Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen
                            1 X. X. 03 - xx
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.14 Beschluss des Regierungsrates über die Zuständigkeit zur Bewilligung von Versickerungen (vom 19. Dezember 1990)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I.  Den  Gemeinden  wird  mit  Wirkung  ab  1.  April  1991  gestützt auf § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 die Befugnis zur Erteilung vo n gewässerschutzrechtlichen Bewilli- gungen zum Versickern lassen von Dach- und Si ckerwasser übertragen. Die Befugnis beschränkt sich auf Vorhaben innerhalb der Bauzonen, ausgenommen für Industrie- und Gewe rbebauten. Für Versickerungen ausserhalb  der  Bauzonen  und  bei  In dustrie-  und  Gewerbebauten  ist nach wie vor das AGW zuständig. II.  Die  Baudirektion  wird  beauftr agt,  den  zustä ndigen  Organen der Gemeinden die zur Ausübung ihre r Befugnis notwendigen techni- schen  und  rechtlichen  Weisungen abzugeben  und  die  erforderlichen Instruktionen zu erteilen. III.   Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 51, 349.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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