Gebührenordnung für die Benützung von Universitätsräumen
                            1 Gebührenordnung für die Benütz ung von Universitätsräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Gebührenordnung für die Benützung von Universitätsräumen (vom 22. Januar 1986)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Für  die  Benützung  von  Räumli chkeiten  und  Ausstattungen der Universität werd en Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            3 Von Veranstaltern, die der Un iversität angehören oder aner kannte  studentische  Vereinigungen  si nd,  werden  folgende  Gebühren erhoben: Fr. a)   Hörsäle bis zu 100 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 b)  Hörsäle über 100 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 c)   Mensa                                                                                                 225 d)  Aula/Grosse Hörsäle Zentrum und Irchel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 e)   Ausstellungen/Kongresse                                                      Pauschale Veranstaltungen mit freiem Eintritt sind gebührenfrei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            3 Von   anderen   Veranstaltern werden   folgende   Gebühren erhoben: Fr. a)   Hörsäle bis zu 100 Personen (kleine Labors, Kliniksäle)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 mit Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 b)  Hörsäle mit über 100 Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250 mit Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 c)   Mensa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450 mit Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 d)  Aula/Grosse Hörsäle Zentrum und Irchel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600 mit Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            750 e)   Ausstellungen/Kongresse                                                      Pauschale f)   Volkshochschule, Prüfung skommission, Vortrags- zyklen usw. Pauschale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            2 Die Pauschalen nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 lit. e und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. e und f richten sich grundsätzlich nach der Anzahl der Teilnehmer bzw. dem beanspruch ten Raum sowie der Dauer der Veranstaltung. Für zusätzliches Inventar wird ein der Beanspruchung und Instand stellung angemessener Betrag bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.111.6 Gebührenordnung für die Benütz ung von Universitätsräumen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            3 In  diesen  Gebühren  sind  die Kosten  für  Beleuchtung,  Hei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung und normale Reinigungen eingeschlossen. Die  Arbeitszeit  des  Un iversitätspersonals für  besondere  Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leistungen und ausserordentliche Re inigungen wird dem Veranstalter zusätzlich gemäss den Stundenlohna nsätzen des Betriebspersonals in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            3 Auf  begründetes  Gesuch  hin kann  das  Rektorat  in  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmefällen die Gebühren reduzieren oder erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3 Diese  Gebührenordnung  tri tt  auf  Beginn  des  Sommer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - semesters 1986 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nützung von Universitä tsräumen vom 11. Oktober 1972 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 49, 539.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingefügt  durch  RRB  vom  22.  Juni  1994  (OS  52,  789).  In  Kraft  seit  Beginn Wintersemester 1994/95.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung  gemäss  RRB  vom  22.  Juni  1994  (OS  52,  789).  In  Kraft  seit  Beginn Wintersemester 1994/95.