Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz
                            1 Fachhochschule Ostschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 04 - 44 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz (vom 10. Februar 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 des Fachhochschulgesetz es vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I.   Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die Fachhoch schule Ostschweiz vom 14. August 1998 bei. II.  Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . III.   Veröffentlichung der Vereinba rung und dieses Beschlusses in der Gesetzessammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 483.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 414.71.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Vom Kantonsrat genehmigt am 20. September 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.233 Fachhochschule Ostschweiz Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz Die  Kantone  Zürich,  Schwyz,  Gl arus,  Schaffhausen,  Appenzell- Innerrhoden,  Appenzell-Ausserrhod en,  St.  Gallen,  Graubünden  und Thurgau vereinbaren: Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vereinbarungspartner Die Kantone führen die Fach hochschule Ostschweiz (FHO). Privatrechtliche Trägerschaften werden durch den Sitzkanton ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treten. Die   Vereinbarungspartner   könn en   durch   übereinstimmenden Beschluss weitere Partner aufnehmen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umfang Die  Vereinbarung  umfasst  unt er  der  Bezeichnung  «Fachhoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule Ostschweiz» die im Anhang aufgeführten Ausbildungsstätten. Die  Vereinbarungspartner,  die weitere  anerkannte  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stätten führen, können deren Unterste llung unter dies e Vereinbarung beantragen. Art. 3 Zweck Die  Fachhochschule  Ostschweiz gewährleistet  in sbesondere  die Umsetzung  des  Bundesgesetze s  über  die  Fachhochschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  der Verfügung  des  Bundesrates  über  di e  «Genehmigung  zur  Errichtung und  Führung  der  Fachhochschule Ostschweiz»  vom  2.  März  1998. Damit  werden  die  Schwerpunktbil dung,  Zusammenarbeit  und  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabenteilung  unter  den  Fachhoch schulen  gemäss  Anhang  sowie  die Koordination mit den übrigen Fac hhochschulverbünden, insbesondere mit der Fachhochschule Zürich, angestrebt. Art. 4 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat der FHO is t Organ der Fachhochschule Ost
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schweiz. Ihm gehören an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fachhochschule Ostschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 04 - 44 a)   die  Erziehungsdirektorinnen und  Erziehungsdirektoren  der  Ver einbarungspartner; b)  drei  bis  fünf  von  den  Erzie hungsdirektorinnen  und  Erziehungs direktoren gewählte Mitglieder. Art. 5 Aufgaben des Fachhochschulrates Der  Fachhochschulrat  sorgt  für die  Umsetzung  de r  Regelungen und  Vorgaben  des  Bundes  und  de r  Schweizerischen  Konferenz  der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Insbesondere obliegen ihm die: a)   Beschlussfassung über Anträge de r Vereinbarungspartner über die Führung von Studiengängen und Bezeichnung der Schwerpunkte; b)  Gewährleistung von Qualitätssicherungsmassnahmen; c)   Genehmigung der Entwicklung spläne (ohne Finanzpläne); d)  Beschlussfassung  über  die  in den  Anhang  aufzunehmenden  Aus bildungsstätten; e)   Vertretung der Fachhochschule gegen aussen; f)   Festlegung der Bezeichnungen der Teilschulen; g)   Wahl seines Präsidenten; h)  Einsetzung bera tender Fachgruppen; i)   Führung einer Geschäftsstelle. Der  Fachhochschulrat  wird  durch eine  beratende  Konferenz  der Schulleitungen unterstützt. Art. 6 Beschlussfassung Die  Beschlüsse  des  Fachhochschul rates  werden  in  der  Regel  mit einfachem Mehr gefasst. Verlangt  eine  Vertreterin  oder ein  Vertreter  der  Vereinbarungs partner  Einstimmigkeit,  kommen  Be schlüsse  nur  zu  Stande,  wenn unter ihnen Einsti mmigkeit herrscht. Art. 7 Hochschule Rapperswil Die  Hochschule  Rapperswil  wird strategisch  der  Fachhochschule Ostschweiz  unterstellt,  operativ  jedoch  auch  auf  die  Zürcher  Fach hochschule ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.233 Fachhochschule Ostschweiz Art. 8 Kostentragung Die  Kosten,  die  aus  dem  Vollzug  di eser  Vereinbarung  entstehen, werden von den Vereinbarungspartn ern nach Massgabe der Zahl der Studierenden  mit  Wohnsitz  in  ihre m  Gebiet  getragen.  Die  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen der Interkantonalen Fachhoc hschulvereinbar ung gelten sinn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemäss. Art. 9 Inkrafttreten und Kündigung Diese  Vereinbarung  tr itt  in  Kraft,  wenn  sie  von  den  verfassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig  zuständigen  Orga nen  der  Vereinbarungskantone  genehmigt worden ist. Die  Vereinbarung  ist  bis  zum  Ja hr  2003  nicht  kündbar.  Danach kann sie jeweil s auf den 30. September eine s Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dr ei Jahren gekündigt werden. Art. 10 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen Entstehen zwischen de n Vereinbarungskantonen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, so kann gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziffer 2 der Bun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - desverfassung  staatsrechtliche  Kl age  beim  Bundesgericht  erhoben werden. Art. 11 Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein ka nn auf der Grundlage seiner eige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Gesetzgebung di eser Vereinbarung beit reten oder mit den Verein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barungspartnern eine vertragliche Bindung eingehen. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fachhochschule Ostschweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            414.233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 4. 04 - 44 Anhang zur Fachhochschulvereinbarung Fachhochschule Ostschweiz gemäss Verfügung des Bundesrates über die «Genehmigung zur Errich tung und Führung der Fa chhochschule Ostschweiz» vom 2. März 1998: T eilschulen Bezeichnung der Teil- Genehmigte Studien- Trägerschaften schulen gemäss Art. 5 gänge (ohne NDS) lit. f der Vereinbarung Interstaatliche Ingenieur- Systemtechnik St. Gallen schule Neu-Technikum (Vertiefungsrichtungen: Graubünden Buchs (NTB) Mikrosystemtechnik, Fürstentum Liechtenstein Medizintechnik,Produkt- entwicklung,Werkstoff- technik,Physikalische Technik, Elektronik, Mess- und Regeltechnik, Ingenieurinformatik) Ingenieurschule Interkanto- Bauingenieurwesen Zürich nales Technikum Elektrotechnik St. Gallen Rapperswil (ITR) Maschinenbau Schwyz Raumplanung, Glarus Siedlungsplanung Landschaftsarchitektur Informatik Höhere Wirtschafts- Betriebsöko nomie Privatrechtliche Träger- und Verwaltungsschule schaft, vertreten durch Chur/Samedan den Kanton Graubünden Fusion mit Ingenieurschule HTL Chur Ingenieurschule HTL Chur Chemie Privatrechtliche Träger- Fusion mit HWV Elektrotechnik schaft, vertreten durch Chur/Samedan Maschinenbau den Kanton Graubünden Telekommunikation Information und Dokumentation Interkantonale Ingenieur- Elektrotechnik St. Gallen schule St. Gallen (ISG) Maschinenbau Thurgau Fusion mit HWV St. Gallen Mechatronik Appenzell-Ausserrhoden Informatik Appenzell-Innerrhoden Ingenieur-Architektur Interstaatliche Höhere Betriebsökonomie St. Gallen Wirtschfts- und Thurgau V erwaltungsschule Appenzell-Ausserrhoden St. Gallen (HWV) Appenzell-Innerrhoden Fusion mit ISG Fürstentum Liechtenstein