Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen (711.14)
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Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen

1 X. X. 03 - xx
711.14 Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen (vom 19. Dezember 1990)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Den Gemeinden wird mit Wirkung ab 1. April 1991 gestützt auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar
1975
2 die Befugnis zur Erteilung vo n gewässerschutzrechtlichen Bewilli- gungen zum Versickern lassen von Dach- und Si ckerwasser übertragen. Die Befugnis beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb der Bauzonen, ausgenommen für Industrie- und Gewe rbebauten. Für Versickerungen ausserhalb der Bauzonen und bei In dustrie- und Gewerbebauten ist nach wie vor das AGW zuständig. II. Die Baudirektion wird beauftr agt, den zustä ndigen Organen der Gemeinden die zur Ausübung ihre r Befugnis notwendigen techni- schen und rechtlichen Weisungen abzugeben und die erforderlichen Instruktionen zu erteilen. III. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 51, 349.
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711.11 .
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