Geschäftsordnung für den Grossen Rat (151.211.1)
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Geschäftsordnung für den Grossen Rat

9. 1989 Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO) [Titel Fassung vom 31. 8. 1998] Der Grosse Rat des Kantons Bern , in Ausführung von Artikel 70 des Gesetzes über den Grossen Rat vom 8. November 1988 [BSG 151.21] (Grossratsgesetz; GRG), auf Antrag der Kommission Parlamentsreform, [Ingress Fassung vom 2. 9. 1996] erlässt folgende Geschäftsordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
1. Konstituierung

Art. 1

Konstituierende Sitzung
1 Regierungsrates zu Beginn des Monats Juni zur konstituierenden Sitzung. [Fassung vom 19. 1. 2009]
2 Regierungsrates spätestens sechs Wochen nach der Wahl zur konstituierenden Sitzung.

Art. 2

Leitung
1
2 Vereidigung der neugewählten Ratspräsidentin oder des neugewählten Ratspräsidenten die mit der Konstituierung zusammenhängenden Präsidialaufgaben.

Art. 3

Wahlprüfung Der Grosse Rat erwahrt das Ergebnis der Gesamterneuerung.

Art. 4

Bestellung der Ratsorgane Der Grosse Rat bestellt seine Organe.
2. Vereidigung

Art. 5

1 Ratspräsidenten.
2 Regierungsrates und die übrigen vom Grossen Rat zu vereidigenden Personen.
3. Ratsmitglieder

Art. 6

Offenlegung der Interessenbindungen Jedes Ratsmitglied unterrichtet die Staatskanzlei bei Eintritt und bei Änderungen über: [Fassung vom 9. 2.
2004] a seine berufliche Tätigkeit,
b die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien in- und ausländischer Unternehmen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts, c dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für in- und ausländische Interessengruppen, d die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen der Eidgenossenschaft, des Kantons und der bernischen Gemeinden, e die Ausübung wichtiger politischer Ämter.

Art. 7

Einhaltung
1
2
3 Ratsmitglieder und der Weisungen des Büros. Dieses Register ist öffentlich und wird im Amtsblatt publiziert.

Art. 8

Teilnahmepflicht der Ratsmitglieder
1 angehören, teil.
2
3 geführte Präsenzliste ein.
4. Beiträge

Art. 9

Fraktionssekretariate [Fassung vom 9. 2. 2004]
1
2 [Absatz 2 Fassung vom 9. 2.
2004] a einem Grundbeitrag entsprechend der Fraktionsstärke wie folgt: 16 Mitglieder 12 000 Franken, 17 Mitgliedern 24 000 Franken; b einem Zusatzbeitrag von 3 500 Franken pro Mitglied.

Art. 10

[Fassung vom 9. 2. 2004] Deputation Die Deputation erhält zur Deckung ihrer Kosten einen jährlichen Pauschalbeitrag von 7500 Franken.
4a. Besondere Rechnung des Grossen Rates

Art. 10a

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Besondere Rechnung für den Grossen Rat Der Grosse Rat führt eine Besondere Rechnung gemäss Artikel 36 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) [BSG 620.0] . Sie besteht aus einer Finanzbuchhaltung im Sinne von Artikel 8 bis 17 FLG und aus einer Anlagenbuchhaltung gemäss Artikel
26 FLG.

Art. 10b

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Voranschlag In der Besonderen Rechnung werden im Voranschlag und in der Jahresrechnung die dreistelligen Kontengruppen ausgewiesen und vom Grossen Rat beschlossen.

Art. 10c

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Nachkredite
1 Betrag, ist beim Grossen Rat ein Nachkredit einzuholen.
2

Art. 10d

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Kreditüberschreitung
1 Betrag von unter 10 000 Franken oder bis zu zehn Prozent der jeweiligen Kreditsumme bewilligen, falls die Kreditüberschreitung a bei einmaligen Ausgaben eine Million Franken nicht übersteigt, b bei wiederkehrenden Ausgaben 200 000 Franken nicht übersteigt.
2 Prozent der Maximalbeträge gemäss Absatz 1 Buchstaben a b zulässig.
3

Art. 10e

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Kreditübertragung
1 Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn a eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und b höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen werden.
2

Art. 10f

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Anlagenbuchhaltung Der Grosse Rat führt eine Anlagenbuchhaltung im Sinne von Artikel 26 FLG.
5. Entschädigung

Art. 11

Allgemeiner Ratskredit
1 Ratskredites fest.
2 von erheblicher Bedeutung wird vorgängig die Präsidentenkonferenz angehört.
3 Ratspräsidenten die Ausgabenbewilligung ein. Die Erteilung von Gutachtensaufträgen wird vom Ratssekretariat koordiniert.

Art. 11a

[Eingefügt am 13. 6. 2005] Jahrespauschale Die Jahrespauschale der Ratsmitglieder beträgt 2000 Franken.

Art. 12

Sitzungsgeld
1 parlamentarischen Organe, der Ausschüsse, der Delegationen für Aussenbeziehungen und der Fraktionen ein Sitzungsgeld von 170 Franken für einfache, 270 Franken für Doppel- und 370 Franken für Dreifachsitzungen.
2 Doppelsitzung oder Dreifachsitzung entrichtet, wenn es sich um eine einfache Sitzung oder eine Doppelsitzung handelt. [Fassung vom 19. 1. 2009]
3 Sitzungszeiten des Grossen Rates stattfinden, wird ein Sitzungsgeld ausgezahlt, wenn die Sitzung länger als dreissig Minuten dauert. [Fassung vom 19. 1. 2009]
4 Sitzungsgeld. [Entspricht dem bisherigen Absatz 2]
5 Vierfachsitzungen. [Fassung vom 5. 9. 2011]
6 [Fassung vom 13. 6. 2005] für ihre Vorbereitungsarbeiten. [Entspricht dem bisherigen Absatz 5]

Art. 13

Reise- und Übernachtungsentschädigung
1 [Fassung vom 19. 1. 2009] pro Kilometer. Im Betrag enthalten sind Reise- und Übernachtungsspesen.
2 Rates an Veranstaltungen, zu denen sie aufgrund ihrer Funktion eingeladen wurden.

Art. 14

Zulagen Neben dem Sitzungsgeld und der Reiseentschädigung beziehen eine besondere Zulage in folgendem Umfang: a die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident 10 000 Franken im Jahr; b die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident 2000, die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident 1000 Franken im Jahr; c die zweite Vizepräsidentin oder der zweite Vizepräsident sowie die übrigen Mitglieder des Büros und die Fraktionspräsidentinnen oder Fraktionspräsidenten 20 Franken [Fassung vom 15. 3. 1994] pro Sitzungstag; d die Präsidentinnen oder die Präsidenten der ständigen Kommissionen 5000 Franken im Jahr; [Fassung vom 13. 6. 2005] e die Mitglieder der Finanzkommission [Fassung vom 19. 1. 2009] Oberaufsichtskommission 4500 Franken, der Justizkommission 3000 Franken, die Präsidentinnen und die Präsidenten der Fraktionen 3000 Franken sowie die Mitglieder des Büros
1500 Franken im Jahr; [Fassung vom 13. 6. 2005] f die Präsidentinnen und Präsidenten des Grossen Rates, der Kommissionen und der Deputation, die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident des Grossen Rates sowie die Leiterinnen und Leiter der Ausschüsse das doppelte Sitzungsgeld; dasselbe gilt für ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter, sofern sie die Sitzung tatsächlich zu leiten hatten; g die Mitglieder ständiger Kommissionen 120 Franken pro Geschäft, soweit sie auf Beschluss der Kommission aufwendige Sonderabklärungen vornehmen müssen. [Entspricht dem bisherigen Buchstaben f ]

Art. 15

Besondere Entschädigungen; Auszahlung
1
2 Kommissionssitzungen, die ausserhalb von Bern stattfinden, besondere Entschädigungen vereinbart werden.
3
6. Sessionen und Sitzungen

Art. 16

Sessionen
1 [Aufgehoben am 15. 3. 1994]
2 mehr statt.
3 statt, entscheidet die Präsidentenkonferenz über Zeitpunkt und voraussichtliche Dauer der Session. [Fassung vom 19. 1. 2009]

Art. 17

[Fassung vom 15. 3. 1994] Sessionsplan, Anzahl Sessionen
1
2

Art. 18

Sitzungsort, Einladung
1
2 Zeitpunkt bekannt sind, und alle Verhandlungsunterlagen werden den Ratsmitgliedern spätestens zehn Tage vor Sessionsbeginn schriftlich versendet. [Fassung vom 19. 1. 2009]

Art. 19

[Fassung vom 19. 1. 2009] Sitzungsbeginn und Sitzungsdauer
1 ersten Woche von Montag bis Donnerstag, in der zweiten Woche von Montag bis Mittwoch.
2 – Vormittag von 09.00 bis 11.45 Uhr – Nachmittag von 13.30 bis 16.30 Uhr – Donnerstagnachmittag von 13.30 bis 16.00 Uhr
3 Sessionswoche sind für Abendsitzungen reserviert, die von 17.00 bis 19.00 Uhr dauern.
4 Sitzungszeiten und entscheidet, ob die Abendsitzungen stattfinden.
5 Montagmorgen beider Sessionswochen und der Dienstagnachmittag der ersten Sessionswoche werden für diese Sitzungen reserviert.

Art. 20

Sitzungsschluss Der Grosse Rat beschliesst, wann er die Verhandlungen vertagt oder seine Sitzungen aufhebt.
7. Öffentlichkeit

Art. 21

Zutritt zum Ratssaal
1 a Mitglieder des Grossen Rates, des Regierungsrates und der Justizleitung; [Fassung vom 19. 1.
2009] b Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatskanzlei und des Ratssekretariates, soweit es ihre Funktion erfordert; c Personen, die ein Mitglied des Regierungsrates und der Justizleitung begleiten;
1. 2009]
d Medienschaffende, die Bild- und Tonaufnahmen oder Bild- und Tonübertragungen machen und einen Medienausweis der Staatskanzlei tragen. [Fassung vom 15. 3. 1994]
2 Büro zur Verfügung.

Art. 22

Publikum
1 Disziplin. Wer die Verhandlungen andauernd stört, wird weggewiesen.
2

Art. 23

Medienschaffende
1 Pressetribüne und zu ihrem Büro.
2

Art. 24

Arbeitsbedingungen der Medienschaffenden
1 Einbürgerungen und Straferlassen werden nicht zugestellt. In Zweifelsfällen entscheidet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident.
2 Medienschaffenden vorgängig mit der Staatskanzlei und der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten Rücksprache. Bei Tonaufnahmen oder -übertragungen ist eine Rücksprache nicht erforderlich. [Fassung vom 15. 3. 1994]
3 entziehen, falls sie das ihnen gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise missbraucht haben. II. Organisation
1. Ratspräsidentin oder Ratspräsident

Art. 25

Präsidium
1
2 Verhandlungen. Sind alle drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, übernimmt das älteste anwesende Ratsmitglied die Leitung.
3 [Aufgehoben am 9. 2. 2004]

Art. 26

[Fassung vom 15. 3. 1994] Zuständigkeit In die Zuständigkeit der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten fallen: a die Vereidigungen; b die Einberufung zur Session; c die Leitung der Verhandlungen gemäss der Tagesordnung; d in dringenden Fällen die Zuweisung von Geschäften an das Büro oder an eine Kommission; e die Unterzeichnung der vom Grossen Rat ausgehenden Beschlüsse und Erlasse; f die Beanspruchung des Ratskredites; g der Antrag zur Änderung des Sessionsprogramms;
h der Antrag zur Änderung der Beratungsweise und der Redezeit; i der Antrag zur Änderung der Sitzungszeiten; k in dringenden Fällen die Koordination des Geschäftsverkehrs zwischen Grossem Rat und Regierungsrat; l die Handhabung der Disziplin und der Ordnung im Ratssaal; m die Aufsicht über die Einhaltung der Geschäftsordnung; n die Vertretung des Grossen Rates nach aussen.
2. Büro

Art. 27

Zusammensetzung
1 a den drei Mitgliedern des Präsidiums, b den fünf Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern, [Fassung vom 9. 2. 2004] c der Präsidentin oder dem Präsidenten der Deputation.
2 bezeichnen.
3 [Aufgehoben am 9. 2. 2004]

Art. 28

[Fassung vom 19. 1. 2009] Amtsdauer; Organisation
1 am 31. Mai des folgenden Jahres.
2 Büros fest. Seine erstmalige Bestellung erfolgt in der konstituierenden Session.
3 es die Geschäfte erfordern.
4 bisherigen Absatz 3]

Art. 29

Zuständigkeit Das Büro ist zuständig für: a die Führung der Präsenzliste und -kontrolle; b die Offenlegung der Interessenbindungen; c die Ermittlung der Ergebnisse bei Wahlen und Abstimmungen im Grossen Rat; d die Ernennung der Mitglieder und der Präsidien von besonderen Kommissionen und von Abordnungen des Grossen Rates; e die Ernennung der Mitglieder und des Präsidiums von Delegationen für Aussenbeziehungen und das Festlegen der Zahl ihrer Mitglieder; [Fassung vom 9. 2. 2004] f die Wahl der Mitglieder der Redaktionskommission; [Die Buchstaben f bis m entsprechen den bisherigen Buchstaben e bis l ] g die formelle Prüfung der parlamentarischen Initiativen und Vorstösse sowie ihre allfällige Überweisung an ein Ratsorgan; [Die Buchstaben f bis entsprechen den bisherigen Buchstaben e bis ] h den Entscheid über die dringliche Behandlung eines parlamentarischen Vorstosses nach Anhören des Regierungsrates; [Die Buchstaben bis m entsprechen den bisherigen Buchstaben e bis l ]
i den Entscheid über Informationsbegehren der Ratsmitglieder nach Anhören des Regierungsrates (Art. 32 Abs. 4 GRG ); [Die Buchstaben f bis m entsprechen den bisherigen Buchstaben e bis l ] k die abschliessende Beratung und Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen des Grossen Rates in öffentlicher Sitzung [Fassung vom 2. 9. 1996] [Die Buchstaben f bis m entsprechen den bisherigen Buchstaben e bis l ] l die Regelung der Tätigkeit der Medien; [Die Buchstaben bis m entsprechen den bisherigen Buchstaben e bis l ] m weitere Geschäfte, die ihm der Grosse Rat zuweist oder für die kein anderes Ratsorgan ausdrücklich zuständig ist. [Die Buchstaben f bis m entsprechen den bisherigen Buchstaben e bis l ]
3. Präsidentenkonferenz

Art. 30

Zusammensetzung
1 Präsidenten: a der Fraktionen, b der ständigen Kommissionen, [Fassung vom 9. 2. 2004] c der Deputation. [Fassung vom 15. 3. 1994]
2 Ratsmitglied vertreten lassen.
3 [Aufgehoben am 9. 2. 2004]

Art. 31

[Fassung vom 19. 1. 2009] Organisation
1
2
3 der Präsidentenkonferenz.

Art. 32

Zuständigkeit Die Präsidentenkonferenz ist zuständig für: a die Koordination des Geschäftsverkehrs zwischen Grossem Rat und Regierungsrat; b den Antrag zum Sessionsplan; c die Festsetzung von Zeitpunkt und Dauer von ausserordentlichen Sessionen; d den Antrag zum Sessionsprogramm; e den Antrag zur Änderung der Beratungsweise und der Redezeit; [Fassung vom 9. 2. 2004] f die Festsetzung der Sitzungszeiten; g die Einsetzung und die Grösse besonderer Kommissionen; h die Zuweisung von Geschäften und Berichten des Regierungsrates an Kommissionen; i ... [Aufgehoben am 2. 9. 1996] ; k den Entscheid über Berichtigungsanträge zum Tagblatt des Grossen Rates; l die Verlängerung der Behandlungsfristen bei parlamentarischen Vorstössen; m die Ausrichtung zusätzlicher Entschädigungen; n die Durchführung besonderer Anlässe des Grossen Rates;
o weitere Geschäfte, die ihr der Grosse Rat zuweist.
4. Deputation

Art. 33

[Fassung vom 9. 2. 2004] Zusammensetzung Die Ratsmitglieder des Berner Jura und die französischsprachigen Ratsmitglieder des Wahlkreises Biel- Seeland bilden eine Deputation.

Art. 34

[Fassung vom 2. 9. 1996] Mitwirkungsrecht
1 [BSG 151.21] Gebrauch zu machen, müssen mindestens drei Mitglieder der Deputation vor der Abstimmung eine gesonderte Auszählung der Stimmen verlangen. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stellt die Beschlussfähigkeit der Deputation fest. [Fassung vom 9. 2. 2004]
2 den Regierungsrat zurückgewiesen.
3 unterbreiten.
4
5. Kommissionen
5.1 Allgemeine Bestimmung

Art. 34a

[Eingefügt am 19. 1. 2009] Bestellung und Zusammensetzung
1 Zuteilung der Kommissionspräsidien richtet sich nach ihrer Stärke im Grossen Rat. Die Sitzverteilung erfolgt sinngemäss nach den Regeln bei den Grossratswahlen. Fraktionen, die für ein Direktmandat in der Kommission zu klein sind, werden im Verteilverfahren zusammengerechnet.
2 [jetzt Finanz-] die Mitgliederzahlen beider Kommissionen zusammengerechnet.

Art. 35

Mitgliedschaft
1
2 [Fassung vom 15. 3.
1994] ununterbrochen an.
3 [Aufgehoben am 15. 3. 1994]

Art. 36

Rücktritt
1 und das zuständige Kommissionssekretariat.
2

Art. 37

[Fassung vom 2. 9. 1996] Beratungen [Fassung vom 2. 9. 1996]
1 Präsidentinnen oder Präsidenten die Durchführung der Sitzungen zu bestimmen.
2 entspricht das Beratungsverfahren sinngemäss demjenigen im Grossen Rat. Auf eine Redebeschränkung wird verzichtet.

Art. 37a

[Eingefügt am 2. 9. 1996] Ausstand
1
2

Art. 38

Abstimmungen
1 zu sein, ist die Anwesenheit der Mehrheit der Kommissionsmitglieder erforderlich.
2 Stichentscheid.

Art. 39

Berichterstattung
1 Beratungen, die Anträge und die Minderheitsanträge. Die Kommissionen können ein anderes Kommissionsmitglied mit der Berichterstattung beauftragen. Die Kommissionsminderheit kann eine Sprecherin oder einen Sprecher für ihren Antrag bestimmen, wenn der Antrag der Kommission vorgelegen ist und in der Abstimmung mindestens einen Drittel der Mitglieder auf sich vereinigt hat. Sie teilt dies der Kommission unverzüglich mit. [Fassung vom 9. 2. 2004]
2 [Fassung vom 19. 1. 2009]
3 Tätigkeit. [Fassung vom 9. 2. 2004]
4 Oberaufsicht erstatten die ständigen Kommissionen dem Grossen Rat schriftlichen Bericht.
19. 1. 2009]

Art. 40

Administrative Arbeiten
1 [Aufgehoben am 19 .1. 2009]
2 umgehend der Staatskanzlei zur Weiterbearbeitung. [Fassung vom 19. 1. 2009]
3 Verfügung gestellt. [Eingefügt am 19. 1. 2009]

Art. 41

Information
1 Öffentlichkeit schriftlich oder mündlich über die Ergebnisse der Kommissionsberatungen von allgemeinem Interesse.
2 Anträge sowie die in den Beratungen vertretenen hauptsächlichen Ansichten umfassen. Die Stellungnahme und Stimmabgabe einzelner Kommissionsmitglieder bleiben vertraulich.
3 [Aufgehoben am 9. 2. 2004]

Art. 42

Protokollführung
1 geben die Verhandlungen in der jeweils gesprochenen Sprache vollständig, aber knapp zusammengefasst wieder. [Fassung vom 2. 9. 1996]
2 werden gelöscht, sobald der Erlass in Kraft getreten ist.
3 [Fassung vom 9. 2. 2004] oder ein Wortlautprotokoll erstellen lassen.
4 Beschlussprotokoll [Fassung vom 9. 2. 2004] erstellen. Das erweiterte Beschlussprotokoll [Fassung vom 9.
2. 2004] Beratungen und die Beschlüsse auf. [Fassung vom 2. 9. 1996]
5 Absatz 4]

Art. 43

Verwendung der Protokolle und Unterlagen
1 Ratssekretariat. Aussenstehende Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer [Fassung vom 9. 2.
2004] erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.
2 offen. Sie stehen nach Inkrafttreten des Erlasses für wissenschaftliche Untersuchungen und für die Rechtsanwendung zur Verfügung.
3 Kommissionspräsidenten [Fassung vom 2. 9. 1996] oder an deren Stelle der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten von allen Ratsmitgliedern eingesehen werden, soweit nicht das Amtsgeheimnis die Einsicht ausschliesst.
4
5 vorsehen. Die Mitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Art. 43a

[Eingefügt am 19. 1. 2009] Extranet
1 Informatiksystem elektronisch zugänglich gemacht, soweit dies technisch möglich ist.
2
5.2 Ständige und besondere Kommissionen

Art. 44

[Fassung vom 2. 9. 1996] Ständige Kommissionen Der Grosse Rat wählt nach jeder Gesamterneuerung für die Dauer der Legislaturperiode, unter Vorbehalt von Artikel 35 Absatz 2, folgende ständige Kommissionen: a Finanzkommission 17 Mitglieder, b Oberaufsichtskommission 17 Mitglieder, c Justizkommission 15 Mitglieder. [Fassung vom 15. 3. 1994]

Art. 45

Besondere Kommissionen
1 Berichten des Regierungsrates besondere Kommissionen einsetzen. Sie entscheidet über deren Grösse.
2 ernannt. Das Büro bestimmt die Kommissionspräsidien.
3 Ablauf der Amtsdauer des Grossen Rates.

Art. 46

Vertretung in besonderen Kommissionen
1
aus derselben Fraktion oder Partei, das der Kommission nicht angehört, vertreten lassen.
2 übergibt seiner Vertretung die Sitzungsunterlagen.
3

Art. 47

[Fassung vom 19. 1. 2009] Sonderfall In dringenden Fällen kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Vorberatung von Geschäften dem Büro oder einer bestehenden Kommission übertragen.

Art. 48

Vertretung der Fraktionen
1 Fraktionen fest (Art. 17 Abs. 5 GRG [BSG 151.21] ).
2 sich die Fraktionsstärken, wird dies bei der Zuteilung der Sitze neuer besonderer Kommissionen oder bei Nachwahlen in ständige Kommissionen berücksichtigt.

Art. 48a

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Fraktionen ohne Sitzanspruch Eintretens- und Grundsatzdebatten sowie Anhörungen von besonderen Kommissionen stehen auch Fraktionen offen, die nicht in der Kommission vertreten sind. Die Teilnahme ist auf ein Fraktionsmitglied beschränkt. Dieses hat kein Stimmrecht und kann keine Anträge stellen.
5.3 ... [Aufgehoben am 19 .1. 2009]

Art. 49...

[Aufgehoben am 19 .1. 2009]
6. Delegationen für Aussenbeziehungen [Titel eingefügt am 9. 2. 2004]

Art. 50

[Fassung vom 19. 1. 2009] Protokollierung Für die Protokollführung und die Verwendung der Protokolle und Unterlagen der Delegationen sind Artikel
42 und 43 sinngemäss anwendbar.

Art. 51

[Fassung vom 9. 2. 2004] Rücktritt, Beratungen, Ausstand, Abstimmungen, Vertretung Für den Rücktritt, die Beratungen, den Ausstand, die Abstimmungen und die Vertretung in den Delegationen für Aussenbeziehungen sind Artikel 36 bis 38 und 46 sinngemäss anwendbar.

Art. 52

[Fassung vom 9. 2. 2004] Amtsdauer Die Amtsdauer der Delegationen für Aussenbeziehungen erlischt mit der Erledigung ihrer Aufgabe, immer aber mit Ablauf der Amtsdauer des Grossen Rates.

Art. 53 und 54

... [Aufgehoben am 2. 9. 1996] III. Dienstleistungen für den Grossen Rat

Art. 55

Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
1 Regierungsrates in der Koordination der Aufgaben und sorgt für die administrative Vorbereitung und Durchführung der Sessionen.
2 [Fassung vom
9. 2. 2004] und sorgt für die Erledigung der Kanzleigeschäfte des Grossen Rates.

Art. 56

[Fassung vom 9. 2. 2004] Ratssekretariat
1
2 und Rechtsfragen.
3
4 der Staatskanzlei übertragen wird.

Art. 57

Staatskanzlei
1
2 [Fassung vom 9. 2. 2004] organisiert sie die Weibeldienste zur Bedienung des Grossen Rates und seiner Organe.
3 Simultanübersetzung der Verhandlungen des Grossen Rates.
4 Tagblattes des Grossen Rates.
5 und Daten für den Grossen Rat in elektronischer Form. [Eingefügt am 19. 1. 2009]

Art. 58

Redaktionskommission
1. Zusammensetzung [Fassung vom 9. 2. 2004]
1 oder des Staatsschreibers durch das Büro für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 zu achten.
3 Mitglieder gehören ihr Personen an aus a dem Grossen Rat, b der Staatskanzlei, c der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 9. 2. 2004] , d den obersten kantonalen Justizbehörden und e der Universität.
4 a das Präsidium der vorberatenden Kommission, b Personen aus der antragstellenden Direktion oder der Staatskanzlei, c aussenstehende Sachverständige der deutschen oder französischen Sprache.

Art. 59

2. Verfahren, Entschädigung
1 oder eines Ratsorganes, bevor diese dem Grossen Rat unterbreitet werden.
2 vorberatenden Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung.
3 nochmals der Redaktionskommission zu unterbreiten ist.
4 Ratsmitglieder. [Eingefügt am 9. 2. 2004] IV. Beratungsgegenstände
1. Auftrag [Titel Fassung vom 9. 2. 2004]

Art. 60

[Fassung vom 9. 2. 2004] Einreichung, Zuweisung [Fassung vom 9. 2. 2004]
1 Voranschlag, Aufgaben- und Finanzplan und Geschäftsbericht einreichen. Aufträge sind mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
2
19. 1. 2009] zur Beratung überwiesen.

Art. 60a

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Stellungnahme des Regierungsrates
1
2 spätestens drei Monate nach Einreichung des Auftrages zu überweisen.
3 Regierungsrates innert sechs Monaten seit Einreichung des Auftrages zu überweisen. [Eingefügt am 19. 1.
2009]

Art. 60b

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Vorberatung in der Finanzkommission
1 [Fassung vom 19. 1. 2009] berät die Aufträge in Kenntnis der Stellungnahme des Regierungsrats.
2 ihr angehört.
3 [Fassung vom 19. 1. 2009] überweist dem Grossen Rat ihre Berichte und Anträge zusammen mit der Stellungnahme des Regierungsrats innert sechs Monaten seit Einreichung des Auftrags.
2. Motion, Postulat und Interpellation

Art. 61

Einreichung, Rückweisung
1 sind mit einem Antrag und einer kurzen Begründung zu versehen.
2 eingereicht, ist eine Sprecherin oder ein Sprecher für die Begründung des Vorstosses zu bezeichnen. Diese Person entscheidet über den Rückzug des Vorstosses (Art.64) oder über die Umwandlung einer Motion in ein Postulat (Art.65). [Fassung vom 9. 2. 2004]
3 Regierungsrat anhören. Es weist sie zurück, wenn [Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2] a sie nicht die richtige Form aufweisen, b der Gegenstand des Vorstosses in der laufenden Legislaturperiode schon einmal beraten wurde und der Sachverhalt sich in der Zwischenzeit nicht geändert hat, oder c das Begehren nicht Gegenstand eines Vorstosses sein kann.
4 die Rückweisung Einsprache erheben.
5 [Eingefügt am 9. 2. 2004]

Art. 62

Vorstösse zu ratseigenen Geschäften Beschlägt ein Vorstoss ein ratseigenes Geschäft, überweist ihn das Büro zur Beantwortung an das als zuständig erachtete Organ des Grossen Rates. Die Artikel 61 und 63–69 gelten sinngemäss.

Art. 63

Dringliche Behandlung
1 und er spätestens am ersten Sessionstag eingereicht wird. [Fassung vom 9. 2. 2004]
2 die Präsidentenkonferenz den Einreichetermin ausnahmsweise vorziehen. [Fassung vom 9. 2. 2004]
3 [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
4 folgenden Session behandelt.
5 beantragt, ist in derselben Session zu behandeln, wenn die Vernehmlassungsfrist der Bundesbehörden die Behandlung in der folgenden Session nicht zulässt. Absätzen 2 bis 4]

Art. 64

Behandlung
1 die Einhaltung dieser Frist nicht möglich, kann die Präsidentenkonferenz nach Anhörung der Urheberin oder des Urhebers eine neue Frist ansetzen.
2 zurückziehen. Der Rückzug kann kurz begründet werden.
3 Urheber aus dem Grossen Rat ausgeschieden ist und nicht ein anderes Ratsmitglied während der ersten Woche der folgenden Session den Vorstoss aufnimmt. [Eingefügt am 19. 1. 2009]

Art. 65

Motion und Postulat
1. Form der Beratung
1 entgegenzunehmen und allenfalls abzuschreiben oder abzulehnen. Er kann auch beantragen, eine Motion als Postulat zu überweisen.
2

Art. 66

2. Beratung [Fassung vom 9. 2. 2004]
1 des Rates bestritten wird oder die Diskussion von mindestens 40 Ratsmitgliedern [Fassung vom 9. 2. 2004] verlangt wird.
2 Motionen oder Postulate gleichzeitig beraten werden.
3 oder das Postulat mit der Überweisung gleichzeitig als erfüllt abgeschrieben werden.
4

Art. 67

Vollzugsfristen
1 überwiesen.
2 Vollzugsfrist um längstens zwei Jahre verlängern.

Art. 68

Berichterstattung, Abschreibung
1
2 Vollzugs Bericht zu erstatten und über die Abschreibung zu entscheiden.
3

Art. 69

Beratung von Interpellationen
1 befriedigt erklären. Diese Erklärung kann in einer Stellungnahme von höchstens zwei Minuten erläutert werden.
2 [Fassung vom 9. 2. 2004] verlangen.
3. Fragestunde

Art. 70

1 sind zwei Teilfragen zulässig. Die Fragen können eine Darstellung des Sachverhalts enthalten. Fragen und Sachverhaltsdarstellung sind in wenige kurze Sätze gefasst. [Fassung vom 19. 1. 2009]
2 zurückweisen.
3 [Fassung vom 9. 2. 2004]
4 vorgetragen.
5 [Fassung vom 19. 1. 2009]
6 [Die Absätze 4 und 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 und 4]
4. Parlamentarische Initiative

Art. 71

Einreichung und Überweisung
1 und werden sämtlichen Ratsmitgliedern nach der Einreichung zur Kenntnis gebracht.
2 a sie sich auf einen Gegenstand bezieht, welcher schon als Ratsgeschäft hängig ist, oder b der Gegenstand vom Regierungsrat als Vorlage vorbereitet und innerhalb eines halben Jahres dem Grossen Rat vorgelegt wird.
3 Rat über Rückweisung oder Entgegennahme.
4 parlamentarische Initiative vorläufig unterstützt wird. [Fassung vom 15. 3. 1994]

Art. 72

Vorberatung
1 Sachverständige begutachten lassen. Bei der Vorberatung kann sie Änderungen beantragen oder einen Gegenentwurf ausarbeiten.
2 Vorschriften des Regierungsrats über das Vernehmlassungsverfahren gelten sinngemäss. [Fassung vom 9.
2. 2004]
3 Kommission, so wird es von ihr angehört.
4 Initiative Antrag.

Art. 73

Antragstellung
1 regierungsrätliche Vorlage entspricht.
2
3

Art. 74

Beschlussfassung
1 allfälligen Gegenentwurf im gleichen Verfahren wie eine Vorlage des Regierungsrates.
2 Kommissionsanträgen Stellung.
5. Gegenvorschlag zu einer Initiative [Titel Fassung vom 19. 1. 2009]

Art. 75

[Fassung vom 19. 1. 2009]
1 in der Form der allgemeinen Anregung ausformuliert hat, kann vom Regierungsrat, der Kommission oder vom Grossen Rat selber ausgehen.
2 entspricht.
6. Standesinitiative [Eingefügt am 2. 9. 1996]

Art. 75a

[Eingefügt am 2. 9. 1996]
1 [Fassung vom 9. 2. 2004] der Bundesverfassung aus. Standesinitiativen sind Anträge zu einem Erlass oder Beschluss der Bundesversammlung.
2 Grossratsbeschluss, durch eine Motion oder durch eine parlamentarische Initiative verlangt werden. V. Beratung

Art. 76

Sprache
1 Schriftdeutsch) oder auf französisch.
2

Art. 77

Wortmeldung
1 Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten.
2 Ratspräsident kann für die Sprecherinnen oder Sprecher der Fraktionen Ausnahmen machen. Dem zuständigen Mitglied des Regierungsrates und der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter der Kommission ist zu Berichtigungen jederzeit das Wort zu erteilen.
3 Kenntnis. Während des Votums übernimmt ein anderes Mitglied des Präsidiums den Vorsitz.

Art. 78

Worterteilung
1 Berichterstattern vorgetragen. Sie vertreten die Meinung der Kommissionsmehrheit. Bei Direktionsgeschäften erfolgt ein mündlicher Vortrag nur, wenn sie bestritten sind oder wenn dies die vorberatende Kommission ausdrücklich verlangt. [Fassung vom 15. 3. 1994]
2 Kommissionsminderheit, Sprecherinnen oder Sprecher der Fraktionen, übrige Ratsmitglieder in der Reihenfolge der Anmeldung. Nach der allgemeinen Aussprache haben die Präsidentin oder der Präsident der Kommission und das zuständige Mitglied des Regierungsrates das Wort. Anschliessende Wortmeldungen sind zulässig.
3 Geschäftsordnung verlangt, einen Ordnungsantrag stellt oder eine persönliche Erklärung abgeben will. Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung in der Hauptsache bis zur Erledigung des Ordnungsantrags unterbrochen.

Art. 79

Redezeit
1 Ratsmitglieder, die einen Antrag oder einen parlamentarischen Vorstoss begründen, acht Minuten. Wer sich darauf beschränkt, einen bereits gestellten Antrag zu unterstützen, verfügt über eine Redezeit von vier Minuten.
2 vier Minuten.
3 Präsidenten die Redezeit verlängern oder herabsetzen.
4 Kommission [Fassung vom 9. 2. 2004] Voten kurz zu fassen.

Art. 79a

[Eingefügt am 9. 2. 2004] Beratungsweisen
1 Präsidenten ohne Diskussion über die Beratungsweise der Ratsgeschäfte.
2 unterschiedliche Beratungsweisen beschliessen.
3
4 Regierungsrates können sich bei allen Beratungsweisen zu Wort melden.
5
6 Fraktionssprecher sowie die Antragstellerinnen und Antragsteller beschränkt. Den Sprecherinnen und Sprechern der Minderheiten von Fraktionen und Kommissionen sowie den fraktionslosen Ratsmitgliedern wird Redezeit eingeräumt.
7 Mehrheit der Kommission sowie für die Mitglieder des Regierungsrats acht Minuten, diejenige für die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher, die Antragsstellerinnen und Antragssteller sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Minderheiten von Fraktionen und Kommissionen vier Minuten. Fraktionslose Ratsmitglieder haben eine Redezeit von zwei Minuten.

Art. 80

Disziplin
1 der Ratspräsidentin oder vom Ratspräsidenten zur Ordnung gerufen.
2 parlamentarische Ordnung fortgesetzt beeinträchtigt.
3 ohne weitere Diskussion.

Art. 81

Persönliche Erklärung Ist ein Ratsmitglied persönlich angegriffen worden, hat es das Recht auf eine kurze Erwiderung.

Art. 82

Schluss der Beratung
1 die Mehrheit, kommen nur noch Ratsmitglieder zum Wort, welche es vor dieser Abstimmung verlangt haben.
2 ein neuer Antrag eingereicht, ist die Aussprache zu diesem Antrag wieder offen.
3

Art. 83

Antragsrecht [Fassung vom 15. 3. 1994]
1 Rückweisungs-, Alternativ-, Abänderungs-, Zusatz-, Streichungs- oder Rückkommensanträge zu stellen. [Fassung vom 15. 3. 1994]
2 schriftlich einzureichen. Sie werden dem Grossen Rat in deutscher und französischer Sprache mitgeteilt. Sie können an die zuständige Kommission zur Vorberatung gewiesen werden.
3 Lesung enthalten sind, müssen spätestens bei der ersten Lesung gestellt werden.
4 zurückgewiesen.
5 konkurrierende Anträge gemäss Absatz 1 zu stellen.

Art. 84

[Fassung vom 2. 9. 1996] Zugrecht [Fassung vom 2. 9. 1996]
1 hat, mit der Mehrheit der Stimmen an sich ziehen (Art. 81 Abs. 2 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] ).
2 nach Beschluss der Kommission einzureichen.
3
4 Beratung der Abstimmungsvorlage zu behandeln.

Art. 85

Eintreten
1
2 gestrichen.
3 vorschreibt.

Art. 86

Detailberatung
1
2

Art. 87

Beratung bei Initiative mit Gegenvorschlag
1 [Aufgehoben am 2. 9. 1996]
2 Ratsmitte ein Antrag auf einen Gegenvorschlag [Fassung vom 2. 9. 1996] vor, so wird dieser zuerst beraten.
3 [Absatz 3 Fassung vom 2. 9. 1996] a bei Verfassungsinitiativen, ob er den Stimmberechtigten die Annahme oder die Ablehnung empfehlen will; b bei den übrigen Initiativen, ob er die Initiative annehmen oder sie den Stimmberechtigten zur Ablehnung empfehlen will.
4 Stimmberechtigten empfehlen will, den Gegenvorschlag anzunehmen. [Eingefügt am 2. 9. 1996]

Art. 87a

[Eingefügt am 2. 9. 1996] Eventualantrag
1 [BSG 101.1] müssen spätestens am Ende der Detailberatung gestellt werden.
2 Hauptantrages.

Art. 88

Rückweisung
1 Vorlage oder einzelne Artikel sowie Teile eines Geschäftes an die Kommission, ein Ratsorgan oder den Regierungsrat zurückweisen.
2 welchem Sinn die Überarbeitung oder Neuprüfung geschehen soll.
3

Art. 89

Rückkommen
1 Abschnitte einer Vorlage sowie auf bestimmte Teile eines Geschäftes zurückzukommen. Eine kurze Begründung des Rückkommensantrages und eines Gegenantrages ist gestattet; der Grosse Rat entscheidet ohne weitere Diskussion.
2 statt. VI. Abstimmungen

Art. 90

Beschlussfähigkeit
1 Ratsmitglieder erforderlich.
2

Art. 91

Verfahren
1 Anträge und macht Vorschläge zum Abstimmungsverfahren.
2 bereinigt.

Art. 92

Reihenfolge
1 Abstimmung. Näherliegende Zahlen werden einander zuerst gegenübergestellt. Über den Antrag der Kommission wird im Rahmen dieser Regeln am Schluss abgestimmt.
2 hintereinander die Anträge einzelner Ratsmitglieder, der Antrag des Regierungsrates und die Anträge der Kommissionsminderheit einander gegenübergestellt. Das Resultat aus der letzten Abstimmung wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.

Art. 93

Getrennte Abstimmung
1
2 Verlangen zur Abstimmung.

Art. 94

[Fassung vom 15. 3. 1994] Stimmabgabe
1. Allgemeines [Fassung vom 9. 2. 2004]
1 Aufstehen.
2 [Fassung vom 19. 1. 2009]
3 [Aufgehoben am 9. 2. 2004]
4
5

Art. 94a

[Fassung vom 19. 1. 2009]
2. Elektronische Abstimmung [Fassung vom 9. 2. 2004]
1 Grossen Rates wird bei jeder Abstimmung auf der Anzeigetafel wiedergegeben, in Form einer Namensliste ausgedruckt und gespeichert.
2
3 (Art. 34) gelten Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 95

[Fassung vom 15. 3. 1994]
3. Abstimmung durch Aufstehen [Fassung vom 9. 2. 2004]
1
2
3 gezählt.
4 [Aufgehoben am 15. 3. 1994]

Art. 96

[Fassung vom 15. 3. 1994]
Feststellung des Ergebnisses
1
2 [Aufgehoben am 9. 2. 2004]
3 [Fassung vom 9. 2. 2004] und im Tagblatt des Grossen Rates festgehalten.

Art. 97

... [Aufgehoben am 15. 3. 1994]

Art. 98

[Fassung vom 15. 3. 1994] Stichentscheid
1
2 kann begründet werden.
3 angenommen. VII. Wahlen

Art. 99

Verfahren
1 nimmt an den Wahlen teil.
2 [Aufgehoben am 19. 1. 2009]
3 die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel fest. [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
4 Zahl der eingegangenen Stimmzettel fest und ermitteln das Ergebnis. Das Büro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel, wobei es das Gesetz über die politischen Rechte [BSG 141.1] sinngemäss anwendet. [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
5 [Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4]
6 [Eingefügt am 19. 1. 2009]

Art. 100...

Art. 101...

Art. 102...

VIII. Protokoll

Art. 103

Beschlussprotokoll [Fassung vom 9. 2. 2004]
1 [Fassung vom 9. 2. 2004] des Grossen Rates gibt an: a den Namen des präsidierenden Ratsmitgliedes, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Ratsmitglieder;
b die Verhandlungsgegenstände, den vollen Inhalt der zur Abstimmung gebrachten Anträge und die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen; c die eingereichten Aufträge, parlamentarischen Vorstösse, parlamentarischen Initiativen, Entwürfe zu Grossratsbeschlüssen und Fragen. [Fassung vom 19. 1. 2009]
2 [Fassung vom 9. 2.
2004] beizufügen.
3 [Fassung vom 9. 2. 2004] ist erst nach der Genehmigung gültig. Vorher sind Ausfertigungen, Abschriften oder Auszüge unzulässig und entfalten keine rechtsverbindliche Wirkung.

Art. 104

Unterzeichnung und Genehmigung
1 [Fassung vom 9. 2. 2004] mit ihrer Unterschrift dessen Richtigkeit und Vollständigkeit.
2 [Fassung vom 9. 2. 2004]
3 [Fassung vom 9. 2. 2004] zur Einsicht auf. Werden bis zum Schluss der Sitzung keine Berichtigungen verlangt, gilt es als stillschweigend genehmigt.
4 [Fassung vom 9. 2. 2004] sind schriftlich bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten anzubringen. Über Berichtigungsanträge und die formelle Genehmigung des Beschlussprotokolls [Fassung vom 9. 2. 2004]
5

Art. 105

Wörtliche Aufnahme der Verhandlungen und Veröffentlichung
1 Wortlautprotokoll festgehalten.
2 veröffentlichen.
3 [Fassung vom 19. 1. 2009]
4 [Aufgehoben am 19 .1. 2009]
5 Über die Form der Veröffentlichung entscheidet das Büro. [Fassung vom 19. 1. 2009]

Art. 106

Berichtigung des Tagblattes
1 Ende der nächsten Session eingereicht werden. Die Präsidentenkonferenz entscheidet endgültig über die Berichtigungsanträge. Materielle Korrekturen am Inhalt sind nicht gestattet.
2 gelöscht.
3 IX. Schlussbestimmungen

Art. 107

Aufhebung eines Erlasses Die Geschäftsordnung für den Grossen Rat des Kantons Bern vom 16. Februar 1983 wird aufgehoben.

Art. 108

Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt auf den 1. Juni 1990 in Kraft. Bern, 9. Mai
Schmidlin Nuspliger Anhang
9.5.1989 GS 1989/188, in Kraft am 1. 6. 1990 Änderungen
15.3.1994 GO BAG 94–33, in Kraft am 1. 6. 1994 II. Diese Änderung tritt mit Ausnahme der Änderungen in Artikel 94, 94a, 95, 96, 97 und 98 auf den 1. Juni
1994 in Kraft. Der Grosse Rat beschliesst das Inkrafttreten der übrigen Bestimmungen auf Antrag des Büros des Grossen Rates. Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Ziffer II. der Änderung der Geschäftsordnung vom 15. März 1994 (BAG 94–33),
1. Die Artikel 94, 94a, 95, 96 und 98 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat des Kantons Bern (GO), in der Fassung vom 15. März 1994, treten auf den 4. September 1995 in Kraft. Die Artikel 94, 95, 96, 97 und 98 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat des Kantons Bern (GO), in der Fassung vom 9. Mai 1989, werden auf den 4. September 1995 aufgehoben.
2.9.1996 BAG 96–121, in Kraft am 1. 1. 1997
31.8.1998 GO BAG 98–71, in Kraft am 1. 1. 2000
20.11.2000 GO BAG 00–134, in Kraft am 20. 11. 2000
1.12.1999 GO BAG 00–30, in Kraft am 1. 1. 2001
6.6.2000 BAG 00–122, in Kraft am 1. 1. 2001
4.9.2000 BAG 00–130, in Kraft am 1. 1. 2001
2.9.2002 BAG 02–94, in Kraft am 1. 1. 2003
9.2.2004 BAG 04–49, in Kraft am 1. 9. 2004 bzw. 1. 6. 2006 RRB Nr. 1999 vom 23. Juni 2004: Die Teilrevision der Geschäftsordnung für den Grossen Rat (GO) vom 9. Februar 2004 wird nach Anhörung des Büros des Grossen Rates wie folgt in Kraft gesetzt: a auf den 1. September 2004: alle Artikel dieses Änderungserlasses mit Ausnahme der im nachfolgenden Buchstaben b genannten Artikel, b auf den 1. Juni 2006: die Artikel 9, 12 Absatz 3, 27, 33, 34, 65, 66, 69 und 94a Absatz 2.
13.6.2005 GO BAG 05–138, in Kraft am 1. 6. 2006
10.4.2008 D BAG 08–46, in Kraft am 1. 1. 2009
19.1.2009 GO BAG 09–87, in Kraft am 1. 6. 2010 bzw. 1. 1. 2011 (Art. 21 und Art. 99)
5.9.2011 BAG 11–98, in Kraft am 1. 10. 2011
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