Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz
1 Fachhochschule Ostschweiz
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1. 4. 04 - 44 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz (vom 10. Februar 1999)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
11 des Fachhochschulgesetz es vom 27. September 1998
2 , beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Vereinbarung über die Fachhoch schule Ostschweiz vom 14. August 1998 bei. II. Der Beitritt bedarf der Genehmigung des Kantonsrates
4 . III. Veröffentlichung der Vereinba rung und dieses Beschlusses in der Gesetzessammlung.
1 OS 55, 483.
2
414.11.
3 SR 414.71.
4 Vom Kantonsrat genehmigt am 20. September 1999.
2
414.233 Fachhochschule Ostschweiz Vereinbarung über die Fachhochschule Ostschweiz Die Kantone Zürich, Schwyz, Gl arus, Schaffhausen, Appenzell- Innerrhoden, Appenzell-Ausserrhod en, St. Gallen, Graubünden und Thurgau vereinbaren: Art.
1 Vereinbarungspartner Die Kantone führen die Fach hochschule Ostschweiz (FHO). Privatrechtliche Trägerschaften werden durch den Sitzkanton ver
- treten. Die Vereinbarungspartner könn en durch übereinstimmenden Beschluss weitere Partner aufnehmen. Art.
2 Umfang Die Vereinbarung umfasst unt er der Bezeichnung «Fachhoch
- schule Ostschweiz» die im Anhang aufgeführten Ausbildungsstätten. Die Vereinbarungspartner, die weitere anerkannte Ausbildungs
- stätten führen, können deren Unterste llung unter dies e Vereinbarung beantragen. Art. 3 Zweck Die Fachhochschule Ostschweiz gewährleistet in sbesondere die Umsetzung des Bundesgesetze s über die Fachhochschulen
3 und der Verfügung des Bundesrates über di e «Genehmigung zur Errichtung und Führung der Fachhochschule Ostschweiz» vom 2. März 1998. Damit werden die Schwerpunktbil dung, Zusammenarbeit und Auf
- gabenteilung unter den Fachhoch schulen gemäss Anhang sowie die Koordination mit den übrigen Fac hhochschulverbünden, insbesondere mit der Fachhochschule Zürich, angestrebt. Art. 4 Fachhochschulrat Der Fachhochschulrat der FHO is t Organ der Fachhochschule Ost
- schweiz. Ihm gehören an:
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1. 4. 04 - 44 a) die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Ver einbarungspartner; b) drei bis fünf von den Erzie hungsdirektorinnen und Erziehungs direktoren gewählte Mitglieder. Art. 5 Aufgaben des Fachhochschulrates Der Fachhochschulrat sorgt für die Umsetzung de r Regelungen und Vorgaben des Bundes und de r Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK). Insbesondere obliegen ihm die: a) Beschlussfassung über Anträge de r Vereinbarungspartner über die Führung von Studiengängen und Bezeichnung der Schwerpunkte; b) Gewährleistung von Qualitätssicherungsmassnahmen; c) Genehmigung der Entwicklung spläne (ohne Finanzpläne); d) Beschlussfassung über die in den Anhang aufzunehmenden Aus bildungsstätten; e) Vertretung der Fachhochschule gegen aussen; f) Festlegung der Bezeichnungen der Teilschulen; g) Wahl seines Präsidenten; h) Einsetzung bera tender Fachgruppen; i) Führung einer Geschäftsstelle. Der Fachhochschulrat wird durch eine beratende Konferenz der Schulleitungen unterstützt. Art. 6 Beschlussfassung Die Beschlüsse des Fachhochschul rates werden in der Regel mit einfachem Mehr gefasst. Verlangt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vereinbarungs partner Einstimmigkeit, kommen Be schlüsse nur zu Stande, wenn unter ihnen Einsti mmigkeit herrscht. Art. 7 Hochschule Rapperswil Die Hochschule Rapperswil wird strategisch der Fachhochschule Ostschweiz unterstellt, operativ jedoch auch auf die Zürcher Fach hochschule ausgerichtet.
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414.233 Fachhochschule Ostschweiz Art. 8 Kostentragung Die Kosten, die aus dem Vollzug di eser Vereinbarung entstehen, werden von den Vereinbarungspartn ern nach Massgabe der Zahl der Studierenden mit Wohnsitz in ihre m Gebiet getragen. Die Bestim
- mungen der Interkantonalen Fachhoc hschulvereinbar ung gelten sinn
- gemäss. Art. 9 Inkrafttreten und Kündigung Diese Vereinbarung tr itt in Kraft, wenn sie von den verfassungs
- mässig zuständigen Orga nen der Vereinbarungskantone genehmigt worden ist. Die Vereinbarung ist bis zum Ja hr 2003 nicht kündbar. Danach kann sie jeweil s auf den 30. September eine s Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dr ei Jahren gekündigt werden. Art. 10 Streitigkeiten zwischen Vereinbarungskantonen Entstehen zwischen de n Vereinbarungskantonen Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, so kann gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziffer 2 der Bun
- desverfassung staatsrechtliche Kl age beim Bundesgericht erhoben werden. Art. 11 Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein ka nn auf der Grundlage seiner eige
- nen Gesetzgebung di eser Vereinbarung beit reten oder mit den Verein
- barungspartnern eine vertragliche Bindung eingehen. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten der andern Vereinbarungspartner zu.
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1. 4. 04 - 44 Anhang zur Fachhochschulvereinbarung Fachhochschule Ostschweiz gemäss Verfügung des Bundesrates über die «Genehmigung zur Errich tung und Führung der Fa chhochschule Ostschweiz» vom 2. März 1998: T eilschulen Bezeichnung der Teil- Genehmigte Studien- Trägerschaften schulen gemäss Art. 5 gänge (ohne NDS) lit. f der Vereinbarung Interstaatliche Ingenieur- Systemtechnik St. Gallen schule Neu-Technikum (Vertiefungsrichtungen: Graubünden Buchs (NTB) Mikrosystemtechnik, Fürstentum Liechtenstein Medizintechnik,Produkt- entwicklung,Werkstoff- technik,Physikalische Technik, Elektronik, Mess- und Regeltechnik, Ingenieurinformatik) Ingenieurschule Interkanto- Bauingenieurwesen Zürich nales Technikum Elektrotechnik St. Gallen Rapperswil (ITR) Maschinenbau Schwyz Raumplanung, Glarus Siedlungsplanung Landschaftsarchitektur Informatik Höhere Wirtschafts- Betriebsöko nomie Privatrechtliche Träger- und Verwaltungsschule schaft, vertreten durch Chur/Samedan den Kanton Graubünden Fusion mit Ingenieurschule HTL Chur Ingenieurschule HTL Chur Chemie Privatrechtliche Träger- Fusion mit HWV Elektrotechnik schaft, vertreten durch Chur/Samedan Maschinenbau den Kanton Graubünden Telekommunikation Information und Dokumentation Interkantonale Ingenieur- Elektrotechnik St. Gallen schule St. Gallen (ISG) Maschinenbau Thurgau Fusion mit HWV St. Gallen Mechatronik Appenzell-Ausserrhoden Informatik Appenzell-Innerrhoden Ingenieur-Architektur Interstaatliche Höhere Betriebsökonomie St. Gallen Wirtschfts- und Thurgau V erwaltungsschule Appenzell-Ausserrhoden St. Gallen (HWV) Appenzell-Innerrhoden Fusion mit ISG Fürstentum Liechtenstein
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