Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen (831.4)
    CH - ZH

    Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen

    1 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
    831.4 Verordnung über die berufliche Vo rsorge und das Stiftungswesen (vom 19. Juli 2000)
    1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
    Au fs i ch t

    § 1.

    7 Das Amt für berufliche Vorsor ge und Stiftungen der Direk tion der Justiz und des Innern ist ka ntonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 BVG
    5 und Art. 89 bis Abs. 6 ZGB
    4 .
    Bericht
    -
    erstattung

    § 2.

    11
    1 Die Vorsorgeeinrichtungen er statten dem Amt jährlich, spätestens sechs Monate nach Rec hnungsabschluss, Bericht im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b BVG
    5 .
    2 Sie legen dem Bericht die Jahresrechnung gemäss Art. 47 BVV 2
    6 , den Revisionsbericht der Kontrollst elle sowie neu erstellte versiche rungstechnische Gutachten des Expe rten oder der Expertin für beruf liche Vorsorge bei.
    3 Sie reichen neue oder geändert e Reglemente umgehend zur Prü fung ein.
    4 Bei besonderen Vorkom mnissen, welche di e Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erhe blich beeinflussen, erstatten sie sofort Bericht.
    Weisungsrecht

    § 3.

    Das Amt ist gegenüber den Vo rsorgeeinrichtungen, deren Kontrollstellen sowie deren Expe rtinnen und Experten weisungs berechtigt.
    Gebühren

    § 4.

    1 Das Amt erhebt folgende Gebühren:
    11 a. Ausübung der Aufsicht Bei einem Bruttovermögen der Vorsorgeeinrichtung (ohne Rückkaufswert von Versicherungen) Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr.
    100 000
    200 bis Fr.
    500 000
    600 bis Fr.
    1 000 000
    900 bis Fr.
    5 000 000
    1200 bis Fr. 10 000 000
    1500 bis Fr. 20 000 000
    2250
    2
    831.4 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
    Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr. 100 000 000
    2700 bis Fr. 500 000 000
    3150 über Fr. 500 000 000
    3600 Zuschlag für Versicherungsprämien, welche die Vorsorgeeinrichtung zu Gunsten der Destinatäre entrichtet: bis Fr.
    100 000
    200 bis Fr.
    500 000
    300 über Fr.
    500 000
    500 Gebühr in Fr.
    8 b. Eintrag ins Register für die berufliche Vorsorge
    250–2500 c. Änderung oder Löschung eines Registereintrags
    250 d. Genehmigung von Schlussberichten nach Löschung im Register
    200–2000 e. Aufhebung einer Vorsorgeeinrichtung
    200–2000 f. Urkundenänder ung
    100–600 g. Reglementsprüfung
    200–500 h.
    9 Aufsichtsrechtliche Massnahmen und besondere Entscheide
    500–5000
    2 Erfordern Tätigkeiten nach Abs.
    1 lit. h einen aussergewöhnlich grossen Aufwand, können Gebühren entsprechend diesem Aufwand verrechnet werden.
    8 B. Stiftungen Stiftungen der beruflichen Vorsorge

    § 5.

    Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Stif
    - tungen der beruflichen Vorsorge. Aufsicht

    § 6.

    1 Das Amt ist Aufsichtsbehörde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken angehören.
    2 Bei der Ausübung der Aufsicht übe r subventionierte Stiftungen berücksichtigt es die Kontrolle de r Direktion des Re gierungsrates, die für die Ausrichtung der Beiträge zuständig ist.
    3 Der Bezirksrat ist Aufsichtsbeh örde über Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Bezirk ode r mehreren Gemeinden desselben angehören, der Gemeinderat über St iftungen, die nach ihrer Bestim
    - mung der Gemei nde angehören.
    3 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
    831.4
    Stiftungs
    -
    verzeichnis

    § 6

    a.
    10 Das Amt erstellt und veröffentli cht ein Verzeichnis der im Kanton Zürich unter Aufsicht stehen den Stiftungen. Di eses kann auch auf informatikunterstützten Informat ionssystemen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
    Bericht
    -
    erstattung

    § 7.

    9
    1 Die Stiftungen reichen der Au fsichtsbehörde jährlich, spä testens sechs Monate nach Rechn ungsabschluss, die Jahresrechnung mit Vorjahreszahlen, den Berich t der unabhängigen qualifizierten Kontrollstelle und einen Tätigkeits bericht ein. Bilanz und Betriebs rechnung werden nach dem Bruttoprinzip dargestellt.
    2 Die Aufsichtsbehörde kann nähere Anforderungen an die Bericht erstattung festlegen.
    3 Die Stiftungen reichen neue oder geänderte Reglemente um gehend zur Prüfung ein.
    4 Bei besonderen Vorkom mnissen, welche di e Beurteilung der Lage der Stiftung erheblich beeinflu ssen, erstatten sie sofort Bericht.
    Eingriffs
    -
    befugnis

    § 8.

    Die Aufsichtsbehörde trifft di e erforderlichen Anordnungen, wenn die Stiftungsorgane nicht im Rahmen pflichtgemässen Ermes sens handeln.
    Änderung von
    Organisation
    oder Zweck

    § 9.

    11
    1 Für Änderungen der Organi sation oder des Zweckes von Stiftungen gemäss Art. 85, 86 und 86 a ZGB
    4 ist das Amt zuständig.
    2 Für Aufhebungen von Stift ungen gemäss Art. 88 ZGB
    4 ist die Aufsichtsbehörde zuständig.
    Gebühren

    § 10.

    11
    1 Das Amt erhebt für die Ausübung der Aufsicht folgende Gebühren: Bei einem Bruttovermögen der Stiftung Jährliche Grundgebühr in Fr. bis Fr.
    100 000
    200 bis Fr.
    500 000
    400 bis Fr.
    1 000 000
    600 bis Fr.
    5 000 000
    800 bis Fr. 10 000 000
    1000 bis Fr. 20 000 000
    1500 bis Fr. 100 000 000
    1800 bis Fr. 500 000 000
    2100 über Fr. 500 000 000
    2400
    2 Im Anwendungsbereich von §
    6 Abs. 2 entfällt die Gebühren erhebung für die Ausübung der Aufsicht.
    3 Für die weiteren aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten des Amtes rich ten sich die Gebühren nach §
    4 Abs. 1 lit. e–h sowie §
    4 Abs. 2.
    4
    831.4 Verordnung über die berufliche Vorsorge und das Stiftungswesen
    4 Im Übrigen gelten die Bestim mungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden
    3 und der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden
    2 . C. Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen

    § 11.

    1 Diese Verordnung tri tt am 1. September 2000 in Kraft.
    2 Auf den gleichen Zeitpunkt we rden die Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 17. Augu st 1983 und die Verordnung über das Stiftungswesen vom 9. Dezember 1998 aufgehoben.
    1 OS 56, 232 .
    2 LS 681 .
    3 LS 682 .
    4 SR 210 .
    5 SR 831.40 .
    6 SR 831.441.1 .
    7 Fassung gemäss RRB vom 14. Mai 2003 ( OS 58, 109 ). In Kraft seit 1. Juni 2003.
    8 Eingefügt durch RRB vom 28. Januar 2004 ( OS 59, 53 ). In Kraft seit 1. März
    2004.
    9 Fassung gemäss RRB vom 28. Januar 2004 ( OS 59, 53 ). In Kraft seit 1. März
    2004.
    10 Eingefügt durch RRB vom 5. Dezember 2007 ( OS 62, 542 ; ABl 2007, 2265
    ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
    11 Fassung gemäss RRB vom 5. Dezember 2007 ( OS 62, 542 ; ABl 2007, 2265
    ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
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