Geschäftsordnung des Regierungsrates (35)
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Geschäftsordnung des Regierungsrates

Nr. 35 Geschäftsordnung des Regierungsrates (GORR) vom 26. August 2014 (Stand 1. August 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 12 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
1 , auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:
1 Regierungspräsident oder -präsidentin

§ 1

1 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin führt den Vorsitz im Regie
- rungsrat.
2 Er oder sie sorgt dafür, dass a. die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig und zweckmässig an die Hand ge
- nommen und abgeschlossen werden, b. die Verhandlungen des Regierungsrates ordnungsgemäss vorbereitet werden, c. die Aufsicht des Regierungsrates über die kantonale Verwaltung zweckmässig or
- ganisiert und ausgeübt wird.
3 Dem Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin steht für die Erfüllung sei
- ner oder ihrer Aufgaben der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin mit der Staats
- kanzlei zur Verfügung.
1 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2014 333
2 Nr. 35
2 Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Sitzungen, Teilnahmepflicht
1 Der Regierungsrat behandelt seine Geschäfte an Sitzungen. Vorbehalten bleiben die Zirkulationsbeschlüsse gemäss § 17.
2 Die Mitglieder des Regierungsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

§ 3

Sitzungsdaten, Einberufung
1 Die Staatskanzlei legt die ordentlichen Sitzungsdaten nach Rücksprache mit den De
- partementen für vier Jahre in einem Sitzungsplan fest. Der Sitzungsplan wird jährlich nachgeführt.
2 Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin kann von sich aus oder auf Verlangen eines Mitglieds des Regierungsrates ausserordentliche Sitzungen festsetzen.
3 Der Regierungsrat wird gestützt auf den Sitzungsplan oder im Auftrag des Regierungs
- präsidenten oder der Regierungspräsidentin vom Staatsschreiber oder von der Staats
- schreiberin zu Sitzungen einberufen.

§ 4

Vertretung der Geschäfte
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates vertritt die Geschäfte aus dem Aufgabenbereich seines Departementes, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin diejenigen aus dem Aufgabenbereich der Staatskanzlei.

§ 4a

* Offenlegung der Interessenbindungen
1 Jedes Mitglied des Regierungsrates und der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin legt zu Beginn der Amtsdauer und bei Veränderungen die Interessenbindungen, die das Amt betreffen könnten, offen. Die Interessenbindungen werden im Internet veröffent
- licht.
2 Bevor sie sich an Sitzungen zu einem Geschäft äussern, das ihre Interessen oder die In
- teressen Dritter, zu denen sie eine wesentliche persönliche, wirtschaftliche oder rechtli
- che Beziehung haben, unmittelbar berührt, legen sie ihre Interessenbindung offen.

§ 5

Stellvertretung, Ausstandsfolgen
1 Ist ein Mitglied des Regierungsrates oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin verhindert oder im Ausstand, handelt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
Nr. 35
3
2 Wer im Ausstand ist, beteiligt sich beim betreffenden Geschäft weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung und verlässt das Sitzungszimmer. § 14 Absatz 1d des Ge
- setzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
2 bleibt vorbehalten.
3 Der Ausstand ist im Protokoll zu vermerken.

§ 6

Überweisung von Eingaben
1 Alle Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem zuständigen Departement oder der Staatskanzlei zur Antragstellung an den Regierungsrat oder zur di
- rekten Erledigung überwiesen. *
2 Eingaben, die für den Regierungsrat von besonderem Interesse sind oder zu deren Erle
- digung keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, werden dem Regierungsrat an ei
- ner Sitzung eröffnet.
3 Die Staatskanzlei führt eine Eingangs- und Überweisungskontrolle.

§ 7

Weibeldienst
1 Der Standesweibel oder die Standesweibelin erfüllt für den Regierungsrat den Weibel
- dienst.
2 Die Staatskanzlei legt die Einsätze des Standesweibels oder der Standesweibelin nach Rücksprache mit den Mitgliedern des Regierungsrates unter Berücksichtigung der Ein
- sätze für den Kantonsratspräsidenten oder die Kantonsratspräsidentin fest.
3 Vorbereitung der Sitzungen

§ 8

Vorlage der Geschäfte
1 Die Geschäfte, welche die Departemente und die Staatskanzlei dem Regierungsrat un
- terbreiten, setzen sich aus den Beschlussentwürfen und den Beratungsunterlagen zusam
- men.
2 Die Beschlussentwürfe gelten als Anträge des Departementes oder der Staatskanzlei an den Regierungsrat zur Geschäftserledigung. Sie sind in der Form abzufassen, in der sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen.
3 Über Ergebnisse von Mitberichtsverfahren ist der Regierungsrat bei der Antragstellung in Kenntnis zu setzen. *
2 SRL Nr.
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4 Nr. 35

§ 9

Traktandenliste
1 Die Staatskanzlei erstellt auf der Basis der Eingaben aus den Departementen und der Staatskanzlei die Traktandenliste.
2 Die Traktandenliste gliedert sich in die Geschäftsgruppen A bis D. Die Departemente und die Staatskanzlei vermerken bei der Eingabe eines Geschäfts, in welche Gruppe die
- ses einzuteilen ist. Die Gruppen sind wie folgt definiert: a. * Die Gruppe A umfasst die Geschäfte, die aus rechtlichen oder inhaltlichen Grün
- den besonders vertraulich zu behandeln sind und in die nur Personen gemäss § 10 Absatz 2 Einsicht haben. b. * Die Gruppe B umfasst die weiteren vertraulichen Geschäfte, in die gemäss § 10 Absatz 3 nur eingeschränkt Einsicht gewährt werden darf. Dazu gehören insbe
- sondere vertrauliche Aussprachen, Personalgeschäfte und Beschwerdeentscheide. c. * Die Gruppe C umfasst die Geschäfte mit möglichem Diskussionsbedarf. Dies sind Aussprache- und Planungsgeschäfte, alle Geschäfte zuhanden des Kantonsrates, wie Botschaften und Stellungnahmen zu Vorstössen, sowie Verordnungen, Voll
- machtschreiben und Vernehmlassungen. d. Die Gruppe D umfasst die Geschäfte, die gestützt auf die Beratungsunterlagen ohne Diskussion erledigt werden können.
3 Für die Traktandierung der Geschäfte innerhalb einer Gruppe gilt in der Regel die fol
- gende Reihenfolge:
1. * ...
2. Geschäfte aus dem Departement des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin,
3. Geschäfte aus den Departementen, geordnet nach Amtsalter der weiteren Regie
- rungsrätinnen und -räte,
4. Geschäfte des Regierungspräsidenten oder der Regierungspräsidentin,
5. Geschäfte der Staatskanzlei.

§ 10

Geschäftsführung und Einsicht in die Geschäfte
1 Die Geschäfte des Regierungsrates werden in einem elektronischen Geschäftsverwal
- tungssystem geführt.
2 Einsicht in alle Geschäfte haben die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschrei
- ber oder die Staatsschreiberin, der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin und der Protokollführer oder die Protokollführerin.
3 Über die generelle oder einzelfallweise Berechtigung weiterer Personen entscheidet der zuständige Departementsvorsteher oder die zuständige Departementsvorsteherin bezie
- hungsweise der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin. Die Berechtigung zur gene
- rellen Einsichtnahme in die vertraulichen Geschäfte der Gruppe B erteilt der Regie rungsrat. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in besonders vertrauliche Geschäfte der Gruppe A darf keinen weiteren Personen als den in Absatz 2 genannten erteilt werden. Die Staatskanzlei führt über die Erlaubnis zur Einsichtnahme in vertrauliche Geschäfte Protokoll. *
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4 Besondere Beilagen zu Geschäften, wie Pläne oder Modelle, können vom zuständigen Departement oder der Staatskanzlei im Regierungsratssaal aufgelegt werden.

§ 11

Bereinigungen vor der Sitzung
1 Haben die Departemente oder die Staatskanzlei zu einem Geschäft einen Einwand, der im Regierungsrat voraussichtlich keiner Diskussion bedarf, melden sie diesen soweit möglich vor der Sitzung schriftlich dem antragstellenden Departement. Die Einsichtsbe
- rechtigten gemäss § 10 Absatz 2 sind dabei mit Kopie zu informieren.
4 Sitzungsablauf

§ 12

Reihenfolge der Geschäfte
1 Zu Beginn der Sitzung des Regierungsrates findet ein Informations- und Meinungsaus
- tausch über nicht traktandierte Themen statt. Die Mitglieder und der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin orientieren insbesondere über bedeutende Geschäfte und wichtige Vorgänge in ihren Organisationseinheiten, in den Organisationen mit kantonaler Beteili
- gung und in interkantonalen Gremien sowie über wichtige Veranstaltungen und Medien
- auftritte. Weiter werden die übrigen ständigen Traktanden behandelt und es wird über Ordnungsanträge entschieden (Ergänzung der Traktandenliste, Verschiebung traktandier
- ter Geschäfte, Beizug von Sachverständigen usw.). *
2 Anschliessend werden die Geschäfte auf der Traktandenliste in der Reihenfolge A bis D behandelt. In dringenden Fällen oder aus sitzungsorganisatorischen Gründen kann der Regierungsrat von dieser Reihenfolge abweichen. *

§ 13

Behandlung der Geschäfte
1 Die Geschäfte der Gruppe A sowie Aussprachegeschäfte sind vor der Beschlussfassung zu beraten. Im Übrigen gelten die Geschäfte als gemäss Antrag beschlossen, sofern kein Einspruch erhoben wird. *
2 ... *
3 Bei der Beratung von Geschäften erhält zuerst das zuständige Regierungsratsmitglied oder der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin das Wort. Danach ist die Diskussion frei. Wird kein Einspruch gegen einen Antrag erhoben, gilt er ohne Abstimmung als angenommen.
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§ 14

Verschiebung eines Geschäfts
1 Verlangt ein Mitglied des Regierungsrates die Verschiebung eines Geschäfts, wird dar
- über an der nächsten Sitzung Beschluss gefasst. Ein solches Begehren können auch Mit
- glieder stellen, die nicht an der Sitzung teilnehmen. Der Staatsschreiber oder die Staats
- schreiberin und der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin können die Verschie
- bung eines Geschäfts beantragen. Nach zweimaliger Verschiebung hat der Regierungsrat das Geschäft entweder zu behandeln oder über das weitere Vorgehen Beschluss zu fas
- sen.

§ 15

Beschlussfassung
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung.
2 Abwesende Mitglieder des Regierungsrates können weder stimmen noch sich bei der Stimmabgabe vertreten lassen.
3 Zieht der Regierungsrat zu seinen Sitzungen Sachverständige bei, fasst er zur Wahrung des Sitzungsgeheimnisses keine Beschlüsse in Anwesenheit dieser Personen.

§ 16

Rückkommen
1 Der Regierungsrat kann auf einen Beschluss zurückkommen, wenn dieser noch nicht rechtskräftig ist und mindestens zwei Mitglieder dem Rückkommensantrag zustimmen.

§ 17

Zirkulationsbeschlüsse
1 In dringenden Fällen können auf Antrag eines Mitglieds des Regierungsrates oder des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin Zirkulationsbeschlüsse gefasst werden.
2 Die Beschlussentwürfe sind allen Mitgliedern des Regierungsrates auf elektronischem Weg vorzulegen. Die zugehörigen Beratungsunterlagen sind beizufügen. *
5 Protokoll

§ 18

Bestandteile und Genehmigung
1 Das Protokoll der Sitzung des Regierungsrates besteht aus den Beschlüssen, den Proto
- kollnotizen und den vertraulichen Protokollen. *
2 Die Protokollnotizen und die vertraulichen Protokolle werden in der Regel an der fol
- genden Sitzung genehmigt. *
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§ 19

Protokollnotizen und vertrauliche Protokolle
1 In den Protokollnotizen werden die Änderungsanträge und -beschlüsse mit den wich
- tigsten Begründungen zu den einzelnen Geschäften der Gruppen C und D aufgeführt.
*
2 Das vertrauliche Protokoll umfasst den Informations- und Meinungsaustausch gemäss

§ 12 Absatz 1 sowie die Änderungsanträge und -beschlüsse mit den wichtigsten Begrün

- dungen zu den Geschäften der Gruppe B. Zu den besonders vertraulichen Geschäften der Gruppe A wird ein separates vertrauliches Protokoll erstellt. *
3 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin, der Rechtskonsulent oder die Rechtskonsulentin und der Protokollführer oder die Protokoll
- führerin haben Einsicht in die Protokollnotizen und die vertraulichen Protokolle. Weitere Personen erhalten diese, soweit sie gemäss § 10 Absatz 3 zur Einsichtnahme in die betreffenden Geschäfte berechtigt sind. *
6 Ausfertigung, Zustellung und Veröffentlichung der Beschlüsse

§ 20

Ausfertigung und Zustellung der Beschlüsse
1 Beschlüsse, die in der Form eines formellen Regierungsratsbeschlusses ergehen, wer
- den vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin oder vom Protokollführer oder von der Protokollführerin unterzeichnet. Sie werden den Beteiligten in der Regel durch Zustellung von Kopien mitgeteilt.
2 Vorlagen des Regierungsrates an den Kantonsrat, Berichte an die Stimmberechtigten, rechtsetzende Erlasse und Wahlurkunden sind vom Regierungspräsidenten oder von der Regierungspräsidentin und vom Staatsschreiber oder von der Staatsschreiberin zu unter
- zeichnen. Ist der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin verhindert, unterzeichnet an seiner oder ihrer Stelle der Protokollführer oder die Protokollführerin.
3 Beschlüsse in der Form von Briefen (z.B. Vollmachtschreiben) und Wahlurkunden sind den Adressatinnen und Adressaten im Original zuzustellen.

§ 21

Veröffentlichung von Beschlüssen
1 Die Beschlüsse des Regierungsrates, deren Publikation durch die Rechtsordnung vor
- geschrieben ist oder die von allgemeinem Interesse sind, sind der Staatskanzlei vom zu
- ständigen Departement zur Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt oder in der Ge
- setzessammlung des Kantons Luzern zuzustellen.
2 Die Leitentscheide des Regierungsrates werden in der Datenbank des Kantonsgerichtes über die Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide veröffentlicht. Mit Ermächti
- gung des Regierungsrates kann die Staatskanzlei Entscheide oder andere Beschlüsse ganz oder auszugsweise auch in andern Publikationsorganen veröffentlichen.
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7 Ergänzende Vorschriften

§ 22

Richtlinien des Regierungsrates zur Vorbereitung der Geschäfte
1 Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit der Redaktionskommission des Kantonsrates Richtlinien über die Gesetzestechnik auf.
2 ... *

§ 23

Weisungen der Staatskanzlei
1 Einzelheiten zur Überweisung von Eingaben, zur Darstellung von Entwürfen zu Be
- schlüssen des Regierungsrates, zur Vorlage, Traktandierung und Klassifizierung der Ge
- schäfte sowie zur Einsichtnahme regelt die Staatskanzlei nach Rücksprache mit den De
- partementen in Weisungen.
8 Schlussbestimmungen

§ 24

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 5. September 1995
3 wird aufgehoben.

§ 25

Inkrafttreten
1 Die Geschäftsordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 G 1995 360 (SRL Nr. 35)
Nr. 35
9 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.08.2014
01.10.2014 Erstfassung G 2014 333

§ 4a

04.07.2017
01.09.2017 eingefügt G 2017-086

§ 6 Abs. 1

04.07.2017
01.09.2017 geändert G 2017-088

§ 8 Abs. 3

04.07.2017
01.09.2017 eingefügt G 2017-086

§ 9 Abs. 2, a.

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 9 Abs. 2, b.

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 9 Abs. 2, c.

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 9 Abs. 3, 1.

06.07.2021
01.08.2021 aufgehoben G 2021-053

§ 10 Abs. 3

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 12 Abs. 1

04.07.2017
01.09.2017 geändert G 2017-086

§ 12 Abs. 1

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 12 Abs. 2

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 13 Abs. 1

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 13 Abs. 2

06.07.2021
01.08.2021 aufgehoben G 2021-053

§ 17 Abs. 2

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 18 Abs. 1

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 18 Abs. 2

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 19 Abs. 1

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 19 Abs. 2

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 19 Abs. 3

06.07.2021
01.08.2021 geändert G 2021-053

§ 22 Abs. 2

07.07.2017
01.09.2017 aufgehoben G 2017-087
10 Nr. 35 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.08.2014
01.10.2014 Erlass Erstfassung G 2014 333
04.07.2017
01.09.2017

§ 4a

eingefügt G 2017-086
04.07.2017
01.09.2017

§ 6 Abs. 1

geändert G 2017-088
04.07.2017
01.09.2017

§ 8 Abs. 3

eingefügt G 2017-086
04.07.2017
01.09.2017

§ 12 Abs. 1

geändert G 2017-086
07.07.2017
01.09.2017

§ 22 Abs. 2

aufgehoben G 2017-087
06.07.2021
01.08.2021

§ 9 Abs. 2, a.

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 9 Abs. 2, b.

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 9 Abs. 2, c.

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 9 Abs. 3, 1.

aufgehoben G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 10 Abs. 3

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 12 Abs. 1

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 12 Abs. 2

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 13 Abs. 1

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 13 Abs. 2

aufgehoben G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 17 Abs. 2

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 18 Abs. 1

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 18 Abs. 2

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 19 Abs. 1

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 19 Abs. 2

geändert G 2021-053
06.07.2021
01.08.2021

§ 19 Abs. 3

geändert G 2021-053
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