Kantonale Tierzucht-Verordnung
                            1 Tierzucht-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11 Kantonale Tierzucht-Verordnung (vom 28. November 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            11 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) erfüllt die ihm durch  Gesetz  oder  Vero rdnung  übertragenen  Aufgaben  im  Bereich der Tierzucht. Insbesondere a.   stellt  es  im  Einvernehmen  mit  dem  Präsidenten  der  kantonalen Schaukommission die Pr ogramme für die ausschliesslich vom Kan ton finanzierten Schauen auf, b.   führt es soweit erforderlich di e Verzeichnisse der Herdebuchtiere, richtet  es  die  Subventionen  au s  und  überwacht  es  deren  bestim mungsgemässe Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kantonale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das ALN bestimmt einen aus fünf Mitgliedern bestehen den Arbeitsausschuss de r Schaukommission, de m Fragen aus dem Be reich der Tierzucht zur Stellungnahme unterbreitet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Präsident  der  Schaukommission  ist  zugleich  Präsident  des Arbeitsausschusses.  Im  Übrigen  we rden  seine  Auf gaben  durch  das ALN umschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Gesuche um Ausrichtung von Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zur Förderung der Tierzucht im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 des Landwirts chaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 sind dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            inden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Gemeinden melden Übertretungen der Vorschriften über die Beschaffung, Haltung und Verwen dung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wah l
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestätigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuchtbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            führer/Milch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrolleure
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 obliegt die Bestätigung der Wahl der Zuchtbuch führer und der Milchkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11 Tierzucht-Verordnung B. Rindviehzucht Viehschauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Aufnahme männlicher Tier e ins Herdebuch erfolgt an kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 zentralen Zuchtstierschaue n im Herbst und an den Nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schauen  im  Frühjahr  durch  die  vom  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 bezeichneten  Mitglieder der Schaukommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Aufnahme  weiblicher  Tiere  ins  Herdebuch  findet  an  den Haupt-  und  Zwischenschauen  der  Viehzuchtgenossenschaften  statt. Die Beurteilung erfolgt in der Rege l durch zwei Mitglieder der Schau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission,  die  vom  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 bezeichnet  werden.  Einzelaufnahmen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nach Beendigung der Schauen re ichen die Zuchtbuchführer dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 die Verzeichnisse über die neu aufgenommenen und abgegan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genen weiblichen Tiere ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 kann  auf  eine  Schau  hin  di e  Vorführung  sämtlicher Tiere einer Viehzuchtg enossenschaft anordnen. b. Zucht anerkennung von Zucht stieren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Anerkennung von Stieren zu r Zucht erfolgt durch Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder  der  Schaukommiss ion  an  den  kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 zentralen  Zucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stierschauen, an den von den Vieh zuchtgenossenschaften veranstalte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Schauen  und  an  den  örtlichen Viehschauen.  Einz elbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen. c. Geltungs bereich der Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Ein in einem andern Kanton zur Zucht anerkannter Stier gilt im Kanton Zürich nur bis zur nä chsten Anerkennungsschau als aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt; alsdann ist er vorzuf ühren und neu zu beurteilen. d. Verzeichnis bei Anerken nungsschau
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Mitglieder  der  Schaukom mission  führen  von  jeder  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkennungsschau  ein  Verzeichnis  al ler  zur  Beurteilung  vorgeführten Stiere,  welches  das  Beurteilungse rgebnis  enthält  und  zusammen  mit den Abstammungsaus weisen dem ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 einzusenden ist. e. Bekannt machung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 macht  die  jährlich  im  Herbst  stattfindenden kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 zentralen und regionalen Schauen öffentlich bekannt. f. Ausser kantonale Schauexperten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            7 An  zentralen,  regionalen  und  örtlichen  Viehschauen  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  Mitglieder  von  Schaukommiss ionen  anderer  Kantone  als  Gast
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - experten  eingesetzt werden.  Sie  sind  den  Kommissionsmitgliedern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gleichgestellt. g. Prämierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Prämierungen finden an den in §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nannten Schauen statt. a. Aufnahme ins Herdebuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tierzucht-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die weiblichen Tiere sind in de r Regel in jener Region vorzufüh ren, in welcher sie ihren regelmässigen Standort haben; Ausnahmen legt das ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 fest. Ein Tier darf jährlich nur einmal vorgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h. Prämien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Zuchtstiere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kühe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rinder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  Zuchtstiere,  welche  die  Anforderungen  für  die  Auf nahme ins Herdebuch erfüllen, sowi e für Kühe und Rinder mit nach gewiesenem Zuchtwert können Prämie n ausgerichtet werden; sie wer den nach dem Zuchtwert abgestuft und betragen für Zuch tstiere bis zu Fr. 400, für Kühe Fr. 50 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 und für Rinder Fr. 30 bis 50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für weibliche Tiere werden an ei nen Viehbesitzer höchstens sechs Prämien ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i. Auszahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prämie
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            8 Die  Prämien  für  die  Zuchtstiere  werden  nach  Ablauf  der vom  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 festgesetzten  Haltefrist,  die  übrigen  Prämien  nach  der Schau angewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k. Örtliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Viehschauen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 An die Durchführung örtliche r Viehschauen durch Gemein den und landwirtschaftliche Or ganisationen könne n Subventionen ge währt werden, die sich nach der Za hl der aufgeführten und prämierten Zuchtstiere,  der  Rinder  mit  nachgewiesener  Abstammung  im  Alter von über 1 Jahr und der Er stmelkkühe im Alter bis 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahren richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 betragen für ein- bis zw eijährige Rinder Fr. 1, für Zuchtstiere und Rinder über zwei Jahre Fr. 2 und für Erstmelkkühe Fr. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prämiensumme muss minde stens das Doppelte der Subven tion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Beurteilung erfolgt durch vom ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 bezeichnete Mitglie der der Schaukommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            6 Die anerkannten Viehzuchtge nossenschaften erhalten jähr lich  für  jedes  weibliche  Herdebuc htier  einen  Grundbeitrag  von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und einen Zuschlag von Fr. 3 für je des Dauerleistungs, Familien- und Fruchtbarkeitsabzeichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            8 An  die  Kosten  der  Milchlei stungs-  und  Melkbarkeitsprü fungen  sowie  an  die  Fleischleist ungskontrollen  beim Rindvieh  kann der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 den Zuchtverbänden Subventi onen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesb eitrags vorausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Nachzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An die Kosten der Nachzuchtprüfungen beim Rindvieh in bezug  auf  Milch-  und  Mastleistung ,  Futterverwertung  und  Schlacht qualität  können  den  anerkannten Organisationen  Subventionen  aus gerichtet werden, sofern auch der Bund und die interessierten Kreise wie  Zuchtverbände,  Besamungsstati onen  und  Verwertungsorganisa tionen Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Viehzucht-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genossen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11 Tierzucht-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Bundes, de r übrigen Kantone und der interes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sierten Kreise stehen. d. Herde buchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            8 An  die  Kosten  der  Herdebuchführung  sowie  der  Auswer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung und der Veröffentlichung der Ergebnisse kann der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Herdebuchstellen  der  anerkannt en  Rindviehzuchtverbände  Subven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden. e. Ausmerz aktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            8 An  Ausmerzaktionen  und  andere  Massnahmen  für  eine dauerhafte  Verbesserung  der  Ri ndviehbestände  kann  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Subventionen gewähren, soweit sie für die Au srichtung eines Bundes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitrages vorausgesetzt werden. f. Ausstellungen, Ausstellungs märkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            An die Kosten von Ausstell ungen und Ausstellungsmärkten können  Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ausgerichtet  werden,  die  den  Leistungen  der Veranstalter und der Bedeutung de r Veranstaltung angemessen Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung tragen. g. Wertvolle Zuchtfamilien, Zuchtsammlun gen und Dauer leistungskühe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  wertvolle,  durch  die  anerkannten  Rindviehzuchtver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bände beurteilte und prämierte Zu chtfamilien und Zu chtsammlungen können Prämien von Fr. 80 bis Fr. 600 ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Dauerleistungskühe,  die  du rch  die  anerkannten  Rindvieh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zuchtverbände erstmals ausgezeich net wurden, kann eine Prämie von Fr.  50  ausgerichtet  werden.  Für Kühe  mit  einer  besonders  hohen Lebensleistung kann ein Becher al s Auszeichnung abgegeben werden. h. Künstliche Besamung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An  die  Kosten  der  künstl ichen  Besamung  können  der zuständigen  zentralen  Organisation Subventionen  gewährt  werden, sofern die interessierten Kreise, insbesondere die Zuchtverbände, eben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls Beiträge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der übrigen Kantone und der in teressierten Kreise stehen. C. Übrige Tierzucht Pferdezucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die  Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 zur  Förderung  der  Pferdezucht  betra
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen durchschnittlich Fr. 120 je prämie rte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen,  wovon  die  Hälfte  als Kantonsanteil  an  die  Förderungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - massnahmen des Bundes einzusetzen ist. Die anerkannten Pferdezucht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genossenschaften erhalt en jährlich Fr. 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, die im Herdebuch eingetragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Tierzucht-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  Aufzuchtverträge,  Entlastungskäufe  und  Ausmerzaktionen sowie an den Schweizerischen Pf erdezuchtverband kann der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Subventionen gewähren, soweit sie für die Au srichtung eines Bundes beitrages vorausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Dem Schweizerischen Pferdezuchtverband we rden Beiträge aus gerichtet, soweit sie für die Gewä hrung eines Bundesbeitrages voraus gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kleinviehzucht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herdebuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Die Aufnahme der weiblichen Tiere ins Herdebuch erfolgt an  den  Schauen  der  Kleinviehzuc htgenossenschaften;  Einzelaufnah men werden nur auf begründetes Gesu ch hin und auf Kosten des Besit zers vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Männliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  Aufnahme  ins  Herdebuch  erfolgt  für  Eber  an  den Schauen  der  Schweinezuchtgenossenschaften  im  Frühjahr  und  im Herbst,  für  Ziegenböcke  an  den Schauen  der  Ziegenzuchtgenossen schaften  und  an  besondern  Schauen,  für  Widder  am  Ausstellungs markt oder den Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            männlicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tiere zur Zucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Für die Anerkennung von Ebern, Ziegenböcken und Wid dern gelten sinngemäss die §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und 9, sie erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission a.   für  Eber  an  den  Schauen  der  Sc hweinezuchtgenos senschaften  im Frühjahr und im Herbst, b.   für  Ziegenböcke  an  den  Schaue n  der  Ziegenzuchtgenossenschaf ten, c.   für Widder an den Schauen und am Ausstellungsmarkt der Schaf zuchtgenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prämierung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Die  Prämierung  der  Eber  er folgt  an  den  Schauen  der Schweinezuchtgenossenschaften im Herbst, diejenige der Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgen ossenschaften sowie an besondern Schauen und diejenige der Widder am Ausstellungsmarkt oder an den vom ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 bestimmten Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prämien betragen höchstens Fr. 60.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            1 Das  ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 erlässt  die  näheren  Bestimmungen  über  die Zulassung und die Prämierung de r Eber, Ziegenböcke und Widder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prämien sind nach de m Zuchtwert abzustufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der vom ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 festgesetzten Haltefrist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Weibliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tiere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11 Tierzucht-Verordnung Subventionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Die anerkannten Kleinviehzuchtgenossenschaften erhalten jährlich für jedes im Zuchtbuch eingetragene Tier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 a.   für Zuchteber Fr. 20, b.   für Mutterschweine Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 2, c.   für  Ziegenböcke,  Ziegen  und  jedes  selbstaufgezogene  Jungtier Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5, d.   für Widder und Schafe je Fr. 5 und bei nachgewiese nem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 b. Leistungs prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            8 An  die  Kosten  der  Milchleistungsprüfungen  bei  Ziegen, der Erhebungen über das Aufzucht vermögen von Sc hweinen und der Erhebungen  über  die  Wolleistung sowie  das  Aufzuchtvermögen  bei Schafen kann der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 den sich damit befassenden schweizerischen Kleinviehzuchtverbänden  Subventione n  gewähren,  soweit  sie  für  die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden. c. Nachzucht prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            8 Die Subventionen an die Nach zuchtprüfungen bei Schwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  und  Schafen  hinsichtlich  Mastleistung,  Futterverwertung  und Schlachtqualität richten si ch sinngemäss nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. d. Wertvolle Zuchtfamilien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            8 Für  wertvolle,  durch  die  anerkannten  Kleinviehzuchtver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bände  beurteilte  und  prämierte Zuchtfamilien  können  Prämien  von Fr. 30 bis Fr. 150 ausgerichtet werden. e. Winterung prämierter Ziegenböcke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            8 An die Winterung prämierter Ziegenböcke, die der Zucht zur Verfügung stehen, kann eine Subvention von je Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100 gewährt werden. f. Ausmerz aktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            8 An  Ausmerzaktionen  und  ande re  Massnahmen  für  eine dauerhafte  Verbesserung  der  Schw eine-,  Ziegen-  und  Schafbestände kann der Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Subventionen gewähren, sowe it sie für die Ausrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung eines Bundesbeitrag s vorausgesetzt werden. g. Schweize rische Zentral stelle für Kleinviehzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            8 An die Kosten der Schweizeri schen Zentralstelle für Klein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - viehzucht  kann  der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Subventionen  gewähren,  soweit  sie  für Ausstellungen, Ausstellungs märkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            8 An  die  Kosten  von  Ausstellungen  und  Ausstellungsmärk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  für  Pferde,  Kleinvieh,  Gefl ügel  und  Kaninchen  können  Subven
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionen im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 gewährt werden. a. Kleinvieh- zuchtgenossen- schaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Tierzucht-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geflügel-,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kaninchen- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bienenzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            8 Der  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 kann  der  Schweizerischen  Stiftung  zur  För derung der Geflügelzucht und Ge flügelhaltung Subventionen gewäh ren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitr ags vorausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Geflügel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beratungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausmerzdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            Der Beratungs- und Ausmerzdienst für bäuerliche Geflügel halter obliegt der kantonalen Ze ntralstelle für Geflügelhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bienen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            züchtervereine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1 Zur Förderung der Bienenzucht können den Bienenzüch tervereinen Subventi onen gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Subvention
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 richtet sich nach der Zahl der auf den vom ALN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 anerkannten  Belegsta tionen  begatteten  Jung königinnen  und  der  im Zuchtbuch eingetragenen Königinnen sowie nach folgenden Ansätzen: a.   für Gebrauchsbelegstatione n Fr. 6.50 je Jungkönigin, b.   für Bienenzuchtstationen und Bele gstände Fr. 9 je Jungkönigin, c.   für jede im Zuchtbuch ei ngetragene Königin Fr. 6.50, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 für  jedes  auf  den  anerkannten  Bi enenzuchtstationen  für  Zürcher Bienenköniginnen benötigte Drohnenvolk Fr. 50.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            bis .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die  Subventionen  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13–23,  28–31  und  33–40 werden in den Rechnungsjahren 1997 bis 2000 linear um fünf Prozent gekürzt. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            Die  Verordnung  tritt  nach  der  Genehmigung  durch  den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  mit  Wirkung  auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 321 und GS VII, 110. Vom Bunde srat genehmigt am 26. Februar 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1980 (OS 47, 310).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 910.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben  durch  RRB  vom  28. August  1985  (OS  49,  532).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Schweize-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rische Stiftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Förderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Geflügel-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zucht und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geflügelhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            916.11 Tierzucht-Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eingefügt  durch  RRB  vom  28. August  1985  (OS  49,  532).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1986.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 1987 (OS 50, 180). In Kraft seit 1. Juli 1987.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung  gemäss  RRB  vom  30. Oktober  1991  (OS  51,  878).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung  gemäss  RRB  vom  11. Dezember  1996  (OS  54,  7).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Eingefügt  durch  RRB  vom  4. November  1998  (OS  54,  800).  In  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 637 ; ABl 2011, 2320
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. November 2011.