Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen
Nr. 806b Verordnung über nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten im Gesundheitswesen * (NBTV) vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 16 Absätze 1c und 3 sowie 36 des Gesundheitsgesetzes vom 13. Sep
- tember 2005
1 , auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeines
§ 1
1 Die Verordnung regelt die fachlich eigenverantwortliche Ausübung von nicht bewilli
- gungspflichtigen Tätigkeiten im Gesundheitswesen. Sie gilt insbesondere für
* a. * Methoden der Komplementärtherapie, b. * Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbe
- findens, wie Massagepraktiken (Fitness-, Sport- und klassische Massagen, Reflex
- zonenmassagen usw.), Kneipp-Anwendungen, Wickel und Umschläge und östli
- che Bewegungstherapien (Qigong, Tai-Chi, Yoga usw.), c. * das geistige Heilen.
2 Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung der Naturheilpraktik richtet sich nach der Gesundheitsberufeverordnung vom 28. April 2009
2 . *
1 SRL Nr.
800
2 SRL Nr.
806 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2008 491
2 Nr. 806b
2 ... *
§ 2
* ...
§ 3
* ...
§ 4
* ...
§ 4a
* ...
§ 5
* ...
3 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung *
§ 6
Bewilligungsfreie Tätigkeiten *
1 Keine Bewilligung benötigt, wer unter eigener fachlicher Verantwortung Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der psychischen und physischen Gesundheit von Menschen und Tieren mit Methoden der Komplementärtherapie behandelt. *
2 ... *
3 Angebote zur Förderung der Gesundheit, der Leistungsfähigkeit und des Wohlbefin
- dens im Sinn von § 1 Absatz 1b bei gesunden Personen oder Tieren sind nicht bewilli
- gungspflichtig. *
4 Keiner Bewilligung bedarf die Erbringung von Dienstleistungen des geistigen Hei lens. *
§ 7
Allgemeine Rechte und Pflichten
1 Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen aus üben, haben sich an die anerkannten Grundsätze der von ihnen angewandten Methoden zu halten. *
2 Sie haben a. * alles zu unterlassen, was den Eindruck erweckt, einen universitären Medizinalbe
- ruf oder einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf auszuüben, b. * alles zu unterlassen, was Personen, die sie aufsuchen, davon abhalten könnte, die Hilfe von Angehörigen eines universitären Medizinalberufes oder eines bewilli
- gungspflichtigen Gesundheitsberufes in Anspruch zu nehmen, c. die Personen, die sie aufsuchen, zu informieren, dass kein Anspruch auf Leistun
- gen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung besteht,
Nr. 806b
3 d. * über die berufliche Tätigkeit Aufzeichnungen zu machen; diese müssen Angaben zur Person oder zum Tier sowie über den Zeitpunkt und die Art der Behandlung enthalten; die Aufzeichnungen sind mindestens zwanzig Jahre aufzubewahren.
3 Hinsichtlich der Hygiene gelten die Artikel 7, 10, 11, 15 und 21 der Hygieneverord
- nung des EDI vom 23. November 2005
3 als kantonales öffentliches Recht sinngemäss.
§ 8
Melde- und Hinweispflicht
1 Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen aus
- üben, haben übertragbare Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes (EpG) vom 28. September 2012
4 und Seuchen nach dem Tierseuchengesetz (TSG) vom 1. Juli 1966
5
so
- wie den Verdacht auf solche Krankheiten und Seuchen sofort einem Arzt oder einer Ärz
- tin beziehungsweise einem Tierarzt oder einer Tierärztin zu melden. *
2 Sie haben Personen, die sie aufsuchen, bei anderen festgestellten Krankheiten, die einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung bedürfen, an einen Arzt oder eine Ärztin, an einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin oder einen Tierarzt oder eine Tierärztin zu verweisen.
§ 9
Verbotene Tätigkeiten
1 Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen aus
- üben, dürfen keine Handlungen vornehmen, die Fachkenntnisse eines universitären Me
- dizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufes voraussetzen. Darunter fallen insbesondere * a. * die Behandlung von übertragbaren Krankheiten im Sinn des Epidemiengesetzes und von Seuchen nach dem Tierseuchengesetz, b. die Behandlung von Geschlechtskrankheiten, c. chirurgische, geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe, d. * Injektionen und diagnostische Massnahmen wie Röntgen, Ultraschalluntersuchun
- gen und Blutentnahmen, e. * invasive, ausleitende und arzneimittelbasierte Methoden oder Verfahren der Na
- turheilpraktik.
§ 10
Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln *
1 Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen aus
- üben, ist die Anwendung von Arzneimitteln der Abgabekategorie E im Rahmen der Be
- rufsausübung erlaubt. *
2 Die Anwendung von Arzneimitteln anderer Kategorien sowie die Abgabe von Arznei
- mitteln im Rahmen der Berufsausübung ist verboten. *
3 SR
817.024.1
4 SR
818.101 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
5 SR
916.40 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 Nr. 806b
§ 11
* ...
§ 12
Werbung
1 Personen, die einen nicht bewilligungspflichtigen Beruf im Gesundheitswesen aus üben, dürfen keine Werbung machen, mit der sie auf Tätigkeiten oder Kompetenzen ei
- nes universitären Medizinalberufes oder eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberu fes hinweisen. *
§ 13
Berufsverbot
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport beziehungsweise der Veterinärdienst kann Per
- sonen die Ausübung einer nicht bewilligungspflichtigen Tätigkeit verbieten, wenn diese Leib und Leben von Mensch oder Tier gefährden. *
4 Schlussbestimmungen
§ 13a
* Privatapothekenbewilligungen nach bisherigem Recht
1 Die vor Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 5. Januar 2021 gestützt auf das bisherige Recht erteilten Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Kom
- plementärtherapeutinnen und -therapeuten erlöschen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren.
2 Die Erteilung von Bewilligungen zur Führung von Privatapotheken an Personen, deren Tätigkeit neu eine Bewilligung als Naturheilpraktiker oder -praktikerin erfordert, richtet sich nach der Heilmittelverordnung vom 28. April 2009
6 .
§ 14
Strafbestimmungen
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die §§ 2, 7–10, 11 Absätze 1 und 4 sowie 12 dieser Ver
- ordnung übertritt oder bei deren Übertretung Hilfe leistet, wird, soweit nicht besondere Strafbestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft.
§ 15
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
6 SRL Nr.
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