Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV)
1. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt
Art. 1 Grundanforderungen an Bauwerke
Art. 2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen relevanten Rechtsakte
Art. 3 Bezeichnung von Rechtsakten zur Festlegung von Leistungsklassen und zur Einordnung von Bauprodukten in Leistungssstufen oder -klassen
Art. 4 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps
Art. 6 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
Art. 7 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte
Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung
Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
2. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen
Art. 10 Vorschriften für Herstellerinnen
Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen
Art. 12 Vorschriften für die Bevollmächtigten
Art. 13 Vorschriften für die Händlerinnen
3. Abschnitt: Technische Spezifikationen
Art. 14 Inhalte harmonisierter technischer Normen
Art. 15 Bezeichnung harmonisierter technischer Normen
Art. 16 Bezeichnung weiterer technischer Normen
Art. 17 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments
Art. 18 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments
Art. 19 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente
Art. 20 Europäische Technische Bewertung
4. Abschnitt: Bezeichnete Stellen, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstelle
Art. 21 Anforderungen an bezeichnete Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten
Art. 22 Verfahren
Art. 23 Konformitätsvermutung
Art. 24 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung
Art. 25 Anfechtung der Kompetenz bezeichneter Stellen
Art. 26 Verpflichtungen der bezeichneten Stellen
Art. 27 Geschäftsstellen und Unterauftragnehmer von bezeichneten Stellen
Art. 28 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der bezeichneten Stelle
Art. 29 Meldepflichten der bezeichneten Stellen
Art. 30 Koordination der bezeichneten Stellen
Art. 31 Amtliche Technische Bewertungsstelle
Art. 32 Anforderungen an weitere Technische Bewertungsstellen
Art. 33 Benennung Technischer Bewertungsstellen
Art. 34 Koordination Technischer Bewertungsstellen
Art. 35 Entschädigung Technischer Bewertungsstellen
Art. 36 Aufgaben der Produktinformationsstelle für das Bauwesen
5. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtsschutz
Art. 37 Marktüberwachungsorgane
Art. 38 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
Art. 39 Verfahren der Marktüberwachungsorgane
Art. 40 Koordination und Information der Marktüberwachungsorgane
Art. 41 Eidgenössische Kommission für Bauprodukte
Art. 42 Gebühren
Art. 43 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
Art. 44 Entschädigung für Marktüberwachungsaufgaben
Art. 45 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 46 Aufhebung eines anderen Erlasses
Art. 47 Inkrafttreten
Anhang 1
Grundanforderungen an Bauwerke
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
Anhang 2
Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und beteiligte Stellen
1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
1.1. System 1+
1.2. System 1
1.3. System 2+
1.4. System 3
1.5. System 4
1.6. Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde
2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind
Anhang 3
Leistungserklärung
Anhang 4
Anforderungen an bezeichnete Stellen
Anhang 5
Produktbereiche der Tätigkeit Technischer Bewertungsstellen (TBS)
Bereichscode | Produktebereich |
1 | Produkte aus vorgefertigtem Normal-, Leicht- oder Porenbeton |
2 | Türen, Fenster, Fensterläden, Rollläden, Tore und Beschläge hierfür |
3 | Dichtungsbahnen einschliesslich flüssig aufzubringender Abdichtungen und Bausätzen (zur Abdichtung gegen Wasser und oder Wasserdampf) |
4 | Wärmedämmungsprodukte |
Dämmverbundbausätze-Systeme | |
5 | Strukturelle Lagerungen |
Querkraftdorne für tragende Verbindungen | |
6 | Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte |
7 | Gipsprodukte |
8 | Geotextilien, Geomembranen und verwandte Erzeugnisse |
9 | Vorhangfassaden, Verkleidungen, geklebte Glaskonstruktionen |
10 | Ortsfeste Löschanlagen (Feueralarm, Feuererkennungsprodukte, ortsfeste Löschanlagen, Feuer- und Rauchschutzsysteme und Explosionsschutz-Produkte) |
11 | Sanitäreinrichtungen |
12 | Strassenausstattungen, Strassenausrüstung |
13 | Produkte aus Bauholz für tragende Zwecke und Holzverbindungsmittel |
14 | Holzspanplatten und -elemente |
15 | Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder, Bindemittel |
16 | Betonstahl, Bewehrungsstahl und Spannstahl für Beton (und Zubehörteile) |
17 | Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse |
Mauerwerkeinheiten, Mörtel-Zubehör | |
18 | Produkte für die Abwasserentsorgung und -behandlung |
19 | Bodenbeläge |
20 | Metallbauprodukte und Zubehörteile |
21 | Innen- und Aussenwand- und Deckenbekleidungen |
Bausätze für innere Trennwände | |
22 | Bedachungen, Oberlichter, Dachfenster und Zubehörteile, |
Bausätze für Bedachungen | |
23 | Produkte für den Strassenbau |
24 | Zuschlagstoffe |
25 | Bauklebestoffe |
26 | Produkte für Beton, Mörtel und Einpressmörtel |
27 | Raumerwärmungsanlagen |
28 | Rohre, Behälter und Zubehörteile die nicht mit Trinkwasser in Berührung kommen |
29 | Bauprodukte die mit Trinkwasser in Berührung kommen |
30 | Flachglas, Profilglas und Glassteinerzeugnisse |
31 | Strom, Steuer- und Kommunikationskabel |
32 | Dichtungsmassen für Verbindungen |
33 | Befestigungen |
34 | Bausätze, Gebäudeeinheiten, vorgefertigte Produkte |
35 | Brandschutzabschottungen und Brandschutz-Bekleidungen |
Flammenschutzprodukte | |
36 | weitere/andere |
Anhang 6
Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen (TBS)
Kompetenz | Beschreibung der Kompetenz | Anforderung | ||
1. Analyse der Risiken | Erkennen möglicher Risiken und Vorteile der Verwendung innovativer Bauprodukte bei Fehlen gesicherter/ konsolidierter technischer Informationen über ihre Leistung im Fall eines Einbaus in Bauwerke. | Eine TBS muss mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein. Sie muss von Interessengruppen unabhängig und von Sonderinteressen frei sein. Zusätzlich müssen die Mitarbeitenden der TBS über Folgendes verfügen:
Die Vergütung des Personals der TBS darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. | ||
2. Festlegung | Umsetzung des Ergebnisses der Risikoanalyse in technische Kriterien für die Bewertung des Verhaltens und der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Vorschriften. Bereitstellen der technischen Informationen, die von den Beteiligten des Bauprozesses als potenzielle Verwendende von Bauprodukten (Herstellerin, Konstrukteure, Auftragnehmer, Installationsbetriebe) benötigt werden. | |||
3. Festlegung | Entwicklung und Validierung geeigneter (Prüf- oder Berechnungs-) Verfahren zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale der Bauprodukte unter Berücksichtigung des Stands der Technik | |||
4. Bestimmung der spezifischen werkseigenen Produktionskontrolle | Verstehen und Evaluieren des Herstellungsprozesses eines konkreten Produkts zwecks Ermittlung geeigneter Massnahmen zur Gewährleistung der Produktbeständigkeit im Verlauf des betreffenden Herstellungsprozesses. | Mitarbeitende der TBS müssen über das entsprechende Wissen über den Zusammenhang zwischen Herstellungsprozessen und Produktmerkmalen in Bezug auf die werkseigene Produktionskontrolle verfügen. | ||
5. Bewertung des Produkts | Anhand harmonisierter Kriterien Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten | Neben den Anforderungen der Punkte 1, 2 und 3 muss eine TBS Zugang zur erforderlichen Infrastruktur für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in den Produktbereichen verfügen, für die die Stelle benannt werden soll. | ||
6. Allgemeine Verwaltung | Gewährleistung von Einheitlichkeit, Zuverlässigkeit, Objektivität und Rückverfolgbarkeit durch die dauerhafte Anwendung zweckmässiger Verwaltungsverfahren | Die TBS muss Folgendes vorweisen beziehungsweise über Folgendes verfügen:
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