungen sind möglich, wenn die zumutbaren Versicherungen nicht abgeschlossen wurden.
Nr. 902
19
2 Die zuständige Dienststelle bestimmt, gestützt auf die Richtlinien und die Praxis des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden, in Zusam
- menarbeit mit den Gemeinden die Schadenhöhe. *
3 Die Gemeinden bezeichnen eine für die Schätzung verantwortliche Person.
4.6 Zuerwerbsmöglichkeiten

§ 88

Förderung ergänzender Aktivitäten
1 Der Kanton kann im Rahmen der Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung für die bäuerliche Bevölkerung ergänzende Erwerbsmöglichkeiten auf Landwirtschaftsbe
- trieben ermöglichen.

§ 89

* ...
4.7 Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen

§ 90

Förderung von Selbsthilfemassnahmen
1 Der Kanton fördert a. Selbsthilfemassnahmen von Berufsorganisationen zugunsten der Produktion und des Absatzes von Agrarprodukten sowie b. die Organisation und den Einsatz von bäuerlichen Betriebs- und Familienhilfen.

§ 91

* ...

§ 92

Förderung der bäuerlichen Kultur
1 Der Kanton kann Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kul
- tur, welche von allgemeinem Interesse sind, fördern.
4.8 Landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis

§ 93

Normalarbeitsvertrag
1 Der Regierungsrat erlässt gemäss Artikel 359 des schweizerischen Obligationenrechts (OR)
15 einen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis.
15 SR
220
20 Nr. 902
2 Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für landwirtschaftliche Lehrverhältnisse, soweit er für die Lehrlinge im Vergleich zum Lehrvertrag günstiger ist.
5 Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen
5.1 Rechtsschutz

§ 94

* Rechtsmittel
1 Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vor
- schriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
16 angefochten werden.
2 Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der glei
- chen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen er
- gehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugeset
- zes
17 , des Strassengesetzes
18 , des Weggesetzes
19 oder des Wasserbaugesetzes
20 anfecht
- bar.
3 Verfügungen im Verfahren für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sind nach den massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes anfechtbar, soweit für dieses Verfahren die §§ 86–101 des Planungs- und Baugesetzes Anwendung finden.
4 Vorbehalten bleiben anders lautende Vorschriften des Bundes.
5.2 Sanktionen

§ 95

Unrechtmässig bezogene Beiträge
1 Wer sich durch betrügerische Handlungen und Mittel, durch unwahre Angaben oder durch Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Vollzugsbestimmungen Vortei
- le verschafft oder zu verschaffen versucht, verliert, ohne Rücksicht auf ein Strafverfah
- ren, die Ansprüche auf Beiträge und Prämien. Bereits bezogene Beiträge und Prämien sind zurückzuerstatten.
2 Die zuständige Dienststelle kann für eine bestimmte Zeit Beitragszahlungen verwei
- gern. *
16 SRL Nr.
40
17 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
18 SRL Nr.
755
19 SRL Nr.
758a
20 SRL Nr.
760
Nr. 902
21
5.3 Schlussbestimmungen

§ 96

Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und Reglemente, wenn nicht andere Behörden als zuständig erklärt sind.
2 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.

§ 97

Änderung von Erlassen
21

§ 98

Aufhebung von Gesetzen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a. Gesetz über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Hang- und Steillagen vom 30. November 1981
22 , b. Gesetz über die Unterstützung der Bodenverbesserungen vom 14. Mai 1957
23
, c. Gesetz betreffend Güterzusammenlegungen und Siedelungen vom 14. Juli 1930
24
, d. Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 27. Juni 1961
25 , e. Gesetz über die Viehversicherung vom 15. Mai 1946
26 , f. Gesetz über den Schutz von Pflanzen vor gemeingefährlichen Krankheiten vom 5. Dezember 1989
27 .

§ 99

Hängige Verfahren
1 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwal
- tungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.

§ 99a

* Übergangsbestimmung Steillagen
1 Wer bisher jährliche Bewirtschaftungsbeiträge für die landwirtschaftliche Nutzung von Steillagen bezogen hat, ist bis zum 1. Juli 2001 im Hinblick auf Pflegevereinbarungen nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz
28 prioritär zu berücksichtigen.
21 Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
22 G 1982 57 (SRL Nr. 914)
23 G XV 212 (SRL Nr. 920)
24 G XI 227 (SRL Nr. 922)
25 G XVI 160 (SRL Nr. 923)
26 G XIII 236 (SRL Nr. 938)
27 G 1990 340 (SRL Nr. 941)
28 SRL Nr.
709a
22 Nr. 902

§ 100

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referen
- dum
29 .
29 Die Referendumsfrist lief am 17. November 1995 unbenützt ab (K 1995 3328).
Nr. 902
23 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.09.1995
01.01.1996 Erstfassung K 1995 2576 | G 1995 421

§ 5

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 5 Abs. 4

19.03.2007
01.01.2008 eingefügt G 2007 108

§ 6 Abs. 3

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 6 Abs. 3

10.05.2021
01.09.2021 geändert G 2021-054

§ 6 Abs. 4

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 8

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 9

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 10

19.01.2004
01.04.2004 Titel geändert G 2004 150

§ 10 Abs. 1

12.09.2005
01.08.2006 geändert G 2006 97

§ 10 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 150

§ 10 Abs. 4

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97 Titel 2.1.2
12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 11

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 12

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 13

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 14

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 15

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 16

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 17

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 18

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 19

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 20

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97 Titel 2.1.3
12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 21

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 22

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 23

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 24

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97 Titel 2.1.4
12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 25

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 26

12.09.2005
01.08.2006 aufgehoben G 2006 97

§ 27 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 28 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 29

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 30

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 33 Abs. 4, c .

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 34a

20.11.2000
01.01.2002 eingefügt G 2001 1

§ 35 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 38

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 39 Abs. 1

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 40 Abs. 1

03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1

§ 43

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 50 Abs. 1

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 55 Abs. 1, a.

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 55 Abs. 3

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 56

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 150

§ 57

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 57 Abs. 1, c.

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 58 Abs. 1

22.10.2018
01.01.2019 geändert G 2018-102

§ 58 Abs. 1, a.

22.10.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-102

§ 58 Abs. 1, b.

22.10.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-102

§ 58 Abs. 1, c.

22.10.2018
01.01.2019 eingefügt G 2018-102

§ 59

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 59 Abs. 1, b.

19.03.2007
01.01.2008 geändert G 2007 108

§ 61

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 63a

14.06.2004
01.01.2005 eingefügt G 2004 371

§ 63a Abs. 1

18.02.2019
01.01.2020 aufgehoben G 2019-017

§ 66

10.09.2007
01.01.2008 geändert G 2007 342

§ 68

10.09.2007
01.01.2008 aufgehoben G 2007 342

§ 69

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 150
24 Nr. 902 Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G

§ 72

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 72 Abs. 2

03.11.2014
01.06.2015 geändert G 2015 1

§ 73

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 150

§ 74

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 150

§ 78

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 79

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 80 Abs. 1

30.06.1998
01.01.1999 aufgehoben G 1998 304

§ 80 Abs. 2

30.06.1998
01.01.1999 aufgehoben G 1998 304

§ 87 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 89

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 150

§ 91

19.01.2004
01.04.2004 aufgehoben G 2004 150

§ 94

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 95 Abs. 2

19.01.2004
01.04.2004 geändert G 2004 150

§ 99a

30.06.1998
01.01.1999 eingefügt G 1998 304
Nr. 902
25 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.09.1995
01.01.1996 Erlass Erstfassung K 1995 2576 | G 1995 421
30.06.1998
01.01.1999

§ 80 Abs. 1

aufgehoben G 1998 304
30.06.1998
01.01.1999

§ 80 Abs. 2

aufgehoben G 1998 304
30.06.1998
01.01.1999

§ 99a

eingefügt G 1998 304
20.11.2000
01.01.2002

§ 34a

eingefügt G 2001 1
19.01.2004
01.04.2004

§ 5

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 6 Abs. 3

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 6 Abs. 4

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 10

Titel geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 10 Abs. 2

aufgehoben G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 29

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 43

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 50 Abs. 1

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 55 Abs. 1, a.

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 55 Abs. 3

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 56

aufgehoben G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 57

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 59

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 61

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 69

aufgehoben G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 72

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 73

aufgehoben G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 74

aufgehoben G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 78

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 79

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 87 Abs. 2

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 89

aufgehoben G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 91

aufgehoben G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 94

geändert G 2004 150
19.01.2004
01.04.2004

§ 95 Abs. 2

geändert G 2004 150
14.06.2004
01.01.2005

§ 63a

eingefügt G 2004 371
12.09.2005
01.08.2006

§ 8

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 9

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 10 Abs. 1

geändert G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 10 Abs. 4

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006 Titel 2.1.2 aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 11

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 12

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 13

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 14

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 15

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 16

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 17

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 18

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 19

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 20

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006 Titel 2.1.3 aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 21

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 22

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 23

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 24

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006 Titel 2.1.4 aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 25

aufgehoben G 2006 97
12.09.2005
01.08.2006

§ 26

aufgehoben G 2006 97
19.03.2007
01.01.2008

§ 5 Abs. 4

eingefügt G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 57 Abs. 1, c.

geändert G 2007 108
19.03.2007
01.01.2008

§ 59 Abs. 1, b.

geändert G 2007 108
10.09.2007
01.01.2008

§ 27 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 28 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 30

geändert G 2007 342
26 Nr. 902 Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
10.09.2007
01.01.2008

§ 33 Abs. 4, c .

aufgehoben G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 35 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 38

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 39 Abs. 1

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 66

geändert G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008

§ 68

aufgehoben G 2007 342
03.11.2014
01.06.2015

§ 40 Abs. 1

geändert G 2015 1
03.11.2014
01.06.2015

§ 72 Abs. 2

geändert G 2015 1
22.10.2018
01.01.2019

§ 58 Abs. 1

geändert G 2018-102
22.10.2018
01.01.2019

§ 58 Abs. 1, a.

eingefügt G 2018-102
22.10.2018
01.01.2019

§ 58 Abs. 1, b.

eingefügt G 2018-102
22.10.2018
01.01.2019

§ 58 Abs. 1, c.

eingefügt G 2018-102
18.02.2019
01.01.2020

§ 63a Abs. 1

aufgehoben G 2019-017
10.05.2021
01.09.2021

§ 6 Abs. 3

geändert G 2021-054
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