Reglement über die Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei
                            1 Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.121 Reglement über die Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei (vom 23. Dezember 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses  Reglement  gilt  für  di e  Angehörigen  der  Flughafen- Sicherheitspolizei (Flusipo).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Begriff der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Als Beförderung gelten die Verleihung eines höheren Dienst grades, der Aufstieg in die Leistu ngsstufen und Leistungsklassen sowie die  Verkürzung  des  Stufenaufstieg s  innerhalb  der  Erfahrungs-  und Leistungsstufen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  bis  58  der  Vollziehungsbestimmungen zur Beamtenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenwert-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Der  von  der  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 erlassene  Stellenwert stufenplan bildet einen integriere nden Bestandteil dieses Reglements und  ordnet  alle  Funktionen  entsprec hend  ihrem  Stellenwert  in  fünf Stufen den Dienstgraden vom Solda ten bis zum Wachtmeister (Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1), dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feld weibel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und dem Adjutanten (Stufe 5) zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstell vertreter oder zur nebenamtlichen Offi ziersstellvertreterin be wirkt die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstu fe, höchstens aber in Stufe 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Bei der Schaffung neuer und be i wesentlicher Änderung des Aufgabeninhalts bestehender Funkti onen ist der Stellenwert nach den im  Rahmen  des  Projekts  «Stelle nbewertung  Flugha fen-Sicherheits polizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Fachausschuss  besteht  aus  der  Chefin  oder  dem  Chef  des Personellen  und  drei  Mitgliedern, die  von  der  Kommandantin  oder dem Kommandanten bezeichnet werd en. Der Fachausschuss erarbei tet die Einstufungsvorschläge zu handen der Bewert ungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Bewertungskommission  besteh t  aus  drei  Offizierinnen  oder Offizieren,  die  von  der  Komma ndantin  oder  vom  Kommandanten bezeichnet  werden  und  drei  weiter en  Mitgliedern,  die  durch  den Verband  der  Flughafen-Si cherheitspolizei  zu  bestimmen  sind,  sowie der  Chefin  oder  dem  Chef  des  Pers onellen.  Der  Vorsitz,  die  Stell vertretung,  die  Arbeitsweise  und die  Entscheidungsfindung  der  Be wertungskommission werden im Gesc häftsreglement geregelt, das von der Kommandantin oder dem Komma ndanten erlassen wird. Die Be wertungskommission  prüft  die  Eins tufungsvorschläge des  Fachaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.121 Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei – Reglement schusses  und  unterbreitet  der  Chef in  oder  dem  Chef  der  Flughafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - polizei einen Einreihungsvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der von der Chefin oder dem Chef der Flughafenpolizei geneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - migte Einreihungsvorschl ag wird den Betroffe nen und den ihnen vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzten Offizierinnen ode r Offizieren eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Kommandantin  oder  der  Ko mmandant  verfügt  auf  Antrag der Chefin oder des Chefs der Flug hafenpolizei die Einreihung in den Stellenwertstufenplan. Überprüfungs verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die  betroffenen  Stelleninh aber  und  Stelleninhaberinnen sowie  die  ihnen  vorgesetzten  Offi zierinnen  oder  Offi ziere  haben  die Möglichkeit,  innert  zehn  Tagen ab  Eröffnung  de s  Einreihungsvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlages der Chefin oder dem Chef der Flughafenpolizei schriftlich ein Überprüfungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen  Begründung  enth alten.  Die  zur  Einrei chung  eines  Überprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsbegehrens  Berechtigten  könne n  beim  Fachausschuss  Auskünfte einholen und Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lagen nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion unter dem Vorsitz der Chefin oder des Chefs der Flughafenpolizei behandelt.  Sie  entschei den  über  den  der  Kommandantin  oder  dem Kommandanten zu unterbrei tenden Einreihungsantrag. Beförderung bis zum Wachtmeister
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Ausgehend von einem Beschäfti gungsgrad von 100% gelten ab Aufnahme in die Flughafen-Sich erheitspolizei für die Beförderung folgende Mindestwartefristen: – zum Gefreiten drei Dienstjahre, – zum Korporal sechs Dienstjahre, – zum Wachtmeister neun Dienstjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Frühere Dienstjahre in einer ande ren Polizeieinheit können ganz oder teilweise angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine  Beförderung  zum  Gfr,  Kpl  oder  Wm  auf  den  nächsten Beförderungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt  eine  fachliche  und  persönli che  Qualifikation  unter  vergleichs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weiser  Berücksichtigung  der  Stel lenanforderungen  voraus.  Andern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls ist die Wartefrist angemessen zu verlängern. Beförderung in höhere Unter offiziersgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Für  die  Beförderung  zum  Wachtmeister  mit  besonderen Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Ad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jutanten  ist  neben  der  fachlichen und  persönlichen  Qualifikation  die Übernahme und Erfüllung einer Aufg abe von entsprechender Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wertstufe erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beförderung setzt eine Eina rbeitungszeit von zwölf Monaten voraus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss dem bei der Kantonspolizei gültigen System bestätigt werden. Beste hen über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere zwölf Monate verlängert werden. Wi rd die Eignung nach Ablauf die ser Zeit nicht bestätigt, ist dem/der Flusipo-An gehörigen eine andere Aufgabe zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehe nen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für je den Beförderungs schritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktionszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Flusipo-Angehörigen, die mind estens den Grad eines Kor porals  bekleiden  und  denen  eine  Au fgabe  zugeteilt  wi rd,  für  die  im Stellenwertstufenplan ein  höherer  Dienstgrad als  Wachtmeister  vor gesehen ist, kann eine Funktionszula ge ausgerichtet werden, sofern die Beförderung  in  den  betreffenden  Di enstgrad  nicht  möglich  ist.  Der Anspruch  auf  eine  Funktionszulage besteht  auch  während  der  Ein arbeitungszeit gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Stellvertretungen und Aushilf en kann vom dritten Monat der Aufgabenübernahme  an  eine  Funkti onszulage  ausger ichtet  werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertr etung oder Aushilfe neu zu laufen. Bei  Stellvertretungen,  die  bereit s  bei  der  Stelle nbewertung  berück sichtigt wurden, entsteht kein An spruch auf eine Funktionszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Funktionszulage  beträgt  75 %  des  Besoldungsunterschiedes zwischen   den   Erfahrungsstufenma xima   des   bekleideten   und   des nächsthöheren  Dienstgrades.  Sie  wird bis  zur  Beförderung  in  den  im Stellenwertstufenplan  vorgesehenen  Dienstgrad  oder  bis  zur  Zu weisung eines ande ren Arbeitsplatzes ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zuständig  für  die  Zusprechung einer  Funktionszulage  ist  die Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , bei Stellvertretungen und Aush il fen d as  Pol ize i kommando.  Die  Zulage  wird  monatlich  ausbezahlt.  Ferienabwesen heit  unterbricht  die  Bezugsberechti gung  nicht.  Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Unfall oder Militärdienstes ri chten sich Kürzungen nach solchen der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Funktionszulage,  mit  Ausnahme  derjenigen  für  Stellvertre tung und Aushilfe, ist Bestandt eil der versicherten Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beförderung in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungsstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            klassen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Unter  Vorbehalt  einschränkende r  Bestimmungen,  die  auch für das übrige Staatspersonal gelt en, können die Flus ipo-Angehörigen nach  Erreichen  des  Be soldungsmaximums  der  Er fahrungsstufe  ihrer Einreihungsklasse ge mäss Stellenbewertung befördert werden: a.   nach  einem  Jahr  in  die  Leis tungsstufen,  ohne  Änderung  des Dienstgrades, sofern sie sehr gute Leistungen erbringen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.121 Beförderungen bei der Flughafen-Sicherheitspolizei – Reglement b.   nach sechs Jahren in die Leist ungsklasse 1, verbunden mit der Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leihung  des  nächsthöheren  Dienstgrades,  sofern  sie  vorzügliche Leistungen erbringen, c.   nach  neun  Jahren  in  die  Leis tungsklasse  2,  ohne  Änderung  des Dienstgrades, sofern sie vorzügliche Leistungen erbringen. Funktions- und Leistungs aufstieg, Beförderungs quoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die Beförderungen bi s in den nach dem Stellenwertstufen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan  vorgesehenen  Solldienstgra d  gelten  als  Laufbahn-  und  Funk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsaufstieg und werden der Befö rderungsquote nicht belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Leistungsbeförderungen  innerh alb  der  Einreihungsklasse  sowie Beförderungen  in  die  Leistungskla ssen  und  innerhalb  derselben  sind quotenpflichtig. Wahrung des Besitzstandes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Flusipo-Angehörige,  denen  eine Stelle  zugewiesen  wird, die tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, bleiben unter Wahrung des grad- und besol dungsmässigen Besi tzstandes unter Vorbehalt von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 in der dem Dienstgrad entsprechenden Besoldungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klasse eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist die Zuweisung der neuen Stel le die Folge ung enügender Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung, wird die oder der Flusipo-Angehörige i nnerhalb der Besoldungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klasse angemessen zurückgestuft. Beförderungs termin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Beförderungstermin ist der 1. Juli. Verkürzung von Stufenaufstieg und Warte fristen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Für Flusipo-Angehörige mit auss erordentlichen Leistungen kann  der  Aufstieg  inne rhalb  der  Erfahrungsund  Leistungsstufen sowie  Leistungsklassen  im  Rahm en  der  Vollziehung sbestimmungen zur Beamtenverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 verkürzt und auf die Anwendung der Warte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fristen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, 7 und 9 verzichtet werden. Beförderungs hindernisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Als  Beförderungshindernisse kommen  Disziplinarmass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  der  Verordnung  zum  Gesetz  betreffend  das Kantonspolizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in Frage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein schriftlicher Verweis oder eine Ordnungsbusse können wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend  zweier  Jahre,  vom  Zeitpunkt der  Ausfällung  an  gerechnet,  ein Beförderungshindernis sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Während der Dauer der Versetzung in das provisorische Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verhältnis und in den darauffolgende n drei Jahren ist eine Beförderung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beförderungen bei der Flughafen- Sicherheitspolizei – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die  Mannschaftsange hörigen  (Sachbearbeiter  oder  Sach bearbeiterin,   Equipenchef   oder   E quipenchefin)   in   den   Diensten Grenzkontrolle  und  Einsatzgruppe n  können  den  Dienstgrad  Wacht meister  nur  erreichen,  wenn  sie  in den  Einsatzgebieten  Grenze  und Sicherheit tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Flusipo-Angehörige,  deren  Dienst grad  bei  Inkrafttreten  dieses Reglements  über  dem  nach  Stellenw ertstufenplan  zulässigen  Grad liegt, behalten ihren Grad.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Anwendung der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6, 7 und 9 dieses Reglements wird den Flusipo-Angehörigen  die  Zahl  der Dienstjahre,  die  sie  in  ihrem Dienstgrad vor der Inkraftsetzung geleistet haben, angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei  der  erstmaligen  Anwendung der  im  Projekt  «Stellenbewer tung  Flughafen-Sicherheitspolizei »  ermittelten  Bewe rtungsresultate kann vom Beförderung stermin gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 551.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.