Kantonale Tierzucht-Verordnung (916.11)
CH - ZH

Kantonale Tierzucht-Verordnung

1 Tierzucht-Verordnung
916.11 Kantonale Tierzucht-Verordnung (vom 28. November 1979)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
183 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Vollzug

§ 1.

11 Das Amt für Landschaft und Natur (ALN) erfüllt die ihm durch Gesetz oder Vero rdnung übertragenen Aufgaben im Bereich der Tierzucht. Insbesondere a. stellt es im Einvernehmen mit dem Präsidenten der kantonalen Schaukommission die Pr ogramme für die ausschliesslich vom Kan ton finanzierten Schauen auf, b. führt es soweit erforderlich di e Verzeichnisse der Herdebuchtiere, richtet es die Subventionen au s und überwacht es deren bestim mungsgemässe Verwendung.
Kantonale
Schau
-
kommission

§ 2.

11
1 Das ALN bestimmt einen aus fünf Mitgliedern bestehen den Arbeitsausschuss de r Schaukommission, de m Fragen aus dem Be reich der Tierzucht zur Stellungnahme unterbreitet werden können.
2 Der Präsident der Schaukommission ist zugleich Präsident des Arbeitsausschusses. Im Übrigen we rden seine Auf gaben durch das ALN umschrieben.
Subventionen
8

§ 3.

Gesuche um Ausrichtung von Subventionen
8 zur Förderung der Tierzucht im Sinne von §
41 des Landwirts chaftsgesetzes
3 sind dem ALN
11 einzureichen.
Mitwirkung
der Geme
inden

§ 4.

Die Gemeinden melden Übertretungen der Vorschriften über die Beschaffung, Haltung und Verwen dung der zur Zucht bestimmten Stiere, Eber, Ziegenböcke und Widder dem ALN
11 .
Wah l
-
bestätigung:
Zuchtbuch
-
führer/Milch
-
kontrolleure

§ 5.

Dem ALN
11 obliegt die Bestätigung der Wahl der Zuchtbuch führer und der Milchkontrolleure.
2
916.11 Tierzucht-Verordnung B. Rindviehzucht Viehschauen

§ 6.

1 Die Aufnahme männlicher Tier e ins Herdebuch erfolgt an kantonalen
11 zentralen Zuchtstierschaue n im Herbst und an den Nach
- schauen im Frühjahr durch die vom ALN
11 bezeichneten Mitglieder der Schaukommission.
2 Die Aufnahme weiblicher Tiere ins Herdebuch findet an den Haupt- und Zwischenschauen der Viehzuchtgenossenschaften statt. Die Beurteilung erfolgt in der Rege l durch zwei Mitglieder der Schau
- kommission, die vom ALN
11 bezeichnet werden. Einzelaufnahmen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.
3 Nach Beendigung der Schauen re ichen die Zuchtbuchführer dem ALN
11 die Verzeichnisse über die neu aufgenommenen und abgegan
- genen weiblichen Tiere ein.
4 Das ALN
11 kann auf eine Schau hin di e Vorführung sämtlicher Tiere einer Viehzuchtg enossenschaft anordnen. b. Zucht anerkennung von Zucht stieren

§ 7.

Die Anerkennung von Stieren zu r Zucht erfolgt durch Mit
- glieder der Schaukommiss ion an den kantonalen
11 zentralen Zucht
- stierschauen, an den von den Vieh zuchtgenossenschaften veranstalte
- ten Schauen und an den örtlichen Viehschauen. Einz elbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen. c. Geltungs bereich der Anerkennung

§ 8.

Ein in einem andern Kanton zur Zucht anerkannter Stier gilt im Kanton Zürich nur bis zur nä chsten Anerkennungsschau als aner
- kannt; alsdann ist er vorzuf ühren und neu zu beurteilen. d. Verzeichnis bei Anerken nungsschau

§ 9.

Die Mitglieder der Schaukom mission führen von jeder An
- erkennungsschau ein Verzeichnis al ler zur Beurteilung vorgeführten Stiere, welches das Beurteilungse rgebnis enthält und zusammen mit den Abstammungsaus weisen dem ALN
11 einzusenden ist. e. Bekannt machung

§ 10.

Das ALN
11 macht die jährlich im Herbst stattfindenden kantonalen
11 zentralen und regionalen Schauen öffentlich bekannt. f. Ausser kantonale Schauexperten

§ 11.

7 An zentralen, regionalen und örtlichen Viehschauen kön
- nen Mitglieder von Schaukommiss ionen anderer Kantone als Gast
- experten eingesetzt werden. Sie sind den Kommissionsmitgliedern gemäss §
31 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes
3 gleichgestellt. g. Prämierungen

§ 12.

1 Die kantonalen
11 Prämierungen finden an den in §
10 ge
- nannten Schauen statt. a. Aufnahme ins Herdebuch
3 Tierzucht-Verordnung
916.11
2 Die weiblichen Tiere sind in de r Regel in jener Region vorzufüh ren, in welcher sie ihren regelmässigen Standort haben; Ausnahmen legt das ALN
11 fest. Ein Tier darf jährlich nur einmal vorgeführt werden.
h. Prämien
für Zuchtstiere,
Kühe und
Rinder

§ 13.

6
1 Für Zuchtstiere, welche die Anforderungen für die Auf nahme ins Herdebuch erfüllen, sowi e für Kühe und Rinder mit nach gewiesenem Zuchtwert können Prämie n ausgerichtet werden; sie wer den nach dem Zuchtwert abgestuft und betragen für Zuch tstiere bis zu Fr. 400, für Kühe Fr. 50 bis
80 und für Rinder Fr. 30 bis 50.
7
2 Für weibliche Tiere werden an ei nen Viehbesitzer höchstens sechs Prämien ausgerichtet.
i. Auszahlung
der Prämie

§ 14.

8 Die Prämien für die Zuchtstiere werden nach Ablauf der vom ALN
11 festgesetzten Haltefrist, die übrigen Prämien nach der Schau angewiesen.
k. Örtliche
Viehschauen

§ 15.

1 An die Durchführung örtliche r Viehschauen durch Gemein den und landwirtschaftliche Or ganisationen könne n Subventionen ge währt werden, die sich nach der Za hl der aufgeführten und prämierten Zuchtstiere, der Rinder mit nachgewiesener Abstammung im Alter von über 1 Jahr und der Er stmelkkühe im Alter bis 3
1 /
2 Jahren richten.
8
2 Die Subventionen
8 betragen für ein- bis zw eijährige Rinder Fr. 1, für Zuchtstiere und Rinder über zwei Jahre Fr. 2 und für Erstmelkkühe Fr. 4.
3 Die Prämiensumme muss minde stens das Doppelte der Subven tion
8 betragen.
4 Die Beurteilung erfolgt durch vom ALN
11 bezeichnete Mitglie der der Schaukommission.
Subventionen
8

§ 16.

6 Die anerkannten Viehzuchtge nossenschaften erhalten jähr lich für jedes weibliche Herdebuc htier einen Grundbeitrag von Fr.
4 und einen Zuschlag von Fr. 3 für je des Dauerleistungs, Familien- und Fruchtbarkeitsabzeichen.
b. Leistungs
-
prüfungen

§ 17.

8 An die Kosten der Milchlei stungs- und Melkbarkeitsprü fungen sowie an die Fleischleist ungskontrollen beim Rindvieh kann der Kanton
11 den Zuchtverbänden Subventi onen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesb eitrags vorausgesetzt werden.
c. Nachzucht
-
prüfungen

§ 18.

8
1 An die Kosten der Nachzuchtprüfungen beim Rindvieh in bezug auf Milch- und Mastleistung , Futterverwertung und Schlacht qualität können den anerkannten Organisationen Subventionen aus gerichtet werden, sofern auch der Bund und die interessierten Kreise wie Zuchtverbände, Besamungsstati onen und Verwertungsorganisa tionen Beiträge gewähren.
a. Viehzucht-
genossen-
schaften
4
916.11 Tierzucht-Verordnung
2 Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen des Bundes, de r übrigen Kantone und der interes
- sierten Kreise stehen. d. Herde buchführung

§ 19.

8 An die Kosten der Herdebuchführung sowie der Auswer
- tung und der Veröffentlichung der Ergebnisse kann der Kanton
11
den Herdebuchstellen der anerkannt en Rindviehzuchtverbände Subven
- tionen gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden. e. Ausmerz aktionen

§ 20.

8 An Ausmerzaktionen und andere Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Ri ndviehbestände kann der Kanton
11 Subventionen gewähren, soweit sie für die Au srichtung eines Bundes
- beitrages vorausgesetzt werden. f. Ausstellungen, Ausstellungs märkte

§ 21.

An die Kosten von Ausstell ungen und Ausstellungsmärkten können Subventionen
8 ausgerichtet werden, die den Leistungen der Veranstalter und der Bedeutung de r Veranstaltung angemessen Rech
- nung tragen. g. Wertvolle Zuchtfamilien, Zuchtsammlun gen und Dauer leistungskühe

§ 22.

8
1 Für wertvolle, durch die anerkannten Rindviehzuchtver
- bände beurteilte und prämierte Zu chtfamilien und Zu chtsammlungen können Prämien von Fr. 80 bis Fr. 600 ausgerichtet werden.
2 Für Dauerleistungskühe, die du rch die anerkannten Rindvieh
- zuchtverbände erstmals ausgezeich net wurden, kann eine Prämie von Fr. 50 ausgerichtet werden. Für Kühe mit einer besonders hohen Lebensleistung kann ein Becher al s Auszeichnung abgegeben werden. h. Künstliche Besamung

§ 23.

8
1 An die Kosten der künstl ichen Besamung können der zuständigen zentralen Organisation Subventionen gewährt werden, sofern die interessierten Kreise, insbesondere die Zuchtverbände, eben
- falls Beiträge leisten.
2 Die Höhe der Subvention soll in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen der übrigen Kantone und der in teressierten Kreise stehen. C. Übrige Tierzucht Pferdezucht

§ 24.

1 Die Subventionen
8 zur Förderung der Pferdezucht betra
- gen durchschnittlich Fr. 120 je prämie rte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, wovon die Hälfte als Kantonsanteil an die Förderungs
- massnahmen des Bundes einzusetzen ist. Die anerkannten Pferdezucht
- genossenschaften erhalt en jährlich Fr. 50
9 je prämierte Zuchtstute und je prämiertes Stutfohlen, die im Herdebuch eingetragen sind.
5 Tierzucht-Verordnung
916.11
2 An Aufzuchtverträge, Entlastungskäufe und Ausmerzaktionen sowie an den Schweizerischen Pf erdezuchtverband kann der Kanton
11 Subventionen gewähren, soweit sie für die Au srichtung eines Bundes beitrages vorausgesetzt werden.
8
3 Dem Schweizerischen Pferdezuchtverband we rden Beiträge aus gerichtet, soweit sie für die Gewä hrung eines Bundesbeitrages voraus gesetzt werden.
Kleinviehzucht:
Aufnahme ins
Herdebuch

§ 25.

Die Aufnahme der weiblichen Tiere ins Herdebuch erfolgt an den Schauen der Kleinviehzuc htgenossenschaften; Einzelaufnah men werden nur auf begründetes Gesu ch hin und auf Kosten des Besit zers vorgenommen.
b. Männliche
Tiere

§ 26.

Die Aufnahme ins Herdebuch erfolgt für Eber an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Frühjahr und im Herbst, für Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgenossen schaften und an besondern Schauen, für Widder am Ausstellungs markt oder den Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.
Anerkennung
männlicher
Tiere zur Zucht

§ 27.

1 Für die Anerkennung von Ebern, Ziegenböcken und Wid dern gelten sinngemäss die §§
8 und 9, sie erfolgt durch Mitglieder der Schaukommission a. für Eber an den Schauen der Sc hweinezuchtgenos senschaften im Frühjahr und im Herbst, b. für Ziegenböcke an den Schaue n der Ziegenzuchtgenossenschaf ten, c. für Widder an den Schauen und am Ausstellungsmarkt der Schaf zuchtgenossenschaften.
2 Einzelbeurteilungen werden nur auf begründetes Gesuch hin und auf Kosten des Besitzers vorgenommen.
Prämierung

§ 28.

1 Die Prämierung der Eber er folgt an den Schauen der Schweinezuchtgenossenschaften im Herbst, diejenige der Ziegenböcke an den Schauen der Ziegenzuchtgen ossenschaften sowie an besondern Schauen und diejenige der Widder am Ausstellungsmarkt oder an den vom ALN
11 bestimmten Schauen der Schafzuchtgenossenschaften.
2 Die Prämien betragen höchstens Fr. 60.
Bedingungen

§ 29.

1 Das ALN
11 erlässt die näheren Bestimmungen über die Zulassung und die Prämierung de r Eber, Ziegenböcke und Widder.
2 Die Prämien sind nach de m Zuchtwert abzustufen.
3 Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf der vom ALN
11 festgesetzten Haltefrist.
8
a. Weibliche
Tiere
6
916.11 Tierzucht-Verordnung Subventionen
8

§ 30.

1 Die anerkannten Kleinviehzuchtgenossenschaften erhalten jährlich für jedes im Zuchtbuch eingetragene Tier
7 a. für Zuchteber Fr. 20, b. für Mutterschweine Fr.
6 und bei nachgewiesenem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 2, c. für Ziegenböcke, Ziegen und jedes selbstaufgezogene Jungtier Fr.
5, d. für Widder und Schafe je Fr. 5 und bei nachgewiese nem Zuchtwert des Tieres einen Zuschlag von Fr. 1.
2 . . .
4 b. Leistungs prüfungen

§ 31.

8 An die Kosten der Milchleistungsprüfungen bei Ziegen, der Erhebungen über das Aufzucht vermögen von Sc hweinen und der Erhebungen über die Wolleistung sowie das Aufzuchtvermögen bei Schafen kann der Kanton
11 den sich damit befassenden schweizerischen Kleinviehzuchtverbänden Subventione n gewähren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitrages vorausgesetzt werden. c. Nachzucht prüfungen

§ 32.

8 Die Subventionen an die Nach zuchtprüfungen bei Schwei
- nen und Schafen hinsichtlich Mastleistung, Futterverwertung und Schlachtqualität richten si ch sinngemäss nach §
18. d. Wertvolle Zuchtfamilien

§ 33.

8 Für wertvolle, durch die anerkannten Kleinviehzuchtver
- bände beurteilte und prämierte Zuchtfamilien können Prämien von Fr. 30 bis Fr. 150 ausgerichtet werden. e. Winterung prämierter Ziegenböcke

§ 34.

8 An die Winterung prämierter Ziegenböcke, die der Zucht zur Verfügung stehen, kann eine Subvention von je Fr.
100 gewährt werden. f. Ausmerz aktionen

§ 35.

8 An Ausmerzaktionen und ande re Massnahmen für eine dauerhafte Verbesserung der Schw eine-, Ziegen- und Schafbestände kann der Kanton
11 Subventionen gewähren, sowe it sie für die Ausrich
- tung eines Bundesbeitrag s vorausgesetzt werden. g. Schweize rische Zentral stelle für Kleinviehzucht

§ 36.

8 An die Kosten der Schweizeri schen Zentralstelle für Klein
- viehzucht kann der Kanton
11 Subventionen gewähren, soweit sie für Ausstellungen, Ausstellungs märkte

§ 37.

8 An die Kosten von Ausstellungen und Ausstellungsmärk
- ten für Pferde, Kleinvieh, Gefl ügel und Kaninchen können Subven
- tionen im Sinne von §
21 gewährt werden. a. Kleinvieh- zuchtgenossen- schaften
7 Tierzucht-Verordnung
916.11
Geflügel-,
Kaninchen- und
Bienenzucht

§ 38.

8 Der Kanton
11 kann der Schweizerischen Stiftung zur För derung der Geflügelzucht und Ge flügelhaltung Subventionen gewäh ren, soweit sie für die Ausrichtung eines Bundesbeitr ags vorausgesetzt werden.
b. Geflügel-
Beratungs- und
Ausmerzdienst

§ 39.

Der Beratungs- und Ausmerzdienst für bäuerliche Geflügel halter obliegt der kantonalen Ze ntralstelle für Geflügelhaltung.
c. Bienen
-
züchtervereine

§ 40.

1 Zur Förderung der Bienenzucht können den Bienenzüch tervereinen Subventi onen gewährt werden.
8
2 Die Subvention
8 richtet sich nach der Zahl der auf den vom ALN
11 anerkannten Belegsta tionen begatteten Jung königinnen und der im Zuchtbuch eingetragenen Königinnen sowie nach folgenden Ansätzen: a. für Gebrauchsbelegstatione n Fr. 6.50 je Jungkönigin, b. für Bienenzuchtstationen und Bele gstände Fr. 9 je Jungkönigin, c. für jede im Zuchtbuch ei ngetragene Königin Fr. 6.50, d.
5 für jedes auf den anerkannten Bi enenzuchtstationen für Zürcher Bienenköniginnen benötigte Drohnenvolk Fr. 50.

§ 40

bis .
10 Die Subventionen gemäss §§
13–23, 28–31 und 33–40 werden in den Rechnungsjahren 1997 bis 2000 linear um fünf Prozent gekürzt. Schlussbestimmungen
Inkrafttreten

§ 41.

Die Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat
1 und der Veröffentlichung im Amtsblatt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landwirtschaftsgesetzes in Kraft
2 .
1 OS 47, 321 und GS VII, 110. Vom Bunde srat genehmigt am 26. Februar 1980.
2 In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1980 (OS 47, 310).
3 LS 910.1 .
4 Aufgehoben durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit
1. Januar 1986.
a. Schweize-
rische Stiftung
zur Förderung
der Geflügel-
zucht und
Geflügelhaltung
8
916.11 Tierzucht-Verordnung
5 Eingefügt durch RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit
1. Januar 1986.
6 Fassung gemäss RRB vom 28. August 1985 (OS 49, 532). In Kraft seit 1. Januar
1986.
7 Fassung gemäss RRB vom 10. Juni 1987 (OS 50, 180). In Kraft seit 1. Juli 1987.
8 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 1991 (OS 51, 878). In Kraft seit
1. Januar 1992.
9 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 1996 (OS 54, 7). In Kraft seit
1. Januar 1997.
10 Eingefügt durch RRB vom 4. November 1998 (OS 54, 800). In Kraft seit
1. Januar 1999.
11 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 637 ; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
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