Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz
                            1 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.2 Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz (EG NSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 (vom 24. März 1963)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            National
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Nationalstrassen im Sinne de r nachfolgende n Bestimmungen sind  die  Strassenverbindungen  im Gebiete  des  Kantons  Zürich,  die von der Bundesversammlung zu Na tionalstrassen erklärt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hoheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eigentum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Nationalstrassen und alle Anl agen, die zu ihrer technisch rich tigen Ausgestaltung erford erlich sind, stehen im Eigentum des Staates. II. Bau der Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Planung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Projektierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Dem Regierungsrat obliegt die Wahrung der Interessen des Kantons vor den Behörden des Bunde s bei der Planung und Projektie rung, insbesondere die Stellungna hme zur allgemeinen Linienführung und Klassierung der Nationalstrasse n, zum Bauprogramm sowie zu den generellen Projekten und den Ausführungsprojekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  technische  Zusa mmenarbeit  mit  dem Bundesamt  für  Stras senbau bei der Planung und der generellen Projektierung der National strassen sowie die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte sind Sache der  Direktion  der  öffentlichen  Ba uten.  Der  Regierungsrat  kann  die Ausarbeitung der Projekte für die Teilstrecken im Gebiete der Städte Zürich und Winterthur di esen Städten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Wahrung  von  Gemeindeinte ressen  obliegt  dem  Gemeinde vorstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bauliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Über die Zulässigkeit baulic her Massnahmen innerhalb der Projektierungszonen und der Baulin ien für Nationals trassen entschei det nach Anhörung des Bundesamt es die zuständige Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  polizeiliche  Prüfung  der  Pr ojekte  aufgrund  des  eidgenössi schen,  kantonalen  und  des  Gemeinde rechtes  durch  die  zuständigen Behörden bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            18 Der Regierungsrat entscheidet, ob das für den Bau der Natio nalstrassen erfo rderliche Land durch ein Landumlegungsverfahren zu beschaffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.2 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG) Umlegungen von Kulturland und Wald
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Für Landumlegungen in landwir tschaftlichem Gebiet und im Waldgebiet  finden  die  Vorschrifte n  über  die  Güterzusammenlegung des Gesetzes betreffend die Förderung der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Anwendung mit  Ausnahme  der  Bestimmungen ,  die  der  besondern  Zweckbestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung der Zusammenleg ung beim Bau von Nati onalstrassen nicht ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechen.  Die  ergänzenden  Vorsch riften  werden  durch  Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 festgelegt. Bauland umlegungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Umlegungen von Bauland können sich auf das Gebiet beid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seits  der  Nationalstrassen  erstrecken.  Sie  können  alle  Massnahmen umfassen,  die  im  Interesse  des Strassenbaues  liegen  und  der  bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungsgemässen Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens dienen, wie  Grenzveränderungen,  Abtausch von  Parzellen,  Festlegung  von Erschliessungsstrassen  und  nötigen falls  Zusammenlegung  und  Neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einteilung sämtlicher Grundstücke. Der Staat ist befugt, Restparzellen in die Umlegung einzuwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für das Verfahren finden sinngem äss die Bestimm ungen des Pla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungs-  und  Baugesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und  der  Quartierplanverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 über  die Aufstellung amtlicher Quartierpläne Anwendung mit Ausnahme der Bestimmungen, die der besondern Zweckbestimmung der Umlegung beim  Bau  von  Nationalstrassen  nich t  entsprechen.  Die  ergänzenden Vorschriften werden durch Verordnung festgelegt. Vorzeitige Inbesitznahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            18 Wird das für den Strassenbau erforderliche Land in einem Landumlegungsverfahren im  Sinne  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  oder  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  ausgeschieden, beschliesst  der  Regierun gsrat  über  die  vorzeitige  Inbesitznahme.  Ist die Entschädigung für die vorzeitige Inbesitznahme streitig, so hat der Staat  das  Schätzungsverfahren  gemäss  dem  Gesetz  betreffend  die Abtretung von Privatrechten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            19 Stellung des Staates in Umlegungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Der Staat hat in Landumleg ungsverfahren gemäss den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 und 9 die Stellung eines Beteilig ten, auch wenn er nur Land anzutre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten hat. Vorsorglicher Landerwerb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der  Regierungsrat  ist  befugt, im  Bereiche  der  künftigen Nationalstrassen  vorsor glich  Grundstücke  für  den  Strassenbau  oder zum Zwecke des Abtausches freihändig zu erwerben. Baupflicht und Bauausführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Der Bau der Nationa lstrassen ist Sache des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Regierungsrat  kann  den  Ba u  der  im  Gebiete  der  Städte Zürich und Winterthur liegenden Te ilstrecken diesen Städten übertra gen; er trifft die erforderlichen Anordnungen zur Wahrung der Inte ressen des Gesamtwerkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nebenanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Zur Erteilung der Rechte für den Bau, die Erweiterung und den Betrieb der Nebenanlagen ist der Regierungsrat unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 zuständig. III. Übrige Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Bundesauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gaben; weitere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kanton  kann  sich  dem Bund  gegenüber verpflich ten, für das Kantonsgebiet und im kantonsnahen Gebiet Aufgaben im Nationalstrassenbereich zu übernehm en, sofern die Erfüllung der Auf gabe im kantonalen Inte resse liegt und der Bund die Kosten trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter dem Vorbehalt der Einwilli gung des Bundes kann der Kan ton unter Kostenbeteiligung weiter e oder weiter gehende Leistungen beim  Unterhalt,  bei  der  baulic hen  Ausrüstung  und  beim  Verkehrs management von Nationa lstrassen erbringen, wenn diese von überwie gendem kantonalem Interesse sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Sicherstellung de r Finanzierung der Au fgaben gemäss Abs. 1 können Fonds geführt werden. Aufg aben gemäss Abs. 2 werden aus dem Strassenfonds finanziert. IV. Finanzierung der Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Baukosten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die Baukosten der Nationalstras sen sind, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden, vom Staate zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            17 V. Zufahrtsstrassen zu den Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezeichnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Regierungsrat bezeichnet nach Anhören der interes sierten Gemeinden die Zufahrtsst rassen zu den Nationalstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.2 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG) Bau und Verbesserung; Kostentragung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 An die Kosten des Neu- oder Ausbaues der Zufahrtsstras
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen  zu  den  Nationalstr assen  leisten  die  ange schlossenen  Gemeinden nach Massgabe ihres Interesses einen Beitrag von höchstens 10% der gesamten Aufwendungen für die Stra ssenzüge. Der Regierungsrat setzt die Beiträge fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Städte Zürich und Wint erthur finden die Bestimmungen des  Strassengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 über  den  Bau  und  den Unterhalt  von  Strassen mit überkommunaler Bedeutung Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 VI. Strafbestimmungen Übertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Wer vorsätzlich ohne Bewillig ung der zustä ndigen Behörde in einer Projektierungszone oder innerhalb der Baulinien bewilligungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtige bauliche Massnahmen trifft, wer  vorsätzlich  durch  unrichtige Angaben,  Verschweigen  erheb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - licher Tatsachen oder Vorlegen fals cher Pläne die Bewilligung zur Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung derartiger bauliche r Massnahmen erschleicht, wird mit Busse bis zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000 Franken bestraft. Verantwort lichkeit für Geschäfts betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Wird  die  Übertretung  im  Ge schäftsbetrieb  einer  juristi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellsch aft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimm ungen auf die Personen Anwendung, die für sie verant wortlich gehandelt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die juristische Person, die Gese llschaft oder der Inhaber der Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfirma haften solidarisch mit de m Täter für Bussen und Kosten. Sie haben die gleichen Parteirechte wie der Angeschuldigte. Verwaltungs massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Verpflichtung, vorschriftswi drig ausgeführte Bauten oder Bauteile zu beseitigen, die erforderlichen Änderungen vorzunehmen oder die zur Beseitigung von Übel ständen nötigen Vorkehrungen zu treffen, wird durch die Be strafung nicht aufgehoben. VII. Schlussbestimmungen Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Der  Regierungsrat  er lässt  auf  dem  Verordnungsweg  die ergänzenden Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und trifft die Anordnungen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und  des  Einführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 ist vom Kantonsrat zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Einführungsgesetz zum Nationa lstrassengesetz (EG NSG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            722.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Stimmberechtig ten  und  nach  der  Genehmig ung  durch  den  Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 auf  den  vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 41, 523 und GS V, 443.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 700.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 701.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 722.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 722.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 781 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 913.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 SR 725.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 725.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ff .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 In Kraft seit 1. Januar 1964 (OS 41, 635).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Aufgehoben durch das Stra ssengesetz vom 27. Septem ber 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Fassung gemäss Strassengesetz vom 27. September 1981 (OS 48, 273). In Kraft seit 1. Januar 1983 (OS 48, 618).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch RRB vom 10. März 1996 . In Kraft seit 1. Januar 1997 (OS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53, 414).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 ( OS 62, 568 ; ABl 2007, 851 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Aufgehoben durch G vo m 1. Oktober 2007 ( OS 62, 568 ; ABl 2007, 851 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung  gemäss  G  über  die  Anpassung des  kantonalen  Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            747 ; ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.