Polizeigesetz (551.1)
CH - BE

Polizeigesetz

1 551.1 Polizeigesetz (PolG) vom 10.02.2019 (Stand 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt a die Aufgaben der Kantonspolizei, b die polizeilichen Aufgaben anderer kantonaler Behörden sowie der Gemeinden, soweit sie sich nicht aus anderen Gesetzen ergeben, c die Art und Weise der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
2 Es regelt das Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für folgende Behörden: a die Kantonspolizei, b andere kantonale Behörden sowie die Gemeinden im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben oder Befugnisse.
2 Im Bereich der Strafverfolgung sind die besonderen Bestimmungen von Bund und Kanton massgebend, insbesondere die Schweizerische Strafprozessord nung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) 2 ) .
2 Grundsätze der polizeilichen Aufgabenerfüllung

Art. 3

Grundlagen und Schranken
1 Die Grundsätze der Gesetz- und Verhältnismässigkeit sowie das öffentliche Interesse bilden Grundlage und Schranke der polizeilichen Aufgabenerfüllung.
1) BSG 101.1
2) SR 312.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-077
551.1 2
2 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 achten die verfassungsmässigen Rechte und die Menschenwürde.
3 Erfüllen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 ihre Amts- und Berufspflicht, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhalten sie sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB) 2 ) oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

Art. 4

Polizeiliche Generalklausel
1 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 treffen auch ohne besondere ge setzliche Grundlage unaufschiebbare Massnahmen, um unmittelbar drohende oder eingetretene schwere Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder zu beseitigen.

Art. 5

Verhältnismässigkeit
1 Polizeiliches Handeln muss geeignet, notwendig und zumutbar sein.
2 Von mehreren geeigneten Massnahmen haben die Behörden gemäss Artikel
2 Absatz 1 diejenige zu treffen, welche die Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Massnahme darf nicht zu ei nem Nachteil führen, der in einem erkennbaren Missverhältnis zum angestreb ten Erfolg steht.
3 Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
4 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 beachten die besonderen Bedürfnis se von Schutzbedürftigen, insbesondere bei der Anwendung von polizeilichem Zwang.

Art. 6

Adressaten polizeilichen Handelns 1. Störerprinzip
1 Polizeiliches Handeln richtet sich gegen diejenige Person, die unmittelbar die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet oder für das Verhalten einer dritten Person verantwortlich ist, das zu einer solchen Störung oder Ge fährdung führt.
2) SR 311.0
3 551.1
2 Geht eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar von einem Tier oder einer Sache aus, richtet sich das polizeiliche Handeln gegen das Tier oder die Sache selber oder gegen diejenige Person, die als Eigentümerin oder aus einem anderen Grund die Verantwortung und tatsächliche Herrschaft über das Tier oder die Sache ausübt.
3 Polizeiliches Handeln kann sich auch gegen die Person richten, die durch ihr Tun oder Unterlassen bewirkt oder in Kauf nimmt, dass Dritte die öffentliche Si cherheit und Ordnung stören oder gefährden.

Art. 7

2. Handeln gegenüber Dritten (polizeilicher Notstand)
1 Das polizeiliche Handeln kann sich gegen andere Personen richten, wenn a das Gesetz es vorsieht oder eine schwere Störung oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren ist und b Massnahmen gegen die verantwortlichen Personen gemäss Artikel 6 nicht oder nicht rechtzeitig möglich oder nicht erfolgversprechend sind.
2 Die Massnahme und deren Folgen müssen für die betroffenen Personen zu mutbar sein.
3 Aufgaben und Zuständigkeiten
3.1 Kantonspolizei und Gemeinden

Art. 8

Gemeinsame Aufgaben von Kantonspolizei und Gemeinden
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden sorgen durch geeignete Massnah men, Information und Beratung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Si cherheit und Ordnung.
2 Sie erfüllen unter Vorbehalt der Artikel 9 bis 12 insbesondere folgende Aufga ben: a sie treffen Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicher heit und Ordnung sowie für Menschen, Tiere und Umwelt zu erkennen, abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen; b sie helfen Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind; c sie treffen Sofortmassnahmen bei Katastrophen und anderen ausseror dentlichen Ereignissen nach Massgabe der Gesetzgebung von Bund und Kanton;
551.1 4 d sie können zu aktuellen polizeilichen Themenbereichen Präventionsarbeit betreiben und entsprechende Informations- und Beratungsangebote zur Verfügung stellen; e sie erfüllen weitere ihnen gesetzlich übertragene Aufgaben.
3 Der Schutz privater Rechte obliegt der Kantonspolizei und den Gemeinden nur dann, wenn a deren Bestand glaubhaft gemacht wird, b gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und c ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Art. 9

Aufgaben der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt zudem insbesondere folgende Aufgaben: a sie trifft Massnahmen zur Erkennung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten; b sie trifft Massnahmen zur Aufrechterhaltung und Erhöhung der Sicherheit im Strassenverkehr und auf öffentlichen Gewässern; c sie erbringt polizeiliche Aufgaben bei den Gerichten und der Staatsanwalt schaft, sofern es die Sicherheit erfordert; d sie betreibt die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale sowie ein kantona les Lagezentrum und ein einheitliches Sicherheitsfunknetz für die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen und stellt die Information der Bevölkerung sowie den Empfang und die Weitergabe von Schaden- und Alarmmeldungen im schweizerischen Verbund sicher; e sie leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden Amts- und Vollzugshil fe, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder zur Durchsetzung der Rechts ordnung erforderlich ist; f sie stellt den Verkehrsunterricht vom Kindergarten bis zum Ende der Pri marstufe sicher, einschliesslich der Fahrradfahrprüfung; g sie erfüllt die dem Kanton gemäss Bundesrecht obliegenden Aufgaben im Bereich des Staatsschutzes.
2 Sie erfüllt überdies die Aufgaben, die ihr das Bundesrecht, interkantonales Recht oder kantonale Erlasse übertragen.
3 Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten nach der besonde ren Gesetzgebung der Sicherheits- und Rettungsorganisationen bleiben von der Regelung gemäss Absatz 1 Buchstabe d unberührt.
5 551.1

Art. 10

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erfüllung der sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Art. 8 Abs. 2 Bst. a bis d sowie Art. 8 Abs. 3).
2 Sie erfüllen zudem insbesondere folgende Aufgaben: a sie leisten auf Ersuchen Amts- und Vollzugshilfe zugunsten anderer Gemeinden, der Regierungsstatthalterämter, der Betreibungs- und Konkursämter sowie der regionalen Gerichte; b sie sorgen im Strassenverkehr neben den Aufgaben gemäss Artikel 8 Ab satz 2 Buchstabe a für die kurzfristige Verkehrsregelung und Signalisation auf Kantonsstrassen und üben ihre Zuständigkeiten nach der kantonalen Strassenverkehrsgesetzgebung aus; c sie erteilen kommunale Bewilligungen, namentlich für Kundgebungen und andere Veranstaltungen auf öffentlichem Grund, wobei die Kantonspolizei vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören ist, wenn für die Durchfüh rung Vorkehrungen oder Massnahmen der Kantonspolizei notwendig sind; d sie regeln das Bestattungs- und Friedhofswesen, unter Vorbehalt der kantonalen Gesundheitsgesetzgebung.

Art. 11

Subsidiäres Handeln
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden werden nur tätig, sofern nicht eine andere Behörde zuständig ist oder die zuständige Behörde nicht rechtzeitig handeln kann.

Art. 12

Gewaltmonopol der Kantonspolizei
1 Erfordert die Aufgabenerfüllung die Androhung oder den Einsatz von polizeili chem Zwang, ist die Kantonspolizei ausschliesslich zuständig.
2 Nur die dafür ausgebildeten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspoli zei sind befugt, polizeiliche Handlungen unter Androhung oder Anwendung von Zwang vorzunehmen.
3 Ausnahmen vom Gewaltmonopol der Kantonspolizei sind zulässig, soweit die Befugnis zur Durchführung polizeilicher Massnahmen durch eine andere Be hörde durch Gesetz vorgesehen ist.
3.2 Andere kantonale Behörden

Art. 13

Grundsatz
1 Andere Behörden des Kantons vollziehen die polizeilichen Aufgaben, die ih nen dieses Gesetz oder die besondere Gesetzgebung zuweist.
551.1 6

Art. 14

Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter können den Einsatz der Kantonspolizei und der Gemeinden anfordern und besondere Aufträge er teilen, soweit es für die Erfüllung ihrer sicherheitspolizeilichen Aufgaben ge mäss Artikel 11 des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthal terinnen und Regierungsstatthalter (RStG) 1 ) erforderlich ist.
2 Die Kantonspolizei und die Gemeinden haben im Rahmen dieses Auftrags sowie ihrer Möglichkeiten die Pflicht zum Handeln.

Art. 15

Kantonale Fachstelle zur Bekämpfung häuslicher Gewalt
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion trifft Massnahmen gegen häus liche Gewalt, indem sie * a die Zusammenarbeit der mit häuslicher Gewalt befassten Behörden und Fachpersonen koordiniert und fördert, b Informations- und Präventionsarbeit leistet und c insbesondere Programme für gefährdende Personen zur Verhinderung häuslicher Gewalt durchführt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stelle gemäss Absatz 1 sowie die von dieser beauftragten Fachpersonen sind von den Anzeigepflichten gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessord nung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 2 ) befreit, sofern es sich um eine strafbare Handlung zum Nachteil einer Person handelt, die als gefährdende Person ein Angebot zur Verhinderung häuslicher Gewalt in Anspruch nimmt, und die Aufgabenerfüllung durch die Stelle gemäss Absatz 1 dies erfordert.

Art. 16

Kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes
1 Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor übt im Rahmen des Bundesrechts die Aufsicht über die Tätigkeiten der Kantonspolizei gemäss Arti kel 9 Absatz 1 Buchstabe g aus. *
2 Die Sicherheitsdirektion verfügt über eine interne Stabsstelle, welche die Si cherheitsdirektorin oder den Sicherheitsdirektor bei der Wahrnehmung seiner Dienstaufsicht über das kantonale Staatsschutzvollzugsorgan unterstützt, na mentlich bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit, der Zweckmässigkeit sowie der Wirksamkeit der Aktivitäten des kantonalen Staats schutzvollzugsorgans. *
1) BSG 152.321
2) BSG 271.1
7 551.1
3 Die Sicherheitsdirektorin oder der Sicherheitsdirektor orientiert den Regie rungsrat mindestens einmal pro Jahr über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsorgans. *
4 Sie oder er erstattet der parlamentarischen Oberaufsicht einmal pro Jahr schriftlich Bericht über die Aktivitäten des kantonalen Staatsschutzvollzugsor gans und über ihre oder seine Wahrnehmung im Rahmen der Dienstaufsicht.
5 Der Regierungsrat führt durch Verordnung näher aus: a die Aufgaben des Staatsschutzvollzugsorgans, b die Aufgaben und Schwerpunkte der internen Stabsstelle, c die Anforderungen an die Berichterstattung zuhanden der parlamentari schen Aufsicht.
3.3 Aufgabenübertragung an Private und Organisationen ausserhalb der Verwaltung

Art. 17

1 Die Kantonspolizei kann Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz zukommen, an Private oder Organisationen ausserhalb der Verwaltung übertragen, sofern die ordnungsgemässe Aufgabenerfüllung gewährleistet ist, namentlich in fol genden Bereichen: a Verkehrsdienste und Kontrolle des ruhenden Verkehrs, einschliesslich Bussenerhebung und Anzeigeerstattung, b Betrieb und Wartung technischer Anlagen und von Datenbearbeitungs systemen, c handwerkliche und technische Tätigkeiten und Dienstleistungen wie Abschleppdienste, Schlüsseldienste und dergleichen, d Rettungseinsätze in Geländezonen mit besonderen Anforderungen, e Präventionsarbeit.
2 Die Gemeinden können unter den gleichen Voraussetzungen Aufgaben ge mäss Absatz 1 Buchstabe a, b und e übertragen.
3 Die Anwendung von polizeilichen Massnahmen und polizeilichem Zwang bleibt in jedem Fall der Kantonspolizei vorbehalten.
4 Die Kantonspolizei kann Private und Organisationen ausserhalb der Verwal tung, die im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Leistungen Zu gang zu Installationen und Räumlichkeiten oder vertiefte Kenntnis der polizeili chen Arbeit erhalten, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Ver fahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.
551.1 8
3.4 Kennzeichnung und Verwendung der Bezeichnung

Art. 18

1 Angehörigen von Gemeinden und Dritten ist es untersagt, a Uniformen, Uniformteile und Abzeichen zu verwenden, die mit denen der Kantonspolizei verwechselt werden können, und b bei der Ausführung ihrer Tätigkeiten Bezeichnungen wie «Police» oder «Polizei» sowie «Kantonspolizei» und andere Bezeichnungen zu verwen den, die zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei führen können.
4 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden
4.1 Allgemeines

Art. 19

Gegenstand der Zusammenarbeit
1 Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden bilden namentlich a die Verträge zum Einkauf von polizeilichen Leistungen gemäss Abschnitt 4.2, insbesondere von präventiv wirkender polizeilicher Präsenz (präventi ve Präsenz), b die Bewältigung von Ereignissen und Veranstaltungen gemäss Abschnitt 4.3, c die Amts- und Vollzugshilfe gemäss Abschnitt 4.3 und Kapitel 6.

Art. 20

Information und Koordination
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig sind. Bei der Bekanntgabe von Personendaten beachten sie Artikel 144 bis 146.
2 Sie koordinieren die zu treffenden Massnahmen.

Art. 21

Anhörung von Gemeinden
1 Die Kantonspolizei hört die Gemeinden Bern, Biel, Thun, Langenthal und Burgdorf jeweils an, bevor sie eine Ansprechperson für die Gemeinde einsetzt. Dabei ist eine einvernehmliche Lösung mit der betroffenen Gemeinde anzu streben.
9 551.1
4.2 Vertragliche Zusammenarbeit
4.2.1 Vertragsgegenstand und Vertragsabschluss

Art. 22

Leistungseinkauf bei der Kantonspolizei
1 Die Gemeinden können Leistungen bei der Kantonspolizei einkaufen.
2 Zu diesem Zweck schliessen sie mit dem Kanton, handelnd durch die Sicher heitsdirektion, einen Ressourcen- oder einen Brennpunktvertrag ab. *
3 Sie haben der Kantonspolizei die von ihnen bestellten Leistungen abzugelten.

Art. 23

Regionalisierung
1 Die Gemeinden können mit der Sicherheitsdirektion die gemeinsame Erfül lung von Aufgaben gemäss Artikel 22 vereinbaren, wenn ein räumlich-sachli cher Zusammenhang besteht und dadurch der operative Polizeibetrieb nicht erschwert wird. *
2 Sie bezeichnen das Organ, das die aus dem Vertrag fliessenden Zuständig keiten gegenüber dem Kanton wahrnimmt.

Art. 24

Vertragsabschluss
1 Die Sicherheitsdirektion ist im Rahmen der verfügbaren Personalressourcen verpflichtet, Verträge abzuschliessen, sofern gegen die Vertragsschliessung keine objektiven und von der Kantonspolizei nicht zu vertretenden Gründe vor liegen. *
4.2.2 Ressourcenvertrag

Art. 25

Inhalt
1 Ressourcenverträge haben den von der Kantonspolizei zu leistenden Res sourcenaufwand zum Gegenstand und werden abgeschlossen, wenn der Um fang der eingekauften Leistungen die Arbeitsleistung von zwei Personaleinhei ten im Mittel pro Jahr überschreitet.
2 Im Rahmen des Ressourcenvertrags können gleichzeitig höchstens drei Brennpunkte definiert werden.
3 Vollzugshilfeleistungen, die polizeilich nicht geboten sind, sowie die Bewälti gung von Veranstaltungen gemäss Artikel 50 bis 53 können Gegenstand eines Ressourcenvertrags bilden.
551.1 10

Art. 26

Dauer und Anpassung
1 Die Ressourcenverträge werden unbefristet abgeschlossen.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre, Kündigungstermin ist jeweils der 30. April oder der 30. September.
3 Wird der Umfang der in einem Ressourcenvertrag vereinbarten Leistung dau erhaft über- oder unterschritten, so ist der Vertrag anzupassen.

Art. 27

Jahresplanung und Steuerung
1 Anlässlich der Jahresplanung geben die Gemeinden der Kantonspolizei die Schwerpunkte, Ziele und Rahmenbedingungen bekannt.
2 Sie legen zusammen mit der Kantonspolizei die Bemessung und das Control ling der Leistungen fest.
3 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
4 Sie informiert die Gemeinden, wenn die aufgrund der Anordnungen der Gemeinden zu treffenden Massnahmen den vereinbarten Umfang übersteigen. Sie erstellt zusammen mit den Gemeinden eine Prioritätenordnung und trifft die mit den zur Verfügung stehenden Mitteln möglichen Massnahmen.
5 Die Gemeinden können jederzeit Schwerpunkte zur Verbesserung besonde rer sicherheitsrelevanter Phänomene setzen und die Kantonspolizei ersuchen, geeignete Massnahmen zu ergreifen.

Art. 28

Leistungsabgeltung
1 Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach der bei ihr bestellten und den durch sie tatsächlich aufgewendeten Arbeitsstunden zu einem kosten deckenden Stundenansatz.
2 Der kostendeckende Stundenansatz beträgt 105.20 Franken pro Stunde und wird jährlich an die Entwicklung der Gehälter des Kantonspersonals angepasst.
3 Die Sicherheitsdirektion veröffentlicht den jeweils aktuellen Stundenansatz. *

Art. 29

Abzug der Pauschale
1 Die Pauschale gemäss Artikel 48 wird vom Einkaufsbetrag abgezogen.
11 551.1
4.2.3 Brennpunktvertrag

Art. 30

Inhalt
1 Brennpunktverträge haben einzelne, konkrete sicherheits- oder ordnungsrele vante Problemlagen der Gemeinden zum Gegenstand, welche die Kantonspoli zei mit geeigneten Mitteln bearbeitet.
2 Es können gleichzeitig höchstens zwei Brennpunkte definiert werden.

Art. 31

Dauer
1 Die Dauer der Brennpunktverträge ist im Einzelfall festzulegen.

Art. 32

Planung und Steuerung
1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden bestimmen gemeinsam den Brenn punkt und legen die zu erreichenden Ziele fest.
2 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
3 Die Leistungen und die Berichterstattung der Kantonspolizei zur Behebung des Brennpunkts erfolgen wirkungsorientiert. Über die Bearbeitung des Brenn punkts sprechen sich die Kantonspolizei und die Gemeinden regelmässig ab.

Art. 33

Leistungsabgeltung
1 Die Leistungen der Kantonspolizei berechnen sich nach den durch sie tat sächlich aufgewendeten Arbeitsstunden.
2 Massgebend ist der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2.
4.2.4 Aufgabenübertragung

Art. 34

Ruhender Verkehr
1 Die Sicherheitsdirektion überträgt die Überwachung des ruhenden Verkehrs mit Bussenerhebung und entsprechender Anzeige an die Gemeinden, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. *
551.1 12

Art. 35

Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung
1 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können an sicherheitsrelevanten Standorten unbeaufsichtigte, stationäre Ge schwindigkeits- und Rotlichtüberwachungsanlagen betreiben, Bussen erheben und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 erfüllt sind. Die Standorte sind durch die Kantonspolizei zu genehmigen.
2 Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen fallen an die Gemeinden.
3 Die von den Gemeinden erhobenen Bussen dürfen nicht in einem offensichtli chen Missverhältnis zu den von den Gemeinden verwendeten Mitteln zur Ge währleistung der öffentlichen Sicherheit stehen.
4 Gemeinden, die zum Zeitpunkt der Umsetzung der Einheitspolizei einen Res sourcenvertrag abgeschlossen haben, wird der durchschnittliche Bussenertrag der letzten fünf Jahre aus den mobilen Verkehrskontrollen gutgeschrieben. Im Gegenzug haben die Gemeinden mindestens die vor Umsetzung der Einheits polizei von ihnen erbrachten Aufwendungen für gerichtspolizeiliche Leistungen beim Kanton einzukaufen.

Art. 36

Öffentliche Ordnung
1 Gemeinden, die einen Ressourcenvertrag gemäss Artikel 25 ff. abschliessen, können nach den Bestimmungen von Bund und Kanton bei Verstössen gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 Bussen erheben und Anzeigen erstatten, wenn sie dies beantragen und die Voraussetzungen ge mäss Artikel 38 erfüllt sind.

Art. 37

Migration und Gewerbepolizei
1 Die Sicherheitsdirektion kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach Kapitel 3 dieses Gesetzes in den Bereichen Migration und Gewerbepolizei durch Vertrag an die Gemeinden übertragen. *

Art. 38

Voraussetzungen
1 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Aufgabenübertragung gemäss Artikel 34 bis 37, insbesondere die adäquate Aus- und Weiterbildung, durch Verordnung.
2 Er kann die Sicherheitsdirektion für die Festlegung gewisser Einzelheiten durch Direktionsverordnung für zuständig erklären. *
13 551.1

Art. 39

Busseneinnahmen
1 Die im Ordnungsbussenverfahren erhobenen Einnahmen aus der Aufgaben erfüllung gemäss Artikel 34, 36 und 37 fallen an die Gemeinden.

Art. 40

Aufsicht
1 Die Sicherheitsdirektion beaufsichtigt den Vollzug der an die Gemeinden übertragenen Aufgaben und kann fachliche Weisungen erlassen. *
2 Sie kann diese Kompetenzen an die Kantonspolizei übertragen.

Art. 41

Widerruf
1 Die Sicherheitsdirektion kann die Aufgabenübertragung widerrufen, wenn die Gemeinden die Voraussetzungen gemäss Artikel 34 bis 38 nicht mehr erfül len. *
4.2.5 Differenzbereinigung

Art. 42

Leistungsabbau und Vertragsstreitigkeiten
1 Kündigt oder reduziert eine Gemeinde ihren Leistungseinkauf oder verzichtet sie auf eine Erhöhung, obschon dies aufgrund der Sicherheitslage erforderlich wäre, ist die Kantonspolizei berechtigt, die Leistungen in der betreffenden Gemeinde entsprechend abzubauen, namentlich in Bezug auf die präventive Präsenz.
2 Erscheint der Leistungseinkauf einer Kernstadt im Verhältnis zu den von der Kantonspolizei erbrachten Interventionsleistungen in missbräuchlicher Art un genügend, findet unter Leitung der Regierungsstatthalterin oder des Regie rungsstatthalters ein Schlichtungsgespräch in Anwesenheit der Polizeikom mandantin oder des Polizeikommandanten und weiterer geeigneter Personen statt.
3 Kommen die Schlichtungsverhandlungen zu keinem Ergebnis, setzt die Si cherheitsdirektion die von der Kernstadt zu entrichtende Abgeltung durch Ver fügung fest. *
4 Verbleiben im Zusammenhang mit einem abgeschlossenen Vertrag Differen zen zwischen der Kantonspolizei und einer Gemeinde, findet ein Schlichtungs gespräch gemäss Absatz 2 statt. Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Sicherheitsdirektion auf Gesuch hin eine Verfügung. *
551.1 14
5 Die Verfügungen der Sicherheitsdirektion gemäss Absatz 3 und 4 können beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) . *

Art. 43

Zuständigkeitskonflikte
1 Besteht kein Vertrag gemäss Artikel 22 ff., entscheidet bei Zuständigkeitskon flikten zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden in den Bereichen öf fentliche Sicherheit, Verkehr und Vollzugshilfe zugunsten der Gemeinden die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter.
4.3 Ereignisse, Vollzugshilfe und Veranstaltungen
4.3.1 Ereignisse und Vollzugshilfe

Art. 44

1 Die Kantonspolizei erbringt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäss Artikel 8,
9, 11 und 12 Leistungen zur Bewältigung von Ereignissen sowie zur Unterstüt zung der Gemeinden im Rahmen der Vollzugshilfe.
4.3.2 Steuerung von sensiblen Ereignissen und Veranstaltungen

Art. 45

Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten über die Rah menbedingungen von Einsätzen bei sensiblen Ereignissen und Veranstaltun gen wie Demonstrationen, Grossveranstaltungen und Einsätzen, die öffentliche kommunale Einrichtungen betreffen oder mit Einschränkungen für grössere Be völkerungskreise verbunden sein können.
2 Sie hören die Kantonspolizei vorgängig an.
3 Sie stellen sicher, dass eine zuständige Stelle oder Person für die Kantonspo lizei jederzeit erreichbar ist.

Art. 46

Zuständigkeit der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
2 Sie kann bei unmittelbarer Gefahr oder zeitlicher Dringlichkeit von sich aus handeln.
1) BSG 155.21
15 551.1
3 Bei regionalen, kantonalen oder interkantonalen ausserordentlichen Situatio nen entscheidet die Kantonspolizei über die zu treffenden Massnahmen.
4 Die Entscheidbefugnisse der Gemeinden gemäss Artikel 45 Absatz 1 sind so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Art. 47

Auskunft
1 Will eine Gemeinde den Ablauf eines konkreten Polizeieinsatzes gemäss Arti kel 45 Absatz 1 untersuchen, erteilen die verantwortlichen Personen der Kantonspolizei ihr mündlich und schriftlich die notwendigen Auskünfte.
2 Das Anhörungsrecht steht der kommunalen Ombudsstelle zu, sofern eine sol che besteht und das kommunale Reglement ein Anhörungsrecht vorsieht.
4.3.3 Kostentragung bei Ereignissen und Vollzugshilfe

Art. 48

Pauschale
1 Die Gemeinden beteiligen sich an den zur Ereignisbewältigung sowie durch die Vollzugshilfe anfallenden Kosten der Kantonspolizei (Interventionskosten) mit einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.
2 Die Pauschale entspricht einem gewichteten Beitrag pro Einwohnerin bzw. Einwohner.
3 Der Regierungsrat legt die Pauschale unter Berücksichtigung des Ausgangs werts gemäss Anhang 1 durch Verordnung fest.

Art. 49

Anpassung
1 Bei einer wesentlichen Veränderung der Interventionskosten oder nach we sentlichen Änderungen des Polizeibestands kann der Regierungsrat die Pauschale anpassen. Eine Anpassung ist nur alle vier Jahre möglich.
2 Der Regierungsrat hört die Gemeindeverbände vorgängig an.
3 Die massgebende Wohnbevölkerung richtet sich nach Artikel 7 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) .
4.3.4 Kostentragung bei Veranstaltungen im Allgemeinen

Art. 50

Grundsatz der Kostentragung
1 Die Kantonspolizei stellt den Gemeinden die zur Bewältigung von Veranstal tungen bestellten oder notwendigen Leistungen in Rechnung.
1) BSG 631.1
551.1 16

Art. 51

Bei Ressourcenverträgen
1 Bei Gemeinden, die mit der Sicherheitsdirektion einen Ressourcenvertrag ab geschlossen haben, bildet die Abgeltung der Leistungen für Veranstaltungen, insbesondere wiederkehrende, Bestandteil des Vertrags. *
2 Davon ausgenommen sind in der Jahresplanung nicht berücksichtigte einma lige Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter oder über durchschnittlich grossem polizeilichen Aufwand.
3 Die Veranstaltungen gemäss Absatz 2 werden den Gemeinden separat in Rechnung gestellt, sofern der mit ihnen verbundene Aufwand nicht im Rahmen des von der jeweiligen Gemeinde getätigten Ressourceneinkaufs kompensiert werden kann.

Art. 52

Kostenerlass und Weiterverrechnung
1 Bei Veranstaltungen von kantonaler, nationaler oder internationaler Bedeu tung kann das finanzkompetente kantonale Organ den Gemeinden die Kosten ganz oder teilweise erlassen.
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.
3 Die Gemeinden können der Veranstalterin oder dem Veranstalter die Kosten weiterverrechnen oder sie ganz oder teilweise erlassen.
4.3.5 Kostentragung bei gemeindeübergreifenden Veranstaltungen

Art. 53

1 Findet eine Veranstaltung in mehreren Gemeinden statt, stellt die Kantonspo lizei die zur Bewältigung der Veranstaltung notwendigen Leistungen der Veran stalterin oder dem Veranstalter ganz oder teilweise in Rechnung.
2 Die Gemeinden haben sich in der Regel angemessen an den Kosten zu be teiligen. Sie sprechen sich ab und bezeichnen eine Ansprechperson.
3 Die Sicherheitsdirektion, die Gemeinden und die Veranstalterin oder der Ver anstalter verständigen sich vorgängig über die Verteilung der polizeilichen Kosten. *
4 Die Bestimmungen gemäss Artikel 51 und 52 gelten sinngemäss.
5 Verbleiben Differenzen über die Kostenverteilung, kommt das Verfahren ge mäss Artikel 42 sinngemäss zur Anwendung.
17 551.1
4.3.6 Kostentragung bei Veranstaltungen mit Gewalttätigkeiten

Art. 54

Grundsatz
1 Bei Veranstaltungen, bei denen Gewalt an Personen oder Sachen verübt wor den ist, können die Gemeinden der Veranstalterin oder dem Veranstalter und der an der Gewaltausübung beteiligten Person zusätzlich zum Kostenersatz gemäss Artikel 51 und 52 die Kosten des Polizeieinsatzes ab Beginn der Gewaltausübung in Rechnung stellen.

Art. 55

Voraussetzungen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird nur kostenpflichtig, wenn sie oder er nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt oder Bewilligungsaufla gen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht eingehalten hat.
2 Die an der Veranstaltung teilnehmende Person, die sich auf behördliche Auf forderung hin entfernt, wird nicht kostenpflichtig, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert hat.

Art. 56

Bemessungsgrundlagen
1 Die Kostenauflage an die Veranstalterin oder den Veranstalter bemisst sich nach Massgabe der Nichteinhaltung der Bewilligungsauflagen.
2 Die Kostenauflage an die an der Gewaltausübung beteiligte Person bemisst sich nach Massgabe des individuellen Tatbeitrags und der individuellen Verant wortung für den Polizeieinsatz gemäss Artikel 54.

Art. 57

Begrenzung der Kostenauflage
1 Der Veranstalterin oder dem Veranstalter werden höchstens 40 Prozent und der an der Gewaltausübung beteiligten Person höchstens 60 Prozent der Kosten gemäss Artikel 54 auferlegt.
2 Der Veranstalterin oder dem Veranstalter sowie der an der Gewaltausübung beteiligten Person werden höchstens 10‘000 Franken, in besonders schweren Fällen höchstens 30‘000 Franken in Rechnung gestellt.
4.4 Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden

Art. 58

Funktion
1 Als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden wird ein Kontakt gremium Sicherheit Kanton-Gemeinden eingesetzt.
551.1 18
2 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden behandelt Grundsatzfra gen zwischen dem Kanton und den Gemeinden zur Umsetzung dieses Geset zes.

Art. 59

Tätigkeit
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden kann Evaluationen, Au dits oder Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchführen.
2 Es gibt Empfehlungen zuhanden der Sicherheitsdirektion ab. *

Art. 60

Zusammensetzung
1 Das Kontaktgremium Sicherheit Kanton-Gemeinden besteht aus paritätischen Vertretungen des Kantons und der Gemeinden und zählt höchstens zehn Mit glieder, die vom Regierungsrat ernannt werden.
2 Es wird von der Sicherheitsdirektorin oder vom Sicherheitsdirektor geleitet. *
3 Das Sekretariat ist administrativ der Sicherheitsdirektion unterstellt. *
5 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und anderen Behörden sowie Privaten
5.1 Grundsatz

Art. 61

1 Die Kantonspolizei arbeitet mit Behörden des Auslands, des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden zusammen.
5.2 Vereinbarungen

Art. 62

1 Der Regierungsrat kann mit dem Bund und mit anderen Kantonen Vereinba rungen über die polizeiliche Zusammenarbeit und den grenzüberschreitenden Polizeieinsatz abschliessen.
5.3 Ausserkantonaler Polizeieinsatz

Art. 63

Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat kann andere Kantone um Einsatz von Polizeikräften im Kanton Bern ersuchen oder auf Gesuch hin den Einsatz von Polizeikräften aus serhalb des Kantons anordnen.
19 551.1
2 In Fällen von zeitlicher Dringlichkeit ist die Polizeikommandantin oder der Po lizeikommandant bzw. ihre oder seine Stellvertretung zuständig.

Art. 64

Anwendbares Recht
1 Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzortes, soweit das Bun desrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.
2 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gelten in jedem Fall die dienst- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Kantons Bern.

Art. 65

Kostentragung
1 Der ausserkantonale Einsatz bernischer Polizeikräfte darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zu gesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Mit arbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei ergeben.
2 Der Kanton Bern ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin Polizeikräf te zur Verfügung stellen, die Kosten, sofern nicht eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 62 etwas anderes bestimmt.
5.4 Alarmierung und Einsatzdisposition

Art. 66

1 Die im Kantonsgebiet tätigen Sicherheits- und Rettungsorganisationen kön nen im Einvernehmen mit der Kantonspolizei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den nötigen Fachkenntnissen an die kantonale Alarm- und Einsatzzentrale gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d entsenden.
2 Die in der kantonalen Alarm- und Einsatzzentrale tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei und der Organisationen gemäss Absatz 1 kön nen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personenda ten, im Einzelfall untereinander und an Dritte bekannt geben, soweit dies zur Aufgabenerfüllung durch sie oder durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist.
3 Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.
551.1 20
5.5 Pflichten Privater

Art. 67

1 Privatdetektivinnen und Privatdetektive sowie Private, die gewerbsmässig Personen schützen oder Grundstücke, Gebäude, gefährliche Güter und Wert transporte bewachen (private Sicherheitsunternehmen), sind verpflichtet, a der Kantonspolizei Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen und alle besonderen Vorkommnisse zu melden, b über ihre Wahrnehmungen aus der Tätigkeit der Kantonspolizei Still schweigen zu bewahren, c alles zu unterlassen, was die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben beein trächtigen könnte.
2 Privatdetektivinnen, Privatdetektive und private Sicherheitsunternehmen ha ben alles zu unterlassen, was zu Verwechslungen mit der Kantonspolizei oder Gemeindeorganen führen könnte.
3 Die Verletzung einer Verhaltenspflicht gemäss Absatz 1 oder 2 wird mit Bus se bestraft.
6 Vollzugshilfe

Art. 68

Zuständigkeit der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei leistet den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auf Ersu chen Vollzugshilfe, sofern die Ausübung polizeilicher Massnahmen oder unmit telbaren Zwangs gesetzlich vorgesehen ist oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls notwendig erscheint und die ersuchende Behörde ihre Massnahmen nicht auf andere Weise durchsetzen kann.
2 Die Rechtmässigkeit der zu vollziehenden Massnahme richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Vollzugshilfe nach dem für die Kantonspolizei massgebenden Recht.
3 Die Kantonspolizei legt die operativen und taktischen Belange fest, insbeson dere die Einsatzstärke sowie die einzusetzenden Mittel.
4 Gesuche sind schriftlich oder bei zeitlicher Dringlichkeit mündlich zu stellen und schriftlich zu bestätigen. Sie haben die Rechtsgrundlage und den Grund für die Zwangsanwendung zu enthalten.
21 551.1
5 Wird um eine Freiheitsentziehung ersucht, ist der Kantonspolizei auch die entsprechende Entscheidung der zuständigen Behörde vorzulegen. Vorbehal ten bleiben in dringlichen Fällen Massnahmen der Kantonspolizei zur Gefah renabwehr.

Art. 69

Kostentragung
1 Die Kosten der Vollzugshilfeleistungen der Kantonspolizei zugunsten der Gemeinden bilden Bestandteil der von den Gemeinden zu entrichtenden Pauschale gemäss Artikel 48.
2 Die Kantonspolizei kann ihre Leistungen ausserkantonalen Behörden in Rechnung stellen.

Art. 70

Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung
1 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Amts-, Vollzugs- und Rechtshilfe.
7 Polizeiliche Massnahmen und polizeilicher Zwang
7.1 Grundsätze

Art. 71

Massgebendes Recht
1 Für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben gelten die nachfolgenden Bestim mungen über die polizeilichen Massnahmen und den polizeilichen Zwang. Vor behalten bleiben spezialgesetzliche Regelungen.
2 Für die Verfolgung von Straftaten sowie für die vorsorglichen Massnahmen ei ner zweckmässigen Strafverfolgung gelten die Bestimmungen der StPO.

Art. 72

Polizeiliche Vorermittlung
1 Die Kantonspolizei tätigt ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrneh mungen Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu erken nen und zu verhindern sind.
2 Die polizeilichen Vorermittlungen richten sich nach diesem Gesetz.
551.1 22
7.2 Polizeiliche Massnahmen
7.2.1 Personenkontrolle und Identitätsfeststellung durch die Kantonspolizei

Art. 73

Grundsatz
1 Wenn es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, kann die Kantonspolizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen, die sie bei sich hat, gefahndet wird.

Art. 74

Ablauf
1 Die angehaltene Person muss auf Verlangen ihre Personalien angeben, mit geführte Ausweise und Bewilligungen vorlegen, Sachen in ihrem Besitz vorzei gen und zu diesem Zweck Fahrzeuge und Behältnisse öffnen.
2 Sie kann auf eine Polizeiwache oder eine andere geeignete Dienststelle ge bracht werden, wenn a ihre Identität an Ort und Stelle nicht sicher oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder b Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben, an der Echtheit ihrer Ausweispa piere oder am rechtmässigen Besitz von Tieren sowie Fahrzeugen oder anderen Sachen besteht.
7.2.2 Personenkontrolle und Identitätsfeststellung durch die Gemeinden

Art. 75

Grundsatz
1 Die Gemeinden können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in be stimmten, durch Verordnung des Regierungsrates zu bezeichnenden Berei chen Personen gemäss Artikel 6 auffordern, ihre Personalien bekannt zu ge ben.
2 Dieselbe Befugnis haben die Gemeinden zur Erfüllung der ihnen obliegenden gewerbepolizeilichen Aufgaben.

Art. 76

Zuständigkeit
1 Die Gemeinden bestimmen in einem Erlass, welche Gemeindeorgane oder Angehörige der Gemeindeverwaltung für die Aufgabenerfüllung zuständig sind.
2 Der Regierungsrat legt die Anforderungen an deren Aus- und Weiterbildung durch Verordnung fest.
23 551.1

Art. 77

Verbote
1 Die Androhung und Anwendung von Zwang sind unzulässig.
2 Die Übertragung der Kompetenz zur Identitätsfeststellung an Private ist aus geschlossen.

Art. 78

Ablauf
1 Die mit der Aufgabe gemäss Artikel 75 Absatz 1 betrauten Personen haben sich unaufgefordert mit einem persönlichen Ausweis der Gemeinde über ihre Person und ihre Befugnisse auszuweisen.
2 Wer dazu aufgefordert wird, ist verpflichtet, seine Personalien bekannt zu ge ben.
3 Die Verweigerung der Bekanntgabe der Personalien ist gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG) 1 ) strafbar.
7.2.3 Vorladung, Vorführung und Zuführung

Art. 79

Vorladung und Vorführung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person unter Nennung des Grundes ohne Be achtung besonderer Formvorschriften vorladen, insbesondere für Befragungen, für Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Massnahmen sowie für die Herausgabe von Tieren oder Sachen.
2 Leistet eine Person einer Vorladung ohne hinreichende Gründe nicht Folge und wurde sie schriftlich auf die Möglichkeit der Vorführung hingewiesen, kann die Kantonspolizei sie vorführen.
3 Die Vorführung kann ohne vorherige Vorladung angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzug ist und befürchtet werden muss, dass der Vorladung nicht Folge geleistet wird.

Art. 80

Zuführung minderjähriger Personen
1 Die Kantonspolizei und die zuständigen Organe der Gemeinden dürfen min derjährige Personen in ihre Obhut nehmen, um sie den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuzuführen.
1) BSG 311.1
551.1 24
7.2.4 Erkennungsdienstliche Massnahmen

Art. 81

1 Die Kantonspolizei kann erkennungsdienstliche Massnahmen im Sinne der StPO durchführen a an Personen, deren Identität sich auf andere Weise nicht oder nur mit er heblichen Schwierigkeiten feststellen lässt, b an Personen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind oder gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme gemäss StGB verhängt worden ist, c an Personen, gegen die eine freiheitsentziehende Massnahme nicht straf rechtlicher Art verhängt worden ist, d an Personen, die des Landes verwiesen wurden oder gegen die eine Ein reisesperre besteht, e an ausländerrechtlich weggewiesenen oder in ausländerrechtliche Haft genommenen Personen.
2 Vorbehältlich besonderer gesetzlicher Regelung sind erkennungsdienstlich erhobene Daten zu vernichten, sobald die Identität der Person festgestellt wor den oder der Grund für die Erhebung der Daten weggefallen ist.
7.2.5 Befragung

Art. 82

1 Die Kantonspolizei kann eine Person ohne Beachtung besonderer Formvor schriften zu Sachverhalten befragen, wenn dies für die Erfüllung ihrer gesetzli chen Aufgaben notwendig ist.
2 Sobald ein Verdacht auf ein strafbares Verhalten besteht, gelten für die Befra gung die Bestimmungen der StPO.
7.2.6 Wegweisung und Fernhaltung

Art. 83

Im Allgemeinen 1. Voraussetzungen und Inhalt
1 Die Kantonspolizei kann eine oder mehrere Personen von einem Ort vorüber gehend wegweisen oder fernhalten, wenn a die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere durch eine An sammlung, gestört oder gefährdet wird, b Dritte erheblich belästigt oder gefährdet werden,
25 551.1 c Einsätze zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zur Rettung, insbesondere durch Polizeikräfte, Feuerwehr und Ret tungsdienste, behindert, gestört oder diese gefährdet werden, d sie die Kantonspolizei an der Durchsetzung vollstreckbarer Anordnungen hindern, stören oder sich einmischen, e sie ernsthaft und unmittelbar gefährdet sind, f sie eine andere Person in der physischen, psychischen oder sexuellen In tegrität verletzen, bedrohen oder sie wiederholt belästigen, insbesondere ihr nachstellen, namentlich auch in Fällen häuslicher Gewalt, g dies zur Wahrung der Rechte von Personen, insbesondere zur Wahrung der Pietät, notwendig ist, oder h auf einem privaten Grundstück oder auf einem Grundstück eines Gemein wesens ohne Erlaubnis des Eigentümers oder des Besitzers campiert wird. 1 )
2 Sie verfügt mit der Wegweisung oder Fernhaltung die zum Vollzug notwendi gen Massnahmen.
3 In Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe f kann zudem ein Kontakt- und Annä herungsverbot auferlegt werden.

Art. 84

2. Form
1 Die Massnahmen gemäss Artikel 83 Absatz 1 ergehen unter der Strafdrohung gemäss Artikel 292 StGB. 2 )
2 Die Verfügung gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe f wird auch dem Opfer mitgeteilt.
3 Wegweisungen und Fernhaltungen bis zu einer Dauer von 48 Stunden kön nen mündlich angeordnet werden. Die Betroffenen können nachträglich eine schriftliche Verfügung verlangen.
4 Wegweisungen gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe h werden schriftlich vor Ort verfügt. Werden die Wegweisungen von den Betroffenen nicht inner halb von 24 Stunden befolgt, kann die Kantonspolizei das Gelände räumen, so fern ein Transitplatz zur Verfügung steht. 3 )
1) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
2) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
3) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
551.1 26

Art. 85

In Fällen häuslicher Gewalt 1. Voraussetzungen
1 Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person eine andere Person, mit der sie in einer bestehenden oder aufgelösten, familiären oder partnerschaftlichen Be ziehung steht, oder eine dieser nahestehende Person durch Gewalt, Drohun gen oder Nachstellungen in ihrer physischen, psychischen oder sexuellen Inte grität gefährdet.

Art. 86

2. Massnahmen
1 In Fällen häuslicher Gewalt können die Wegweisung und die Fernhaltung die gemeinsame Wohnung, den Arbeitsort und weitere regelmässige Aufenthalts orte sowie die unmittelbare Umgebung der gefährdeten Personen und diesen nahestehenden Personen umfassen.

Art. 87

3. Beratung
1 Die gefährdende Person und die gefährdete Person werden auf Beratungsan gebote hingewiesen, die gefährdete Person zusätzlich auf die Möglichkeit der Anrufung des Zivilgerichts.
2 Die Kantonspolizei informiert die zuständigen Behörden und übermittelt die Verfügung sowie allenfalls weitere notwendige Unterlagen einer Beratungsstel le für gefährdete Personen.

Art. 88

4. Dauer
1 Die Wegweisung und die Fernhaltung aus der gemeinsamen Wohnung dürfen für längstens 20 Tage angeordnet werden.
2 Hat die gefährdete Person innert 14 Tagen um die gerichtliche Anordnung von Schutzmassnahmen ersucht, verlängern sich die Wegweisung oder die Fernhaltung und allfällige in diesem Zusammenhang weitere verfügte Mass nahmen bis zum Entscheid des Zivilgerichts, längstens aber um 14 Tage, falls das Zivilgericht nicht etwas anderes bestimmt.
3 Das Zivilgericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt ihr und den Betroffenen die allfällige Verlängerung der Massnahmen mit.

Art. 89

Entzug der aufschiebenden Wirkung
1 Die Beschwerde gegen eine Wegweisungs- oder Fernhaltungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die instruierende Behörde ordne sie auf Antrag an.
27 551.1
7.2.7 Wegweisung und Wegschaffen von Tieren sowie Fahrzeugen und anderen Sachen

Art. 90

1 Die Kantonspolizei und die Gemeinden können Tiere sowie Fahrzeuge und andere Sachen von einem Ort fernhalten, wegschaffen oder wegschaffen las sen, wenn sie a vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind, b öffentliche Arbeiten oder die bestimmungsgemässe Nutzung des öffent lich zugänglichen Raums behindern oder gefährden oder c eine erhebliche Gefährdung für Personen, Tiere oder Sachen von nam haftem Wert darstellen.
2 Die Massnahme wird der verantwortlichen Person angedroht. In dringenden Fällen oder wenn die verantwortliche Person nicht innert nützlicher Frist er reicht werden kann, kann von der Androhung abgesehen werden.
3 Die Rückgabe kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
7.2.8 Gewahrsam

Art. 91

Polizeilicher Gewahrsam 1. Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, wenn a sie sich selber, andere Personen, Tiere oder Sachen gefährdet, b dies zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder Vergehens erforderlich ist, c sie sich dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Massnahme entzogen hat oder d dies zur Sicherstellung des Vollzugs einer durch die zuständige Behörde angeordneten Wegweisung, einer Vor-, Zu- oder Rückführung sowie einer Ausweisung, Auslieferung oder Landesverweisung erforderlich ist.

Art. 92

2. Rechtsschutz und Verfahren
1 Das regionale Zwangsmassnahmengericht prüft auf Gesuch hin die Recht mässigkeit des angeordneten Gewahrsams.
2 Die Überprüfung erfolgt in der Regel im schriftlichen Verfahren.
551.1 28

Art. 93

3. Entlassung
1 Die festgehaltene Person ist aus dem polizeilichen Gewahrsam zu entlassen, a sobald der Grund dafür weggefallen ist, b wenn dessen Fortsetzung durch richterliche Entscheidung für unzulässig erklärt wird, c in jedem Fall spätestens nach 24 Stunden, wenn nicht vorher die Fortset zung des Freiheitsentzugs beim regionalen Zwangsmassnahmengericht beantragt wurde.

Art. 94

Sicherheitsgewahrsam 1. Voraussetzungen
1 Der polizeiliche Gewahrsam kann während längstens 14 Tagen seit der An haltung fortgesetzt werden, wenn die Person eine erhebliche Gefahr für die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer oder mehrerer anderer Personen darstellt.

Art. 95

2. Verfahren
1 Die Kantonspolizei beantragt dem regionalen Zwangsmassnahmengericht die Anordnung des Sicherheitsgewahrsams innerhalb von 24 Stunden seit der An haltung.
2 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet innert 48 Stunden seit Eingang des Antrags der Kantonspolizei im mündlichen Verfahren.
3 Es kann Ersatzmassnahmen anordnen.
4 Wird der Sicherheitsgewahrsam beantragt, verlängert sich der polizeiliche Gewahrsam bis zum Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts.

Art. 96

Behandlung in Gewahrsam genommener Personen
1 Wird eine Person aufgrund dieses Gesetzes in Gewahrsam genommen, ist ihr a unverzüglich der Grund für den Freiheitsentzug bekanntzugeben und b zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gelegenheit zu geben, eine Anwältin oder einen Anwalt zu bestellen und, soweit dadurch der Zweck der Mass nahmen nicht gefährdet wird, eine Person ihres Vertrauens zu benach richtigen oder benachrichtigen zu lassen.
2 Ist die Person minderjährig, ist ohne Verzug eine für die elterliche Sorge oder Obhut verantwortliche Person oder Stelle zu benachrichtigen.
3 Die zuständigen Behörden haben unverzüglich alle Massnahmen zu ergrei fen, damit der Freiheitsentzug auf ein Minimum beschränkt werden kann.
29 551.1
4 Die Kantonspolizei kann eine Person, die sie in Gewahrsam genommen hat und wieder entlässt, an ihre Wohnadresse zurückführen oder auf deren Kosten zurückführen lassen.
7.2.9 Durchsuchung

Art. 97

Durchsuchung von Personen
1 Die Kantonspolizei kann eine Person durchsuchen, wenn a dies zum Schutz dieser Person selbst, der Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter der Kantonspolizei oder von Dritten erforderlich erscheint, b Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem oder einem anderen Gesetz gegeben sind, c begründeter Verdacht besteht, dass die Person Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind, d dies zur Identitätsfeststellung notwendig ist.
2 Die Durchsuchung ist das Suchen nach Sachen oder Spuren in oder an der Kleidung der betroffenen Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
3 Eine Entkleidung der betroffenen Person ist zulässig in den Fällen von Absatz
1 Buchstabe a und c.
4 Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme erlaube keinen Aufschub.
5 Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.

Art. 98

Durchsuchung von Sachen
1 Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn a sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die gemäss Artikel 97 durchsucht werden darf, b der Verdacht besteht, dass sich in ihnen eine Person befindet, die wider rechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist, oder c der Verdacht besteht, dass sich in ihnen ein Gegenstand befindet, der si cherzustellen ist.
2 Für die Durchsuchung von Aufzeichnungen gelten die Bestimmungen der StPO sinngemäss.
551.1 30
3 Die Massnahme wird wenn möglich in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Erfolgt die Massnahme in Abwesenheit die ser Person, wird ein Protokoll erstellt und der betroffenen Person ausgehän digt.
7.2.10 Betreten von Grundstücken und Räumlichkeiten

Art. 99

Betreten von Grundstücken
1 Wenn es zur Erfüllung ihrer polizeilichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Kantonspolizei und die Gemeinden private Grundstücke betreten.

Art. 100

Betreten und Durchsuchung von Räumlichkeiten
1 Die Kantonspolizei darf Häuser, Wohnungen und Räumlichkeiten ohne Einwil ligung der berechtigten Person ausser in Fällen von Artikel 107 Absatz 1 Buch stabe d nur betreten und durchsuchen, a um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, b wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die wi derrechtlich festgehalten wird, c wenn der Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die fest genommen oder in Gewahrsam genommen werden soll, oder d wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf.
2 Die Massnahme wird in Gegenwart der Person durchgeführt, welche die Sachherrschaft ausübt. Ist sie abwesend, so ist, sofern es die Situation erlaubt, eine andere Person beizuziehen. Es wird ein Protokoll erstellt und ausgehän digt.
3 Wenn in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a bis d die Einwilligung der be rechtigten Person nicht vorliegt, hat die Kantonspolizei einen schriftlichen Auf trag der örtlich zuständigen Regierungsstatthalterin oder des örtlich zuständi gen Regierungsstatthalters einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug. Beim Handeln ohne schriftlichen Auftrag ist über das Vorgehen und dessen Begründung ein besonderes Protokoll zu erstellen.
7.2.11 Sicherstellung

Art. 101

Voraussetzungen und Vorgehen
1 Die Kantonspolizei kann ein Tier oder eine Sache sicherstellen, a um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren,
31 551.1 b um die Person, die das Eigentum oder den rechtmässigen Besitz daran hat, vor deren Verlust oder Beschädigung zu schützen, c wenn anzunehmen ist, dass das Tier oder die Sache zu einer strafbaren Handlung dienen könnte, oder d um Tiere, die unter erheblicher Verletzung massgeblicher Vorschriften ge halten werden, zu schützen, sofern die zuständige Behörde nicht rechtzei tig Massnahmen treffen kann.
2 Der Person, bei der das Tier oder die Sache sichergestellt wird, ist der Grund der Sicherstellung mitzuteilen.
3 Über die sichergestellten Tiere und Sachen wird ein Verzeichnis erstellt und den Betroffenen eine Kopie abgegeben.
4 Die Tiere und Sachen werden gekennzeichnet und verwahrt. Tiere sind in fachkundige Obhut zu geben.
5 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts, na mentlich des Waffenrechts.

Art. 102

Herausgabe sichergestellter Tiere und Sachen oder des Erlöses
1 Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Tiere und die nicht zu vernichtenden Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, wenn deren Berechtigung nicht zweifel haft ist.
2 Erheben im Falle von Artikel 101 Absatz 1 Buchstabe b mehrere Personen Anspruch auf ein herauszugebendes Tier oder eine herauszugebende Sache oder ist die Berechtigung sonst zweifelhaft, wird ihnen eine Frist zur Erwirkung eines richterlichen Entscheids auf Herausgabe angesetzt. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Tier oder die Sache der Person zurückgegeben, bei der es oder sie sichergestellt worden ist.
3 Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben.

Art. 103

Verwertung
1 Eine gestützt auf Artikel 101 sichergestellte Sache kann verwertet werden, wenn a sie von der berechtigten Person trotz Aufforderung und Androhung der Verwertung nicht innert angemessener Frist abgeholt wird, b niemand Anspruch auf die Sache erhebt, c die Sache schneller Wertverminderung ausgesetzt ist oder
551.1 32 d ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist.
2 Vor der Verwertung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegen heit zur Stellungnahme.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die für die Verwertung zuständige Behörde durch Verordnung.

Art. 104

Vernichtung
1 Sachen können entschädigungslos vernichtet werden, wenn a die Voraussetzungen der Verwertung vorliegen und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen, b dies zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich erscheint, c sie illegal sind und dies vom gerichtsmedizinischen Institut oder einer anderen Fachstelle schriftlich bestätigt wurde.
2 Vor der Vernichtung gibt die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegen heit zur Stellungnahme.

Art. 105

Kosten
1 Die notwendigen Aufwendungen für die Sicherstellung und Aufbewahrung so wie die Kosten einer Verwertung oder Vernichtung sind von den berechtigten Personen zu erstatten.
2 Die Herausgabe des Tiers, der Sache oder des Erlöses kann vom Ersatz der Kosten abhängig gemacht werden.
3 Wird die Bezahlung nach erfolgloser Ansetzung einer angemessenen Frist verweigert, kann die Sache verwertet oder vernichtet werden.
7.2.12 Fahndung

Art. 106

Ausschreibung
1 Die Kantonspolizei kann eine Person, deren Aufenthaltsort nicht bekannt ist, zur Fahndung ausschreiben, wenn a die Gesetzgebung es vorsieht, b deren Verhalten den begründeten Verdacht erweckt, sie werde ein Ver brechen oder Vergehen begehen oder ein solches vorbereiten,
33 551.1 c die Voraussetzungen für den polizeilichen Gewahrsam oder den Sicher heitsgewahrsam gegeben sind, d sie vermisst wird, e sie entlaufen oder entwichen ist oder f die Voraussetzungen für eine Vorladung gegeben sind und sie eine sol che wiederholt nicht befolgt hat.
2 Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund weggefallen ist.

Art. 107

Fahndung nach vermissten und entwichenen Personen
1 Die Kantonspolizei kann für die Suche nach einer vermissten oder entwiche nen Person, wenn andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aus sichtslos sind, a eine Person gemäss Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe d und e ausschrei ben, b die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausserhalb des Strafverfahrens nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 betref fend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) 1 ) anord nen, 2 ) c eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person durchführen, d auf der Suche nach der Person oder nach Angaben über ihren Aufent haltsort Grundstücke oder Räumlichkeiten unter Beachtung von Artikel 100 Absatz 2 betreten und durchsuchen, e Aufzeichnungen der Person einsehen, wenn zu vermuten ist, dass darin Angaben über ihren Aufenthaltsort vorhanden sind, f die Herausgabe von Aufzeichnungen von öffentlichen oder privaten Vi deoüberwachungsgeräten verlangen oder g Bankdaten erheben.
2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe b, e, f und g sind durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen.

Art. 108

Öffentliche Fahndung bei Gefährdungen
1 Die Kantonspolizei kann eine öffentliche Fahndung mit Bild und Angaben zur Person anordnen, wenn a der begründete Verdacht besteht, dass die gesuchte Person sich selber oder Dritte in erheblichem Mass gefährden könnte, und
1) SR 780.1
2) Durch die Redaktionskommission am 17. Mai 2019 in Anwendung von Artikel 25 des Publikati onsgesetzes berichtigt.
551.1 34 b andere Ermittlungsmethoden erfolglos waren oder aussichtslos sind.

Art. 109

Automatisierte Fahrzeugfahndung
1 Die Kantonspolizei kann Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisiert erfas sen und mit Datenbanken abgleichen.
2 Der automatisierte Abgleich ist zulässig a mit polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern, b mit durch die Kantonspolizei erstellten Listen von Kontrollschildern von Fahrzeugen, deren Halterinnen und Haltern der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist, und c mit konkreten Fahndungsaufträgen der Kantonspolizei.
3 Die Vernichtung automatisch erfasster Daten erfolgt a bei fehlender Übereinstimmung mit einer Datenbank unverzüglich, b bei Übereinstimmung mit einer Datenbank gemäss den Bestimmungen des betreffenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens.
7.2.13 Verdeckte Registrierung und gezielte Kontrolle

Art. 110

1 Daten über Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Con tainer können zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle in Fahn dungssysteme aufgenommen werden.
2 Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Ab wehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren Sicherheit, wenn a tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine schwere Straftat plant oder begeht, b die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird, oder c tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Per son eine erhebliche Gefährdung für die innere Sicherheit ausgeht.
3 Bei der gezielten Kontrolle können zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Zwecke die Person, das von ihr allfällig benützte Fahrzeug oder die mitgeführ ten Sachen durchsucht werden.
35 551.1
7.2.14 Verdeckte Fahndung in der Vorermittlung

Art. 111

Voraussetzungen
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen kann die Kantonspolizei eine verdeckte Fahndung gemäss Artikel 298a StPO anordnen, wenn a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Art. 112

Genehmigung
1 Hat eine verdeckte Fahndung einen Monat gedauert, bedarf es zu ihrer Fort setzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

Art. 113

Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
1 Die Vorgaben gemäss Artikel 298c und 298d StPO gelten sinngemäss.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
7.2.15 Verdeckte Vorermittlung und Legendierung

Art. 114

Voraussetzungen für die verdeckte Vorermittlung
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten kann die Kantonspolizei eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn a eine in Artikel 286 Absatz 2 StPO genannte Straftat vor der Ausführung steht, b die Schwere dieser Straftat die verdeckte Vorermittlung rechtfertigt und c andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.

Art. 115

Vorbereitende Legendierung
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Vorbereitung einer verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 oder einer verdeckten Er mittlung gemäss StPO Ermittlerinnen und Ermittler mit einer Legende ausstat ten, die ihre wahre Identität verschleiert.
2 Zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende können Urkunden her gestellt oder verändert werden.
551.1 36
3 Von der Legende darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Genehmi gung für eine verdeckte Vorermittlung gemäss Artikel 116 Absatz 1 oder für eine verdeckte Ermittlung gemäss StPO vorliegt.

Art. 116

Genehmigung
1 Der Einsatz einer verdeckten Ermittlerin oder eines verdeckten Ermittlers be darf der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.
2 Die Kantonspolizei stellt den Antrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der verdeckten Vorermittlung.

Art. 117

Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
1 Artikel 141, 151 und 285a bis 298 Absatz 1 und 2 StPO sind sinngemäss an wendbar.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
7.2.16 Observation

Art. 118

Voraussetzungen und Inhalt
1 Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen oder Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- und Tonaufnahmen machen, wenn a ernsthafte Anzeichen dafür bestehen, dass Verbrechen oder Vergehen vor der Ausführung stehen, und b andere Massnahmen zur Informationsbeschaffung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Sie kann zu diesem Zweck technische Überwachungsgeräte einsetzen, um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. 1 )

Art. 119

Genehmigung
1 Hat eine Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch das kantonale Zwangsmassnahmengericht.

Art. 120

Sinngemässe Geltung der StPO und Rechtsschutz
1 Artikel 141 und 283 StPO sind sinngemäss anwendbar.
2 Der Rechtsschutz richtet sich nach Artikel 184.
1) Aufgehoben durch BGE 1C_181/2019 , vgl. BAG 20-048
37 551.1
7.2.17 Video- und Audioüberwachung

Art. 121

Nicht personenbezogene Video- und Audioüberwachung
1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben den öffentlich und allge mein zugänglichen Raum mit Video- und Audioüberwachungsgeräten überwa chen, soweit Personen dabei nicht identifiziert werden können.

Art. 122

Video- und Audioüberwachung bei Massenveranstaltungen
1 Die Kantonspolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veran staltungen und Kundgebungen Personen oder Personengruppen sowie deren Äusserungen auf Video- und Audioüberwachungsgeräten aufnehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, es könne zu strafbaren Handlungen gegen Menschen, Tiere oder Sachen kommen.

Art. 123

Videoüberwachung 1. An öffentlichen Orten
1 Zur Verhinderung und Ahndung von Straftaten können die Gemeinden mit Zu stimmung der Kantonspolizei an einzelnen öffentlichen und allgemein zugängli chen Orten, an denen Straftaten begangen worden sind oder an denen mit Straftaten zu rechnen ist, Videoüberwachungsgeräte einsetzen.
2 Zuständig für die Anordnung der Videoüberwachung gemäss Absatz 1 ist der Gemeinderat.

Art. 124

2. Zum Schutz öffentlicher Gebäude
1 Die Inhaberinnen und Inhaber des Hausrechts können nach Rücksprache mit der Kantonspolizei innerhalb und ausserhalb von kantonalen Gebäuden Video überwachungsgeräte einsetzen, sofern ein erhöhtes Schutzbedürfnis besteht und soweit dies zum Schutz der Gebäude und ihrer Benutzerinnen und Benut zer erforderlich ist.
2 Unter den Voraussetzungen von Absatz 1 können die Gemeinden ihre eige nen öffentlichen und allgemein zugänglichen Gebäude schützen. Sie regeln die Zuständigkeiten.

Art. 125

3. Rechtspflege
1 Die zuständige Behörde verfügt die Videoüberwachung.
2 Die Verfügung ist zu veröffentlichen. Sie kann mit Beschwerde bei der Sicher heitsdirektion angefochten werden. *
3 Die zuständige Aufsichtsstelle für Datenschutz kann Beschwerde führen.
551.1 38

Art. 126

4. Kennzeichnung
1 Der Einsatz von Videoüberwachung gemäss Artikel 123 und 124 ist deutlich zu kennzeichnen.

Art. 127

5. Auswertung
1 Die Videoaufzeichnungen werden ausgewertet, falls eine Strafanzeige, ein Strafantrag oder konkrete Verdachtsgründe für eine Straftat vorliegen und da mit zu rechnen ist, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel dienen können. Andernfalls sind die Aufzeichnungen 100 Tage nach ihrer Erstellung unbear beitet zu vernichten.
2 Die Auswertung der Videoaufzeichnungen erfolgt durch die Kantonspolizei.
3 Ergeben sich bei der Auswertung konkrete Verdachtsgründe auf andere Straf taten, die mit der abzuklärenden Tat in keinem Zusammenhang stehen, wer den die entsprechenden Videoaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet.
4 Nach der Auswertung unterliegen die Videoaufzeichnungen den Bestimmun gen der StPO.

Art. 128

6. Verordnung
1 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung. Insbesondere regelt er a das Verfahren gemäss Artikel 123, b die Kennzeichnungspflicht, c die Evaluation der Wirksamkeit der Videoüberwachung, d die Informationspflicht der Gemeinden, e die technische Überprüfung der Videoüberwachungsgeräte, f die organisatorischen und technischen Massnahmen zum Datenschutz und g die Führung eines öffentlich einsehbaren Katasters der im Kantonsgebiet aufgestellten Kameras.
7.2.18 Prüfung von Hotelmeldescheinen

Art. 129

1 Die Kantonspolizei kann von den Beherbergungsbetrieben die Einsichtnahme in die Gästedaten verlangen.
39 551.1
2 Sofern die Gästedaten durch die Beherbergungsbetriebe elektronisch erfasst werden, kann die Kantonspolizei zur Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und Vollstreckung von Strafurteilen die zur Identifikation von Personen erforderli chen Angaben anfordern und elektronisch abrufen sowie automatisiert in den polizeilichen Systemen überprüfen.
7.2.19 Zusammenarbeit mit Privatpersonen

Art. 130

1 Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicher heit und Ordnung sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten mit Privatpersonen zusammenarbeiten.
2 Vor der Zusammenarbeit sind Privatpersonen darüber zu unterrichten, dass sie über keine hoheitlichen Befugnisse verfügen und sie weder zum Begehen von Straftaten noch zur Anstiftung oder Beihilfe dazu berechtigt sind.
3 Die Kantonspolizei kann Privatpersonen für deren Umtriebe entschädigen. Bei besonders wertvollen Hinweisen entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant im Einzelfall über die Auszahlung von Prämien.
7.2.20 Massnahmen zum Schutz von Personen ausserhalb eines Verfahrens

Art. 131

1 Die Kantonspolizei kann ausserhalb eines Strafverfahrens Massnahmen zum Schutz von Personen treffen.
2 Sie kann Personen insbesondere mit einer Legende im Sinne von Artikel 288 Absatz 1 StPO und den dafür notwendigen Urkunden ausstatten. Diese Mass nahme bedarf der Genehmigung des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.
3 Ist die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben oder hält sich die gefährdete Person nicht an die ihr erteilten Auflagen, hebt die Kantonspolizei die Mass nahmen auf. Sie teilt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht die Aufhe bung einer Massnahme gemäss Absatz 2 mit.
551.1 40
7.3 Polizeilicher Zwang
7.3.1 Unmittelbarer Zwang

Art. 132

1 Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unmittelba ren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Ein satz- und Hilfsmittel einsetzen.
2 Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen, soweit der Zweck und die Umstände es zulassen.
7.3.2 Fesselung

Art. 133

1 Die Kantonspolizei kann eine Person mit Fesseln sichern, wenn diese a Widerstand leistet, b den begründeten Verdacht erweckt, sie werde Menschen angreifen oder Tieren oder Sachen Schaden zufügen, c begründeten Fluchtverdacht erregt oder wenn zu befürchten ist, sie könn te befreit werden oder andere befreien, d gegen Anwesende Drohungen ausstösst, deren unmittelbare Verwirkli chung zu befürchten ist, e als gefährlich bekannt ist oder als gefährlich erscheint, f den begründeten Verdacht erweckt, sie werde sich verletzen, oder g Gegenstände oder Beweismittel beeinträchtigen oder sich einer Sicher stellung entziehen könnte.
2 Bei Transporten ist die Fesselung aus Sicherheitsgründen zulässig.
7.3.3 Schusswaffengebrauch

Art. 134

Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann, sofern andere verfügbare Mittel nicht ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schusswaffe Gebrauch machen, insbesondere a wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei oder andere Personen gefährlich angegriffen werden oder ein gefährlicher Angriff un mittelbar droht,
41 551.1 b wenn Personen, die eine schwere Straftat begangen haben oder einer solchen dringend verdächtig sind, sich der Festnahme oder einer vollzo genen Verhaftung durch Flucht zu entziehen versuchen, c wenn Personen für andere eine unmittelbar drohende Gefahr an Leib und Leben darstellen und sich der Festnahme oder einer vollzogenen Verhaf tung durch Flucht zu entziehen versuchen, d um Geiseln zu befreien oder e um eine unmittelbar drohende schwere Straftat zu verhindern, insbeson dere an Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen oder die für die Allge meinheit wegen ihrer Verletzlichkeit oder ihres Gefahrenpotenzials eine besondere Gefahr bilden.
2 Sofern es die Umstände erfordern, kann die Schusswaffe auch gegen Tiere und Sachen eingesetzt werden.

Art. 135

Warnruf und Warnschuss
1 Dem Schusswaffengebrauch hat ein deutlicher Warnruf vorauszugehen, so fern der Zweck und die Umstände es zulassen.
2 In Fällen, in denen der Schusswaffengebrauch angezeigt ist, kann ein Warn schuss abgegeben werden, wenn ein Warnruf nicht zum Erfolg geführt hat oder besondere Umstände den Warnruf zum vornherein aussichtslos erscheinen lassen.
7.3.4 Hilfeleistung

Art. 136

1 Werden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs Personen verletzt, ist die sen, soweit es nötig ist und die Umstände es zulassen, unverzüglich Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zukommen zu lassen.
8 Verrechnung polizeilicher Leistungen

Art. 137

An Dritte
1 Die Kantonspolizei kann für von ihr erbrachte Leistungen teilweisen oder voll ständigen Kostenersatz verlangen a von der Störerin oder dem Störer bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit, b von der Verursacherin oder vom Verursacher bei besonderem Aufwand für den Einsatz polizeilicher Mittel oder bei Spezialeinsätzen, sofern sie oder er vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat,
551.1 42 c von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller für den Schutz von über wiegend privaten Interessen, d von der Betreiberin oder vom Betreiber einer Alarmanlage für das Aus rücken bei Fehlalarm oder e in Fällen, in denen es dieses oder ein anderes Gesetz vorsieht.
2 Sie kann die Kosten für Leistungen beigezogener oder beauftragter Dritter, die ihr im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung entstehen, wei terverrechnen.
3 Soweit sie ihre Leistungen im Rahmen von Interventionen nach diesem Arti kel entschädigt erhält, reduziert sich eine Kostenbeteiligung der Gemeinden nach Unterabschnitt 4.3.3.

Art. 138

An Organisationseinheiten des Kantons
1 Die Kantonspolizei kann einzelne Leistungen im Sinne von Artikel 14 des Fi nanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 1 ) verrechnen. *
2 Der Regierungsrat bezeichnet die verrechenbaren Leistungen sowie die Be messungsgrundlagen oder die Gebührenhöhe durch Verordnung.

Art. 139

Im Bereich der Alarmierung und Einsatzdisposition
1 Die Kantonspolizei erhebt von den für die im Kantonsgebiet tätigen Sicher heits- und Rettungsorganisationen zuständigen Gemeinwesen und Träger schaften einen angemessenen Kostenbeitrag für ihre Leistungen gemäss Arti kel 9 Absatz 1 Buchstabe d.
2 Die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt sich nach dem Nutzungsanteil und kann vertraglich pauschal festgelegt werden.

Art. 140

Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des FLG.
9 Datenschutz und Datenbearbeitung

Art. 141

Datenbearbeitung
1 Die Datenbearbeitung richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutz gesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 2 ) , soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Das Bundesrecht und spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
1) BSG 620.0
2) BSG 152.04
43 551.1
2 Die Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 sind befugt, Personendaten, ein schliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erfor derlich ist.
3 Die Kantonspolizei kann Profiling betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür beste hen, dass eine Person ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, begeht oder plant oder die öffentliche Sicherheit konkret gefährdet oder in der Vergan genheit gefährdet hat.

Art. 142

Datenvernichtung
1 Die Daten sind nach längstens fünf Jahren zu vernichten, sofern nicht a die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt oder b Interessen der Betroffenen oder überwiegende gerichts- oder sicherheits polizeiliche Interessen entgegenstehen.

Art. 143

Betrieb von Datenbearbeitungssystemen
1 Die Kantonspolizei betreibt die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und die zur Führung der Geschäftskontrolle notwendigen Datenbearbeitungssyste me.
2 Sie beachtet die massgeblichen kantonalen Bestimmungen zur Informations sicherheit und zum Datenschutz. Sie kann davon abweichen, wenn dadurch ein verbesserter Schutz erreicht wird.
3 Bearbeitet sie Personendaten in einem Datenbearbeitungssystem des Bun des, sind die Vorgaben des Bundesrechts massgebend.

Art. 144

Übermittlung von Personendaten 1. Durch die Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei kann im Einzelfall Personendaten, einschliesslich beson ders schützenswerter Personendaten, Behörden des Bundes, anderer Kantone und anderen Behörden des Kantons und der Gemeinden bekannt geben, so weit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.
2 Vorbehalten bleiben im internationalen Verkehr die besonderen Rechtshilfe bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere der StPO und des Bundesge setzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) 1 ) .
1) SR 351.1
551.1 44
3 Der direkte Informationsaustausch auf Ersuchen oder ohne Ersuchen mit Po lizei- und Strafverfolgungsbehörden anderer Staaten, die mit der Schweiz über eines der Schengen-Assoziierungsabkommen verbunden sind (Schengen- Staaten), richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den In formationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch- Gesetz, SIaG) 2 ) und Artikel 355c StGB.

Art. 145

2. Durch andere kantonale und durch kommunale Behörden
1 Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b können im Einzelfall Perso nendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes durch sie oder durch die empfangende Behörde erforderlich ist.

Art. 146

3. Allgemeine Melderechte und -pflichten
1 Im Hinblick auf die Erfüllung von Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden des Kantons und der Gemeinden vorbehältlich besonderer Geheim haltungspflichten ermächtigt, Personendaten, einschliesslich besonders schüt zenswerter Personendaten, der Kantonspolizei und den Polizeiorganen der Gemeinden zu melden.
2 Besteht oder droht eine ernsthafte Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie namentlich Leib und Leben, sind die Behörden des Kantons und der Gemein den ohne Rücksicht auf Geheimhaltungspflichten verpflichtet, der Kantonspoli zei sofort Meldung zu erstatten.

Art. 147

4. Elektronischer Datenaustausch
1 Die Kantonspolizei kann mit den Polizeibehörden des Bundes und der Kanto ne bei der Übermittlung von Personendaten gemäss Artikel 144 Absatz 1 und zur Erkennung oder Bekämpfung von Verbrechen und Vergehen oder zur Su che nach vermissten oder entwichenen Personen auf elektronischem Weg zu sammenarbeiten.
2 Sie kann soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich a Schnittstellen zwischen eigenen polizeilichen Datenbearbeitungssyste men und jenen des Bundes und anderer Kantone einrichten und b mit den Polizeibehörden des Bundes und anderer Kantone gemeinsame Datenbearbeitungssysteme betreiben.
2) SR 362.2
45 551.1
3 Sie kann einzelne ihrer Datenbearbeitungssysteme anderen Polizei-, Strafver folgungs- und Gerichtsbehörden, den Gemeinden, Organisationen gemäss Ar tikel 66 Absatz 1, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt sowie dem In stitut für Rechtsmedizin der Universität Bern im Abrufverfahren zugänglich ma chen, soweit dies zur Erfüllung derer Aufgaben erforderlich ist.
4 Zugriffsberechtigung, Beschränkungen und Einzelheiten unterstehen den kantonalen Bestimmungen zur Informationssicherheit und zum Datenschutz, soweit übergeordnetes Recht nichts Abweichendes vorsieht.

Art. 148

5. An Private
1 Die Kantonspolizei kann Privaten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall und soweit notwendig bekannt geben, sofern a die betroffene Person oder deren gesetzlich ermächtigte Vertretung der Bekanntgabe der Daten ausdrücklich zugestimmt hat oder es in deren In teresse liegt, b es zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Empfängerin oder den Empfänger erforderlich ist oder c es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kantonspolizei erforderlich ist.
2 Für Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten die Bestimmun gen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 149

Datensicherheit
1 Die Kantonspolizei sorgt durch angemessene, dem Stand der Technik ent sprechende organisatorische und technische Massnahmen für die elektroni sche Sicherung der von ihr bearbeiteten Daten gegen Manipulation, Miss brauch und Diebstahl.
2 Sie gewährleistet die physische Sicherheit ihrer technischen Anlagen und Da tenbearbeitungssysteme.
3 Behörden gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b sorgen für die Sicherheit der durch sie bearbeiteten Personendaten nach Massgabe von Absatz 1 und 2.
4 Die Kantonspolizei kann Private, die im Rahmen der ihnen übertragenen Auf gaben oder Leistungen zum direkten Zugriff, zur selbstständigen Bearbeitung oder Einsichtnahme auf die von der Kantonspolizei bearbeiteten Daten berech tigt sind, einer Personensicherheitsprüfung unterziehen. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 160 ff.
551.1 46

Art. 150

Überwachung
1 Die oder der Datenschutzverantwortliche der Kantonspolizei überwacht die Organisation, das Verfahren und die technischen Einrichtungen der Datenbear beitung und prüft die Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit.
2 Sie oder er ist in Bezug auf diese Aufgabe weisungsungebunden.

Art. 151

Handlungsfähigkeits- und Leumundszeugnis
1 Auf Gesuch hin erstellen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden Handlungsfähigkeitszeugnisse für a die betroffene Person selbst, b Behörden, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist oder die Behörde nachweist, dass das Handlungsfähigkeitszeugnis für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben unerlässlich ist.
2 Handlungsfähigkeitszeugnisse enthalten folgende Angaben: a Personalien (Familienname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivil stand, Adresse), b Dauer des Wohnsitzes in der Gemeinde, c zivilrechtliche Handlungsfähigkeit.
3 In den vom Gesetz vorgesehenen Fällen stellen die Gemeinden ein Leu mundszeugnis mit den gesetzlich umschriebenen zusätzlichen Informationen aus.

Art. 152

Polizeilicher Informationsbericht
1 Die Kantonspolizei erstellt auf Gesuch hin Informationsberichte zuhanden der Strafverfolgungsbehörden sowie für zivile und militärische Stellen, wenn es das Gesetz vorsieht oder dies für die ersuchende Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzli chen Aufgaben unerlässlich ist.
2 Das Gesuch hat den Zweck des Informationsberichts, die gesetzliche Grund lage und die Art der verlangten Informationen zu enthalten.
3 Im Zweifelsfall entscheidet die Sicherheitsdirektion über die Erstellung eines Informationsberichts. *
4 Sofern das rechtliche Gehör nicht von der ersuchenden Behörde gewährt wird, hat die Kantonspolizei der betroffenen Person Gelegenheit zu einer Stel lungnahme zu geben.
47 551.1
10 Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei
10.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 153

Organisation und Mittel
1 Die Kantonspolizei wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikom mandanten geführt.
2 Der Kantonspolizei werden die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung gestellt.
3 Sie unterhält dezentrale Polizeiwachen und berücksichtigt bei ihrer regionalen Gliederung die unterschiedlichen Sicherheitslagen.

Art. 154

Grundsätze der Personalpolitik
1 Die Kantonspolizei a bekennt sich zu vorurteilsfreiem Handeln, b setzt sich aktiv für die Verhinderung von Diskriminierungen ein, c fördert die Chancengleichheit und Vielfalt innerhalb des Betriebs und d achtet auf allen Stufen auf eine angemessene Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter französischer Sprache.

Art. 155

Personalkategorien
1 Die Kantonspolizei setzt sich zusammen aus a Polizistinnen und Polizisten, b polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, c Aspirantinnen und Aspiranten sowie d Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne Polizeiausbildung.
2 Der Regierungsrat kann weitere Kategorien durch Verordnung festlegen.
3 Polizistinnen und Polizisten verfügen über einen eidgenössischen Fachaus weis oder ein mindestens gleichwertiges Diplom einer höheren Fachprüfung. Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten besitzen einen Fach ausweis. Ausnahmen davon bestimmt die Polizeikommandantin oder der Poli zeikommandant.
551.1 48

Art. 156

Polizeistatus und Polizeiplan
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Artikel 155 Absatz 3 sowie Aspiran tinnen und Aspiranten, mit Ausnahme der im Verkehrsdienst tätigen polizeili chen Sicherheitsassistentinnen und -assistenten, verfügen grundsätzlich über den Polizeistatus. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weiteren Personen den Polizeistatus verleihen, sofern an deren Tätigkeit ver gleichbare Anforderungen gestellt werden. Sie oder er informiert darüber den Regierungsrat.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind im Polizeiplan der Ber nischen Pensionskasse aufgenommen.
3 Bei einem Wechsel der Funktion innerhalb der Kantonspolizei entscheidet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant unter Würdigung der Um stände des Einzelfalls über das Fortbestehen des Polizeistatus.
4 Mit dem Austritt aus der Kantonspolizei erlischt der Polizeistatus.

Art. 157

Unterstützung von Tätigkeiten im Interesse der Kantonspolizei
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Beiträge an Poli zeivereine oder für Tätigkeiten sprechen, die im Interesse der Kantonspolizei liegen.
10.2 Anstellungsrechtliche Bestimmungen
10.2.1 Verhältnis zum kantonalen Personalrecht

Art. 158

1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei gilt die kantonale Per sonalgesetzgebung, soweit die Polizeigesetzgebung keine abweichenden Be stimmungen vorsieht.
10.2.2 Allgemeine Anstellungsvoraussetzungen

Art. 159

1 Das Anstellungsverhältnis bei der Kantonspolizei setzt einen guten Leumund voraus.
2 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und - assistenten müssen neben der Anforderung gemäss Absatz 1 die Polizeischule oder den Sicherheitsassistentenlehrgang bestanden haben (polizeiliche Grund schulung).
49 551.1
3 In die Polizeischule oder den Sicherheitsassistentenlehrgang gemäss Absatz
2 kann aufgenommen werden, wer das Schweizer Bürgerrecht besitzt und über die erforderlichen geistigen, charakterlichen, kommunikativen und körperlichen Voraussetzungen verfügt.
4 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und - assistenten sind während der ganzen Dauer der Polizeischule oder des Sicher heitsassistentenlehrgangs und sechs Monate nach Aufnahme als Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter für den Polizeidienst auf Probe angestellt. Das Probezeit verhältnis kann in Ausnahmefällen um weitere sechs Monate verlängert wer den.
10.2.3 Personensicherheitsprüfung

Art. 160

Voraussetzungen
1 Die Kantonspolizei kann zur Überprüfung des guten Leumunds und der Ver trauenswürdigkeit ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen, mit denen sie beabsichtigt, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, jederzeit einer Perso nensicherheitsprüfung unterziehen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit a Zugang zu besonders schützenswerten Personendaten haben, deren Of fenbarung die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schwerwiegend be einträchtigen könnte, oder b weitreichenden Einblick in wichtige sicherheitspolitische Geschäfte haben und darauf Einfluss nehmen können.
2 Die zu prüfende Person muss der Durchführung der Prüfung zustimmen und ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken.

Art. 161

Gegenstand
1 Bei der Personensicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über eine allfällige Straffälligkeit sowie ihre finanzielle Lage.
2 Die Daten können erhoben werden a aus den Datenbearbeitungssystemen gemäss Artikel 143, welche die Kantonspolizei betreibt, b aus den Datenbearbeitungssystemen des Bundes oder der Kantone, so weit die Kantonspolizei gemäss Artikel 147 zum direkten Zugriff berechtigt ist, c aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen oder
551.1 50 d durch Befragung von Drittpersonen und der betroffenen Person, wenn diese zustimmt.

Art. 162

Rechtsschutz und Folgen
1 Die Kantonspolizei teilt der betroffenen Person das Ergebnis der Personensi cherheitsprüfung mit.
2 Die geprüfte Person kann innert zehn Tagen Einsicht in die Prüfungsunterla gen nehmen und die Berichtigung falscher Daten verlangen.
3 Ergeben sich Erkenntnisse, die einem Anstellungsverhältnis mit der Kantons polizei entgegenstehen, a kann auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags verzichtet werden, b kann von einer bereits erfolgten mündlichen oder schriftlichen Zusage zu rückgetreten werden, c können bei bestehendem Anstellungsverhältnis personalrechtliche Mass nahmen ergriffen werden.
10.2.4 Anstellungsbehörde und Vereidigung

Art. 163

1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Regierungsrat angestellt. Für die Anstellung der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Sicherheitsdirektion zuständig. *
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei mit Polizeistatus werden von der Sicherheitsdirektorin bzw. vom Sicherheitsdirektor vereidigt. Die Poli zeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Dienstzweige oder einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Vereidigung bestimmen. *
3 Im Rahmen der Vereidigung wird wie folgt ein Eid oder ein Gelübde abgelegt: «Ich schwöre / Ich gelobe die Rechte und Freiheiten aller zu achten, die Ver fassung und verfassungsmässigen Gesetze streng zu befolgen und die Pflich ten meines Amts getreu und gewissenhaft zu erfüllen.»
10.2.5 Nichtantritt der Stelle

Art. 164

1 Vor Stellenantritt kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen nach Eröffnung der Verfügung gekündigt werden, wenn die Auf nahme- oder Anstellungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die betroffene Person die Stelle aus triftigen Gründen nicht antreten kann.
51 551.1
10.2.6 Besondere Bestimmungen

Art. 165

Dienstausübung und Ausrüstung
1 Der Polizei- und Sicherheitsassistentendienst erfolgt in der Regel uniformiert und bewaffnet, soweit die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant nicht etwas anderes bestimmt.
2 Die zur Dienstausübung notwendige Grundausrüstung inklusive Waffen wird leihweise und auf Kosten des Kantons abgegeben.

Art. 166

Legitimation
1 Polizistinnen und Polizisten sowie polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und - assistenten belegen ihre Berechtigung zum polizeilichen Handeln durch das Tragen der Uniform oder durch das Vorweisen des Polizeiausweises.
2 Nicht uniformierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter belegen ihre Berechtigung, indem sie vor der Vornahme der polizeilichen Handlung den Polizeiausweis vorweisen. Lassen es die Umstände nicht zu, wird dies sobald als möglich nachgeholt.

Art. 167

Dienstort
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann einen Dienstort anordnen, soweit es der zweckmässige und wirtschaftliche Personaleinsatz er fordert. Dabei ist nach Möglichkeit auf die persönlichen Verhältnisse der Betrof fenen Rücksicht zu nehmen.

Art. 168

Wohnsitzpflicht
1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern steht die Wahl ihres Wohnsitzes unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 grundsätzlich frei.
2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dienstlich begründeten Fällen zur Wohnsitznahme im Kanton Bern oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichten.
3 Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann sie oder er die Wohnsitzpflicht en ger fassen.

Art. 169

Bereitschaft und besondere Leistungen
1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei ausseror dentlichen Ereignissen die gesamte Kantonspolizei oder Teile davon in erhöhte Bereitschaft setzen.
551.1 52
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei besonderen Ereignissen auch in der dienstfreien Zeit aufgeboten werden.
3 Pikettdienst wird grundsätzlich mit einer Zulage entschädigt. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die besonders oft Pikettdienst leisten, kann eine Zeitgutschrift gewährt werden, wenn es die Umstände rechtfertigen.
4 Der Regierungsrat regelt nach den Erfordernissen sowie den Bedürfnissen des polizeilichen Dienstbetriebs vom allgemeinen Personalrecht abweichende Bestimmungen über besondere Leistungen wie Pikett, Spesen, Zulagen und Zeitgutschriften durch Verordnung und trägt dabei den besonderen Belastun gen des polizeilichen Dienstbetriebs angemessen Rechnung. Er kann seine Kompetenz an die Sicherheitsdirektion übertragen. *
5 Abweichende Bestimmungen sind insbesondere für folgende Bereiche vorzu sehen: a befristete oder unbefristete Übernahme von zusätzlichen Aufgaben sowie besondere Tätigkeiten und Funktionen, b Höhe der Entschädigung und Zeitgutschriften für Pikettdienste, nament lich an Wochenenden, c Verpflegung und Unterkunft, d Zeitgutschriften bei Wochenend- und Nachtarbeit, e polizeiliche Sondereinsätze mit Gefährdungspotenzial, f Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst, g Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeili chen Einsatz, h Erreichbarkeit ausserhalb von Dienst- und Pikettzeiten, i spontanes Einrücken aus den Ferien oder der übrigen Freizeit bei ausser ordentlichen, nicht planbaren Ereignissen.

Art. 170

Handeln in dienstfreier Zeit
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Polizeistatus sind auch in der dienstfreien Zeit zu polizeilichem Handeln im Kantonsgebiet berechtigt, wenn Verbrechen oder Vergehen oder Gefährdungen Anlass dazu geben und im Dienst befindli che Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind.

Art. 171

Mitteilung von dienstlichen Wahrnehmungen über Mitarbeiterin nen und Mitarbeiter
1 Wahrnehmungen aus der polizeilichen Ermittlungstätigkeit über eine Mitarbei terin oder einen Mitarbeiter der Kantonspolizei sind der Anstellungsbehörde mitzuteilen.
53 551.1
2 Die Ermittlungstätigkeit gemäss Absatz 1 muss sich auf ein Verbrechen oder Vergehen oder eine wiederholt begangene Übertretung beziehen.

Art. 172

Meldepflichten
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind verpflichtet, der Anstellungsbehörde zu melden, wenn gegen sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eröffnet worden ist.
2 Sie informieren ihre Vorgesetzten, wenn ihre Dienstausübung anderweitig er heblich belastet oder verunmöglicht ist.

Art. 173

Ortung
1 Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte einsetzen, die die Ortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen, so weit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.
10.2.7 Einhaltung der Dienstpflichten und Massnahmen bei Pflichtverletzungen

Art. 174

Grundsätze
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei sind gehalten, jeder zeit die dienstlichen Pflichten zu befolgen sowie die Disziplin und das gute An sehen der Kantonspolizei zu wahren.
2 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die vorsätzlich oder fahrlässig dienstliche Pflichten verletzen, können personalrechtliche Massnahmen sowie weitere Massnahmen nach diesem Gesetz verhängt wer den.

Art. 175

Weitere Massnahmen
1 Weitere Massnahmen gemäss Artikel 174 Absatz 2 sind a der Verweis, b der angeordnete Bezug von Zeitguthaben, c die befristete oder unbefristete Versetzung, gegebenenfalls mit Gehalt seinbusse.
2 Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können miteinander sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
3 Die Anstellungsbehörde ist zuständig zum Erlass der Massnahmen.
551.1 54
4 Während der Dauer eines Verfahrens kann ein anstehender Funktionswech sel oder eine anstehende Beförderung aufgeschoben werden.
5 Vorbehalten bleibt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Artikel
22 und 25 f. des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) .
10.2.8 Ausführungsbestimmungen

Art. 176

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.
2 Er regelt insbesondere die Anstellungsvoraussetzungen, wobei er namentlich Ausnahmen von den Erfordernissen des Schweizer Bürgerrechts und einer be standenen polizeilichen Grundschulung vorsehen kann.
3 Er kann seine Befugnisse ganz oder teilweise an die Sicherheitsdirektion de legieren. *
11 Haftung

Art. 177

Grundsätze
1 Die Haftung des Kantons und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des PG.
2 Die Haftung der Gemeinden und das Verfahren richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG) 2 ) .
3 Die persönliche Haftung von Organen des Kantons und der Gemeinden ist ausgeschlossen.

Art. 178

Besondere Haftungsregeln 1. Gegenüber geschädigten Personen
1 Die Haftung und die Leistung einer Genugtuung für rechtmässige Handlungen der Polizeiorgane des Kantons oder der Ordnungsorgane der Gemeinden ge gen Personen im Sinne von Artikel 6 sind ausgeschlossen.
1) BSG 153.01
2) BSG 170.11
55 551.1
2 Der Kanton oder die Gemeinde kann aus Billigkeit für den Schaden einste hen, den seine Polizeiorgane bzw. ihre Ordnungsorgane rechtmässig gegen über Personen verursacht haben, wenn diesen nicht zugemutet werden kann, den Schaden selber zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Personen im Sinne von Artikel 6.

Art. 179

2. Bei Hilfeleistungen Dritter
1 Dritte, die den Polizeibehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Hilfe leisten, haben Anspruch auf Ersatz des Schadens, den sie dabei erlitten haben.
2 Ansprüche gegenüber allfälligen Schadenverursacherinnen und -verursa chern gehen im Umfang des geleisteten Schadenersatzes von Gesetzes we gen an den Kanton oder die Gemeinde über.

Art. 180

3. Bei ausserkantonalen Einsätzen
1 Der Kanton Bern übernimmt die Mehrkosten, wenn Mitarbeiterinnen und Mit arbeiter der Kantonspolizei durch die an einem ausserkantonalen Einsatzort geltenden Bestimmungen über die Haftung für von ihnen verursachte Schäden schlechter gestellt werden als bei der Anwendung bernischen Rechts.

Art. 181

Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbei tern der Kantonspolizei
1 Für Personen- und Sachschäden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kantonspolizei gilt Artikel 54 PG.
2 Liegen besondere Umstände vor, kann die Kantonspolizei auf Gesuch hin er gänzende Leistungen an die Geschädigte oder den Geschädigten oder die Hin terbliebenen erbringen, sofern der erlittene Schaden nicht anderweitig ersetzt wird.
3 Ansprüche gegenüber Dritten, die für den Schaden haften, gehen auf den Kanton über.

Art. 182

Rechtsschutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspo lizei
1 Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei infolge der Aus übung ihres Amts in ein Verfahren gezogen oder veranlasst, ihre Rechtsan sprüche geltend zu machen, übernimmt der Kanton auf Gesuch hin die Verfah rens- und Anwaltskosten.
551.1 56
2 Das Rechtsschutzgesuch kann abgelehnt werden, a wenn die Kantonspolizei die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter angezeigt hat oder der Kanton Gegenpartei ist, b wenn die Anstellungsbehörde ein personalrechtliches Verfahren gegen die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eingeleitet hat oder c wenn der Fall von geringfügiger Bedeutung ist.
3 Die Kosten können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Pflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt worden sind.
12 Vollzug und Rechtspflege

Art. 183

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 184

Rechtspflege
1 Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des VRPG, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
2 Gegen die Mitteilung der verdeckten Fahndung in der Vorermittlung gemäss Artikel 111 ff., der verdeckten Vorermittlung gemäss Artikel 114 ff. sowie der Observation gemäss Artikel 118 ff. kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 185

Auswirkungen auf bestehende Ressourcenverträge
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Ressour cenverträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden be halten ihre Gültigkeit und richten sich nach bisherigem Recht.
2 Die zu entrichtende Pauschale gemäss Artikel 48 ist vom Einkaufsbetrag des Ressourcenvertrags in Abzug zu bringen.
3 Einzelne Anpassungen oder Ergänzungen von Ressourcenverträgen gemäss Absatz 1 können durch Zusatzvertrag vereinbart werden und richten sich nach neuem Recht.
57 551.1

Art. 186

Auswirkungen auf übrige bestehende Verträge
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden zur Übertragung gerichtspolizeilicher Kompetenzen behalten ihre Gültigkeit.
2 Bestehende Verträge zwischen der Polizei- und Militärdirektion und den Gemeinden über die polizeilichen Interventionen (Interventionsverträge) sowie über polizeiliche Patrouillenleistungen (Patrouillenverträge) werden mit dem In krafttreten dieses Gesetzes beendet und pro rata abgerechnet.

Art. 187

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 9. April 2009 über das kantonale Strafrecht (KStrG) 1 ) ,
2. Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG) 2 ) ,
3. Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) 3 ) .

Art. 188

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG; BSG 551.1),
2. Gesetz vom 20. Juni 1996 über die Kantonspolizei (KPG; BSG 552.1).

Art. 189

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. A1 Anhang 1 zu Artikel 48

Art. A1-1

Pauschale für Interventionskosten
1 Die Ausgangswerte der Pauschale gemäss Artikel 48 werden wie folgt be stimmt: a bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.60 Franken, b bei Gemeinden mit zwischen 1001 bis 2000 Einwohnern: 1 Franken, c bei Gemeinden mit zwischen 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.30 Franken, d bei Gemeinden mit zwischen 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4 Franken, e bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5 Franken, f bei der Stadt Thun: 7.80 Franken, g bei der Stadt Biel: 17 Franken,
1) BSG 311.1
2) BSG 732.11
3) BSG 871.11
551.1 58 h bei der Stadt Bern: 17.30 Franken. Bern, 27. März 2018 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zybach Der Generalsekretär: Trees Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 6. März 2019 Der Regierungsrat, nach Zusammenstellung der Protokolle über die Volksab stimmung vom 10. Februar 2019, beurkundet, dass das Polizeigesetz (PolG) mit 209'383 gegen 64'555 Stimmen angenommen worden ist. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer RRB Nr. 1272 vom 20. November 2019:
1. Das Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2. Artikel 54 bis 57, Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 84 Absatz 4 sowie Artikel 118 bis 120 werden erst ab einem späteren vom Regierungsrat festzu legenden Zeitpunkt anwendbar. 1 )
3. Artikel 35a des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 bleibt bis zu einem späte ren vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt anwendbar. 2 )
1) RRB Nr. 542 vom 13. Mai 2020, BAG 20-048
2) Anwendbar bis zum 31. Mai 2020, BAG 20-048
59 551.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.02.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-077 24.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 16 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 16 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 16 Abs. 3

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 22 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 23 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 24 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 28 Abs. 3

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 34 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 37 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 38 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 40 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 41 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 42 Abs. 3

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 42 Abs. 4

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 42 Abs. 5

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 51 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 53 Abs. 3

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 59 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 60 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 60 Abs. 3

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 125 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 152 Abs. 3

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 163 Abs. 1

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 163 Abs. 2

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 169 Abs. 4

geändert 21-020 24.02.2021 01.04.2021

Art. 176 Abs. 3

geändert 21-020 15.06.2022 01.01.2023

Art. 138 Abs. 1

geändert 22-098
551.1 60 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.02.2019 01.01.2020 Erstfassung 19-077

Art. 15 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 16 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 16 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 16 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 22 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 23 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 24 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 28 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 34 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 37 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 38 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 40 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 41 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 42 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 42 Abs. 4

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 42 Abs. 5

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 51 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 53 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 59 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 60 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 60 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 125 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 138 Abs. 1

15.06.2022 01.01.2023 geändert 22-098

Art. 152 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 163 Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 163 Abs. 2

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 169 Abs. 4

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020

Art. 176 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-020
Markierungen
Leseansicht