Organisationsreglement des Fachhochschulrats der Zürcher Fachhochschule
                            1 Organisationsreglement des Fachhochschulrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66 Organisationsreglement des Fachhochschulrats de r Zürcher Fachhochschule (vom 25. August 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Abs. 5 des Fachhochschul gesetzes vom 2. April 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Fachhochschulrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er vertritt den Fac hhochschulrat nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vizepräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der  Fachhochschulrat  wählt aus  seinen  Mitgliedern  eine Vizepräsidentin oder ei nen Vizepräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie oder er übernimmt bei Abwese nheit der Präsidentin oder des Präsidenten den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der Fachhochschulrat hält in der Regel acht bis zehn ordent liche Sitzungen im Jahr ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserordentliche Sitzungen kön nen durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufe n werden. Sie werden ferner auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder des Fachhochschulrats durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Einladung mit den Sitzungs unterlagen wird den Sitzungs teilnehmerinnen  und  -teil nehmern  in  der  Rege l  zehn  Tage  vor  der Sitzung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Traktandenliste
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das Aktuariat stellt aufgrund der schriftlichen Anträge der Mitglieder  des  Fachhochschulrats und  weiterer  antragsberechtigter Organe die Traktande nliste zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dringliche  Geschäfte  können  durch  Mehrheitsbeschluss  der anwesenden Mitglieder an der Sitzung traktandiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.113 Organisationsreglement des Fachhochschulrats Sitzungs teilnehmerinnen und -teilnehmer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 An  den  Sitzungen  des  Fachhoc hschulrats  nehmen  neben den Mitgliedern teil: a.   die Rektorinnen und Rektoren der staatlichen Hochschulen, b.   je eine Vertreterin oder ein Vert reter der Studiere nden, der Dozie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und des übrigen Hochschulpersonals, c.   die Leiterin oder der Leiter des Hochschulamts, d.   die Aktuarin oder der Aktuar des Fachhochschulrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fachhochschulrat  kann  für  einzelne  Geschäfte  Fachleute beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Abstimmungen und Wahlen Antrags- und Stimmrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Die Mitglieder des Fachhochschulrats haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Sitzungsteilnehme rinnen und -teilnehmer gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 lit. a–d haben beratende Stimme. Beschluss fähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Der Fachhochschulrat ist beschl ussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen  können  drei Mitglieder  gültig  über  ein  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäft beschliessen, sofern sie eins timmig dessen Erle digung für dring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich erklären. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der  Fachhochschulrat  fasst  seine  Beschlüsse  mit  dem  ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fachen  Mehr  der  abgegebenen  Stim men.  Bei  Stimmengleichheit  hat die Präsidentin oder der Pr äsident den Stichentscheid. Zirkular beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  Präsidentin  oder  der  Präsident  kann  ausnahmsweise die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für einen Zirkularbeschluss ist di e Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Jedes Mitg lied kann die ordentliche Traktan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dierung des Gesc häfts verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Mitglieder des Fachhochschu lrats und übrige Sitzungsteil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmerinnen und -teilnehm er treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist der Ausstand strittig, entsch eidet darüber der Fachhochschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat, wobei betroffene Mitglieder vom Entscheid ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsreglement des Fachhochschulrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 09 - 66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Über die Sitzungen des Fachhochschulrats wird ein Proto koll geführt, das die Beschlüsse festhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Minderheit des Fachhochschulrats ist berechtigt, ihre Stimm abgabe unter Anführung der Gründe im Protokoll ve rmerken zu las sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsidial
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Präsidentin oder der Präs ident entscheidet über dring liche Geschäfte zwischen den Sitz ungen durch präsid iale Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Präsidialverfügung  ist  in der  folgenden  Sitzung  dem  Fach hochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Schweigepflicht und Information
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweigepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Mitglieder sowie die üb rigen Teilnehmerinnen und Teil nehmer an den Sitzungen des Fachho chschulrats sind verpflichtet, über vertrauliche  Informationen,  die  i hnen  bei  der  Ausübung  ihrer  Funk tion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Der  Fachhochschulrat  beschlie sst  an  jeder  Sitzung,  über welche Geschäfte die Öffentlichkeit informiert werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Ausschüsse und Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Der  Fachhochschulrat  kann  für  wichtige  Bereiche  wie Strategie und Finanzen ständige Auss chüsse bilden, die sich mit Fragen ihres Bereichs auseinanderset zen und Geschäfte vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fachhochschulrat  kann  einzelne Mitglieder  mit  besonderen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Der Fachhochschulrat entschei det über die Wahl oder die Anstellung der Mitglieder der Hochschulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Präsidentin  oder  der  Präsiden t  ist  für  die  Modalitäten  der Anstellung  sowie  für  Qualifikat ionen  und  Beförderungen  von  Mit gliedern der Hochschulleitungen zu ständig. Sie oder er kann der Rek torin  oder  dem  Rektor  die  Qualifik ation  der  übrigen  Mitglieder  der Hochschulleitung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Zur Vorbereitung einzelner Geschäfte kann der Fachhoch schulrat  Kommissionen einsetzen  und  Personen von  innerhalb  und ausserhalb der Zürcher Fachhochschule beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.113 Organisationsreglement des Fachhochschulrats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Abschnitt: Aktuariat Aktuariat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Das Aktuariat trifft die orga nisatorischen und administra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tiven  Massnahmen  zur  Vorbereitung und  Erledigung der  Geschäfte des  Fachhochschulrats.  Es  ist  der Präsidentin  oder  dem  Präsidenten des Fachhochschulrats unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Aktuariat  wird  vom  Hochsc hulamt  geführt,  das  auch  die Aktuarin oder den Aktuar stellt. Aktenablage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Die Aktenablage erfolgt am Sitz des Aktuariats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Das  Organisationsreglement  de s  Fachhochschulrats  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Februar 1999 wird auf den 30 . September 2009 aufgehoben. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 544 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 414.10 .