Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes
                            1 Besoldungen der Mitglie der des Obergerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.53 Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Be soldungen der Mitglieder des Obergerichts (vom 22. April 1991)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kantonsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die jährliche Besoldung der Mitg lieder des Obergerichts ent spricht im ersten Dienstjahr Lohnstufe 17 der Lohnklasse 29 gemäss Anhang  2  zur  Vollzugsverordnung zum  Personalgeset z  vom  19.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf den 1. Januar wird jeweils de r Aufstieg in die nächste Lohn stufe gewährt, wenn der gesetzlich ge forderte mittelfristige Ausgleich der Erfolgsrechnung der KEF- Periode erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die jährliche Zulage für das Pr äsidium des Gesamtgerichts und für  das  Präsidium  des  Handelsgerichts  beträgt  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 840,  diejenige für die Vizepräsidien und für das Vi zepräsidium des Handelsgerichts Fr. 10 420.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ersatzrichterinnen  und  Ersatzrichter  des  Obergerichts  wer den  nach  Aufwand  auf  der  Basis  v on Taggeldern für eine ganztägige Beanspruchung  und  Bruchteilen davon  für  Beanspruchungen  von weniger  als  einem  Tag  entschädigt.  Das  Taggeld  wird  entsprechend Lohnstufe 3 der Lohnklasse 29 gemä ss Anhang 2 zur Vollzugsverord nung zum Personalgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  die  Tätigkeit  der  Ersatz richterinnen  und  Ersatzrichter bereits vom Staat besoldete Arbeitsz eit beansprucht, wird die Besol dung angemessen an den Ta ggeldanspruch angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 III.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf  die  Mitglieder  des  Obergerichts  sind  sinngemäss  ins besondere die Bestimmu ngen des kantonalen Personalrechts über die Ausrichtung von Teuer ungszulagen, von Kinde rzulagen und von gene rellen Reallohnerhöhungen an das Staatspersonal sowie über die Lohn zahlung,  die  Dienstalte rsgeschenke,  die  Lohnfortzahlung  bei  Krank heit, Unfall und weiteren besold eten Abwesenheiten anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  die  Ersatzrichterinnen  und Ersatzrichter  finden  die  Vor gen und die Bemessung de r Taggelder Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212.53 Besoldungen der Mitglieder des Obergerichts IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Überleitung der bisherigen Besoldung in die neue Besol- dungsordnung  richtet  sich  sinnge mäss  nach  den  Übergangsbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen zur Änderung der Beam tenverordnung vom 28. März 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulage gemäss Ziffer I Abs. 3 wird ab 1. Juli 1991 ausgerich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet. V.  Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. VI.  Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Beschluss des Kantons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates über die Festsetzung der Beso ldungen der Mitglieder des Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts vom 16. November 1970 aufgehoben. VII.  Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung. VIII.  Mitteilung an den Regierungsrat und an das Obergericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 450.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.11 . Heute: Personalverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Heute:  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  des  Gesetzes  über  die  Geri chts-  und  Behördenorganisation  im Zivil- und Strafprozess ( GOG) vom 10. Mai 2010 ( LS 211.1 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss KRB vom 3. Januar 2000 ( OS 56, 519 ). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss KRB vom 10. Mai 2010 ( OS 65, 589 ; ABl 2009, 1489 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss KRB vom 28. Februar 2011 ( OS 66, 347 ; ABl 2010, 2040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2879 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.