Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch
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                            1.7.00 - 29 Rahmenvertrag über den kant onsübergreifenden Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            412.222 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Thurgau und dem Kanton Zürich über den kantonsübergreifenden Schulbesuch (vom 9. Februar / 5. Mai 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Schülerinnen  und  Schüler,  welche in  grenznahen  Gemeinden wohnen,  können  die  öffentliche Schule  (Primarschule  und  Ober stufenschule)  und  den  Kindergarten  im  Nachbarkanton  besuchen, wenn  die  betroffenen Schulgemeinden  auf  Gr und  der  örtlichen  Ver hältnisse dies al s geboten und zweckmässig erachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Es gilt jeweils das öffentlich e Recht des Kantons, in welchem die Schule oder der Kindergarten besucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Die abgebende Schul gemeinde zahlt der aufnehmenden Schul gemeinde ein Jahresschulgeld, das fü r den Besuch des Kindergartens Fr. 5000, der Primarschule Fr. 6000 und der Oberstufenschule Fr. 8000 beträgt. Bei besonderen oder ve ränderten Verhältnissen können die Schul gemeinden  nach  gegenseitiger  Ab sprache  vom  Jahresschulgeld  ab weichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Im  Übrigen  ist  es  Sache  de r  Schulgemeinden,  den  kantons übergreifenden Besuch der öffentlic hen Schule und des Kindergartens nach Massgabe des Rahmenve rtrages näher zu regeln. Solche  Detailregelung en  sind  vom  Departement  für  Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau u nd der Bildungsdirektion des Kan tons Zürich zu genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Die  aufnehmende  Schulgemei nde  kann  bei  bestimmten  Ge schäften,  welche  die  Interessen der  abgebenden  Schulgemeinde  in besonderem  Masse  berühren,  im  Einz elfall  eine  Vertretung  der  ab gebenden  Schulbehörde  einladen,  we lche  an  den  Sitzungen  der  auf nehmenden Schulbehörde mit be ratender Stimme teilnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Bei  Uneinigkeiten  zwischen  de n  Schulgemeinden  suchen  das Departement für Erziehung und Kult ur des Kantons Thurgau und die Bildungsdirektion  des  Kantons  Zürich nach  einer  einvernehmlichen Lösung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            412.222 Rahmenvertrag über den kant onsübergreifenden Schulbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Der Rahmenvertrag kann unte r Einhaltung einer sechsmona
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen Frist auf Ende eines laufenden Schulj ahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Mit diesem Rahmenvertrag werd en folgende Vereinbarungen/ Verträge aufgehoben: . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            9. Der Rahmenvertrag tritt auf 1. Januar 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 93 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Text siehe OS 56, 94 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 9. Februar 2000, vom Regierungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat des Kantons Thurgau am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Mai 2000 genehmigt.