Verordnung über die Chiropraktoren (811.15)
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Verordnung über die Chiropraktoren

1 Verordnung über die Chiropraktoren
811.15
1. 7. 02 - 37 Verordnung über die Chiropraktoren (vom 14. Mai 1964)
1 I. Zulassung zur chiropraktischen Tätigkeit
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Abgrenzung
der chiro-
praktischen
Tätigkeit

§ 1. Die chiropraktische Tätigkei

t umfasst die diagnostische Be- urteilung schmerzhafter Zustände und Funktionsstörungen, die durch Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsäule oder des Be- ckens bedingt sind, sowie die manipul ative Behandlung dieser Störun- gen. Andere diagnostische und therapeu tische Verrichtungen sind den Chiropraktoren untersagt, insbes ondere die Behandlung übertrag- barer Krankheiten, chirurgische, gy näkologische oder geburtshilfliche Eingriffe, diätetische Massnahmen , Verordnung und Abgabe von Arz- neimitteln sowie physikalische Ther apie, die nicht gegen Veränderungen oder Verschiebungen der Wirbelsä ule oder des Becken s gerichtet ist. A. Praxisberechtigung
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Bewilligungs-
pflichtige
Personen

§ 2.

Einer Bewilligung zur selbstst ändigen chiropraktischen Tätig- keit (Praxisbewilligung) bedürfen al le Chiropraktoren, die Kranke un- tersuchen oder behandeln, ohne da bei im Namen ei nes praxisberech- tigten Chiropraktors tätig zu sein. Die Bewilligung zur selbstständi gen Ausübung der Chiropraktik wird Inhabern eines von der Schw eizerischen Sani tätsdirektoren- konferenz ausgestellten oder von di eser anerkannten ausländischen Diploms erteilt.
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Anzeigepflicht
bei zeitlich
begrenzter
selbstständiger
Tätigkeit

§2a.

5 Beabsichtigen Inhaber eine r ausserkantonalen oder aus- ländischen Berufsausübung sbewilligung ihren Beruf im Sinne von Art. 5 des bilateralen Abkommens vom 21. Juni
1999 über die Frei- zügigkeit an nicht mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kan- ton Zürich auszuüben, zeigen sie dies der Gesundheitsdirektion recht- zeitig vor Aufnahme schriftlich an. Sind die Voraussetzungen für die zeitlich begrenzte selbstständige Berufsausübung erfüllt, beschein igt dies die Gesundheitsdirektion innert dreier Arbeitstage. Sind die Unterlagen unvollst ändig oder die Zulassungsvoraus- setzungen nicht erfüllt, teilt die Gesundheitsdirektion dies dem Chiro- praktor innert derselben Frist mit.
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811.15 Verordnung über die Chiropraktoren B. Bewilligungen für Vertreter und Assistenten Tätigkeits- bereich der Vertreter und Assistenten

§ 3. Die Direktion des Gesundhe

itswesens erteilt Bewilligungen zur unselbstständigen ch iropraktischen Tätigkeit: a) zur Vertretung eines praxisbere chtigten Chiropraktors, der vor- übergehend an der persönlichen Berufsausübung verhindert ist, b) zur übergangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors auf Rechnung der Erben, c) zur Assistenz unter de r persönlichen Aufsicht eines praxisberech- tigten Chiropraktors. Fachliche und sonstige Anforderungen

§4.

5 Als Vertreter und Assistenten werden Chiropraktoren zu- gelassen, welche die erste interkan tonale oder eine von der Schweize- rischen Sanitätsdirekt orenkonferenz als gleich wertig anerkannte an- dere Prüfung bestanden haben. Bewilligungen zur Assistenz in einer bestehenden Praxis werden nur erteilt, um eine für die Zula ssung zu einer weiteren Vor- oder Schlussprüfung vorgeschriebene Ausbildung zu ermöglichen. Bewilligungs- verfahren

§ 5. Die Vertreter- und Assisten

tenbewilligungen sind vom pra- xisberechtigten Chiropraktor ei nzuholen, Bewil ligungen zur über- gangsweisen Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors von dessen Erben. Die Ausweise über die Ausbildung des Vertreters oder Assistenten sind beizulegen. Die Direktion des Gesundheitswesens kann auf die Vorlage dieser Ausweise verzichten, sofern ihr der Vertreter oder As- sistent bekannt ist. Die Bewilligung kann von der Di rektion des Gesundheitswesens aus wichtigen Gründen jederzeit zurückgezogen werden. Vertretung des Praxisinhabers

§ 6.

Die Bewilligungen zur Vertre tung eines an der persönlichen Berufsausübung verhinderten Chiropr aktors werden befristet erteilt. Als Höchstfristen gelten: a)
6 bei Vertretern mit Praxis bewilligung zw ölf Monate, b) bei anderen Vertretern drei Monate. Die Fristen können aus wichtige n Gründen verlängert werden. Fortführung der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors

§ 7. Bewilligungen zur Fortführung

der Praxis eines verstorbenen Chiropraktors werden nur erteilt, um die Übernahme der Praxis durch einen praxisberechtigten Chiroprakt or zu ermöglichen. Sie sind auf drei Monate zu befristen, können aber aus wichtigen Gründen verlän- gert werden.
3 Verordnung über die Chiropraktoren
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1. 7. 02 - 37
Assistenzzeit

§8.

4 Die Assistenzzeit ist auf drei Jahre beschränkt. Sie kann um ein Jahr verlängert werden, wenn der Assistent die Prüfung wieder- holen muss. II. Die Berufsausübung
Meldepflicht

§9.

6 Eröffnung, Verlegung und Aufg abe einer chiropraktischen Praxis sowie die regelmässige selb stständige Berufsausübung in frem- den Praxisräumlichkeit en sind der Direktion des Gesundheitswesens zu melden.
Praxisinhaber

§ 10. Inhaber einer ch

iropraktischen Einzel praxis und Teilhaber einer chiropraktischen Gemeinscha ftspraxis dürfen nur praxisberech- tigte Chiropraktoren sein, die in de r Praxis selbst in eigenem Namen tätig sind.

§ 11.

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Inhalt von
Auskündungen

§ 12. Auskündungen müssen den Na

men des praxis berechtigten Chiropraktors enthalten. Insbesondere sind verboten:
6 a) die Bezeichnung einer Praxis als Klinik ode r Institut oder über- haupt der Gebrauch von Phantasie- oder andern unpersönlichen Bezeichnungen für eine Praxis, b) der Hinweis auf besondere Fa chgebiete oder Spezialtitel, c) das Führen medizinischer Titel ausser gegebenenfalls in der Form «Doktor der Chiropraktik», abgekürzt «DC», d) Zeitungsinserate ausser bei Er öffnung und Verlegung einer Praxis sowie bei vorübergehender Abwesenheit des Inhabers. III. Die Prüfung

§ 13.

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§§ 14–21.

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811.15 Verordnung über die Chiropraktoren IV. Vollzugsbestimmungen
2 Vollzugsauftrag

§ 22. Die Direktion des Gesundheit

swesens sorgt für den Vollzug dieser Verordnung. Sie ist befugt, die Beseitigung unerlaubter Behand- lungs- und Auskündungsmi ttel zu veranlassen. Straf- bestimmungen

§ 23. Mit Busse können bestraft werden:

a) Übertretungen der §§ 1, 2,
5 und 9–12 dieser Verordnung, b) die Betätigung als chiroprakti scher Vertreter oder Assistent ohne Bewilligung, c)
3 Inkrafttreten

§ 24. Diese Verordnung tritt am

Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Auf den gl eichen Zeitpunkt werden die Ver- ordnung über die Bewilligung zur Ausübung der Chiropraktik vom
16. März 1939 und das Reglement über die Prüfung von Chiroprak- tikern vom 27. März 1953 als aufgehoben erklärt.
1 OS 41, 698 und GS VI, 31. Vom Regierungsrat erlassen.
2 Ursprünglich §§ 25–27.
3 Aufgehoben durch RRB vom 27. Januar
1988 (OS 50, 338). In Kraft seit
13. Februar 1988.
4 Fassung gemäss RRB vom 27. Januar 1988 (OS 50, 338). In Kraft seit 13. Feb- ruar 1988.
5 Eingefügt durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 172 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
6 Fassung gemäss RRB vom 6. Februar 2002 ( OS 57, 172 ). In Kraft seit 1. Juni
2002.
7 Aufgehoben durch RRB vo m 6. Februar 2002 ( OS 57, 172 ). In Kraft seit
1. Juni 2002.
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