Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (212.814)
    CH - ZH

    Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

    1 V über das Schiedsgericht in Soz ialversicherungsstreitigkeiten
    212.814 Verordnung über das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten (SGVo) (vom 26. Oktober 2004)
    1 Das Sozialversicherungsgericht, gestützt auf §
    36 Abs.
    3, §
    38 Abs.
    3 und §
    47 Abs.
    2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (GSVGer)
    4 , beschliesst:
    Schiedsrichter
    -
    gruppe der Ver
    -
    sicherungsträger

    § 1.

    Die Schiedsrichtergruppe der Versicherungsträger gemäss

    § 38 Abs. 2 GSVGer

    4 gliedert sich in folgende Untergruppen: a. Krankenversicherung b. Unfall- und Militärversicherung c. Invalidenversicherung
    Schiedsrichter
    -
    gruppe der Leis
    -
    tungserbringer

    § 2.

    1 Die Schiedsrichtergruppe der Leistungserbringer gemäss

    § 38 Abs. 2 GSVGer

    4 gliedert sich in folgende Untergruppen: a. Ärztliche Leistungen: Ärzte und Ärztinnen sowie Einricht ungen, die ambulante ärztliche Leistungen erbringen und nicht der Untergruppe «stationäre und teilstationäre Leis tungen» angehören; b. Zahnärztliche Leistungen: Zahnärzte und Zahnärztinnen; c. Nichtärztliche Dienstleistungen: Chiropraktoren und Chiropraktori nnen, Hebammen sowie Perso nen, die auf Anordnung oder im Au ftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Per sonen beschäftigen; d. Nichtärztliche Sachleistungen: Apotheker und Apothekerinnen, Laboratorien, Transport- und Ret tungsunternehmen sowie Abgabestell en für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung od er Behandlung dienen; e. Stationäre und teilst ationäre Leistungen: Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und Einrichtungen, die der teil stationären Pflege dienen.
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    212.814 V über das Schiedsgericht in Soz ialversicherungsstreitigkeiten
    2 Die Auswahl der Schiedsrichteri nnen oder Schiedsrichter inner
    - halb der Untergruppen er folgt soweit möglich na ch der spezifischen Berufs- oder Branchenzugehörigkeit des betroffenen Leistungserbrin
    - gers. Gerichtskosten pauschale

    § 3.

    1 Die Gerichtskostenpauschale be i Prozesserledigung im Sühn
    - verfahren gemäss §
    47 Abs.
    2 GSVGer
    4 beträgt zwischen Fr.
    500 und Fr.
    5000.
    2 Sie wird vom leitenden Mitglied des Schiedsgerichts nach Mass
    - gabe der Bedeutung der Streitsache, des administrati ven Aufwands für die Durchführung der Sühnverhandlung sowie der Anzahl der an der Sühnverhandlung teilnehmenden Sc hiedsrichterinnen und Schieds
    - richter festgesetzt. Inkrafttreten

    § 4.

    Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Kantonsrat
    2 auf den vom Sozialversicher ungsgericht zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
    3 .
    1 OS 60, 156 .
    2 Vom Kantonsrat genehmigt am 21. März 2005.
    3 In Kraft seit 1. April 2005.
    4 LS 212.81 .
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