Reglement über die Kautionen im Viehhandel (916.331)
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Reglement über die Kautionen im Viehhandel

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1. 4. 94 - 5 Reglement über die Kautionen im Viehhandel
916.331 Reglement über die Kautionen im Viehhandel (vom 16. Oktober 1944)
1 Die Konferenz des Viehhandelskonkordates, gestützt auf § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 der Interkantonalen Überein- kunft über den Viehhandel vom 13. September 1943
2 , beschliesst:
Kautionspflicht
und Höhe
der Kaution

§ 1. Wer den Viehhandel auf eigene

Rechnung betreiben will, hat für sich, seine Angestellten und Beauftragten (Haupt- und Neben- patentinhaber) eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution richtet si ch nach dem voraussichtlichen jährlichen Umsatz. Sie beträgt: a) für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Grossvieh bei einem Umsatz bis
20 Stück Fr.
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7500 bei einem Umsatz bis
50 Stück Fr. 15 000 bei einem Umsatz bis
100 Stück Fr. 22 500 bei einem Umsatz bis
200 Stück Fr. 30 000 bei einem Umsatz bis
400 Stück Fr. 45 000 bei einem Umsatz bis
600 Stück Fr. 60 000 bei einem Umsatz über
600 Stück Fr. 75 000 b) für den Handel mit Kleinvieh bei einem Umsatz bis
50 Stück Fr.
0
7500 Im übrigen werden fünf Stück Kleinvieh einem Stück Grossvieh gleichgestellt. Die zuständige ka ntonale Amtsstelle kann ausnahms- weise eine Gleichstellung von zehn Stück Kleinvieh mit einem Stück Grossvieh verfügen. Die Amtsstelle, welche das Patent ausstellt, setzt jährlich die Kaution der einzelnen Händler gemäss dieser Skala fest.
Die Haftung
der Kaution

§ 2. Die Kaution dient zur Sicher

stellung von Ansprüchen gegen den Händler, seine Angestellt en und Beauftragten, und zwar a) für Gebühren, Bussen, Gerichtsund Verwaltungskosten, welche aus einem auf Grund der Interkan tonalen Vollziehungsverordnun- gen über den Viehhandel, der kant onalen Vollziehungsverordnun- gen dazu, des Bundesgesetzes betr . die Bekämpfung von Tierseu- chen und der dazugehörigen eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsverordnungen durchgef ührten gerichtlichen oder admi- nistrativen Verfahren entstanden sind;
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916.331 Reglement über die Kautionen im Viehhandel b) für Schadenersatzforderungen zufolge schuldhafter Verschleppung von Tierseuchen oder zu folge anderer Verlet zung tierseuchenpoli- zeilicher Bestimmungen; c) für Forderungen aus nicht erfüll tem, nicht richtig erfülltem oder dahingefallenem Kauf- oder Tauschvertrag über Vieh. Ist der Gläubiger selbst Viehhändler, so entfällt sein Anspruch, falls er seinen Beruf ohne Patent ausübt oder wenn er, als Inhaber eines Patentes, das betreffende Geschäft nicht in seine Viehhan- delskontrolle eingetragen hat. Die Kautionshaftung be ginnt mit der Erteil ung des Patentes und erlischt mit dem letzteren. Sie beschränkt sich auf Forderungen, welche während dieses Zeitra umes entstanden sind. Die Form der Kaution

§ 3. Die Kaution ist durch eine

zu deren Höhe proportionale Ge- bühr an die Vorortskasse zu leiste n. Der Gebührensa tz wird jährlich durch die Konkordatskonferenz festgesetzt. Die Mitglieder der Kautions-V ersicherungs-Genossenschaft des Schweizerischen Viehhändler-Verbande s in Chur können ihre Kautionen durch diese Genossenschaft leis ten. Das Viehhandelskonkordat übt hierüber die Aufsicht aus. Die Geno ssenschaft leistet an die Kosten der Aufsicht und Verwaltung des Konkor dates einen angemessenen Bei- trag. Zahlungs- fähigkeit

§3

bis . Ist die Zahlungsfähigkeit de s Händlers zweifelhaft, insbe- sondere wenn Betreibun gen gegen ihn hängig sind oder vor kurzem hängig waren, wenn auf frühere Kautionen Ansprüche angemeldet worden sind oder wenn die Kautio ns-Versicherungs-Genossenschaft des Schweiz. Viehhändler-Verbandes die Übernahme der Kaution ab- gelehnt hat, ist dem Vorort vor Au shändigung des Patentes Gelegen- heit zu geben, sich darüber auszus prechen, ob er die Kaution trotzdem übernehmen will. Lehnt der Vorort die Übernahm e der Kaution ab oder macht er dieselbe von zusätzlichen Sicherheit en abhängig, so kann innert zehn Tagen beim Vorstand und gegen de ssen Entscheid innert zehn Tagen bei der Konferenz Beschwerde geführt werden. Wird die Kaution sowohl vom Voro rt als auch von der Kautions- Versicherungs-Genossenschaft des Schweiz. Viehhändler-Verbandes abgelehnt, so darf ein Patent nur erteilt werden, wenn der Wohnsitz- kanton sich verpflichtet, dem Vorort die Hälfte einer allfälligen Leistung aus der Kaution zurückzuerstatten. Kautionskasse des Vorortes

§ 4. Die Kantone besorgen den Einzug der Kautionsgebühren und

vermitteln sie dem Vorort. Dieser deckt daraus die fällig werdenden Ansprüche.
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1. 4. 94 - 5 Reglement über die Kautionen im Viehhandel
916.331 Die Konkordatskonferenz beschlie sst über die Verwendung der Betriebsüberschüsse der Kautionskasse a) zur Deckung der Verwaltungskosten; b) zur Äufnung eines Reservefonds bis zum Betrage von mindestens
5% der vom Vorort übernommenen Kautionen; c) zur Förderung der Bekämpfung vo n Tierseuchen, insbesondere der Aufklärung und der wissen schaftlichen Forschung.
1. Das
Verfahren beim
Vorort

§ 5. Ansprüche auf die

Kautionen sind bis zum 1. April des folgen- den Jahres bei der Amtsstelle an zumelden, die das Hauptpatent aus- gestellt hat. Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kaution.
b) Weiterleitung
an den Vorort

§ 6. Die Kantone leiten die Anme

ldungen an den Vorort weiter. Dieser übermittelt sie gegebenenfalls an die Kautions-Versicherungs- Genossenschaft. Der Vorort eröffnet die Anme ldung dem Händler und veranlasst ihn zur Abgabe einer Erklärung, ob er den Anspruch anerkenne. Nötigenfalls klärt der Vorort den Tatbestand weiter ab.
c) Voraus-
setzung der
Auszahlung

§ 7. Zahlungen zu Lasten der Kaution erfolgen frühestens nach

Ablauf der Anmeldefrist und in de r Regel erst, wenn die Berechtigung des Anspruches dem Händler gege nüber durch Gerichtsurteil fest- gestellt und dessen Zahlungsunfähig keit durch Verlustschein nachge- wiesen ist. Die Übernahme von Bussen erfo lgt nur, wenn deren Umwandlung in Haft unmöglich ist (Art. 49 StGB)
3 . Wenn über die Berechtigung des Anspruchs sowie über die Zahlungsunfähigkeit des Händlers kein Zweifel besteht, kann die Aus- zahlung vorgenommen werden, ohne dass die Voraussetzungen von Absatz 1 zu erfüllen sind.
d) Entscheid

§ 8. Über die Auszahlung befindet

der Vorstand. Gegen seine Be- schlüsse kann innert zehn Tagen die Konferenz angerufen werden. Diese entscheidet endgültig.
e) Rang
der Ansprüche

§ 9. Die Gesamtleistung für ei

nen einzelnen Händler darf im gleichen Jahr die Höhe de r Kaution nicht übersteigen. Bei Konkurrenz verschiedener Ansprüche auf die Kaution sind in erster Linie diejenigen des Kantons und des Bundes und in zweiter Linie diejenigen Privater zu decken.
a) Anmeldung
und Verwirkung
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916.331 Reglement über die Kautionen im Viehhandel Die im gleichen Rang befindlichen Ansprüche werden, falls die Kaution zur vollständigen Deckung ni cht ausreicht, im Verhältnis der Höhe der Ansprüche befriedigt. f) Mitteilung an die Kantone

§ 10. Der Vorort meldet das Ergebnis des Verfahrens dem Wohn-

sitzkanton und begutachtet den Fall in bezug auf die weitere Berechti- gung zur Ausübung des Viehhandels. g) Rück- forderung

§ 11. Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen

den Händler auf die Kauti onskasse des Vororts über. Diese ist berechtigt, den Händler zur Rückza hlung zu verhalten.
2. Das Verfahren bei der Kautions- Versicherungs- Genossenschaft

§ 12. Auf das Verfahren der Kaut

ions-Versicherungs-Genossen- schaft findet § 6 Abs. 2 sowie §§ 7, 9 und 11 sinngemäss Anwendung. Das Ergebnis des Verfahrens is t dem Vorort zuhanden des Wohn- sitzkantons zu melden. Inkrafttreten

§ 13. Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1945 in Kraft.

1 OS 40, 1117 und GS VII, 169.
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916.32.
3 SR 311.0.
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