Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge
1 Verordnung über die reform ierte Spitalseelsorge
181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge (vom 26. Juni 2002)
1 I. Grundlagen
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Spitalseelsorge der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kant ons Zürich (Reformierte Spital seelsorge).
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1bis Die Reformierte Spitalseelsorge umfasst die Spitalpfarrämter in Institutionen, die auf der vom Kirche nrat festgesetzten Spitalseelsorge liste aufgeführt sind.
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2 In anderen öffentlichen und in pr ivaten Spitälern, Heimen und Pflegeeinrichtungen ist der Seelsorgedienst durch die örtliche Kirch gemeinde oder gemeinsam durch Kirc hgemeinden des Einzugsgebiets sicherzustellen. Hierbe i sind Organisation, Aufg aben und Aufsicht im Einzelnen von den jeweils zustä ndigen kirchlichen Behörden unter Beachtung der Vorschriften von Kirchengesetz und Kirchenordnung zu regeln. Vorbehalten bleibt das allg emeine Aufsichtsrecht des Kirchen rates.
3 Die Bestimmungen des II. und III. Abschnitts dieser Verordnung über die Spitalpfarre rinnen und Spitalpfarrer gelten sinngemäss für Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer an anderen öffentlichen und pri vaten Spitälern, Heimen und Pflegeeinrichtungen.
§ 2.
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Patientinnen
und Patienten
§ 3.
3 Patientinnen und Patienten im Sinn dieser Verordnung sind die in den auf der Spitalseelsorgeliste aufgeführten Institutionen gepfleg ten und betreuten Personen. II. Die Spitalseelsorge
Verkündigungs
-
auftrag
§ 4.
1 Die reformierte Spitalseels orge gründet auf dem Verkündi gungsauftrag der Landeskirche. Bei Matthäus 25, 36 sagt Jesus «Ich war krank, und ihr habt mich besucht».
2 Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer nehmen vom christlichen Grundauftrag her und im Sinn ihres Ordinationsgelübdes die Würde des Menschen besonders in Krisenund Grenzsituationen wahr. Sie engagieren sich in de r Diskussion um ethisch-theologische Grundfra gen, die sich im Ges undheitswesen stellen.
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181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge
3 Die Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer bemühen sich um die Integration ihres Dienstes in den Gesamtauftrag der jeweiligen Insti
- tution. Sie wahren dabei die nötig e Distanz und bleiben als kritische Gesprächspartnerinnen und Gespräch spartner ihrem kirchlichen Ar
- beitgeber verpflichtet.
4 Die Spitalpfarrerinne n und Spitalpfarrer si nd in ökumenischer Offenheit sensibel für die Anliegen von Menschen anderer Konfession oder Religion und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einer oder einem ihrer Geistlichen. Aufgaben
§ 5.
Die Spitalpfarrerinnen und Spi talpfarrer nehmen insbeson
- dere folgende Aufgaben wahr: a. regelmässige Besuche in erster Linie bei reformierten Patientin
- nen und Patienten, b. Gespräche mit Angehörigen und Bezugspersonen, c. fachlicher und seelso rgerlicher Kontakt mi t den Mitarbeitenden der jeweiligen Institution, d. Begleitung von Sterbenden, e. Spitalgottesdienste und Mitwirku ng an besonderen Feiern der Institution, f. Austeilung des Abendmahls im Rahmen von Gottesdiensten, auf Abteilungen und am Krankenbett, g. Mitarbeit in der Freiwilligenar beit der Institution und Initiative dazu, h. Mitarbeit an Aus- und Weiterb ildungsveranstaltungen sowie in speziellen Gremien der Institution, i. Unterricht an Krankenpflegeschulen, j. bei Bedarf Erteilen von kirchl ichem Unterricht in Kinderabtei
- lungen an einzelne Jugendliche im Rahmen der jeweiligen Mög
- lichkeiten, k. in dringenden Fällen Vornahme anderer kirchlicher Handlungen, l.
2 Schaffung, Einberufung und Leitung des Beirats Spitalpfarramt. Dienstbereich
§ 6.
Die Spitalseelsorge nimmt auf die besondere Situation und die Wünsche von Patientinnen und Pa tienten Rücksicht. Die Spital
- pfarrerinnen und Spitalpfarrer acht en den Willen der Patientinnen und Patienten und enthalten sich jede r Aufdringlichkeit. Sie enthalten sich der Einmischung in die medizi nischen und pflegerischen Belange. Schweigepflicht
§ 7.
3 Die berufliche Schweigepflicht ist im Interesse der Patien
- tinnen und Patienten sowie ihrer An gehörigen zu wahren. Allfällige Hilfspersonen im Sinn von Art.
101 der Kirchenordnung sind auf die Pflicht zur Verschwieg enheit hinzuweisen.
3 Verordnung über die reform ierte Spitalseelsorge
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§ 8.
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Spital- und
Gemeinde
-
pfarramt
§ 9.
1 Spitalpfarrerinnen und Spitalpf arrer stellen auf Wunsch den Kontakt zum zuständigen Gemeindepfarramt her.
2 Abdankungen sind in der Regel Sache der zuständigen Gemeinde pfarrämter. III. Die Spitalpfarrer innen und Spitalpfarrer
Zusatz
-
ausbildung
§ 10.
Spitalpfarrerinnen und Spitalpfa rrer haben sich über eine entsprechende Zusatzausbildung auszuweisen.
§ 11.
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Bereitschafts
-
dienst
§ 12.
3 Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer richten in den von ihnen betreuten Institutionen einen seelsorglichen Bereitschaftsdienst ein. Dieser ist gemäss den örtlichen Verhältnisse n so zu organisieren, dass ausserhalb der üblichen Arbe itszeiten die Ankunft einer Spital pfarrerin, eines Spitalp farrers, einer Gemeindepfarrerin oder eines Gemeindepfarrers in der Instituti on innerhalb einer Stunde nach dem Aufgebot gewä hrleistet ist.
§ 13.
5
Anwendbares
Recht
§ 14.
3 Soweit diese Verordnung kein e abweichenden Regelungen beinhaltet, richtet sich die beruflic he Stellung der Spitalpfarrerinnen und Spitalpfarrer nach der Kircheno rdnung und ihren Vollzugserlassen. IV. Die Organisation der Reformierten Spitalseelsorge
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Seelsorge
-
bereiche
§ 15.
3
1 Die Reformierte Spitalseelsorge gliedert sich in Seelsorge bereiche.
2 Es bestehen die Seelsorgebereiche a. Universitätsspital Zürich, b. Kantonsspital Winterthur, c. Psychiatrische Kliniken, d. Regionalspitäler, e. Pflegezentren, f. Spitäler und Pflegezent ren der Stadt Zürich, g. Epilepsie-Zentrum Zürich.
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181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge Spitalpfarramt
§ 15
a.
2 Die auf der Spitalseelsorgeliste gemäss §
1 Abs. 1 bis
dieser Verordnung aufgeführten Institutio nen verfügen je über ein Spital
- pfarramt. Beirat Spitalpfarramt
§ 15
b.
2
1 Für jedes Spitalpfarramt ka nn ein Beirat Spitalpfarramt geschaffen werden.
2 Der Beirat Spitalpfa rramt begleitet und unt erstützt das Spital
- pfarramt in der Auftragserfüllung. Er stellt die Verbindung des Spital
- pfarramtes mit den Ki rchgemeinden und Bezirken im Einzugsgebiet der Institution sowie mit deren Behö rden und der Öffentlichkeit sicher. Kirchenrat
§ 15
c.
2
1 Die Reformierte Spitalseelsorge untersteht dem Kirchen
- rat.
2 Dem Kirchenrat kommen namentlich zu: a. Anstellung der Spitalseelsor gerinnen und Spit alseelsorger, b. Ernennung der Leitenden Pfarrerinnen und Pfarrer, c. Aufsicht über die Spitalpfarrämter. Abteilung
§ 16.
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1 Die Abteilung Seelsorge
6 der Gesamtkirchlichen Dienste leitet die Reformierte Spitalseelsorge.
2 Der Abteilung kommen namentli ch folgende Aufgaben zu: a. bei Stellenbesetzungen Vorberei tung des Anstellungsentscheids des Kirchenrates, b. Sicherstellung der Aus- und Weit erbildung im Bereich der Spital
- seelsorge in Zusammenarbeit mi t den dafür zuständigen Stellen der Gesamtkirchlichen Dienste, c. Durchführung der Standortgespräc he mit den Leitenden Pfarrerin
- nen und Pfarrern, d. Erstellen des Budgets und Führen der Rechnung der Reformierten Spitalseelsorge, e. Vermittlung bei Konflikten inne rhalb der Reformierten Spitalseel
- sorge, f. Vertretung der Reformierten Sp italseelsorge gegenüber der Öffent
- lichkeit in Absprache mit dem Kirchenrat. Leitende Pfarrerin, Leitender Pfarrer
§ 17.
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1 Jedem Seelsorgebereich steht eine Leitende Pfarrerin oder ein Leitender Pfarrer vor.
2 Der Leitenden Pfarreri n oder dem Leitenden Pfarrer obliegen im eigenen Seelsorgebereich namentlich folgende Aufgaben: a. Leitung des Seelsorgebereichs,
5 Verordnung über die reform ierte Spitalseelsorge
181.52 b. Personalverantw ortung für die Pfarreri nnen und Pfarrer, nament lich die Durchführung von Standortgesprächen in Zusammenarbeit mit den Verantwortlichen der be treffenden Institution, Stellung nahme zu Weiterbildungsgesuche n von Spitalpfarrerinnen und Spi talpfarrern, Arbeitszeitkontroll e sowie Genehmig ung besonderer Regelungen betreffend Arbeitsort und Arbeitszeit, c. Mitwirkung bei der Besetzung von Spitalsee lsorgestellen, d. Koordination der Seel sorge innerhalb des Se elsorgebereichs sowie zwischen diesem und de n Gemeindepfarrämtern, e. Organisation der Stellvertr etungen bei Abwesenheiten, f. Organisation des Be reitschaftsdienstes, g. Erstellen des Budgets zuha nden der Abteilung Seelsorge
6 sowie Verwaltung des Spendgutes u nd Führen der Kollektenkasse, h. Sicherstellen der Zusammenarbe it der Spitalpfarrämter mit der Ärzteschaft, dem Pflegepersonal, dem Sozialdienst und der Ver waltung der Institution, i. Vertretung des Seelsorgebereich s gegenüber den verantwortlichen Gremien der Institution, j. Förderung und Organisation der interkonfessionellen und inter religiösen Zusammenarbeit.
§ 17
a.
7
Stellen
-
besetzungen
§ 17
b.
2
1 Die Besetzung von Spitalseels orgestellen der Reformier ten Spitalseelsorge erfolgt unter der Leitung der Abteilung Seelsorge
6 in Zusammenarbeit mit der Leite nden Pfarrerin oder dem Leitenden Pfarrer des betreffende n Seelsorgebereichs und einer Vertretung der betreffenden Institution. Gemäss den örtliche n Verhältnissen können namentlich der entsprechende Beir at Spitalpfarramt, die Bezirkskir chenpflegen und die Pfarrkapit el miteinbezogen werden.
2 . . .
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Stellvertretung
§ 18.
3 Erfolgt die Spitalseelsorge in einem Spitalpfarramt durch mehrere Spitalpfarrerinnen und Spita lpfarrer, ist die Stellvertretung kollegial zu regeln. Ist dies nicht möglich oder ist in einem Spitalpfarr amt nur eine Spitalpfarr erin oder ein Spitalpfar rer tätig, so kann der Kirchenrat im Fall von Ferien, Kr ankheit, Militärdienst, Mutterschaft oder besonders bewill igtem Urlaub weitere Pf arrerinnen oder Pfarrer vertretungsweise einsetzen.
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181.52 Verordnung über die reformierte Spitalseelsorge V. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
§ 19.
Diese Verordnung ist vom Kirchenrat, gestützt auf Art.
193 der Kirchenordnung, am 26. Juni 2002 erlassen worden. Sie tritt sofort in Kraft und ersetzt die Vero rdnung vom 27. November 1991.
1 OS 57, 255 .
2 Eingefügt durch B vom 24. Juni 2009 ( OS 64, 569 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
3 Fassung gemäss B vom 24. Juni 2009 ( OS 64, 569 ). In Kraft seit 1. Januar 2010.
4 Aufgehoben durch B vom 24. Juni 2009 ( OS 64, 569 ). In Kraft seit 1. Januar
2010.
5 Aufgehoben durch Vollzugsverordnung zu r Personalverordnung vom 6. Juli
2011 ( OS 66, 680 ; ABl 2011, 2129 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
6 Fassung gemäss B vom 27. März 2013 ( OS 68, 206 ; ABl 2013-04-12 ). In Kraft seit 1. Juli 2013.
7 Aufgehoben durch B vom 27. März 2013 ( OS 68, 206 ; ABl 2013-04-12
). In Kraft seit 1. Juli 2013.
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