Gebührenordnung für die Benützung von Universitätsräumen
1 Gebührenordnung für die Benütz ung von Universitätsräumen
415.111.6
1.4.00 - 28 Gebührenordnung für die Benützung von Universitätsräumen (vom 22. Januar 1986)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1.
Für die Benützung von Räumli chkeiten und Ausstattungen der Universität werd en Gebühren erhoben.
§ 2.
3 Von Veranstaltern, die der Un iversität angehören oder aner kannte studentische Vereinigungen si nd, werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a) Hörsäle bis zu 100 Personen
80 b) Hörsäle über 100 Personen
100 c) Mensa 225 d) Aula/Grosse Hörsäle Zentrum und Irchel
300 e) Ausstellungen/Kongresse Pauschale Veranstaltungen mit freiem Eintritt sind gebührenfrei.
§ 3.
3 Von anderen Veranstaltern werden folgende Gebühren erhoben: Fr. a) Hörsäle bis zu 100 Personen (kleine Labors, Kliniksäle)
180 mit Eintritt
250 b) Hörsäle mit über 100 Personen
250 mit Eintritt
300 c) Mensa
450 mit Eintritt
600 d) Aula/Grosse Hörsäle Zentrum und Irchel
600 mit Eintritt
750 e) Ausstellungen/Kongresse Pauschale f) Volkshochschule, Prüfung skommission, Vortrags- zyklen usw. Pauschale
§ 4.
2 Die Pauschalen nach §
2 lit. e und §
3 lit. e und f richten sich grundsätzlich nach der Anzahl der Teilnehmer bzw. dem beanspruch ten Raum sowie der Dauer der Veranstaltung. Für zusätzliches Inventar wird ein der Beanspruchung und Instand stellung angemessener Betrag bezogen.
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§ 5.
3 In diesen Gebühren sind die Kosten für Beleuchtung, Hei
- zung und normale Reinigungen eingeschlossen. Die Arbeitszeit des Un iversitätspersonals für besondere Dienst
- leistungen und ausserordentliche Re inigungen wird dem Veranstalter zusätzlich gemäss den Stundenlohna nsätzen des Betriebspersonals in Rechnung gestellt.
§ 6.
3 Auf begründetes Gesuch hin kann das Rektorat in Aus
- nahmefällen die Gebühren reduzieren oder erlassen.
§ 7.
3 Diese Gebührenordnung tri tt auf Beginn des Sommer
- semesters 1986 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Gebührenordnung für die Be
- nützung von Universitä tsräumen vom 11. Oktober 1972 aufgehoben.
1 OS 49, 539.
2 Eingefügt durch RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 789). In Kraft seit Beginn Wintersemester 1994/95.
3 Fassung gemäss RRB vom 22. Juni 1994 (OS 52, 789). In Kraft seit Beginn Wintersemester 1994/95.
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